progetti
LVwG-2024/50/0104-2•LVwG T LVwG-2024/50/0104-2
LVwG-2024/50/0104-2Tribunale amministrativo regionale18 gen 2024
vorläufige Sicherheit<br/>unionsrechtliche Rechtshilfe<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der AA, Adresse 1, ***** Z, Rumänien, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 4.12.2023, *** mit dem eine vorläufige Sicherheit für verfallen erklärt wurde,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Verfallsbescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:
Im gegenständlichen Fall geht es um eine Beschwerde gegen einen Verfallsbescheid, mit dem eine vorläufige Sicherheit in Höhe von insgesamt Euro 800,00 die im Zuge einer Verkehrskontrolle vom Fahrzeuglenker wegen mehrerer der Zulassungsbesitzerin des beanstandeten Lkw-Zuges zuzurechnenden Übertretungen eingehoben wurde, für verfallen erklärt wurde. Als Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Strafverfolgung als unmöglich erwiesen habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde.
Der belangten Behörde wurde die Möglichkeit eingeräumt mitzuteilen, warum aus Sicht dieser die Strafverfolgung in Rumänien sich als unmöglich erweist.
Mit E-Mail vom 18.1.2024 verzichtete die belangte Behörde von der Abgabe einer Stellungnahme.
II.Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich auf der Grundlage des vorgelegten Aktes.
III.Rechtsgrundlagen:
Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013 (§ 37) bzw BGBl I Nr 57/2018 (§ 37a), lauten wie folgt:
Sicherheitsleistung
§ 37
(1) Die Behörde kann dem Beschuldigten mit Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen,
1. wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung entziehen werde, oder
a.die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich wäre oder
b.die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
(2) Die Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Für den Fall, daß die aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich erfolgt, kann die Behörde als Sicherheit verwertbare Sachen beschlagnahmen, die dem Anschein nach dem Beschuldigten gehören; ihr Wert soll die Höhe des zulässigen Betrages der Sicherheit nicht übersteigen.
(3) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen zwölf Monaten der Verfall ausgesprochen wurde. Die als Sicherheit beschlagnahmte Sache wird auch frei, wenn vom Beschuldigten die aufgetragene Sicherheit in Geld erlegt oder sonst sichergestellt wird oder ein Dritter Rechte an der Sache glaubhaft macht.
(5) Die Sicherheit ist für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Für die Verwertung verfallener Sachen gilt § 18, wobei aus der verfallenen Sicherheit zunächst die allenfalls verhängte Geldstrafe und sodann die Kosten des Strafverfahrens sowie die Verwahrungs- und Verwertungskosten zu decken sind. Nach Abzug dieser Posten verbleibende Restbeträge sind dem Beschuldigten auszufolgen. Im Übrigen gelten für die Widmung der verfallenen Sicherheit dieselben Vorschriften wie für Geldstrafen.
§ 37a
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,
1. wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oder
a.die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder
b.die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.
(3) Leistet der Betretene im Fall des Abs. 1 Z 2 die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, vorläufig sicherstellen.
(4) Über die vorläufige Sicherheit ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.
(5) Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
IV.Rechtliche Erwägungen:
Im einem Erkenntnis vom 04.05.2021, LVwG-1-200/2021-R21, hat sich das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ausführlich mit der verfahrensgegenständlichen Rechtslage auseinandergesetzt und Folgendes ausgeführt:
„Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich im Erkenntnis vom 8.6.2005, 2003/03/0084 (VwSlg 16639 A/2005), mit der Nichtbekanntgabe eines gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugten Organes eines ausländischen Unternehmens und einem Verfallsausspruch auseinander. Dazu hat er ausgeführt, dass zwar grundsätzlich die zur Vertretung nach außen berufene Person im Sinne des § 9 VStG von Amts wegen festzustellen sei (vgl Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2, Anm 8 zu § 9 VStG). Im dort zu entscheidenden Fall (tschechisches Unternehmen) sei dies der belangten Behörde jedoch nicht möglich gewesen, da zwischen der Republik Österreich und der Republik Tschechien kein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen bestanden hätte.
Damit sei lt VwGH eine Strafverfolgung im Sinne von § 37 Abs 5 und § 17 Abs 3 VStG unmöglich. Der VwGH hat auch in einer Folgeentscheidung ausgesprochen, dass im Regelfall wesentliche Erschwernisse bei der Strafverfolgung vorliegen, wenn mit dem Land, in dem der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt hat, kein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen besteht (siehe VwSlg 17669 A/2009).
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Unmöglichkeit einer Strafverfolgung dort jedenfalls im Regelfall nicht gegeben sein wird, wo entsprechende Rechtshilfeabkommen bestehen (vgl Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 37 Rz 14; Stöger in Raschauer/Wessely, VStG2 § 37 Rz 10). Zu beachten ist bei Beschuldigten im EU-Ausland das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl III Nr 65/2005 (VwGH 18.05.2011, 2010/03/0191). Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betrifft die Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Verwaltungsdelikten. Das Übereinkommen erlaubt ua die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden (Art 5) oder die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen (Art 6). In einem vom VwGH zu entscheidenden Fall (VwGH 18.05.2011, 2010/03/0191) hat belangte Behörde diesem Übereinkommen keine Beachtung geschenkt und sich daher nicht damit auseinandergesetzt, dass die Anwendung dieses Übereinkommens zwar versucht wurde, aber praktisch gescheitert sei.
Daraus folgt, dass bei Beschuldigten mit (Wohn-)Sitz im Ausland in Hinblick auf den betroffenen Staat zu prüfen ist, ob Rechtshilfeabkommen hinsichtlich grenzüberschreitender Verfahrensführung/Strafverfolgung bestehen und, ob diese im konkreten Fall auch wirksam angewendet werden können (vgl Stöger in Raschauer/Wessely, VStG2 § 37 Rz 10).
Im gegenständlichen Fall betrifft der Verfallsauspruch eine juristische Person mit Sitz in Litauen. Litauen ist dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union beigetreten. Anhaltspunkte, dass die die Anwendung dieses Übereinkommens von der Behörde zwar versucht, aber praktisch gescheitert ist, bestehen nicht. Auch in der Datenbank BKA Wiki „Internationale Rechtshilfe“ findet sich kein Hinweis, dass eine Strafverfolgung oder Vollstreckung in Litauen voraussichtlich nicht möglich ist.
Die belangte Behörde hat nach dem Aufforderungsschreiben an die Beschwerdeführerin jeden Versuch unterlassen, den nach § 9 VStG Verantwortlichen auszuforschen. Nur wenn es trotz entsprechenden Versuchs und Setzung angemessener Schritte, wie einer Anfrage an die litauische Behörde im Rechtshilfeweg praktisch scheitert, zu ermitteln wer im Sinne von § 9 VStG verantwortlich ist (zB wer die nach außen vertretungsbefugen Organe sind), wäre für das Landesverwaltungsgericht mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin die Strafverfolgung im Sinne von § 37 Abs 5 und § 17 Abs 3 VStG allenfalls unmöglich. Vorläufig konnte die belangte Behörde jedenfalls nicht davon ausgehen, dass sich die Strafverfolgung als unmöglich erweist. Daher hätte die angesprochene Sicherheitsleistung vorerst nicht für verfallen erklärt werden dürfen.“
Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich diesen Ausführungen an. Ergänzend ist in Bezug auf die im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde versandte Verfahrensordnung (zur Bekanntgabe des verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der Zulassungsbesitzerin) festzuhalten, dass diese sogar von der Beschwerdeführerin (in Englisch) „zumindest zum Teil“ beantwortet wurde. Weitere Ermittlungsschritte wurden von der belangten Behörde im Anschluss laut Akt nicht getätigt.
Im Übrigen liegen (auch) im gegenständlichen Verfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass eine unionsrechtlich vereinbarte Rechtshilfe durch rumänische Behörden und Gerichte unmöglich gewesen wäre. Im BKA Wiki (Abfrage am 18.01.2024) ist sogar unter dem Punkt „Strafverfolgung oder – vollstreckung nicht möglich (…)“ festgehalten, dass diese nur dann nicht möglich ist, wenn die Strafe voraussichtlich unter € 70 liegt. Darüber hinaus ist im BKA Wiki unter Beweiserhebung in Verwaltungsstrafsachen in Rumänien unter „Beweiserhebung möglich“ angeführt: „Ja. Das Rechtshilfeersuchen erfolgt mittels Europäischer Ermittlungsanordnung (EEA)“.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.