LVwG T LVwG-2023/50/1717-13

LVwG-2023/50/1717-13Tribunale amministrativo regionale24 gen 2024

Regest

Lebensmittelhygiene<br/>HACCD<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/50/1717-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.50.1717.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, Z, Adresse 1, Y (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 15.6.2023, Zl ***, betreffend zweier Verwaltungsübertretungen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG 2006, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 600,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrenslauf:

Mit Straferkenntnis vom 15.06.2023, Zl ***, legte die belangte Behörde AA folgenden Sachverhalt zur Last:

„1. Datum/Zeit: 02.02.2022, 10:10 Uhr

Ort: Y, Adresse 3, V

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „CC", Y, Adresse 3, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Sorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des lebensmittelverarbeitenden Betriebes „CC“ die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F. eingehalten wurden, da in der gegenständlichen Betriebsanlage, wie anlässlich einer Kontrolle am 02.02.2022 um ca. 10.10 Uhr durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk W festgestellt wurde, die Böden im Anlieferungsbereich 4 und im Auslieferungsbereich 1 sehr stark verschmutzt waren und zudem diverse Gegenstände (Streusalzwagen, verrostete Schaufel und diverse Gebrauchsgegenstände) dort gelagert waren, obwohl gemäß Anhang II, Kapitel I Zif. 1 der VO (EG) 852/2004 idgF Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, stets sauber und instand gehalten sein müssen, um eine Kontamination mit Schmutz, Staub, Feuchtigkeit, Schädlingen usw. und negative Beeinflussung der Lebensmittel vorzubeugen.

2. Datum/Zeit: 02.02.2022, 10:10 Uhr

Ort: Y, Adresse 3, V

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „CC“, Y, Adresse 3, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Sorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des lebensmittelverarbeitenden Betriebes „CC“ die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F. eingehalten wurden, da in der gegenständlichen Betriebsanlage, wie anlässlich einer Kontrolle am 02.02.2022 um ca. 10.10 Uhr durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk W festgestellt wurde, die Betriebsstätte nicht dem Anhang II, Kapitel IZ. 2 der VO (EG) Nr. 852/2004 entspricht, da zum Zeitpunkt der Kontrolle die Fenster/Glasscheiben in der Produktion (Eingangsbereich links) stark verschmutzt waren und zudem bereits Kondensflüssigkeit und Schimmelbildung vorhanden war, obwohl die VO (EG) Nr. 852/2004 Anhang II, Kapitel I Zif. 2 lit b besagt, dass Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, so angelegt, konzipiert, gebaut und bemessen sein müssen, dass die Ansammlung von Schmutz, der Kontakt mit toxischen Stoffen, das Eindringen von Fremdteilchen in Lebensmittel, die Bildung von Kondensflüssigkeit oder unerwünschte Schimmelbildung auf Oberflächen vermieden wird, um einer Gesundheitsgefährdung der Konsumenten vorzubeugen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 90 Abs. 3 Z. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - BGBl. I Nr. 13/2006 iVm dem Anhang II, Kapitel I Zif. 1 Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 idgF

2. § 90 Abs. 3 Z. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG 2006 - BGBl. I Nr. 13/2006 iVm dem Anhang II, Kapitel I Zif. 2 Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 idgF“

Er habe daher eine Geldstrafe von je € 1.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe je: 1 Tag und 19 Stunden) zu bezahlen. Zusätzlich habe er gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

Mit E-Mail vom 21.6.2023 brachte AA eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 15.06.2023 ein.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 24.7.2023, *** wurde der Beschwerdeführer zur Behebung der Mängel in seiner Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert.

Mit E-Mail des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 3.8.2023 wurde dem Mängelbehebungsauftrag samt Übermittlung diverser Beilagen entsprochen und die Beschwerde begründet wie folgt:

„Im Straferkenntnis vom 15.6.2023, Zl ***, wird dem Geschäftsführer der CC vorgeworfen, im Anlieferungsbereich 4 und 1 zu verantworten, dass dort diverse Gegenstände gelagert waren und es stark verschmutzt gewesen wäre bzw. ein Fenster Kondenswasser aufweist. Die Behörde glaubt, dass damit eine Kontamination der Lebensmittel möglich sei bzw. eine negative Beeinflussung der Lebensmittel.

Dies ist nicht der Fall. Im Anlieferungsbereich werden die Waren in Primär- und Sekundärverpackungen angeliefert. Es ist somit gänzlich ausgeschlossen, dass Lebensmittel im Anlieferungsbereich negativ beeinflusst werden könnten. Es ist allgemein bekannt, dass die im LKW geführten Rohstoffe, von welchem die CC täglich 15 Tonnen verarbeitet, von den Lieferanten verpackt angeliefert werden. Diese Rohstoffe werden von den Lieferanten einfach bis zweifach verpackt, kommen dann mit den Paletten in den LKW und vom LKW auf diesen Paletten eben in den Anlieferungsbereich. Es ist für jeden Laien klar, dass im Anlieferungsbereich es durch das Rein- und Rausschieben und Öffnen der Rampe zu Verschmutzungen kommen kann, die aber für die fertigen Lebensmittel, die an den Konsumenten gelangen völlig unschädlich sind. Wenn dort auch Gegenstände im Februar, Winterszeit, beispielsweise ein Streusalzwagen oder eine Schaufel und diverse Gebrauchsgegenstände abgestellt sind, so ist ebenfalls ungeeignet irgendwelche Kontaminationen an den fertigen Lebensmittel, die an den Konsumenten ausgeliefert werden zu verursachen. „Der Anhang II der Hygieneverordnung verweist immer wieder auf „erforderlichenfalls geeignet angemessen und ausreichend“. Diesbezüglich befindet sich in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung die ausdrückliche gesetzliche Verankerung, dass diese Begriffe so zu verstehen sind, dass die Hygieneverordnung bzw die Hygieneleitlinien nach der konkreten Art des Lebensmittels und dem konkreten Betrieb anzuwenden sind, somit aus fachlicher Hinsicht nicht für jeden Betrieb die gleichen Maßstäbe anzusetzen und auch nicht für jede Art von Lebensmitteln die gleichen Maßstäbe anzusetzen sind. Genau in diesem Punkt machen die LM Inspektorinnen DD und EE keine Unterscheidung. Es wird nur eine theoretische Beeinträchtigung vermutet, was aber aus sachverständiger Sicht unbegründet ist, da sich die Inspektorinnen nicht damit auseinandersetzen, ob Verschmutzungen im Anlieferungsbereich einfach und doppelt verpackte Rohstoffe überhaupt erreichen bzw ob Kondenswasser am Fenster überhaupt die Rohstoffe erreichen kann! Es gibt keine Feststellungen dazu, dass beispielsweise dort das Wasser die Wand hinunter geronnen wäre und dort Rohstoffe gelagert waren, die dann feucht oder gar schimmlig wurden. Damit leidet diese sachverständliche Meinung an mangelnder Qualität. Richtigerweise muss je nach Art des Lebensmittels und nach Art des Betriebes ein spezifisches Gutachten eingeholt werden, ob aufgrund der vorliegenden Art des Lebensmittels und des Betriebes Hygieneverletzungen zu beanstanden sind oder nicht. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Bäckerei, die vorgebackene und tiefgefrorene Backwaren herstellt. Für solche Lebensmittel sieht bereits die HACCP (siehe österreichisches LM Buch: https://www.lebensmittelbuch.at/lebensmittelbuch/a-2-hygiene/teil-e-leitlinien-fuer-umgang-mit-lebensmittel-nichttierischen-ursprung/leitlinie-fuer-eine-gute-hygienepraxis-und-die-anwendung-der-grundsaetze-des-haccp-bei-er-speiseeiserzeugung/13-haccp-konzept.html) einen riesigen Unterschied zu Frischwaren bereits aus bakterieller Sicht vor. Die weiteren Lebensmittel werden in der Backstube durchgebacken, sodass auch diese Art der Lebensmittel nicht vergleichbar sind mit beispielsweise Rohware oder herzustellende Fleisch- bzw Milchprodukte. Für den gegenständlichen Betrieb und die gegenständlichen Lebensmittelarten sind die von der Behörde beanstandeten Beeinträchtigungen nicht geeignet, die Sicherheit der gegenständlichen Lebensmittel zu gefährden. Tatsächlich gab es auch in den gesamten Jahren keinerlei Beanstandung. Es hat auch die Firma FF, die Hauptabnehmerin der gegenständlichen Waren ist, wiederholt von der Lebensmittelversuchsanstalt in U bei der Beschwerdeführerin Untersuchungen durchgeführt (zuletzt 2023) und keinerlei Beanstandungen festgestellt. Ebenso hat der Zeuge GG als Produktionsleiter eine korrekte Gefahrenanalyse gemäß Artikel 5 der Hygieneverordnung erstellt, die auch von Gutachtern der IFS-Zertifizierung nicht beanstandet wurden. Es gab auch seitens der Behörde bisher keinerlei Beanstandungen einer Sicherheitsgefährdung. Die Behörde hat bei den Überprüfungen keinerlei Dokumente eingesehen, nämlich weder die dokumentierten Berichte nach HACCP, noch hinsichtlich der Reinigung etc. All diese Analysen sind ordnungsgemäß hergestellt worden und hätten eingesehen werden können. Daher ist es erforderlich, dass das Gericht einen unabhängigen gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Bereich der Lebensmitteltechnologie bzw -hygiene bestellt, damit dieser anhand der konkreten Gefahrenanalyse und Beurteilung kritischer Kontrollpunkte selbst beurteilen kann, ob die Beschwerdeführerin gegen die Hygieneverordnung verstoßen hat oder nicht.

Verwiesen wird auf den Kommentar Lebensmittelrecht Blass und andere Band 3 Kapitel 7 Artikel 3 zur Verordnung IG852/2004 Ziffer 4 aktueller Stand. Es ist daher davon auszugehen, dass es eine Fachfrage und keine Rechtsfrage ist.

Die Behörde weist richtig darauf hin, dass beim Landesverwaltungsgericht Tirol zu LVwG-*** ein laufendes Verfahren wegen angeblicher Hygienerechtsverletzungen anhängig ist. Dieses ist noch nicht entschieden.

Im Weiteren führt die Behörde aus, die CC würde über kein Kontrollsystem verfügen. Abgesehen davon, dass dies im Spruch nicht pönalisiert wird, ist diese Ausführung unzutreffend. Bereits im Parallelverfahren hat der Mitarbeiter der CC, GG, als Zeuge ausgeführt, dass es sehr wohl eine Gefahrenanalyse gibt und im Betrieb 10 bis 12 Kontrollpunkte sich finden. Die Backstube schickt jährlich Proben aus verschiedenen Produktgruppen zum Labor JJ in T. Sämtliche Überprüfungen haben die Verkehrssicherheit der Produkte bestätigt. Es kam zu keiner einzigen Beanstandung. Es gab auch keinerlei behördliche Beanstandungen in Bezug auf die Qualität oder Sicherheit der Backwaren.

Bezeichnenderweise wird seitens der belangten Behörde auch nur behauptet, dass ein geeignetes Kontrollsystem nicht bestehen würde. Eine Begründung fehlt. Einsicht in Unterlagen wurde nicht erhoben, Feststellungen dazu fehlen.

Auch der Vorwurf, die AMA hätte das Gütesiegel entzogen, ist Geschichte und ist dies der belangten Behörde nur zu gut bekannt. Der Vorwurf ist daher unsachlicher Natur. Die dortigen Hinweise stammen aus 2021. Die CC hat das AMA Gütesiegel bekanntlich umgehend wieder erlangt. Es finden auch regelmäßig Prüfungen statt, so unlängst eine nicht angekündigte Überprüfung. Es fanden sich keinerlei Bemängelungen. Lediglich die belangte Behörde bemängelt in Verkennung der Rechtslage den Betrieb.

Rechtlich wird insbesondere auf die EuGH-Entscheidungen C-381/10 und C-382/1 verwiesen. Hier hat der EuGH die österreichische Praxis in der Anwendung der EG-Hygieneverordnung 853/2004 gerügt. Die bloße denkmögliche Kontamination, wovon auch hier die belangte Behörde offenkundig ausgeht, widerspricht der Anwendung der HygieneVOen. Eine abstrakte Kontaminationsmöglichkeit begründet für sich alleine keinen Rechtsverstoß. Tatsächlich kam und kommt es zu keinen Kontaminationen bei der gegenständlichen Backstube bzw. deren Backerzeugnissen, die ja allesamt im Ofen gebacken werden und/oder halbfertig tiefgefroren werden. Der Europäische Gerichtshof hat betont, dass der in der EG-Hygieneverordnung verwendete Begriff „hygienisch“ nicht ungeachtet der Umstände des Einzelfalles zu einer Generalisierung einer derartigen Anforderung führen dürfe (C-381/10, Randnummer 25). Das Risikoprofil bei der Erzeugung von Brot und Gebäck zeigt sich als mäßig – die Produkte zählen nicht zu den sensiblen Lebensmittel iSd EG – VO 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für LM, da sie das Wachstum von Listeria monocytogenes nicht begünstigen. Wenig überraschend ist daher auch in der Literatur und der Judikatur keine Zwischenfälle mit pathogenen Mikroorganismen bei Brot und Gebäck evident, sodass es nicht „erforderlich“ ist, dass der Anlieferungsbereich klinisch sauber sein muss oder gar keimfrei, sondern gut reinigbar, was gegeben ist.

Rechtlich bedeutet im Übrigen der Ausdruck „soweit erforderlich“, wie der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Abs. 3 der Hygieneverordnung zu entnehmen ist, „in Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung erforderlich“ und kann daher nicht so verstanden werden, dass eine damit bezeichnete Anforderung stets vorhanden sein muss, wenn es Alternativlösungen gibt (Randnummer 23).

Diese Grundsätze hat die Behörde bei Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nicht beachtet.

Der belangten Behörde ist hier vorzuwerfen, dass sie nicht betriebsspezifisch darauf eingeht, dass in dem Bereich, wo Rohstoffe angeliefert werden und diese ein- oder zweifach verpackt sind, eine Kontamination ausgeschlossen ist. Auch beim Kondenswasser an einem Fenster findet sich keine Feststellung wie und warum denn die fertigen LM kontaminiert sein könnten. Eine nur denkmögliche Kontamination hat der EuGH als Verstoß gegen die Hygieneverordnung abgelehnt.

Es ist somit weder im Bereich der Anlieferung noch aufgrund eines Kondenswassers bei einem Fenster eine Kontamination von fertigen Lebensmitteln, hier Backwaren, nach allgemeinen Denkgesetzen möglich.

(…)“

II.Sachverhalt:

Der Beschuldigte ist und war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „CC“ mit Sitz in Y, Adresse 3. Als solcher war er zum Tatzeitpunkt für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen verantwortlich.

Am 2.2.2022 um 10:10 Uhr fand in der CC in Y, Adresse 3, V, eine Kontrolle statt.

Im Zuge dieser Überprüfung wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan folgende Mängel festgestellt:

Die Böden im Anlieferungsbereich 4 und im Auslieferungsbereich 1 waren sehr stark verschmutzt und zudem waren diverse Gegenstände (Streusalzwagen, verrostete Schaufel und diverse Gebrauchsgegenstände) dort gelagert.

Die Fenster/Glasscheiben in der Produktion (Eingangsbereich links) waren stark verschmutzt und zudem war bereits Kondensflüssigkeit und teilweise Schimmelbildung sichtbar.

Im Betrieb fanden bereits vor dem 2.2.2022 Kontrollen, auch Nachkontrollen durch Lebensmittelaufsichtsorgane statt.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus der dort enthaltenen Anzeige des Lebensmittelaufsichtsorganes vom 19.7.2022, vor allem aber aus den in der Anzeige enthaltenen Lichtbildern. Daraus sowie aus der ergänzenden Einvernahme des Lebensmittelaufsichtsorganes DD im Zuge der mündlichen Verhandlung am 21.11.2023 ergeben sich die Feststellungen zu den beschwerdegegenständlichen Mängeln.

Auch im Hinblick auf das Ausmaß und die Art der festgestellten Verschmutzungen und weiteren Mängeln folgt das LVwG den glaubhaften Aussagen des Lebensmittelaufsichtsorganes DD, welche durchaus aufgrund ihrer Schulung in der Lage ist, hygienische Mängel festzustellen und entsprechend zu beurteilen. Es ist auch nicht erkennbar, aus welchen Gründen das Lebensmittelaufsichtsorgan als Sachverständige der Behörde die Unwahrheit hätte sagen sollen. Vielmehr hat das Lebensmittelaufsichtsorgan beim LVwG einen besonnenen und kompetenten Eindruck hinterlassen, die gestellten Fragen wurden allesamt nachvollziehbar beantwortet.

Der Zeuge KK gab in der mündlichen Verhandlung an, dass es sich im Produktionsbereich um Konsenswasser und feinen Mehlstaub handle.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006, idF

BGBl I Nr 256/2021 (auszugsweise):

„§ 90

[…]

(3) Wer

1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,

[…]

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“

Verordnung (EG) Nr 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene (in weiterer Folge Lebensmittelhygieneverordnung):

„Artikel 4

Allgemeine und spezifische Hygienevorschriften

[…]

(2) Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen gemäß Absatz 1 nachgeordnet sind, haben die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen.

[…]“

„ANHANG II

ALLGEMEINE HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR ALLE LEBENSMITTELUNTERNEHMER

(AUSGENOMMEN UNTERNEHMER, FÜR DIE ANHANG I GILT)

[…]

KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften für Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird (ausgenommen die Betriebsstätten gemäß Kapitel III)

1. Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen sauber und stets instand gehalten sein.

2. Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen so angelegt, konzipiert, gebaut, gelegen und bemessen sein, dass

a) eine angemessene Instandhaltung, Reinigung und/oder Desinfektion möglich ist, aerogene Kontaminationen vermieden oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden und ausreichende Arbeitsflächen vorhanden sind, die hygienisch einwandfreie Arbeitsgänge ermöglichen,

b) die Ansammlung von Schmutz, der Kontakt mit toxischen Stoffen, das Eindringen von Fremdteilchen in Lebensmittel, die Bildung von Kondensflüssigkeit oder unerwünschte Schimmelbildung auf Oberflächen vermieden wird,

c) gute Lebensmittelhygiene, einschließlich Schutz gegen Kontaminationen und insbesondere Schädlingsbekämpfung, gewährleistet ist und

d) soweit erforderlich, geeignete Bearbeitungs- und Lagerräume vorhanden sind, die insbesondere eine Temperaturkontrolle und eine ausreichende Kapazität bieten, damit die Lebensmittel auf einer geeigneten Temperatur gehalten werden können und eine Überwachung und, sofern erforderlich, eine Registrierung der Lagertemperatur möglich ist.

[…]“

„KAPITEL II

Besondere Vorschriften für Räume, in denen Lebensmittel zubereitet,

behandelt oder verarbeitet werden (ausgenommen Essbereiche und die

Betriebsstätten gemäß Kapitel III)

1. Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden (ausgenommen Essbereiche und die Betriebsstätten gemäß Kapitel III, jedoch einschließlich Räume in Transportmitteln), müssen so konzipiert und angelegt sein, dass eine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet ist und Kontaminationen zwischen und während Arbeitsgängen vermieden werden. Sie müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

a) Die Bodenbeläge sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend wasserundurchlässig, Wasser abstoßend und abriebfest sein und aus nichttoxischem Material bestehen, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind. Gegebenenfalls müssen die Böden ein angemessenes Abflusssystem aufweisen;

[…]

e) Türen müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend glatte und Wasser abstoßende Oberflächen haben, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind und

f) Flächen (einschließlich Flächen von Ausrüstungen) in Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, und insbesondere Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend aus glattem, abriebfestem, korrosionsfestem und nichttoxischem Material bestehen, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind.

[…]“

„KAPITEL V

Vorschriften für Ausrüstungen

1. Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, müssen

[…]

b) so gebaut, beschaffen und instand gehalten sein, dass das Risiko einer Kontamination so gering wie möglich ist,

[…]“

„KAPITEL X

Vorschriften für das Umhüllen und Verpacken von Lebensmitteln

[…]

2. Umhüllungen müssen so gelagert werden, dass sie nicht kontaminiert werden können.

[…]“

V.Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1:

Nach Anhang II Kapitel I, Z 1 der Lebensmittelhygieneverordnung müssen Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, sauber und stets instandgehalten sein.

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund dieser Bestimmuneng bestraft, da die Böden im Anlieferungsbereich 4 und im Auslieferungsbereich 1 sehr stark verschmutzt waren und zudem diverse Gegenstände (Streuwagen, verrostete Schaufel, usw.) dort gelagert waren.

Der Anhang II Kapitel I der Lebensmittelhygieneverordnung stellt auf die Betriebsstätte ab, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird. Es geht daher nicht um konkrete Räumlichkeiten der Betriebsstätte wie in Kapitel II, sodass die Formulierung „im Auslieferungsbereich 4 und im Auslieferungsbereich 1“ ausreicht.

Sämtliche Betriebsstätten der Lebensmittelkette sind ständig sauber zu halten. Es ist auch offenkundig, dass ein verschmutzter Boden und das Herumstehen diverser Gegenstände nicht mit einem sauberen Zustand in Einklang gebracht werden können.

Die Übertretung steht in objektiver Hinsicht fest.

Zu Spruchpunkt 2:

Gemäß Anhang II, Kapitel I, Ziffer 2 lit b der Lebensmittelhygieneverordnung müssen Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, so angelegt, konzipiert, gebaut, gelegen und bemessen sein, dass unerwünschte Schimmelbildung auf Oberflächen vermieden wird. Aufgrund dieser Bestimmung wurde der Beschwerdeführer bestraft, da in seiner Betriebstätte die Fenster/Glasscheiben in der Produktion (Eingangsbereich links) stark verschmutzt waren und zudem bereits Kondensflüssigkeit und Schimmelbildung vorhanden war.

Bei Anhang II, Kapitel I, Ziffer 2 lit b der Lebensmittelhygieneverordnung handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Die Vorsorgepflicht wird nicht nur dann verletzt, wenn der hygienisch nachteilige Einfluss tatsächlich eingetreten ist; es genügt vielmehr bereits eine abstrakte Gefährdung. Im gegenständlichen Fall ist aber der hygienisch nachteilige Einfluss bereits tatsächlich offenkundig vorgelegen und stellt eine Verletzung dieser Norm dar. Der Lebensmittelinspektorin kann aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung zugemutet werden, Schimmel zu erkennen. Außerdem ist auf den verfahrensgegenständlichen Fotos offensichtlich auch „Schmutz“ erkennbar. Auch der Zeuge KK gab in der mündlichen Verhandlung an, dass es sich um Konsenswasser und feinen Mehlstaub handle.

Die Übertretung steht in objektiver Hinsicht fest.

Trotz Vorlage diverser Unterlagen konnte auch kein geeignetes bzw taugliches Kontrollsystem dargelegt werden, zumal es sich um ua vorgelegte Zertifikate betreffend diverser Gütesiegel handelt und ua einer Gefahrenanalyse.

Wie vom Beschwerdeführer richtig angemerkt, obliegt es betreffend die Ausdrücke „erforderlichenfalls“, „geeignet“, „angemessen“ oder „ausreichend“ in erster Linie dem Lebensmittelunternehmer, ob eine Anforderung „erforderlichenfalls“, „geeignet“, „angemessen“ oder „ausreichend“ ist, um die Ziele der Verordnung (EG) Nr 852/2004 zu erreichen. Diese Verordnung umfasst Grundsätze, die für alle Lebensmittelunternehmen zur Anwendung kommen. Darüber hinaus gibt es zB für Fleisch- und Milchprodukte zusätzliche Bestimmungen, wie zB die Verordnung (EG) Nr 853/2004, welche von diesen Unternehmen zusätzlich zu beachten sind.

Zur subjektiven Tatseite und zur Strafbemessung:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Da zu den Tatbeständen der gegenständlichen Übertretungen der Anhänge I und II der Lebensmittelhygieneverordnung keine konkreten Verletzungen oder Gefährdungen fremder Rechte gehören, handelt es sich um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs 1 VStG. Auch die Voraussetzung einer abstrakten Gefährdung schließt das Vorhandensein eines Ungehorsamsdelikts nicht aus (VwGH vom 14.03.1983, 82/10/0191). Es tritt daher insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung der objektiven Tatbestände zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was an seinem Verschulden zweifeln ließe. Aufgrund der obigen Ausführungen zur Verordnung (EG) Nr 852/2004 konnte auf die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Backwaren verzichtet werden, weil wie oben ausgeführt diese Verordnung Grundsätze umfasst, die für alle Lebensmittelunternehmen zur Anwendung kommen.

Der erkennende Richter geht wie die belangte Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer die vorsätzliche Begehungsweise (zumindest „bedingt“ zu beiden Spruchpunkten) vorzuwerfen ist, zumal ua aus vergangenen Kontrollen klar sein müsste, dass Betriebsräumlichkeiten grds sauber zu halten sind.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden (Außerordentliche Milderung der Strafe).

Als mildernd wurde nichts gewertet, als erschwerend wird die vorsätzliche Begehungsweise gewertet.

Der relevante Strafrahmen in Höhe von Euro 35.000,- wird zu beiden Spruchpunkten des gegenständlichen Straferkenntnisses zu je 4,29% ausgeschöpft. In Anbetracht der auf den Beweisfotos dokumentierten hygienischen Zustände, die auch für einen Laien auf den ersten Blick erkennbar sind, kommt eine Herabsetzung in Anbetracht der vorsätzlichen Begehungsweise, nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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