LVwG T LVwG-2022/36/1869-4

LVwG-2022/36/1869-4Tribunale amministrativo regionale11 gen 2024

Regest

privat genutztes Wochenendhaus<br/>Schutzhütte<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/36/1869-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2022.36.1869.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 09.06.2022, Zahl ***, über die Beschwerde des DI (FH) AA, Adresse 1, *****Z, Deutschland gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.04.2022, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 (TAAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 17.05.1967, ***, wurde dem von DI (FH) AA (in der Folge: Beschwerdeführer) beantragten Neubau eines Wochenendhauses auf Gst **1 KG Y die Baubewilligung erteilt.

Aus der Grundrissdarstellung des Einreichplanes ergibt sich, dass in diesem Gebäude ua auch ein Wohnraum mit Kochbereich, ein Schlafraum sowie ein Waschraum mit seperatem WC sowie einer Sauna beantragt und von der Baubehörde genehmigt wurde.

Mit Eingabe vom 27.12.1997 erfolgte hinsichtlich dieses Gebäudes die Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes gemäß § 16 Abs 1 TROG 1994.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.04.2022, Zahl ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsabgabe als Freizeitwohnsitzpauschale für dieses Objekt auf Gst **1 KG Y mit der Adresse Adresse 2, **** Y für das Jahr 2021 mit Euro 480,- sowie ein Säumniszuschlag in der Höhe von Euro 9,60 festgesetzt und zur Bezahlung binnen einen Monats nach Zustellung aufgetragen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 30.04.2022 brachte der Beschwerdeführer insbesondere Folgendes vor:

„Gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung, Abteilung Tourismus, wird rechtzeitig Beschwerde erhoben.

□ Begehren: die Abgabepflicht laut Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 bzgl. AA Bescheid ***außer Kraft setzen.

□ Gründe: § 4 Abs. 3 lit. h TROG 2003; weitere Ausnahmen (kein Dauersiedlungsraum, Schutzhütte, keine Zufahrt) zur Abgabepflicht sind ausführlich mit E-Mail vom 18.03.2022 19:54 Uhr beschrieben.

□ Alle Abgaben an die Gemeinde Y wurden schon zu einer Zeit vertraglich vereinbart (1967) als es weder einen Tourismusverband Xnoch eine FZW-Pauschale gab.

□ An Stelle einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wäre die Bestellung eines rechtskundigen Legalisators, zur endgültigen Klärung der Angelegenheit, für beide Seiten eine gute Lösung.

(…)“

Nach von der belangten Behörde aufgetragenen Verbesserung der Beschwerde mit Schreiben vom 05.05.2022 brachte der Beschwerdeführer die Eingabe vom 25.05.2022 ein, in der ua Folgendes ausgeführt wird:

„(…)

1. In welchen Punkten wird der Bescheid angefochten: Der Bescheid wird angefochten bzgl. Missachtung der Fakten, die in den Sechzigern-Jahren des letzten Jahrhunderts, zur Eintragung ins Grundbuchamt von Y geführt haben. Dokumentation siehe Bürgermeisteramt Y.

2. Es werden folgende Änderungen beantragt: Außerkraftsetzung des Bescheids mangels Judikatur.

3. Begründung: Kaufvertrag, einschließlich Grundbucheintrag der Parzelle **1, geschah in den Sechzigern Jahren des letzten Jahrhunderts. Die Hütte wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 17.05.1967 baubehördlich genehmigt. Zu dieser Zeit gab es weder den Tourismusverband X mit seinen Feriendörfern, noch den Begriff Freizeitwohnsitzpauschale. Erst Jahrzehnte später, mit dem Tiroler Raumordnungsgesetz, tauchte eine FWP von 240 € auf. Nachdem ab 2020 die Abgabe um das Dreifache erhöht wurde, (die Tourismusabgabe von 240 € an die Gemeinde Y ist akzeptiert) war für mich die Abgabeanforderung von 480 € an den X Tourismusverband zusätzlich bzgl. der aktuellen Rechtsprechung nicht einsichtig. Gleichwohl, die angeführten Ausnahmen, § 4 Abs. 1 h TROG 2003, lassen zweifelsfrei erkennen, dass die Ausnahme von der Abgabenpflicht in diesem Einzelfall zutrifft.

In der Hoffnung, dass ein vom Staat berufenes, selbständiges und unabhängiges Organ die Angelegenheit Judikatur-konform und zeitnah klären wird, grüßt freundlich

(…)“

Mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 09.06.2022, Zahl ***, wies die belangte Behörde die Beschwerde mit näherer Begründung als unbegründet ab.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag vom 05.07.2022 ein und führte darin Folgendes aus:

„(…)

Was die Landesregierung zur Begründung des Spruchs „erwogen“ hat, ist aus meiner Sicht weitgehend nicht nachvollziehbar. Der Beschwerde konnte sehr wohl entnommen werden, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird. (s.u. E-Mail vom 25.05.) Die vorliegende Begründung führt in der Sache nicht weiter. Die seit Jahren umfangreich dokumentierten Fakten und Beweise zur Sache - nach bestem Wissen und Gewissen von mir und der Gemeinde Y eingebracht - werden ignoriert oder verbal umgangen.

□ Das in der Begründung schwarz gedruckte „unstrittige“ ist komplett falsch. Am 17.05.1967, als das Grundstück im nur zu Fuß erreichbaren Jagdgebiet von W hoch über Y gekauft und eine kleine Holzblockhütte aufgebaut wurde, da gab es weder die Abteilung Tourismus der Tiroler Landesregierung noch eine Freizeitwohnsitz-Pauschale und demnach auch keine FWP-Abgabe.

□ Ob es grundsätzlich rechtlich zulässig war, vom Eigentümer nach Inkraftsetzung des Tiroler ROG 1994 eine Tourismus-Abgabe zu fordern, muss rechtskundigen Fachleuten überlassen werden.

Fazit: Ob im Vorlageantrag Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt wird, sei dahingestellt. Aus meiner Sicht ist es keinesfalls hilfreich und sollte möglichst ausbleiben.

Der Schlüssel zu einer sachgerechten Lösung liegt m.E. in der Hand einer unabhängigen, neutralen Instanz, der Judikatur.

(…)“

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden von der Baubehörde ergänzend Unterlagen und Mitteilungen zum gegenständlichen Gebäude eingeholt (ua Bauansuchen, Baubescheid, Einreichpläne, usw).

Seitens der Baubehörde wurde mit Email vom 22.11.2023 ua auch mitgeteilt, dass die Anmeldung des Beschwerdeführers für das verfahrensgegenständliche Gebäude als Freizeitwohnsitz bewilligt wurde und dieses auch im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde Y eingetragen ist.

Weiters wurde am 09.01.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der niemand teilgenommen hat.

Der Beschwerdeführer begründete in seiner Mitteilung vom 30.11.2023 sein Nichterscheinen zur Verhandlung im Wesentlichen damit, dass zu seinem im Grundbuch eingetragenen Eigentum in Y sowie zur strittigen Tourismusabgabe, alles gesagt, ausführlich kommuniziert und dem LVwG Tirol nach bestem Wissen und Gewissen mitgeteilt worden sei. Neues gebe es von seiner Seite nicht. Für seine Anwesenheit bei der Verhandlung gebe es keinen, der Angelegenheit dienlichen Grund. Er werde noch in diesem Jahr 87 Jahre alt. Auto-Reisen von Bayern zu seinem sog. Freizeitwohnsitz in Tirol - hoch über Y, nur zu Fuß erreichbar - unternehme er seit langem nur im Sommer-Halbjahr.

II.Beweiswürdigung

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde sowie den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend eingeholten Unterlagen und Mitteilungen der Baubehörde zum verfahrensgegenständlichen Gebäude.

Daraus ergeben sich Folgende Sachverhaltsfeststellungen:

Das verfahrensgegenständliche Gebäude befindet auf dem Gst **1 KG Y auf einer Seehöhe von ca 1.400 m und steht im Alleineingentum des Beschwerdeführers.

Für dieses Gebäude wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 17.05.1967, ***, die Baubewilligung zum Neubau eines vom Beschwerdeführer ausdrücklich im Bauansuchen beantragten Wochenendhauses erteilt.

Aus der Grundrissdarstellung des Einreichplanes zu dieser Baubewilligung ergibt sich, dass in diesem Gebäude ein Wohnraum mit Kochbereich, ein Schlafraum sowie ein Waschraum mit seperatem WC und Sauna beantragt wurde.

Trotz entsprechender Ausführungen im Email der belangten Behörde vom 24.02.2022 sowie in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung hat der Beschwerdeführer kein entsprechendes Vorbringen erstattet, mit dem das Erfordernis der Nutzung eines Gebäudes als „Schützhütte“ iSd § 4 Abs 1 lit h TAAG für die Allgemeinheit im konkreten gegenständlichen Gebäude entsprechend dargelegt worden wäre.

III.Rechtslage

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 (TAAG), LGBl Nr 85/2003 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 46/2020:

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist/sind:

(…)

e) „Freizeitwohnsitze“ Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden;

f) „Verfügungsberechtigter“ der Eigentümer eines Freizeitwohnsitzes oder einer mobilen Unterkunft oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte;

g) „Freizeitwohnsitzpauschale“ die vom Verfügungsberechtigten eines Freizeitwohnsitzes für seine Nächtigungen und für die Nächtigungen seiner Angehörigen zu entrichtende Abgabe;

(…)

§ 4 Ausnahmen von der Abgabepflicht

(1) Nicht abgabepflichtig sind:

(…)

h) Nächtigungen in Schutzhütten, die aufgrund ihrer einfachen Ausstattung mit Beherbergungsbetrieben im Dauersiedlungsraum nicht vergleichbar sind

(2) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht nach Abs. 1 beanspruchen, haben die hiefür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.

§ 5 Entstehung und Fälligkeit des Abgabenanspruches

(…)

(2) Der Abgabenanspruch auf das Freizeitwohnsitzpauschale entsteht jeweils im Nachhinein mit 1. November. Wird ein Freizeitwohnsitz vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so entsteht der Abgabenanspruch mit dem Tag der Aufgabe. Wird ein Freizeitwohnsitz vor dem 1. November aufgegeben oder erstmals bezogen, so ist für die Berechnung des Freizeitwohnsitzpauschales für jeden vollen Monat der Verfügungsberechtigung ein Zwölftel des Pauschales heranzuziehen. Restzeiten von mehr als zwei Wochen sind auf einen vollen Monat aufzurunden.

(…)

(4) Die Abgabe wird mit der Entstehung des Abgabenanspruches fällig.

§ 6 Höhe der Abgabe

(…)

(6) Die Höhe des Freizeitwohnsitzpauschales ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes am 1. Mai eines jeden Jahres zu entrichtenden Abgabe mit der Nächtigungszahl. Die Nächtigungszahl beträgt bei einer Wohnnutzfläche bis zu 30 m² 120, bis zu 100 m² 240 und darüber 360. Bei einer Staffelung der Abgabe nach Gebietsteilen ist jener Betrag heranzuziehen, der für die Nächtigung in dem Gebietsteil, in dem der Freizeitwohnsitz liegt, zu entrichten ist. Die Verpflichtung des über einen Freizeitwohnsitz Verfügungsberechtigten zur Abfuhr der von anderen Personen als seinen Angehörigen für Nächtigungen im Freizeitwohnsitz zu entrichtenden Abgaben wird durch das Freizeitwohnsitzpauschale nicht berührt. Das Freizeitwohnsitzpauschale vermindert sich jeweils um die Hälfte jenes Betrages, der von den anderen Personen im vorangegangenen Jahr als Abgabe entrichtet worden ist, höchstens jedoch auf ein Viertel.

(…)“

Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 17. April 2019 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes X und seine Feriendörfer, Boten für Tirol Nr 478/2019, Stück 18:

„Aufgrund des § 6 Abs. 2 bis 4 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBL. Nr. 144/2018, wird nach Anhören der Gemeinden (…) und der Stadtgemeinde (…) verordnet:

§ 1

Für das Gebiet des Tourismusverbandes X und seine Feriendörfer wird die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung mit € 2,– festgesetzt.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, Bote für Tirol Nr. 116/2018, außer Kraft.“

IV.Erwägungen

1. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenakt sowie den ergänzenden Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol ergibt sich, dass sich das verfahrensgegenständliche Gebäude auf dem Gst **1 KG Y auf einer Seehöhe von ca 1.400 m befindet und im Alleineingentum des Beschwerdeführers steht.

Für dieses Gebäude wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 17.05.1967, ***, die Baubewilligung zum Neubau eines vom Beschwerdeführer ausdrücklich im Bauansuchen beantragten Wochenendhauses erteilt.

Aus der Grundrissdarstellung des Einreichplanes zu dieser Baubewilligung ergibt sich, dass in diesem Gebäude ein Wohnraum mit Kochbereich, ein Schlafraum sowie ein Waschraum mit seperatem WC und Sauna beantragt wurde.

Vom Beschwerdeführer ist mit Eingabe vom 27.12.1994 die Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach § 16 Abs 1 TROG 1994 erfolgt.

Aus der Mitteilung der Baubehörde vom 30.11.2023 ergibt sich, dass dazu die Bewilligung erteilt wurde und das verfahrensgegenständliche Gebäude im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde Y eingetragen ist.

2. Als „Freizeitwohnsitze“ gelten gemäß § 2 lit e TAAG Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Mit dem Begriff des „Freizeitwohnsitze“ nach der Tiroler Rechtlage hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits mehrfach befasst.

3. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar sind (vgl VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056; uva).

In seiner jüngsten Rechtsprechung (vgl VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089) führte der VwGH zur inhaltsgleichen Legaldefinition in § 13 TROG 2022 aus, dass die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teils eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran anknüpft, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält.

Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betreffenden Person(en) liegt.

4. Dass das verfahrensgegenständliche Gebäude vom Beschwerdeführer im gegenständlich relevanten Jahr 2021 auch als Freizeitwohnsitz iSd der Legaldefinition des § 2 lit e TAAG genutzt wurde, wurde von diesem nie bestritten.

Es war daher darauf nicht weiter in Detail einzugehen.

5. Soweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall zusammengefasst geltend macht, dass der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 1 lit h TAAG gegeben sei, ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß § 4 Abs 1 lit h TAAG sind Nächtigungen in Schutzhütten, die aufgrund ihrer einfachen Ausstattung mit Beherbergungsbetrieben im Dauersiedlungsraum nicht vergleichbar sind, nicht abgabepflichtig.

Eine Legaldefinition des Begriffes „Schutzhütte“ findet sich im TAAG nicht.

6. In den Erläuternden Bemerkungen zur Änderung des Ausnahmetatbestandes betreffend Nächtigungen in Schutzhütten im damaligen Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz mit LGBl Nr 23/1976 ist insbesondere Folgendes ausgeführt:

„(…) In lit m ist eine vollständige Neuregelung der Abgabepflicht für Nächtigungen in alpinen Unterkunftstätten enthalten. Diese Bestimmung löst § 2 Abs. 4 des bisher in Geltung gestandenen Gesetzes ab. Die Neuregelung sieht vor, daß Nächtigungen in Schutzhütten in der Regel von der Abgabe befreit sind. Erst wenn die besonders günstige Verkehrslage, die im Gesetz näher beschrieben ist, und die Art der Ausstattung und Betriebsführung die Gleichstellung dieser Unterkunftsstätten mit anderen Unterkunftsstätten – wohl vor allem mit gewerblichen Beherbergungsbetrieben in Tale – rechtfertigt, beginnt die Verpflichtung zur Entrichtung der Aufenthaltsabgabe. Auf Grund dieser Regelung entfällt die bisher zur Begründung der Abgabenpflicht erforderliche Bewilligung der Landesregierung. Es wird daher eine Verwaltungsvereinfachung erzielt, ohne im Abgabenaufkommen gegenüber der bisherigen Regelung eine Änderung herbeizuführen.

Der bisher im Gesetz enthaltene Begriff „Schihütte“ wird nicht mehr verwendet. Es soll dadurch klargestellt werden, daß unter Schutzhütten tatsächlich nur von alpinen Vereinen im Gebirge unterhaltene Unterkünfte gemeint sind. Ob diese Unterkünfte im Rahmen einer Gast- und Schankkonzession nach der Gewerbeordnung betrieben werden oder nicht (etwa als Biwakschachteln, Winterraum etc.), ist dabei ohne Bedeutung. Ein wesentliches Merkmal ist nur die öffentliche und nicht von vornherein auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkte Zutritts- und Benützungsmöglichkeit. Dadurch unterscheidet sich die Schutzhütte von einer privaten Schihütte, bei der Nächtigungen auf jeden Fall abgabepflichtig sind (sei es im Rahmen eines Pauschales oder als Abgabe für jede einzelne Nächtigung pro Person).“

7. Auch der Verwaltungsgerichtshof war bereits mit der Auslegung dieses Begriffes befasst und ergibt sich daraus, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter „Schutzhütten“ in den Alpen und in anderen Gebirgen durch Gebirgsvereine erbaute Hütten, die zum größten Teil bewirtschaftet und mit Betten sowie Matratzenlagern ausgestattet und meist im Besitz von Vereinen sind, zu verstehen ist bzw versteht man darunter von Alpenvereinen eingerichtete Übernachtungsmöglichkeiten für Bergtouristen, die im deutschen, österreichischen und italienischen Alpenraum vorwiegend bewirtschaftet sind (vgl VwGH 26.01.1998, 96/17/0464).

8. Aus dem Wortlaut des nunmehrigen § 4 Abs 1 lit h TAAG (arg: Beherbergungsbetrieben im Dauersiedlungsraum ….), den Materialien des historischen Gesetzgebers sowie der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich sohin zusammengefasst, dass es bei der Beurteilung einer Unterkunft als „Schutzhütte“ iS dieser Bestimmung – wie von der belangten Behörde ua auch in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt - insbesondere darauf ankommt, dass für das jeweils konkrete Gebäude eine öffentliche und nicht von vornherein auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkte Zutritts- und Benützungsmöglichkeit gegeben sein muss.

Ein privates Wochenendhaus, das vom Eigentümer bzw dessen Familie, Freunden und nur persönlich bekannten Personen genutzt wird, kann sohin unbeschadet dessen Lage, Erreichbarkeit und Ausstattung nicht als „Schutzhütte“ iSd § 4 Abs 1 lit h TAAG qualifiziert und unter diesen Ausnahmetatbestand subsumiert werden.

9. Gemäß § 115 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

Diese Ermittlungspflicht tritt aber in den Hintergrund, wenn es sich - wie auch im gegenständlichen Fall - um Begünstigungsvorschriften handelt (vgl Ritz, BAO7, § 115, Rz 12; VwGH 18.11.2003, 98/14/0008; VwGH 17.12.2003, 99/13/0070; VwGH 25.02.2004, 2003/13/0117; ua).

Wie der VwGH nämlich in ständiger Rechtsprechung ausführt, hat der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gegebenenfalls gestützt werden kann (vgl VwGH 16.04.1971, 1814/69; VwGH 26.01.1989, 88/16/0015; ua).

Es ist daher dem Abgabepflichtigen in Erfüllung dieser ihm obliegenden erhöhten Mitwirkungspflicht zuzumuten, sein Vorbringen zur Geltendmachung eines begünstigenden Ausnahmetatbestandes unter Beweis zu stellen.

Zudem ist in § 4 Abs 2 TAAG ausdrücklich normiert, dass Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht nach § 4 Abs 1 leg cit beanspruchen, die hiefür maßgeblichen Umstände nachzuweisen haben.

10. Trotz entsprechender Ausführungen im Email der belangten Behörde vom 24.02.2022 sowie in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung hat der Beschwerdeführer kein entsprechendes Vorbringen erstattet, mit dem das vorstehend näher angeführte zwingende Kriterium der Nutzung eines Gebäudes als „Schützhütte“ iSd § 4 Abs 1 lit h TAAG für die Allgemeinheit im konkreten gegenständlichen Gebäude entsprechend dargelegt worden wäre.

Damit ist der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung gemäß § 4 Abs 1 TAAG, alle maßgeblichen Umstände für den von ihm geltend gemachten Ausnahmegrund nach § 4 Abs 1 lit h TAAG nachzuweisen, nicht nachgekommen ist.

Die vom Beschwerdeführer erfolgte Geltendmachung des Ausnahmetatbestandes gemäß § 4 Abs 1 lit h TAAG hat daher bereits in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen.

11. Der Vollständigkeit halber wird dazu noch ergänzend angemerkt, dass sich aus den von der Baubehörde ergänzend eingeholten Unterlagen – insbesondere dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 17.05.1967, ***, und den Einreichplänen in gebotener Gesamtbetrachtung ergibt, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude als privates Wochenendhaus vom Beschwerdeführer beantragt und auch so bewilligt wurde.

Dafür, dass das vom Beschwerdeführer errichtete Wochenendhaus nicht nur ausschließlich vom Beschwerdeführer selbst bzw allenfalls dessen Familie, Freunden und nur persönlich bekannten Personen genutzt wird, sondern eine öffentliche und nicht von vornherein auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkte Zutritts- und Benützungsmöglichkeit gegeben wäre, ergibt sich aus dem gesamten vorgelegten Akt sowie auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Hinweis.

Wie vorstehend bereits näher ausgeführt, kann jedoch ein privates Wochenendhaus, das nur vom Eigentümer bzw dessen Familie, Freunden und persönlich bekannten Personen genutzt wird, unbeschadet dessen Lage, Erreichbarkeit und Ausstattung im Lichte der bereits ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht als „Schutzhütte“ iSd Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 1 lit h TAAG qualifiziert werden.

12. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführer betreffend den Zeitpunkt der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes und der damals geltenden Rechtslage ist anzumerken, dass sich für das erkennende Gericht keine Bedenken dagegen ergeben, dass – wie in den Rechtsordnungen vielfach üblich – von der Abgabenpflicht des TAAG grundsätzlich auch Nächtigungen in Gebäuden umfasst sind, die seit mehreren Jahrzenten bestehenden und die nach den damals in Geltung stehenden bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften errichtet wurden.

Es war daher auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen in Bezug auf das konkrete gegenständliche Gebäudes nicht weiter im Detail einzugehen.

13. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 240 (§ 17a VfGG, § 24a VwGG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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