LVwG T LVwG-2023/13/1447-4

LVwG-2023/13/1447-4Tribunale amministrativo regionale16 gen 2024

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/13/1447-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.13.1447.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA vertreten durch Herrn BB, CC, **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.04.2023, ***, betreffend die Abweisung von Mindestsicherungsleistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Beschwerdeführerin gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.05.2023 eine monatliche Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in Höhe von Euro 84,12 gewährt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der von der Beschwerdeführerin AA am 30.01.2023 bei der belangten Behörde eingebrachte Antrag, auf die Gewährung einer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und einer Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes (§§ 5 und 6 TMSG) gemäß § 33 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 37 allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG BGBl Nr 51/1991 in der geltenden Fassung abgewiesen.

In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde, brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter Herrn BB vom Verein zur Förderung des CC im Wesentlichen vor, dass ihr Mindestsicherungsantrag mit der Begründung abgewiesen worden sei, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre. Nunmehr mache sie von der Möglichkeit Gebrauch im Beschwerdeverfahren die ausstehenden Unterlagen bzw Erläuterungen einzureichen. In der Anlage würden sich alle Unterlagen, die sie aktuell vorlegen könne befinden. Sie weise darauf hin, dass sie vor ca 14 Tagen ein Schreiben von der deutschen Rentenversicherung erhalten und einen Fragebogen ausgefüllt zurückgeschickt habe. Bis dato habe sie keinen Rentenbescheid erhalten. Ihre Bezüge würden aus Kontenauszügen hervorgehen. Weiters gebe sie an, dass sie vom Vermieter keine aufgeschlüsselten Kosten der Miete erhalten habe. Die Kosten seien im Mietvertrag ersichtlich. Sie verweise auf das letzte Email ihres Vermieters, der die letzten Eingänge bestätige. Sie erhalte auch Mietzinsbeihilfe in Höhe von Euro 175,00 (siehe Kontoumsatzliste).

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt sowie die von ihr beantragten Leistungen ab Antragstellung zu gewähren.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in das von der belangten Behörde an das Landesverwaltungsgericht übermittelte E-Mail Schreiben vom 16.06.2023 samt der noch fehlenden Unterlagen – Nachweis der Rentenzahlung über April 2023 hinaus - und die Bewertung der aktuellen Sozialhilfe/Mindestsicherung (Änderung der Bankverbindung der Beschwerdeführerin vom 12.05.2023 sowie Bankauszug der DD vom 14.06.2023 betreffend die Beschwerdeführerin) aus welchen/welcher sich ergibt , dass die Beschwerdeführerin am 30.05.2023 vom Auftraggeber: Rentenservice, eine Rente in Höhe von Euro 447,40 überwiesen bekommen hat. Weiters wird Einsicht genommen in den von der belangten Behörde vorgelegten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2023 *** betreffend die Beschwerdeführerin.

II.Festgestellter Sachverhalt:

Am 30.01.2023 brachte die Beschwerdeführerin AA bei der Bezirkshauptmannschaft Y einen Antrag auf die Gewährung einer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und einer Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gemäß §§ 5 und 6 TMSG ein.

Sie ist am xx.xx.xxxx geboren, deutsche Staatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich, geschieden und in Pension.

Von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) erhält die Beschwerdeführerin 14 mal im Jahr eine Pension von Euro 581,23 pro Monat (Beweis: Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, über die Leistungshöhe zum 01.01.2023, betreffend die Beschwerdeführerin AA, Abteilung/Aktenzeichen (***)).

Vom deutschen Rentenservice erhält die Beschwerdeführerin 12 mal im Jahr eine Rente von Euro 447,40 pro Monat (Beweis: Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, vom 26.07.2022 Abteilung/Aktenzeichen (***) betreffend die Beschwerdeführerin).

Vom Land Tirol erhält die Beschwerdeführerin eine Mietzinsbeihilfe in Höhe von Euro 175,00 pro Monat (Beweis: Bewilligung der Mietzinsbeihilfe vom Land Tirol, Wohnbauförderung vom 26.07.2022 *** im behördlichen Akt).

Am 01.03.2023 ist die Beschwerdeführerin in die Ferienwohnung in **** X, Adresse 2übersiedelt, nachdem gegen sie beim Bezirksgericht Y ein Verfahren auf Räumung der Wohnung in **** X, Adresse 3 eingeleitet wurde. Das Mietverhältnis wurde für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Die Miete beträgt Euro 500,00 pro Monat. Die Nebenkosten belaufen sich auf Euro 100,00.

II.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten behördlichen Akt bzw aus den genannten teilweise auch in Klammer angeführten Beweismitteln.

III.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Abs 2 lit a TMSG ist Mindestsicherung jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.

Gemäß § 2 Abs 1 lit a TMSG befindet sich in einer Notlage, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und ihn auch nicht mit Hilfe von anderen Personen oder Einrichtungen bewältigen kann.

Gemäß § 5 Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Nach Abs 2 lit a dieser Bestimmung beträgt der Mindestsatz den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9 (im Jahr 2023 Euro 1.053,64) für volljährige Alleinstehende und Alleinerziehende 75% (somit Euro 790,23).

Gemäß § 6 Abs 1 TMSG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

Die Höchstsätze laut Verordnung der Landesregierung vom 30.08.2022 LGBl Nr 84/2022 betragen ab 01.09.2022 für den Bezirk Y für eine Person Euro 594,00.

Gemäß § 15 Abs 1 TMSG hat die hilfesuchende Person vor der Gewährung von Mindestsicherung ihre eigenen Mittel, zu denen ihr gesamtes Einkommen und ihr Vermögen gehören, einzusetzen.

Gemäß § 18 Abs 1 und 2 TMSG ist das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft der hilfesuchenden Person zum Einsatz ihrer Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen. Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt auch das Einkommen der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteils übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritter in Abzug zu bringen.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass eine Notlage im Sinn der §§ 1 und 2 TMSG besteht.

Die Höhe der Mindestsicherung/Sozialhilfe ergibt sich gemäß § 18 Abs 1 und 2 TMSG aufgrund folgender Berechnung ab Jänner 2023 bis einschließlich Mai 2023:

Alleinstehende Volljährige, AA, geb. am xx.xx.xxxx

Basisanerkannt

Mindestsatz

Rente Deutschland

Pension Österreich (inkl. 13. u. 14. Bezugs – anteilig)

790,23

-447,40

-677,71

790,23

-447,40

-677,71

-334,88

Zu- und Abschläge

Betriebskoste

Miete

Mietezinsbeihilfe

100,00

500,00

-175,00

99,00

495,00

-175,00

419,00

Mindestsicherung: 84,12

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2023 *** für den Zeitraum 01.06.2023 bis 31.10.2023 eine monatliche Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs ebenfalls in der Höhe von Euro 84,12 gewährt wurde. Ebenso wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Bescheid eine Zusatzleistung für die Kaution in Höhe von Euro 1.485,00 zuerkannt.

Aufgrund obiger Ausführungen war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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