LVwG T LVwG-2023/50/2228-1

LVwG-2023/50/2228-1Tribunale amministrativo regionale16 gen 2024

Regest

Feststellung Eigenjagd<br/>Beeinträchtigung Dritter<br/>Exklave<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/50/2228-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.50.2228.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der Agrargemeinschaft AA, vertreten durch Obmann BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.7.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Eingabe der Agrargemeinschaft AA, vertreten durch Obmann BB, bei der belangten Behörde eingelangt am 29.7.2016, wurde um die Feststellung aus 16 Grundparzellen Nr **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12, **13, **14, **15 und **16 Grundflächen in EZ ***, KG *** Z, als Eigenjagdgebiet angesucht.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.7.2023, Zl ***, wurde der Antrag auf Feststellung der Eigenjagd abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde in Bezug auf § 5 Abs 5 lit d TJG 2004 im Wesentlichen aus, dass im Gutachten des Amtssachverständigen festgestellt worden sei, dass durch die Feststellung der Eigenjagd jedenfalls eine Exklave an Grundflächen entstünde, die entweder der EJ CC oder der EJ AA anzugliedern wären. Die ständige Rechtsprechung weise ganz klar aus, dass in Fällen in denen durch die Feststellung einer Eigenjagd nach § 5 Abs 5 TFG 2004 Exklaven entstehen, welche einem anderen Jagdgebiet anzugliedern wären, dies eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen Dritter im Sinne des § 5 Abs 5 lit d TJG 2004 darstellen würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Agrargemeinschaft AA, vertreten durch Obmann BB:

„[…]

Begründung

I. Zulässigkeit der Beschwerde

Der Bescheid vom 26.07.2023 ist dem Beschwerdeführer am 28.7.2023 zugegangen. Die heute am 21.8.2023 der Behörde elektronisch übermittelte Beschwerde erfolgt damit jedenfalls innert 4 Wochen und ist damit rechtzeitig.

Die Gebühren wurden auf das angegebene Konto überwiesen und ein Beleg wird dieser Beschwerde beigelegt.

Der Obmann ist entsprechend der Satzung und § 35 Abs 9 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 befugt, die Agrargemeinschaft AA als Beschwerdeführerin organschaftlich zu vertreten.

Der Bescheid verletzt subjektive Rechte der Beschwerdeführerin, insbesondere weil er materiell rechtswidrig ist und Verfahrensrechte verletzt wurden, weshalb diese eine Beschwerde erheben darf.

II. Materielle Rechtswidrigkeit

II.1 Rechtliche Argumentation der belangten Behörde

Die belangte Behörde verweist zur rechtlichen Begründung auf zwei RIS-Rechtssätze

„‘Der Umstand, dass aufgrund der Feststellung des neuen Eigenjagdgebietes eine Exklave entsteht, die an andere Jagdgebiete anzugliedern ist, sodass (auch) dadurch das Jagdgebiet der Genossenschaftsjagd verkleinert wird, stellt jedenfalls eine Beeinträchtigung rechtlicher Interessen der Jagdgenossenschaft dar (vgl. in diesem Sinne VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0018, unter Hinweis auf ErlRV 161/15 BlgLT 16. GP 4). Diese Beeinträchtigung tritt bei der Jagdgenossenschaft ein, die das Jagdrecht auf der Grundfläche, die aufgrund der Feststellung der neuen Eigenjagd nun an ein anders Jagdgebiet anzugliedern ist, nicht mehr ausüben kann, und die damit in ihren rechtlichen Interessen (§ 11 Abs. 4 Tir JagdG 2004) beeinträchtigt ist sowie allenfalls - etwa wegen schlechterer Verpachtbarkeit der Jagd und damit verbunden einem möglicherweise geringeren Pachterlös - auch in wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt sein kann.‘ (vgl. VwGH 16.11.2021, Ra 2021/0/0044)“ [= RIS Rechtssatznummer 4]. Anmerkung: Gemeint ist VwGH Ra 2021/03/0044 (Tippfehler)

„‘Nach den Erläuterungen (ErlRV 161/15 BlgLT 16. GP 3f) zur Bestimmung des § 5 Abs. 5 lit. d Tir JagdG 2004 sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH liegt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen Dritter im Sinne dieser Bestimmung auch dann vor, wenn aufgrund der Feststellung des neuen Eigenjagdgebietes übrig bleibende Flächen an das neu festgestellte Jagdgebiet oder an andere Jagdgebiete anzugliedern wären (VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0018; VwGH 28.1.2020, Ra 2019/03/0121; VwGH 24.9.2020, Ra 2020/03/0085; VwGH 24.9.2020, Ra 2020/03/0099). Träfe es also zu, dass durch Feststellung der Eigenjagd solche jagdliche Enklaven bzw. Exklaven entstünden, wäre der Feststellungsantrag schon deshalb abzuweisen.‘ (vgl. VwGH

06.02. 2023, RA 2022/03/0297)“. [= RIS-Rechtssatznummer 3]

Daraus folgert die belangte Behörde: „Die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte weist ganz klar aus, dass in Fällen in denen durch die Feststellung einer Eigenjagd nach § 5 Abs. 5 TJG 2004 Exklaven entstehen, welche anher einem anderen Jagdgebiet anzugliedern wären, dies eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen Dritter im Sinne des § 5 Abs. 5 lit d TJG 2004 darstellt.“

Und subsumiert schließlich: „Genau dieser Fall tritt im gegenständlichen Verfahren auf, weshalb der Versagungsgrund des § 5 Abs. 5 lit d TJG 2004 hier zur Anwendung gelangt und daher der Antrag spruchgemäß abzuweisen ist.“

II.2. Interessen der Jagdgenossenschaft

Die belangte Behörde hat sowohl die Auslegung von § 5 Abs 5 Tiroler Jagdgesetz 2004 als auch dessen Verständnis durch den VwGH verkannt.

Zunächst ist klarzustellen, dass die Jagdgemeinschaft und ihre Interessen nicht mit der Gesamtheit der Mitglieder und erst recht nicht mit einem einzelnen Mitglied gleichgesetzt werden können. Eine Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 13 Tiroler Jagdgesetz 2004) und als solche per definitionem eine juristische Person, für die das Trennungsprinzip gilt. Die Wahrnehmung der Interessen und Vertretung der Jagdgenossenschaft obliegt nur ihren Organen (s nur VwGH 24.9.2020, Ra 2020/03/0085: „Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sind Mitglieder der eine Körperschaft öffentlichen Recht bildenden Jagdgenossenschaft (§ 13 Abs. 1 TJG 2004) und als solche nicht zu deren Vertretung berufen, die vielmehr dem Jagdausschuss bzw. gegebenenfalls dessen Obmann oder der Vollversammlung obliegt“).

Richtigerweise bezieht sich die referierte Rechtsprechung des VwGH auf Fälle, in denen eine Jagdgenossenschaft, die durch die Errichtung einer Eigenjagd Grundstücke „verlieren“ würde, eine Beeinträchtigung ihrer Interessen behauptet. Auf Eingaben anderer Personen ist diese Rechtsprechung nicht anzuwenden.

Dies belegt bemerkenswerterweise eine Entscheidung, auf die sich die belangte Behörde – in Rechtssatzform – berufen hat. Nach dem veröffentlichten Sachverhalt von VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0044 hatte ein Mitglied einer Jagdgenossenschaft vorgebracht, dass bei Errichtung einer Eigenjagd eine Exklave verbleiben würde. Der VwGH erkannte, dass einfache Mitglieder gerade nicht legitimiert sind, (vermeintliche) Interessen der Jagdgenossenschaft geltend zu machen. Die Jagdgenossenschaft selbst hatte keine Einwände, weshalb die Beschwerde zurückgewiesen wurde. Der einzige relevante Unterschied zum vorliegenden Fall liegt darin, dass das Mitglied der Jagdgenossenschaft in VwGH Ra 2021/03/0044 kein Eigentümer des Grundstücks einer Exklave, sondern eines anderen Grundstücks innerhalb der Jagdgenossenschaft war. Dies spielt jedoch für die Frage, ob solch ein Mitglied Interessen der Jagdgenossenschaft geltend machen darf, keine Rolle (sondern erst bei der Frage, ob das Mitglied selbst „Dritter“ iSd § 5 Abs 5 Tiroler Jagdgesetz 2004 ist; dazu unten Pkt II.3.).

Aus der Entscheidung folgt, dass die Jagdbehörde nicht gegen den Willen einer Jagdgenossenschaft deren (vermeintliche) Interessen wahrnehmen darf. Vielmehr betont der VwGH: „Im vorliegenden Fall wurde von der betroffenen Jagdgenossenschaft, wie aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde hervorgeht, ein ‚konkreter wirtschaftlicher oder rechtlicher Verlust [...] nicht benannt.‘ Die Jagdgenossenschaft - der im Verfahren zur Feststellung einer Eigenjagd auf bisher zum Genossenschaftsjagdgebiet zählenden Grundflächen Parteistellung zukommt (vgl. etwa VwGH 10.10.2018, Ro 2018/03/0030) und die damit beschwerdeberechtigt ist - hat auch keine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde erhoben.“

Die E VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0044 ist auch konsistent mit der übrigen Rsp des VwGH. Rechtssatz Nr 2 (unter Verweis auf VwGH 6.2.2023, Ra 2022/03/0297) lautet: „Parteistellung in einem Feststellungsverfahren nach § 4 Abs. 2 Tir JagdG 2004 hat (zumindest) derjenige, der durch die damit verbundene Zuteilung der Grundflächen an ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet unmittelbar betroffen ist; das ist der ein Eigenjagdgebiet für sich beanspruchende Antragsteller einerseits und die davon betroffene Jagdgenossenschaft andererseits (vgl. - zu § 4 Tir JagdG 1959 - VwGH 7.12.1961, 143/61 und 176/61). Die Jagdgenossenschaft kann in tauglicher Weise einwenden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung eines Eigenjagdgebietes nicht vorlägen (vgl. VwGH

25.1. 1962, 576/61).“

VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0018: „über die Revision der Jagdgenossenschaft Mi, vertreten durch […]“ (E bestätigt in VwGH 28.1.2020, Ra 2019/03/0121 und VwGH 24.9.2020, Ra 2020/03/0099).

Wendet eine Jagdgenossenschaft ein, dass auf ihrem Gebiet zu einer Exklavenbildung kommt, bildet dies praktisch stets einen ausreichenden Grund nach § 5 Abs 5 lit d Tiroler Jagdgesetz 2004, die Errichtung einer Eigenjagd zu versagen. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um verhältnismäßig kleine Exklaven handelt (VwGH 24.9.2020, Ra 2020/03/0085; VwGH 24.9.2020, Ra 2020/03/0099) oder die Eigentümer der „Exklaven-Grundstücke“ mit der Errichtung der Eigenjagd einverstanden sind (s wiederum VwGH 24.9.2020, Ra 2020/03/0085; obiter bestätigt in VwGH 24.9.2020, Ra 2020/03/0099).

In casu ist aber völlig klar, dass die Jagdgenossenschaft Z mit der Errichtung einer Eigenjagd durch die Agrargemeinschaft AA einverstanden ist und keine Einwände hat. Hätte die Jagdgenossenschaft Z oder die Gemeinde Z als größtes Mitglied etwas gegen die Errichtung einer Eigenjagd gehabt, wäre diese von vornherein nicht einmal beantragt wurde. Die Errichtung der Eigenjagd liegt aber im Interesse auch der Jagdgenossenschaft. ZB ist der Pachtzins, den die Jagdgenossenschaft lukriert, notorisch niedrig und es ist daher betriebswirtschaftlich sinnvoll, die Jagden aufzuteilen. Die Jagdgenossenschaft und deren Mitglieder profitieren dann ebenfalls, weil die Agrargemeinschaft AA keinen Anteil an der Pacht für die Flächen der Genossenschaft mehr erhält – bildlich gesprochen wird zwar der Kuchen (Pachtzins) kleiner, aber die einzelnen verbleibenden Mitglieder erhalten einen größeren Anteil an diesem Kuchen.

Die „ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte“, auf die sich die belangte Behörde beruft, ist damit nicht einschlägig. Im Gegenteil zeigt VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0044, dass die Jagdbehörde nicht die vermeintlichen Interessen der Jagdgenossenschaft gegen deren Willen (!) wahrnehmen soll und auch nicht darf.

II.3. Interessen eines Mitglieds einer Jagdgenossenschaft

Statt auf die Interessen der Jagdgenossenschaft Z abzustellen, hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob die Interessen von DD als Mitglied der Jagdgenossenschaft Z konkret beeinträchtigt sind, wobei zu berücksichtigen ist, dass sie Eigentümerin eines „Exklaven-Grundstücks“ (bzw, was aber nicht relevant ist, zweier Grundstücke) ist.

§ 5 Abs 5 lit d Tiroler Jagdgesetz lautet:

Dritte dadurch in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig

beeinträchtigt werden.

Die Materialien (Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler

Jagdgesetz 2004 geändert wird, 161/15 S. 4) lauten:

„Durch die Feststellung als Eigenjagdgebiet dürfen weiters Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden (lit. d). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn aufgrund der Feststellung des neuen Eigenjagdgebietes jagdlich nur schwer nutzbare Flächen entstünden bzw. übrig bleibende Flächen nach § 9 an das neu festgestellte Jagdgebiet oder an andere Jagdgebiete anzugliedern wären. Da dieses Tatbestandselement die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen Dritter ausdrücklich gesetzlich schützt, kommt den Betroffenen im Feststellungsverfahren Parteistellung zu und können diese auch wirtschaftliche Interessen im Verwaltungsverfahren zulässigerweise einwenden.“

Eigentümer von betroffenen Liegenschaften werden idR zu den Dritten iSd § 5 Abs 5 lit d

Tiroler Jagdgesetzes zählen. DD wurde daher wohl zurecht Parteistellung

eingeräumt. Davon zu unterscheiden ist aber, welche Interessen ausreichen, um eine Versagung der Errichtung einer Eigenjagd zu rechtfertigen.

Der Dritte kann entweder die Beeinträchtigung wirtschaftlicher oder rechtlicher Interessen vorbringen. Solch eine Beeinträchtigung liegt jedoch konkret nicht vor. DD ist jedenfalls nicht selbst zur Jagdausübung berechtigt (§ 11 Abs 4 Tiroler Jagdgesetz 2004), sondern erhält lediglich einen Anteil am Pachtzins im Ausmaß ihrer Grundfläche (§ 26 Abs 2 Tiroler Jagdgesetz 2004). Damit könnte eine Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen allenfalls dann vorliegen, wenn der anteilige Pachtzins nach neuer Sachlage (zB Angliederung an die Eigenjagd AA) wesentlich geringer als bisher wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Wie erwähnt, wird mit der Errichtung der Eigenjagd auch das Ziel verfolgt, die Pachterlöse für alle Seiten zu erhöhen, wovon auch DD profitieren würde. Wenn DD in Ihrer Stellungnahme vom 5.3.2018 weitergehend argumentiert, dass ein „erhöhter Pachtzins im Vergleich zum Verbleib bei der Jagdgenossenschaft Z […] jedenfalls nicht erkennbar [sei]“, so geht dies – selbst wenn es zuträfe – an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs 5 lit d Tiroler Jagdgesetzes vorbei. Erforderlich ist nämlich eine Beeinträchtigung, was bedeutet, dass der Pachtzins und der Anteil daran nicht wesentlich geringer sein darf – ein wesentlich höherer Pachtzins ist nicht erforderlich.

Alternativ zu wirtschaftlichen Interessen können auch rechtliche Interessen vorgebracht werden, die beeinträchtigt werden würden. In diesem Zusammenhang hat der VwGH bereits klargestellt, dass das Mitglied einer Jagdgenossenschaft – das ja die Jagd nicht selbst ausüben darf – kein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, dass bei der Errichtung einer Eigenjagd keine Exklaven verbleiben. VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0044: „Eine Beeinträchtigung rechtlicher Interessen des Mitbeteiligten als Mitglied der Jagdgenossenschaft wiederum scheidet schon deshalb aus, weil die Ausübung des Jagdrechts gemäß § 11 Abs. 4 TJG 2004 der Jagdgenossenschaft und nicht den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft zukommt.“

DD – offenbar rechtlich beraten – dürfte dies antizipiert haben und hat daher als rechtliche Beeinträchtigung im Wesentlichen auch nur vorgebracht, dass ihr Stimmrecht entwertet werden würde, weil die zu errichtende Eigenjagd von der Agrargemeinschaft AA dominiert werden könnte. Jedoch wurde nicht erwähnt, dass nach aktueller Sachlage die Jagdgenossenschaft Z unmittelbar und mittelbar von der Gemeinde Z nach Belieben dominiert wird. Worin eine rechtliche Beeinträchtigung liegen soll, wenn von einer „dominierten Jagd“ in eine andere „dominierte Jagd“ gewechselt wird, ist nicht ersichtlich. Sofern also die Verwässerung des Stimmrechts überhaupt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung bilden könnte (was nicht gesichert ist), liegt diese im vorliegenden Fall jedenfalls nicht vor.

Zuletzt ist noch zu berücksichtigen, dass das Gesetz auf eine „unverhältnismäßig[e]“ Beeinträchtigung verlangt, was für eine Interessenabwägung spricht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der VwGH die Interessen der Mitglieder einer Jagdgenossenschaft (Grundeigentümer) tendenziell niedrig gewichtet, die Interessen der Jagdgenossenschaft hingegen hoch. Sind etwa die Grundeigentümer einer Exklave mit der Errichtung einer Eigenjagd einverstanden, die Jagdgenossenschaft aber nicht, schlägt die Interessenabwägung zugunsten der Jagdgenossenschaft aus (VwGH 24.9.2020, Ra 2020/03/0085).

Im vorliegenden Fall steht nun auf der einen Seite:

•Die Jagdgenossenschaft Z, die mit der Errichtung der Eigenjagd einverstanden ist.

•Die Gemeinde Z als größtes Mitglied der Jagdgenossenschaft Z (und Mitglied der Agrargemeinschaft AA), die ebenfalls mit der Errichtung der Eigenjagd einverstanden ist.

•Die Agrargemeinschaft AA, an der ca 60 Familien der Gemeinde Z und damit salopp gesprochen das halbe Dorf beteiligt sind (die untere Dorfhälfte zählt zum Äußeren Aufschlag).

•Aus Sicht der Jagd überhaupt keine Bedenken bestehen, was vom Bezirksjagdbeirat und einem Gutachten bestätigt wurde. Selbst die Bezirkshauptmannschaft Y hat insoweit keine Bedenken, stützt sie ihre Ablehnung doch explizit nur auf § 5 Abs 5 lit d Tiroler Jagdgesetz.

Auf der anderen Seite steht:

•Eine Grundeigentümerin zweier kleiner Parzellen, die ihren Wohnsitz nicht in Z hat und lediglich vorbringt, dass sie voraussichtlich nicht mehr Pacht erhalten wird (was nicht gesichert ist), sie womöglich ein geringeres Stimmgewicht hat (obwohl sie bereits jetzt ein geringes Stimmgewicht hat) und durch einen Anschluss an die Eigenjagd hohe Gebühren drohen (was nicht zutrifft), wobei sie selbst einräumt, dass ihr die Kosten nicht bekannt sind und sie diese einfach einmal behauptet („Mir ist weder die Höhe noch der Umfang der Kosten dieses Verfahrens sowie der Kosten etwaiger Folgeverfahren (z.B. Antrag auf Angliederung der X) bekannt oder erkennbar“).

Wie bei dieser Sachlage eine unverhältnismäßige (!) Beeinträchtigung wirtschaftlicher oder rechtlicher Interessen von DD vorliegen soll, ist nicht erkennbar. Nicht einmal die belangte Behörde ist diesem Vorbringen gefolgt und hat sich lediglich (rechtsirrig!) auf eine vermeintliche Beeinträchtigung der Interessen der Jagdgenossenschaft gestützt.

Am geltenden Recht vorbei gehen auch die Ausführungen in der Stellungnahme, wonach die „Vorgehensweise der Agrargemeinschaft AA […] gegenüber mir und den Grundstückseigentümern der X grob benachteiligend [sei]“, weil zunächst eine Eigenjagd beantragt werde und anschließend die Grundstücke angeschlossen würden. Nach § 5 Abs 4 und Abs 5 Tiroler Jagdgesetz 2004 kann ein Eigenjagdgebiet grundsätzlich nur für Grundstücke beantragt werden, die „demselben Eigentümer“ gehören. Ein gemeinsamer Antrag der Agrargemeinschaft AA und Grundeigentümern in der X wäre von vornherein als rechtswidrig zurückgewiesen worden. Der Agrargemeinschaft vorwerfen zu wollen, durch perfides Vorgehen andere Grundstückseigentümer von ihren Verfahrensrechten abschneiden zu wollen, geht an der Sachlage und am geltenden Recht vorbei.

Als Obmann von fünf Agrargemeinschaften (AGM EE, AGM FF, AGM GG „nicht rechtskräftig“, AGM JJ, AGM AA) in Z nehme ich mir an dieser Stelle noch eine persönliche Bemerkung heraus:

Die oben genannten Agrargemeinschaften sind bis auf die Agrargemeinschaft AA alle Eigenjagden. Diese Eigenjagden wurden und sind in den letzten Jahrzenten im Interesse aller Mitglieder an den gleichen Jagdpächter, wie die Jagdgenossenschaft Z hat, verpachtet worden. Die Agrargemeinschaft AA ist – zumindest lokal im KK-Tal – dafür bekannt, im Interesse der Leute zu wirtschaften. Wir bauen Forstwege, damit Wälder besser genutzt werden können, was auch die örtlichen Jäger sehr gerne in Anspruch nehmen. Wir vergeben Holz-Losteile, ohne Stockgelder zu verlangen (was etwa im Bezirkshauptort Y anders ist). Und wir versuchen, zB mittels Aktionen wie der Errichtung einer Eigenjagd genügend Geld einzunehmen, damit die Mitglieder nicht für den laufenden Betrieb zur Kasse gebeten werden müssen und wir im Gegenteil nach Möglichkeit jährlich zu Weihnachten einen kleinen Betrag an die Mitglieder ausschütten können. Vor diesem Hintergrund ist es schon etwas mühsam, wenn ein Antrag im Juli 2016 (!) gestellt und dieser dann im Juli 2023 abschlägig beschieden wird. Ebenso mühsam ist es, wenn praktisch alle Parteien einer Meinung sind und plötzlich eine Person, die mit lokalem Agrar- und Forstwesen nichts bis wenig am Hut hat, irgendwelche Einwände erhebt, die mit dem Ziel, „durch weidgerechte Jagd als Teil der Landeskultur einen artenreichen, gesunden, geschlechtlich ausgewogenen und den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestand“ (§ 1a Tiroler Jagdgesetz 2004) zu sichern, halt so überhaupt nichts zu tun haben. Nichtsdestotrotz bin ich natürlich bereit, mit sämtlichen Grundeigentümern darüber zu sprechen, worin ihre eigentlichen Einwände bestehen, und diese auszuräumen. Was ich aber immer abgelehnt habe und auch weiterhin ablehnen werde, ist die Gewährung von Sondervorteilen an Personen, nur weil diese besonders „lästig“ sind.

III. Ergänzungsbedürftiger Sachverhalt

Die belangte Behörde dürfte wie erörtert wohl die Rsp des VwGH falsch ausgelegt haben, was weitere Ausführungen erübrigt. Der Vollständigkeit halber aber: Es liegt ferner ein sekundärer Feststellungsmangel vor. Stützt man sich wie die belangte Behörde darauf, dass die Errichtung einer Eigenjagd den Interessen der Jagdgenossenschaft widerstreitet, hätte zumindest deren Stellungnahme eingeholt werden müssen. Nach Ansicht des VwGH ist bereits ausreichend, dass die Jagdgenossenschaft keine Einwände im Verfahren erhebt (VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0044), dh weitere Beweiserhebungen nicht erforderlich sind, um das Einverständnis nachzuweisen. Wenn sich die belangte Behörde aber schon über den VwGH hinwegsetzt, muss sie zumindest die Jagdgenossenschaft fragen, wie deren Interessen gelagert sind. Das Verhalten der belangten Behörde könnte auf der Rechtsansicht beruhen, dass sie die vermeintlichen Interessen der Jagdgenossenschaft amtswegig wahrnehmen muss. Diese Rechtsansicht wäre evident unrichtig. Sie würde dem Konzept des Gesetzgebers widersprechen, der Jagdgenossenschaft eine Parteistellung einzuräumen, um ihre Interessen selbst wahrzunehmen, und würde sich in einen unauflösbaren Widerspruch zu VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0044 setzen. Demzufolge wäre ein sekundärer Feststellungsmangel anzunehmen, sofern man nicht ohnehin dem VwGH folgt, wonach eine weitere Beweiserhebung nicht notwendig ist.

IV. Überraschungsentscheidung

Die belangte Behörde hat auch gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung (s nur VwGH 19.2.2020, Ra 2020/11/0009) verstoßen. Die Stellungnahmen der Parteien haben sich auf die Frage bezogen, ob die Interessen von DD als Mitglied der Jagdgenossenschaft beeinträchtigt sind. In der rechtlichen Begründung der Behörde wird dann aber allein auf die Beeinträchtigung der Interessen der Jagdgenossenschaft Z abgestellt. Damit konnte und musste die Agrargemeinschaft AA nicht rechnen, weil die Sache unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht bereits nach Vorliegen des Gutachtens vom 16.06.2017 entscheidungsreif gewesen wäre. Die belangte Behörde hätte also zumindest darauf hinweisen müssen, dass für ihre Entscheidung die Interessen der Jagdgenossenschaft als Sachverhaltselement Z maßgeblich sein würden. Dann hätte die Agrargemeinschaft entsprechendes Vorbringen erstatten und zB eine explizite Erklärung der Jagdgenossenschaft einholen können, wonach deren Interessen nicht beeinträchtigt sind. Damit wurde sowohl gegen das Amtswegigkeitsprinzip als auch gegen den Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör verstoßen und die Agrargemeinschaft AA in ihren Rechten verletzt.

V. Spruchreife

Nachdem der Bescheid auf einem rechtlichen Missverständnis der belangten Behörde beruht und von § 5 Abs 5 Tiroler Jagdgesetz 2004 abgesehen – wie die belangte Behörde selbst erkennt – keine Einwände gegen die Errichtung einer Eigenjagd bestehen, kann das Landesverwaltungsgericht in der Sache entscheiden und die Errichtung einer Eigenjagd genehmigen. Eine mündliche Verhandlung ist aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht erforderlich, jedoch wird einer dahingehenden Ladung selbstverständlich gefolgt. Sollte das Landesverwaltungsgericht Innsbruck der Ansicht sein, dass „sicherheitshalber“ noch eine explizite schriftliche Zustimmung der Jagdgenossenschaft Z erforderlich ist, wird diese

gerne vorgelegt.

V.I Aus genannten Gründen stelle ich an das Landesverwaltungsgericht Innsbruck die

A n t r ä g e

es möge:

In der Sache entscheiden und erkennen, dass

•der Antrag vom 29.07.2016 auf Feststellung der Eigenjagd „AA“ nach § 5 Abs. 5 TJG 2004 genehmigt wird;

in eventu

•den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

Mit freundlichem Waidmannsheil

BB als Obmann“

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

II.Sachverhalt:

Mit Eingabe der Agrargemeinschaft AA, vertreten durch Obmann BB, bei der belangten Behörde eingelangt am 29.7.2016, wurde um die Feststellung aus 16 Grundparzellen Nr **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12, **13, **14, **15 und **16 Grundflächen in EZ ***, KG Z, als Eigenjagdgebiet angesucht.

Durch die Feststellung der Eigenjagd entstünde jedenfalls eine Exklave an Grundflächen – ua Grundflächen der Frau DD, die einem anderen Jagdgebiet anzugliedern wären.

Ein Vergleich der Abbildung 2 des jagfachlichen Gutachtens vom 16.6.2017, *** mit der Abfrage aus der öffentlich zugänglichen TirisMaps (Land Tirol) Anwendung zeigt, dass neben Grundstücken der Frau DD eine Vielzahl weiterer Grundstücke eine Exklave bilden.

„Orthofoto anonymisiert“

Abbildung 2: Orthophoto-Übersicht über das zur Feststellung beantragte Eigenjagdgebiet Innerer Aufschlag (rot umrandet) und der derzeit bestehenden Jagdgebiete. Öffentliche Straßen sind als gelbe Linien und Forststraßen als weiße Linien dargestellt.

„Tiris-Maps-Auszug anonymisiert“

Tiris Maps Abfrage Grundparzellen. Markiert ist das Grundstück der Frau Kerber

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt unmittelbar aus dem Akt der belangten Behörde samt jagdfachlichen Gutachten ergibt.

Insbesondere aus dem Vergleich der Abbildung 2 des jagfachlichen Gutachtens vom 16.6.2017, *** mit der Abfrage aus der öffentlich zugänglichen TirisMaps (Land Tirol) Anwendung zeigt, dass neben Grundstücken der Frau DD eine Vielzahl weiterer Grundstücke eine Exklave bilden.

IV.Rechtslage:

Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, zuletzt geändert durch LGBl Nr 26/2017, lauten wie folgt:

(1) Ein Eigenjagdgebiet ist eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 200 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.

(2) Ein Eigenjagdgebiet ist auch eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Eigenjagdgebiet festgestellt und ihrem Eigentümer die Ausübung der Jagd zuerkannt war.

(3) Eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zwar als Eigenjagdgebiet festgestellt, deren Eigentümer aber die Ausübung der Jagd nicht zuerkannt war, ist dann ein Eigenjagdgebiet, wenn eine vom Eigentümer bis zum 31. Dezember 1965 beantragte Überprüfung ergibt, dass sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen mindestens eine Schalenwildart als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung mindestens einer Wildart möglich ist.

(4) Sofern nicht die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen, ist ein Eigenjagdgebiet eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 300 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.

(5) Abweichend vom Abs. 4 ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wenn

a)sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schalenwildart möglich ist,

b)Interessen der Landeskultur der Feststellung als Eigenjagdgebiet nicht entgegenstehen,

c)die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und den benachbarten Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert wird und

d)Dritte dadurch in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.

(6) Mit einem Eigenjagdgebiet in den angrenzenden Bundesländern zusammenhängende, dem Eigentümer des Eigenjagdgebietes gehörige Grundflächen können ohne Rücksicht auf ihr Ausmaß als Eigenjagdgebiet festgestellt werden, wenn die in den angrenzenden Bundesländern geltenden Jagdgesetze für entsprechende Grundflächen, die mit einem Tiroler Eigenjagdgebiet zusammenhängen, die gleiche Begünstigung einräumen.“

(1) […]

[…]

(3) Ein Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach § 5 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2015 ist bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

[…].“

V.Erwägungen:

Einleitend ist festzuhalten, dass der Antrag auf Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs 5 TJG 2004 zulässig ist, weil dieser bis zum Ablauf des 31.12.2017 bei der belangten Behörde eingebracht wurde (vgl die Übergangsbestimmung in § 69 Abs 3 TJG 2004).

Gemäß § 5 Abs 5 lit d TJG 2004 dürfen Dritte durch die Feststellung als Eigenjagdgebiet in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn aufgrund der Feststellung des neuen Eigenjagdgebietes übrigbleibende Flächen an das neu festgestellte Jagdgebiet oder an andere Jagdgebiete anzugliedern wären. Da dieses Tatbestandsmerkmal die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen Dritter ausdrücklich gesetzlich schützt, kommt den Betroffenen im Feststellungsverfahren Parteistellung zu und können diese auch wirtschaftliche Interessen im Verwaltungsverfahren zulässigerweise einwenden (vgl dazu Seite 4 der erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des Gesetzes, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird, Landtagsmaterialien 161/15). Die Erläuterungen zur Novelle des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl 64/2015, lassen auch nicht erkennen, dass durch die Novelle eine Einschränkung der – durch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Feststellung von Eigenjagden nach dem Tiroler Jagdgesetz gesicherten – Parteistellung einer Jagdgenossenschaft bewirkt werden sollte. Vielmehr wurde durch die ausdrückliche Aufnahme von (auch) wirtschaftlichen Interessen Dritter eine Ausweitung des Kreises der Verfahrensparteien vorgesehen (vgl VwGH 10.10.2018, Ro 2018/03/0030).

Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer Eigenjagd:

Die Materialien (Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf des Gesetzes, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird, Landtagsmaterialien 161/15) zu § 5 Abs 5 lit d TJG 2004 nennen als Beispiel – wie bereits angeführt - für einen Fall, in dem Dritte durch eine Eigenjagdfeststellung in diesem Sinn in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt werden, ausdrücklich auch jenen Fall, dass aufgrund der Feststellung des neuen Eigenjagdgebietes übrig bleibende Flächen an das neue festgestellte Jagdgebiet oder an andere Jagdgebiete anzugliedern wären. Hier wird somit darauf abgestellt, ob bisher nicht an fremde Jagdgebiete angegliederte Flächen nun „übrig bleiben“ würden, die nach Feststellung der neuen Eigenjagd an andere Jagdgebiete anzugliedern wären. Träfe dies zu, wäre die Voraussetzung nach § 5 Abs 5 lit d TJG 2004 nicht erfüllt und der Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebietes wäre schon deshalb abzuweisen (vgl VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0018; 28.01.2020, Ra 20109/03/0121).

Durch die Feststellung der Eigenjagd entstünde jedenfalls ein Exklave an Grundflächen ua der Frau DD, die einem anderen Jagdgebiet anzugliedern wären.

Frau DD brachte im erstinstanzlichen Verfahren vor, dass Sie durch die Feststellung der Eigenjagd in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt wäre. Unabhängig vom Vorbringen der Frau DD hat die belangte Behörde objektiv zu prüfen, ob Dritte durch die Feststellung als Eigenjagdgebiet in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.

Insofern werden in Ansehung der obseits zitierten Judikatur durch die Feststellung der in Rede stehenden Grundstücke als Eigenjagdgebiet Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unverhältnismäßig beeinträchtigt, weshalb die Voraussetzung des § 5 Abs 5 lit d TJG 2004 im vorliegenden Fall nicht erfüllt und der Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebietes bereits aus diesem Grund abzuweisen war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der Antrag auf Feststellung eines Eigenjagdgebietes abzuweisen ist, wenn bisher nicht an fremde Jagdgebiete angegliederte Flächen nun „übrig bleiben“ würden, die nach Feststellung der neuen Eigenjagd an andere Jagdgebiete anzugliedern wären (vgl VwGH 20.11.2019, 2019/03/0018; 28.01.2020, Ra 2019/03/0121). Damit orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der höchstrichterlichen Judikatur, weshalb das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen war.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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