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LVwG-2023/42/0227-1•LVwG T LVwG-2023/42/0227-1
LVwG-2023/42/0227-1Tribunale amministrativo regionale24 gen 2024
verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 29.12.2022, GZ: ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde Folgendes angelastet:
„Sie, Frau AA, geb. am 28.10.1990, haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass der/die Unterkunftsnehmerin BB geb. xx.xx.xxxx ihr Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 11.12.2021 der Meldebehörde Stadtmagistrat Y binnen 14 Tagen mitzuteilen.
Der Genannte hat am 01.11.2021 die Unterkunft in **** Y, Adresse 2 aufgegeben, ohne sich abzumelden.
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe
Falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
gemäß
€ 100,00
2 Tage
§ 22 Abs. 2 Zif. 5 i.V.m. § 8
Abs. 2 Meldegesetz 1991
Verfahrenskosten
Barauslagen
Gesamtbetrag
€ 10,00
€ 110,00“
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie vorliegend keine Kontrollmöglichkeit gehabt hätte, ob die Mieterin sich nach Verlassen der Wohnung abgemeldet hätte.
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstraftakt der belangten Behörde Einsicht und in das Unternehmensregister Einsicht genommen.
Aufgrund des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und der durchgeführten Erhebung ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt:
Die meldepflichtige Unterkunftnehmerin BB, geb am xx.xx.xxxx, hat am 22.05.2020 ihren Hauptwohnsitz in **** Y, Adresse 2, angemeldet. Als Unterkunftgeber scheint im zentralen Melderegister die CC KG mit Sitz in der Gemeinde X auf.
Unbeschränkt haftender Gesellschafter der CC KG ist Herr Ing. DD, geb xx.xx.xxxx. Die Beschwerdeführerin ist seit 01.02.2012 Kommanditistin der KG.
Das gegenständliche Strafverfahren hat seinen Ausgangspunkt in der Anzeige der PI W vom 02.11.2022, GZ: ***, in welcher der Beschwerdeführerin angelastet wird, die Unterkunftgeberin BB nicht abgemeldet zu haben, obwohl diese den Wohnsitz zum 01.11.2021 aufgegeben hätte. Ob es für die Unterkunftgeberin Anhaltspunkte (und ab wann) gegeben hat, dass sich die Unterkunftnehmerin trotz Aufgabe der Wohnung nicht abgemeldet hat, ist der Anzeige nicht zu entnehmen und ergibt sich dazu auch nichts Erhellendes aus dem vorgelegten Strafakt.
Anders als bei Unterkunftgebern in Beherbergungsbetrieben, die gemäß § 7 Abs 6 MeldeG für die Vornahme der Eintragungen ins Gästeverzeichnis und damit für die Erfüllung der Meldepflicht durch den Unterkunftnehmer verantwortlich sind, ist ein Unterkunftgeber außerhalb eines Beherbergungsbetriebes nicht dazu verpflichtet, bei der Meldebehörde zu überprüfen, ob ein meldepflichtiger Unterkunftnehmer, der die vom Unterkunftgeber zur Verfügung gestellte Unterkunft aufgibt, sich auch tatsächlich bei der zuständigen Meldebehörde abgemeldet hat oder nicht. Erst wenn der Unterkunftgeber aufgrund konkreter Lebenssachverhalte Grund zur Annahme hat, dass der Unterkunftnehmer seine Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt hat, trifft ihn gemäß § 8 Abs 2 MeldeG die Pflicht, dies der Meldebehörde binnen vierzehn Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Weiters ist diesbezüglich auch beachtlich, dass bei der meldepolizeilichen Anmeldung der vom meldepflichtigen Unterkunftnehmer ausgefüllte Meldezettel auch dem Unterkunftgeber vorzulegen und von diesem zu unterfertigen ist. Eine solche Vorlagepflicht an den Unterkunftgeber und Unterfertigungspflicht durch den Unterkunftgeber ist bei der meldebehördlichen Abmeldung durch den meldepflichtigen Unterkunftnehmer im Melderecht nicht (mehr) vorgesehen. Auch wenn der Unterkunftgeber Kenntnis von der Aufgabe der Unterkunft durch den Unterkunftnehmer hat (ausbleibende Mietzahlungen, Neuvermietung, ….) ist der Unterkunftgeber nach der Aufgabe der Unterkunft durch den Unterkunftnehmer nicht verpflichtet, bei der Meldebehörde nachzufragen und zu erheben, ob sich der die Unterkunft aufgebende meldepflichtige Unterkunftnehmer bei der Meldebehörde ordnungsgemäß abgemeldet hat oder nicht.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergeben sich keine konkreten Hinweise, dass und ab wann der Unterkunftgeber, im gegenständlichen Fall die CC KG, Kenntnis einerseits von der Aufgabe der Unterkunft durch die Unterkunftnehmerin und andererseits von einer etwaigen von der Unterkunftnehmerin unterlassenen Abmeldung bei der Meldebehörde hatte. Wie bereits ausgeführt, bestand keine gesetzliche Verpflichtung, sich bei der zuständigen Meldebehörde darüber zu informieren, ob sich der meldepflichtige Unterkunftnehmer nach der Aufgabe der Unterkunft auch tatsächlich innerhalb der vorgesehenen gesetzlichen Frist bei der zuständigen Meldebehörde abgemeldet hat oder nicht.
Entscheidungswesentlich für die Behebung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens war aber vor allem der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als „lediglich“ Kommanditistin der CC KG für etwaige Übertretungen des Meldegesetzes verwaltungsstrafrechtlich nicht herangezogen werden kann. Unbeschränkt haftender Gesellschafter der CC KG und damit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher ist Ing. DD. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus einer Einschau ins Unternehmensregister.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die ihr im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Es war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nach dem Meldegesetz einzustellen.
II.Unzulässigkeit der Revision:
Aufgrund der Tatsache, dass beim gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens des Beschwerdeführers nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schaber
(Richter)
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