LVwG T LVwG-2021/43/2794-20

LVwG-2021/43/2794-20Tribunale amministrativo regionale23 gen 2024

Regest

Zurückweisung Antrag

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/43/2794-20

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2021.43.2794.20

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl aufgrund der Beschwerde

a)des AA, Adresse 1,**** Z,

b)des BB, Adresse 2, **** Z,

c)des CC, Adresse 3,**** Z,

d)der DD, Adresse 3,**** Z,

e)der EE, Adresse 4, **** Z, und

f)des FF, Adresse 4,**** Z,

alle vertreten durch RA Dr. JJ, Adresse 5, **** Y, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 23.08.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung,

zu Recht:

1. Der Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 23.08.2021, Zl ***, wird ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 23.08.2021 wurde die Baubewilligung für das mit Eingabe vom 09.11.2020 (eingelangt bei der belangten Behörde am 01.12.2020 und ergänzt am 02.12.2020, 04.02.2021 und 29.03.2021) beantragte Bauvorhaben der JJ Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus 3 Baukörpern mit insgesamt 21 Wohnungen, 32 Tiefgaragenstellplätze und 5 oberirdischen Abstellplätzen“ auf Gst Nr **1, KG Z.

Gegen diesen Bescheid vom 23.08.2021 erhoben AA, BB, CC, DD, EE und FF, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde.

Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.11.2021, Zl LVwG-2021/43/2794-4, mit welchem diese Beschwerden als unbegründet abgewiesen worden waren, behob der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 14.12.2023, E 77/2022.

Im nunmehr wieder offenen Beschwerdeverfahren zog die Bauwerberin ihren verfahrenseinleitenden Antrag mit Eingabe vom 17.01.2024 zurück.

II.Rechtliche Erwägungen:

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form eines Bauansuchens (§ 29 TBO 2022), mithin in Form eines schriftlichen Antrages einzubringen. Die Erteilung einer Baubewilligung stellt somit einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt steht es der Behörde nicht frei, ohne Vorliegen eines Antrags eine Baubewilligung zu erteilen (vgl zB VwGH 2006/06/0017 vom 28.02.2006).

Nachdem der verfahrenseinleitende Antrag aufgrund der Zurückziehung vom 17.01.2024 weggefallen ist, war die im angefochtenen Bescheid erteilte Baubewilligung ersatzlos zu beheben.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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