LVwG T LVwG-2023/12/2433-6

LVwG-2023/12/2433-6Tribunale amministrativo regionale22 gen 2024

Regest

Versammlung<br/>Anmeldung<br/>Veranstalter<br/>in dubio pro reo<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/12/2433-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.12.2433.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.07.2023, ***, nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.09.2023, ***, aufgrund des Vorlageantrags vom 19.09.2023 in Zusammenhang mit einer Übertretung nach dem Versammlungsgesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

„Der Beschwerde wird Folge gegeben das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.“

2. Die für den 30.01.2024 anberaumte mündliche Verhandlung wird abberaumt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß § 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.07.2023, ***, wurde der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:27.04.2023, 08:13 Uhr - 27.04.2023, 09:20 Uhr

Ort: X, ***

Sie haben es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema Tempo 100km/h auf der Autobahn, welche am 27.04.2023 von 08:13 Uhr bis 09:20 Uhr in W a.A. veranstaltet wurde, unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.“

Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953 in der Fassung BGBl I Nr 63/2017, verletzt und wurde über sie gemäß § 19 Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953 idF BGBl I Nr 63/2017, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe:4 Tage 1 Stunde) unter gleichzeitiger Festsetzung der Kosten des Behördenverfahrens verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und unter anderem begründend ausgeführt, dass sie nicht die Veranstalterin der gegenständlichen Versammlung gewesen ist. Darüber hinaus wurde umfangreich eine unrichtige rechtliche Beurteilung und die exzessive Strafhöhe bemängelt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.09.2023, ***, wurde das angefochtene Straferkenntnis der Sache nach bestätigt und lediglich die Begründung ergänzt.

Mit E-Mail vom 19.09.2023 wurde fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt.

Im gegenständlichen Verfahren wurde mit Zustimmung der belangten Behörde das Protokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung am 28.11.2023 zu Beschwerdeverfahren *** und *** ua eingeholt.

Gemäß § 44 Abs 2 VStG entfällt die mündliche Verhandlung, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

II.Sachverhalt:

Es konnte nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin die Veranstalterin der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema „Tempo 100 km/h auf der Autobahn“, welche am 27.04.2023 von 08:13 Uhr bis 09:20 Uhr auf der *** im Gemeindegebiet von X veranstaltet wurde, gewesen ist und es als solche unterlassen hat, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

III.Beweiswürdigung:

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.11.2023 zu den Beschwerdeverfahren *** und *** hat die als Zeugin einvernommene BB nachvollziehbar ausgesagt, dass sie zur verfahrensgegenständlichen Versammlung über Signal aufgerufen habe und auch organisiert habe, dass genügend Leute anwesend und Kleber und Aceton vorhanden sind. Über ausdrückliche Nachfrage hat die Zeugin klar angegeben, dass sie die alleinige Veranstalterin gewesen ist.

Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde vehement bestritten, dass sie die Veranstalterin der Verhandlung gewesen ist.

Bei einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Beschwerdeführerin die Veranstalterin dieser Versammlung gewesen ist.

IV.Rechtslage:

Im vorliegenden Fall sind folgende Bestimmung des Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953 in der Fassung BGBl I Nr 63/2017 (im Folgenden: VersammlungsG), maßgeblich:

§ 2

(1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muss dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

§ 19

Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.

V.Erwägungen:

Der Beschwerdeführerin wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, es als Veranstalterin unterlassen zu haben, eine näher angeführte Versammlung zum Thema „Tempo 100 km/h auf der Autobahn“ am 27.04.2023 von 08:13 bis 09:20 Uhr auf der ***, der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung anzuzeigen.

Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist Veranstalter einer Versammlung im Sinne des VersammlungsG eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator (vgl dazu auch OGH 25.03.1999, 6 Ob 201/98x), Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc.) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Der Veranstalter muss an der (späteren) Versammlung auch nicht teilnehmen (vgl VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359, vgl weiters zu all dem Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht3 (2015) S 96).

Wird eine Versammlung - wie im Beschwerdefall - nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die nach den dargelegten Grundsätzen in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit (vgl VfSlg 14.773/1997: Pressemitteilung über eine "Protestkundgebung") oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt (vgl Eigner/Keplinger, aaO S 96 f), weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt (vgl Fessler/Keller, aaO, vgl auch VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359). Die bloße Teilnahme an einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Versammlung ist hingegen nicht nach § 19 VersammlungsG strafbar (vgl Eigner/Keplinger, aaO, S.297; OGH 25.03.1999, 6 Ob 201/98x).

Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes:

In den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol *** und *** hat sich BB als alleinige Veranstalterin dieser Versammlung zu erkennen gegeben und hat ausgesagt, dass sie zur Versammlung über eine Signal-Gruppe aufgerufen und auch Leitungsfunktionen übernommen hat.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung desselben zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Nach Durchführung des oben skizzierten Beweisverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Ansicht gelangt, dass eine Täterschaft der Beschwerdeführerin nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Gewissheit angenommen werden kann. Es war daher entsprechend dem auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ spruchgemäß der Beschwerde Folge zu geben und die in dieser Sache bereits ergangene Beschwerdevorentscheidung dahingehend abzuändern, dass das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen ist.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Vorab ist festzuhalten, dass die Übertretung des § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 (Nichtanmeldung einer Versammlung) eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit ist (vgl VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0181). § 19 VersammlungsG 1953 sieht bei Übertretung des VersammlungsG 1953 nicht nur die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe bis zu Euro 720,00, sondern auch einer primären Freiheitsstrafe ("Arrest bis zu sechs Wochen") vor, weshalb die absolute Unzulässigkeit der Revision in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 25a Abs 4 VwGG hier nicht zum Tragen kommt.

Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichthofes ist daher gegeben.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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