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LVwG-2023/29/2977-5•LVwG T LVwG-2023/29/2977-5
LVwG-2023/29/2977-5Tribunale amministrativo regionale24 gen 2024
In dubio pro reo<br/>Unterkunftnahme<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.11.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Meldegesetz,
wie folgt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit: 09.04.2023, 20:00 Uhr
Ort: Z, Adresse 1
Sie haben, obwohl Sie als Unterkunftgeber Grund zur Annahme hatten, dass die Unterkunftsnehmerin BB geb. XX.XX.XXXX ihre Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 09.04.2023 der Meldebehörde Stadtgemeinde Z binnen 14 Tagen mitzuteilen. Die Genannte, der Sie Unterkunft gewährt haben, war seit 11.04.2017 unter der Anschrift Adresse 1 aufhältig ohne sich anzumelden.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 22 Abs 2 Z 5 Meldegesetz 1991 iVm § 8 Abs 2 Meldegesetz 1991 begangen und wurde über ihn gemäß § 22 Abs 2 Meldegesetz 1991 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 40,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 13 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass keine Meldeübertretung vorliege. Die Staatsanwaltschaft Y habe das gegen den Beschwerdeführer erhobene Gerichtsverfahren aufgrund des Verdachtes auf Sozialleistungsbetrug eingestellt. Der Vorwurf des Sozialleistungsbetruges basiere auf dem Vorwurf der Meldeübertretung, der nun durch den Bescheid der Staatsanwaltschaft entkräftet worden sei. In beiden Fällen, so hinsichtlich des Verdachtes auf Sozialbetrug als auch des Verdachtes einer Meldeübertretung werde angenommen, dass ein Meldebetrug begangen worden sei. Diese Annahme sei nun für nichtig erklärt worden. Es wurde die Einstellung des Verfahrens beantragt und gleichzeitig die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Y vom 14.11.2023 an den Beschuldigten über die Einstellung des Verfahrens übermittelt.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie den Akt der Staatsanwaltschaft Y zur GZ ***.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 VwGVG abgesehen werden, zumal im angefochtenen Bescheid eine Euro 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist seit 22.05.2009 an der Adresse 1 in **** Z gemeldet (ZMR-Auszug vom 28.12.2023) und Mieter der Wohnung Top 2 an der genannten Adresse. Die Ehegattin des Beschwerdeführers, BB, war an derselben Adresse in der Zeit vom 09.05.2009 bis 27.08.2010 und wieder seit 18.04.2023 behördlich gemeldet (ZMR-Auszug vom 08.01.2024).
Nicht festgestellt werden kann, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers, BB, geb. XX.XX.XXXX, an der Adresse 1, im Zeitraum 11.04.2017 bis 09.04.2023 (Tatzeitraum) ihren Lebensmittelpunkt hatte bzw dort Unterkunft nahm.
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden sowie nachstehender Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer seit 22.05.2009 an der verfahrensgegenständlichen Adresse wohnte wird im Verfahren nicht in Abrede gestellt. Dass der Beschwerdeführer Mieter der Wohnung der Adresse 1 in Z war bzw ist, ergibt sich daraus, als er bereits im Zeitraum 22.05.2009 bis 27.08.2010 als Unterkunftgeber seiner Ehegattin an der Adresse 1 in Z aufscheint.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens konnte jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers, BB, in der Zeit vom 11.04.2017 bis 09.04.2023 Unterkunft an der Adresse 1 in Z genommen hat bzw ihren Lebensmittelpunkt dort hatte. Gegen den Beschwerdeführer wurden seitens der Staatsanwaltschaft Y zur Zl *** Erhebungen betreffend des Verdachtes auf Sozialbetrug geführt. In diesem Zusammenhang wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin BB als Beschuldigte sowie der Sohn CC und die Schwiegertochter des Beschwerdeführers, DD, als Zeugen zum Sachverhalt einvernommen. Alle vier Personen gaben an, dass BB sich vor vielen Jahren von ihrem Mann getrennt hat. Nachdem sie vorerst bei einem Sohn in Y wohnte, habe sie seit dem Jahr 2017 in der Wohnung ihres Sohnes CC in der Adresse 2 in **** X, gewohnt. Auch wenn die Einvernommenen hinsichtlich der Unterkunftnahme von BB in zeitlicher Hinsicht keine genauen Angaben mehr machen konnten, was auch daran liegen mag, dass der damalige Wechsel der Unterkunftnahme der Ehegattin des Beschwerdeführers schon mehrere Jahre zurück lag, so gaben jedoch der Sohn des Beschwerdeführers ebenso wie seine Schwiegertochter übereinstimmend an, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers aufgrund eines Streites bereits seit längerer Zeit von ihrem Ehemann getrennt lebte und jedenfalls seit dem Jahr 2017 bei ihnen in Z gewohnt hat.
Auch wenn der Beschwerdeführer sowie seine Ehegattin zugestanden haben, dass sich BB auch des Öfteren in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgehalten habe, so um diese zu putzen oder Sachen abzuholen, dies wenn der Beschuldigte nicht vor Ort war, so gaben auch der Beschwerdeführer sowie seine Ehegattin an, dass BB im vorgeworfenen Tatzeitraum nicht beim Beschwerdeführer gewohnt hat.
Auch wenn anlässlich der Erhebungen vor Ort durch die PI Z sowohl seitens der Schwiegertochter DD als auch der BB (informativ) Angaben gemacht wurden, welche offenbar nicht zur Gänze der Wahrheit entsprachen, so DD, dass ihre Schwiegermutter in W sei, obwohl sie kurz darauf in der Wohnung des Beschwerdeführers angetroffen wurde und BB, dass ihr Mann in die Türkei gereist sei, obwohl er tatsächlich nicht verreist war, so ist hiezu auszuführen, dass keine förmlichen Einvernahmen erfolgten, wohingegen die Angaben vor der Polizei von CC sowie DD als Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht erfolgten.
Es konnte daher im Zweifel nicht mit der notwendigen Sicherheit die Feststellung getroffen werden, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers im Tatzeitraum tatsächlich bei ihrem Ehegatten gewohnt bzw Unterkunft genommen hat, weshalb die diesbezügliche Negativfeststellung zu treffen war.
III.Erwägungen:
Aufgrund des Umstandes, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers im Zeitraum 11.04.2017 bis 09.04.2023 ihren Lebensmittelpunkt an der Adresse des Beschwerdeführers genommen, sohin dort ihren Wohnsitz an der Adresse 1 in Z im Tatzeitraum hatte, konnte auch keine Pflichtverletzung nach § 8 Abs 2 Meldegesetz nachgewiesen werden, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer im Zweifel gemäß § 45 Abs 1 Ziffer 2 VStG einzustellen und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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