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LVwG-2023/22/1412-7•LVwG T LVwG-2023/22/1412-7
LVwG-2023/22/1412-7Tribunale amministrativo regionale11 gen 2024
Änderung des Verwendungszwecks<br/>Strafhöhe<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Frau AA, geb. xx.xx.xxxx, v.d. Rechtsanwälte BB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.4.2023, *** wegen einer Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Geldstrafe von € 3.630,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 10 Stunden, auf € 3.200,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit € 320,00 neu festgesetzt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Der Beschuldigten wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Datum/Zeit:1.2.2011 bis 7.12.2023
Ort:**** Y, Adresse 1
Sie haben unbeschadet des § 13a Abs 1 des TROG 2022 eine bauliche Anlage oder einen Teil davon zu einem anderen als dem bewilligten bzw. als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt oder anderen zur Benützung überlassen, indem festgestellt werden konnte, dass der Wohnsitz Adresse 1, **** Y, seit 1.2.2011 bis zumindest 7.1.2023 verwendungszweckwidrig zur Beherbergung von Gästen verwendet wurde.
Die Beschuldigte habe dadurch gegen § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 verstoßen und wurde über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.630,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 10 Stunden) verhängt sowie ein anteiliger Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten vorgeschrieben.
In der dagegen von der rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten erhobenen Beschwerde wurde der Tatvorwurf zusammenfassend bestritten.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde die Beschwerdeführerin einvernommen. Mit Eingabe vom 5.1.2024 wurde die Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt.
II. Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind bei der Beschuldigten jedenfalls als durchschnittlich anzusehen, verfügt sie doch neben dem Wohnsitz in Y auch noch (gemeinsam mit ihrem Ehegatten) in Deutschland über eine Wohnung. Sie bezieht nach ihren eigenen Angaben in Deutschland eine Rente von Euro 600 und aus der Vermietung der gegenständlichen Wohnung jährlich ca Euro 6000. Den Angaben zum Erlös aus der Vermietung der Wohnung Top 2 wird kein Glauben geschenkt, ist doch allgemein bekannt, dass derartige Wohnung gerade im Feriendomizil Y einerseits stark nachgefragt sind und andererseits daraus weit höhere Erträge erzielt werden.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts Anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihr jedoch nicht gelungen und ist vielmehr von Vorsatz auszugehen. Vorsätzlich handelt nämlich jemand, der einen Sachverhalt, der einem gesetzlichem Tatbild entspricht, verwirklichen will. Davon muss im gegenständlichen Fall ausgegangen werden. Auf der Ebene des Unrechtsbewusstseins hätte sich die Beschuldigte bei der zuständigen Behörde erkundigen müssen, ob sie die gegenständliche Wohnung tatsächlich – hier bis vor kurzen gewerblich – vermieten darf – dies hat sie jedoch augenscheinlich unterlassen.
Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich, zumal durch die vom Baukonsens abweichende Benützung einer baulichen Anlage ohne die dafür erforderliche Baubewilligung dem öffentlichen Interesse an der bewilligungskonformen Benützung in massiver Weise zuwidergehandelt wurde. Erschwerend war die lange Tatzeit (seit dem Jahr 2011) der gewerblichen Beherbergung zu werten, mildernd dagegen ihre bisherige Unbescholtenheit.
Die Beschwerdeführerin hat sich schlussendlich im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol als einsichtig gezeigt und die Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt. Sie hat auch eine Privatzimmervermietung bei der Behörde angezeigt und bekam mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12.6.2023 eine diesbezügliche Bestätigung.
Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen erscheint die verhängte Strafe etwas zu hoch. Eine Ermahnung scheidet jedoch aufgrund des hohen Unrechtsgehaltes und der vorsätzlichen Begehungsweise jedenfalls aus. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe ist dagegen tat- und schuldangemessen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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