LVwG T LVwG-2021/13/0377-13

LVwG-2021/13/0377-13Tribunale amministrativo regionale23 gen 2024

Regest

Ratenzahlung durch PVA einkommensmindernd

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/13/0377-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2021.13.0377.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, pA CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 12.10.2020, Zahl ***, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 04.12.2020, Zahl ***, betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid sowie die Beschwerdevorentscheidung behoben und ausgesprochen wird, wie folgt:

Für den Zeitraum 01.09.2020 bis 30.09.2020 wird AA eine Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 221,60 (Euro 172,60 und Euro 49,00) und für den Zeitraum 01.10.2020 bis 31.10.2020 eine solche in Höhe von Euro 181,89 (Euro 132,89 und Euro 49,00) zuerkannt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Bescheid bzw Beschwerdevorentscheidung, Vorbringen des Beschwerdeführers, Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Landeshauptstadt Z vom 12.10.2020, Zahl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers AA auf Gewährung einer Mindestsicherung nach den Bestimmungen der §§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a sowie 5 Abs 1 bis 4 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idgF als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei der PVA Euro 49,00 (Ratenabzug) monatlich wegen zu Unrecht entzogener Ausgleichszulage betreffend eines Auslandaufenthaltes abgezogen werden würden. Darüber hinaus würden Euro 171,44 (sonstiger Abzug) exekutiert werden, allerdings betreffe genannter Abzug keinen Unterhalt. Somit könne auch im Sinne des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes keine Exekution zum laufenden Unterhalt angerechnet werden. Da sohin mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung nach den zur Anwendung gelangenden Vorschriften des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes um Euro -26,79 überschritten werde, sei das Vorliegen einer Notlage zu verneinen und der gegenständliche Mindestsicherungsantrag abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch EE, CC, fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„Ich, AA, geb. am xx.xx.xxxx vertreten durch DD (im Vertretungsfall EE), Mitarbeiterinnen des CC, erhebe gegen oben angeführten Bescheid des Stadtmagistrates Z - Mindestsicherung, binnen offener Frist das Rechtsmittel der

BESCHWERDE

Im angefochtenen Bescheid wurde für die Berechnung des Anspruchs auf Leistungen der Mindestsicherung, weder der Ratenabzug in Höhe von € 49,- noch der sonstige Abzug von € 171,44 meiner Pension durch die PVA berücksichtigt. Seit September 2020 habe ich somit monatlich nur mehr ca. € 845,25 (inkl. aliquotierter Sonderzahlungen) zur Verfügung. Nach Abzug der Miete in der Höhe von € 553,- (real jedoch € 625,-) und unter der Berücksichtigung der Mietzinsbeihilfe in der Höhe von € 166,- bleiben € 458,25 für den Lebensunterhalt.

Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung wie folgt:

Im Fall von Herrn AA werden bei der PVA € 49,- (Ratenabzug) monatlich wegen zu Unrecht bezogener Ausgleichszulage betreffend eines Auslandsaufenthaltes abgezogen. Darüber hinaus werden € 171,44 (sonstiger Abzug) exekutiert, allerdings betrifft genannter Abzug keinen Unterhalt. Somit kann auch im Sinne des TMSG keine Exekution zu einem laufenden Unterhalt angerechnet werden.

Zusätzlich wird auf eine Sozialhilfereferententagung vom 09.09.2015 verwiesen:

Ich entgegne den von der belangten Behörde vorgebrachten weiteren Begründungen und Verweisen auf Erkenntnisse wie folgt:

Berechnung des Anspruchs auf Mindestsicherung außer Acht zu lassen sind, es sei denn, sie wirken sich die Notlage begründend und das Einkommen mindernd bis in die Gegenwart aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies bereits im Jahr 2002 in der Entscheidung VwGH 2001/11/0168 festgestellt.

Auf diese Entscheidung des VwGH stützt sich auch die Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol LVwG-2014/31/3012-1 vom 04.11.2014, gegen welche von der damals belangten Behörde Revision erhoben wurde.

Diese Revision wurde am 24.06.2015 mit der Begründung - In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlich Bedeutung zukäme - zurückgewiesen.

Weiters führt der VwGH dazu aus:

Entgegen dem Revisionsvorbringen findet sich darin keine Aussage des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein derartiger Abzug nur zu berücksichtigen sei, wenn die zugrundeliegende Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsschulden geführt werde. Diese Judikatur ist auf das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, übertragbar, ist doch auch nach § 1 dieses Gesetzes Grundvoraussetzung für die Leistungsgewährung das Vorliegen einer Notlage.

Ich weise darauf hin, dass es sich bei dem sonstigen Abzug der PVA um Exekutionen im Zusammenhang mit meinen Unterhaltsverpflichtungen handelt (meines Wissens sowohl Unterhaltsrückstände, als auch laufender Unterhalt). Der Abzug wurde von der belangten Behörde bis Juli 2020 einkommensmindernd berücksichtigt. Ich lege eine Aufstellung über die vorgemerkten Pfandränge der PVA vom 17.07.2020 bei (mit handschriftlichen Vermerken der PVA). Eine aktuelle Version habe ich kürzlich bei der PVA angefordert und werde ich nach Einlangen nachreichen. Weiters lege ich den Beschluss 47 Nc 27/20h des BG Z vom 19.10.20 bei. Es wird die Verfahrenshilfe zur Führung des Unterhaltsverfahrens gegen meine geschiedene Frau GG sowie gegen meine volljährige Tochter JJ im Umfang des § 64 Abs 1 Z3 ZPO gewährt. Damit weise ich nach, dass ich alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um eine Herabsetzung oder Aufhebung der Zahlungsverpflichtung zu erreichen.

Bezüglich des laufenden Ratenabzuges in der Höhe von € 49,- gebe ich an, dass es sich nicht um eine „Ratenzahlung“ handelt (wie von der belangten Behörde offenbar mit dem Verweis auf das Erkenntnis LVwG-2014/15/3294-3 beabsichtigt), sondern um einen Abzug, gegen den ich keine Einflussmöglichkeit habe. Somit handelt es sich auch hier um Schulden aus der Vergangenheit, die sich in der Gegenwart auswirken. Gemäß dem „Zuflussprinzip“ „können [...] immer nur jene eigenen Mittel angerechnet werden, die einer Person auch konkret zur Verfügung stehen.“ (vgl. LVwG-2019/13/1405-2, 3.09.2019)

Ich stelle daher den

Antrag,

das Tiroler Landesverwaltungsgericht möge als zuständige Beschwerdeinstanz den oben angeführten Bescheid dahingehend abändern, dass als Grundlage für die Bemessung des Anspruches das mir tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen herangezogen wird.

Sollte eine mündliche Verhandlung angesetzt werden, ersuche ich um Bestellung eines Dolmetschers (türkisch - deutsch).“

Daraufhin wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 04.12.2020, Zahl ***, der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 12.10.2020, Zahl ***, gemäß § 14 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 (VwGVG), BGBl Nr 33/2013 idgF wie folgt abgeändert:

Gemäß §§ 5 und 9 TMSG iVm Verordnungsanpassungsfaktor LGBl Nr 6/2011 idgF wird AA für den Zeitraum 01.10.2020 bis 31.10.2020 eine einmalige Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 307,94 gewährt.

Mit Vorlageantrag vom 28.12.2020 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 12.10.2020, Zahl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorzulegen. Weiters wurde in diesem Vorlageantrag ausgeführt, dass sich die gegenständliche Beschwerde einerseits gegen die Nichtanrechnung des sonstigen Abzuges (Unterhaltszahlungen) sowie des Ratenabzugs (wegen zu Unrecht bezogener Ausgleichszulage) seiner Pension richte. In der Beschwerdevorentscheidung sei der sonstige Abzug (Unterhaltszahlungen) für die Berechnung des Anspruchs auf Mindestsicherung nun berücksichtigt worden, allerdings bleibe der Ratenabzug in Höhe von monatlich Euro 49,00 weiter unberücksichtigt. Er sei der Ansicht, dass auch der Ratenabzug als einkommensmindernd zu berechnen sei und verweise inhaltlich auf die Ausführungen in seiner Beschwerde. Weiters sei in der Beschwerdevorentscheidung nur über seinen Anspruch für den Zeitraum 01.10.20 bis 31.10.20 abgesprochen worden. Den Antrag auf Mindestsicherung habe er jedoch am 10.09.2020 eingebracht, somit fehle die Berechnung für den Monat September 2020.

Aufgrund dieser Beschwerde samt Vorlageantrag wurde der verwaltungsbehördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 15.02.2021 zur Entscheidung vorgelegt. Der gegenständliche Akt wurde zunächst Dr.in Nicole Stemmer zu Geschäftszahl 2021/45/0377 zugewiesen. Am 29.06.2021 wurde dieser Akt aufgrund des Beschlusses des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses im Rahmen einer Sonderzuweisung im Sinne der Zuweisungsregel des § 1 GV Mag.a Dr.in Martina Strele unter der Geschäftszahl 2021/13/0377 neu zugewiesen und Frau Dr.in Nicole Stemmer krankheitsbedingt abgenommen.

Es wurde am 04.10.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Vertreterin des Beschwerdeführers, Frau BB vom CC, als auch für die belangte Behörde Frau FF teilgenommen haben.

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Zwischen der Vertreterin des Beschwerdeführers und der Vertreterin der belangten Behörde wurde einvernehmlich festgehalten, dass Beschwerdegegenstand im gegenständlichen Mindestsicherungsbeschwerdeverfahren die Monate September und Oktober 2020 sind, weiters dass sowohl für September als auch für Oktober die Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers für die Berechnung der Mindestsicherung Berücksichtigung gefunden haben, nicht jedoch der Ratenabzug (wegen zu Unrecht bezogener Ausgleichszulage) in Höhe von Euro 49,00. Vor Schluss der Verhandlung wurde zwischen den Parteien und der entscheidenden Richterin vereinbart, dass nach Einlangen der Berechnungsbögen für die Monate September und Oktober 2020 seitens der belangten Behörde sowie nach deren Zustellung und allenfalls nach Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme der Vertreterin des Beschwerdeführers dazu, die Entscheidung schriftlich ergeht.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.12.2021 Geschäftszahl LVwG 2021/13/0377-8 wurde der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid sowie die Beschwerdevorentscheidung behoben und ausgesprochen wurde, wie folgt:

1. Für den Zeitraum 01.09.2020 bis 30.09.2020 wird AA eine Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 172,60 und für den Zeitraum 01.10.2020 bis 31.10.2020 eine solche in Höhe von Euro 132,89 zuerkannt.

2. Die ordentliche Revision wurde gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig erachtet.

Begründend führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Ermittlung des für die Berechnung der Mindestsicherung relevante Einkommens des Beschwerdeführers für die Monate September und Oktober 2020 die monatlichen Auszahlungsbeträge der Pensionsversicherungsanstalt an den Beschwerdeführer laut Kontoauszug zuzüglich eines monatlichen Betrages in Höhe von Euro 49,00 zugrunde gelegt worden sei. Bei diesem genannten Betrag handle es sich um einen monatlich einbehaltenen Ratenabzug durch die Pensionsversicherungsanstalt wegen einer durch den Beschwerdeführer - aufgrund eines Auslandaufenthalts - zu Unrecht bezogenen Ausgleichszulage. Dagegen seien die Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Die gewährten Mietzinsbeihilfen seien dem Einkommen zuzurechnen.

Rechtlich führte das Landesverwaltungsgericht aus, dass der Ratenabzug zwecks Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Ausgleichszulage nicht als einkommensmindernd berücksichtigt habe werden können, weil es sich dabei um die Abschöpfung eines Übergenusses an einer durch den Bund in Form der Ausgleichszulage gewährten Mindestsicherungsleistung gehandelt habe, die mangels Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen zu Unrecht bezogen worden sei. Diese sei daher als „Ausgabe neutral“ zu werten. Die Kompensation eines solchen Übergenusses auf Bundesebene durch eine auf Landesebene gewährte Mindestsicherung würde sowohl den Willen des Bundesgesetzgebers hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Ausgleichszulage und der Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen als auch das Subsidiaritätsprinzip nach § 1 Abs 4 TMSG konterkarieren. Im Fall einer eigenverantwortlichen Überweisung der Rückzahlungsraten durch den Beschwerdeführer wäre diese auch nicht als eine den Mindestsicherungsanspruch nach dem TMSG erhöhende oder begründende Ausgabe zu werten. Dies wäre auch nicht mit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit nach § 1 Abs 8 TMSG zu vereinbaren.

Gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes erstattete der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.11.2023 Geschäftszahl Ra 2022/10/0009-10 wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.12.2021 Zl LVwG- 2021/13/0377-8 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Revision des Beschwerdeführers erachtete der Verwaltungsgerichtshof deswegen als zulässig, weil das Landesverwaltungsgericht verkannt habe, dass Schulden aus der Vergangenheit bei der Ermittlung der Höhe des für die Mindestsicherung relevanten Einkommens zu berücksichtigen sind, sofern sie sich im Sinne einer aktuellen Notlage auswirken würden. Das Verwaltungsgericht hätte den Ratenabzug in Höhe von monatlich Euro 49,00 daher als einkommensmindernd berücksichtigen müssen.

Die Revision des Beschwerdeführers erachtete der Verwaltungsgerichtshof auch aus Folgenden Gründen als begründet an:

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sozialhilfegesetzen der Länder sind Zahlungsverpflichtungen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden dann ausnahmsweise bei der Berechnung von Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen, wenn sie sich noch im Zeitraum der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken (vgl etwa VwGH 18.04.2012, 2011/10/0095). Eine derartige aus früheren Schulden resultierende aktuelle Notlage hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in einer wegen früherer Schulden anhängigen Lohnpfändung erblickt, weil sich dadurch der dem Hilfesuchenden tatsächlich zur Verfügung stehende Betrag entsprechend verringert (vgl VwGH 24.04.2023, Ra 2021/10/0060; 24.06.2015, Ra 2014/10/0055, mwN).

Die zur anhängigen Lohnpfändung angestellten Überlegungen gelten gleichernmaßen für den monatlichen Ratenabzug durch die Pensionsversicherungsanstalt, weil auch dieser den dem Beschwerdeführer tatsächlich monatlich zur Verfügung stehenden Betrag entsprechend verringert hat (vgl dazu auch § 2 Abs 22 TMSG in der hier maßgeblichen Fassung des LGBl Nr 52/2017, wonach das Einkommen alle Einkünfte umfasst, die dem Hilfesuchenden zufließen). Bei der Berechnung des für den Mindestsicherungsanspruch maßgeblichen Einkommens des Beschwerdeführers hätte daher der monatliche Ratenabzug durch die Pensionsversicherungsanstalt als einkommensmindernd berücksichtigt werden müssen.

Aufgrund dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs war daher der Beschwerde Folge zu geben und wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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