LVwG T LVwG-2023/44/3024-1

LVwG-2023/44/3024-1Tribunale amministrativo regionale19 gen 2024

Regest

Zurückziehung Zustimmung zur Satzung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/44/3024-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.44.3024.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerden (1.) der AA, Adresse 1, **** Z, und (2.) des BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.11.2023, Zl ***, betreffend der Genehmigung der Satzung einer freiwilligen Bringungsgenossenschaft nach dem Forstgesetz 1975,

zu Recht:

1. Den Beschwerden wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Folgende Grundeigentümer haben eine Übereinkunft gemäß § 68 Abs 3 lit a ForstG 1975 zur Bildung der freiwilligen Bringungsgenossenschaft „Basisweg Begembl“ getroffen. Zugleich haben sie gemäß § 70 Abs 1 ForstG 1975 eine Satzung für die Genossenschaft und die Beantragung der Satzungsgenehmigung gemäß § 70 Abs 4 ForstG 1975 bei der Forstbehörde beschlossen:

1. CC GmbH (Grundstück Nr **1, KG Z)

2. DD (Grundstücke Nr **2, **3 und **4, KG Z)

3. EE (Grundstücke Nr **5 und **6, KG Z)

4. FF (Grundstücke Nr **7 und **8, KG Z)

5. GG (Grundstück Nr **9, KG Z)

6. JJ (Grundstücke Nr **10 und **11, KG Z)

7. KK (Grundstücke Nr **12 und **13, KG Z)

8. LL (Grundstück Nr **14, KG Z)

9. MM (Grundstücke Nr **15 und **16, KG Z)

10. NN (Grundstücke Nr **17 und **18, KG Z)

11. OO (Grundstück Nr **19, KG Z)

12. BB (Grundstücke Nr **20 und **21, KG Z)

13. PP (Grundstücke Nr **22, **23, **24, **25 und **26, KG Z)

14. QQ (Grundstück Nr **27, KG Z)

15. AA (Grundstücke Nr **28, **29, **30 und **31, KG Z)

16. RR (Grundstück Nr **32, KG Z)

17. SS (Grundstück Nr **33, KG Z)

18. TT (Grundstück Nr **34, KG Z)

19. UU (Grundstück Nr **35, KG Z)

20. VV (Grundstücke Nr **36 und **37, KG Z)

21. WW (Grundstück Nr **38, KG Z)

Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.11.2023 diese Genossenschaftssatzung gemäß § 70 Abs 4 ForstG 1975 genehmigt.

Gegen diesen Bescheid vom 02.11.2023 haben die Grundeigentümer AA und BB fristgerecht Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und ihre Zustimmungen zurückgezogen.

II.Rechtslage:

Forstgesetz 1975 (ForstG 1975)

„Bringungsgenossenschaften

§ 68. (1) Grundeigentümer, auch unter Teilnahme von Nutzungsberechtigten gemäß § 32, können sich als Beteiligte zur gemeinsamen Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen, die über ihre Liegenschaften führen oder sie erschließen, zu einer Bringungsgenossenschaft zusammenschließen (kurz Genossenschaft genannt).

(2) Zur Bildung einer Genossenschaft sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.

(3) Eine Genossenschaft kann gebildet werden

a)durch freie Übereinkunft aller Beteiligten (freiwillige Genossenschaft) und Genehmigung der Satzung (§ 70 Abs. 4), oder

b)durch einen Beschluß der Mehrheit der Beteiligten, behördliche Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (§ 69) und Genehmigung der Satzung.

(…)

Satzung

§ 70 (1) Die Satzung hat die Tätigkeit der Genossenschaft zu regeln. Sie ist von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Übereinkunft einstimmig, von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Beiziehung der Minderheit mit der in § 69 Abs. 1 lit. a vorgesehenen Mehrheit zu beschließen.

(…)

(4) Die Satzung ist durch Bescheid von der Behörde zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Paragraphen oder den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widerspricht. Mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides der Behörde oder des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes des Landes erlangt die Genossenschaft Rechtspersönlichkeit.

(…)

III.Erwägungen:

Für die Bildung einer freiwilligen Bringungsgenossenschaft bedarf es gemäß § 68 Abs 3 lit a ForstG 1975 einer freien Übereinkunft aller Beteiligten, mit der zugleich eine Genossenschaftssatzung gemäß § 70 Abs 1 ForstG 1975 zu beschließen ist. Weiters ist seitens aller Beteiligten ein Antrag auf Satzungsgenehmigung bei der zuständigen Behörde zu stellen (vgl VwGH 27.02.1989, 88/10/0155).

Ohne Vorliegen eines auf die Genehmigung der Satzung gerichteten rechtswirksamen Antrages aller an der Bildung der Genossenschaft Beteiligten mangelt es der Behörde an der (funktionellen) Zuständigkeit zu einer Sachentscheidung, dh zur Erlassung eines die Genehmigung aussprechenden oder eine solche versagenden Bescheides. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen mehr als drei Beteiligte, also mehr als die vom Gesetz vorgesehene Mindestanzahl an Proponenten, beschlossen haben, eine freiwillige Genossenschaft zu bilden, da sich die Genehmigung einer Satzung und damit der Bildung einer freiweilligen Genossenschaft jeweils nur auf eine bestimmte Genossenschaft mit jeweils bestimmten Mitgliedern bezieht (vgl VwGH 27.02.1989, 88/10/0155).

Wird die Unterschrift oder Zustimmung eines Beteiligten zurückgezogen, so ist dies als Zurückziehung des Antrags auf Genehmigung der Satzung zu werten. Mit Zurückziehung des Antrags liegt kein rechtswirksames Begehren auf Genehmigung der Satzung vor (vgl VwGH 27.02.1989, 88/10/0155).

Gemäß § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages während eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird dem angefochtenen Bescheid nachträglich die verfahrensrechtliche Grundlage für die Sachentscheidung entzogen. Der angefochtene Bescheid ist somit ersatzlos zu beheben.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die rechtlichen Auswirkungen der Zurückziehung einer Zustimmung iSd § 68 Abs 3 lit a ForstG 1975 in der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt wurden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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