progetti
LVwG-2023/35/2968-2•LVwG T LVwG-2023/35/2968-2
LVwG-2023/35/2968-2Tribunale amministrativo regionale9 gen 2024
Gemeindegutsagrargemeinschaft<br/>Organe<br/>Substanzverwalter<br/>Streitigkeit zwischen einer Agrargemeinschaft und ihrem Mitglied<br/>Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis<br/>Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges<br/>AMA-Förderung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 15.11.2023, ***, betreffend die Abweisung eines Antrags auf Bezahlung eines Förderausfalls nach dem TFLG 1996,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 15.11.2023, ***:
Mit Eingabe vom 23.01.2023 begehrte AA als Mitglied der Agrargemeinschaft Z, dass die Agrarbehörde die Gemeinde Z, deren Organ der Substanzverwalter sei, verpflichten möge, ihm einen Forderungsausfall in der Höhe von € 771,48 (2013) und € 748,20 (2020) zu bezahlen. Diese Forderung fuße auf unterlassenen Auftriebsmeldungen bei der CC durch den Substanzverwalter.
Nach Einholung einer Stellungnahme der Gemeinde Z entschied die Landesregierung als Agrarbehörde mit Bescheid vom 6.6.2023, ***, gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996, dass der Antrag des AA als Mitglied der Agrargemeinschaft Z, die Gemeinde Z wolle verpflichtet werden, dem Antragsteller Förderausfall in der Höhe von € 771,48 (2013) und € 748,20 (2020) zu bezahlen, abgewiesen wird.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen wie folgt aus:
„Aktenkundig steht fest, dass AA Mitglied der Agrargemeinschaft Z ist. Sein Antrag ist daher zulässig, jedoch verfehlt. Wie oben dargelegt, ist der Substanzverwalters gemäß § 36a TFLG 1996 ein Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dass es sich bei der Agrargemeinschaft Z um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft gemäß 33 Abs. 2 lit. c Z 2 handelt, ergibt sich aus dem Bescheid der Agrarbehörde vom 06.07.2017, ***. Auf die Agrargemeinschaft Z ist daher der 2. Unterabschnitt des 2. Abschnittes des TFLG 1996 anzuwenden. Gemäß § 36a Abs. 1 TFLG 1996 ist der Substanzverwalter ein Organ der Agrargemeinschaft, womit sein Handeln der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z zuzurechnen ist.
Der Antrag des AA richtet sich gegen die Gemeinde Z und erweist sich aus diesem Grund als unbegründet.“
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des AA wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 04.08.2023, LVwG-***, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag zurückgewiesen wurde. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass keine Zuständigkeit der Agrarbehörde für eine Entscheidung über die gegenständliche, nicht aus dem Mitgliedschaftsverhältnis resultierende Streitigkeit gegeben sei.
Mit zwei, der Eingabe vom 23.01.2023 weitgehend inhaltsgleichen, Anträgen vom 20.06.2023 und vom 11.07.2023 richtete AA seinen Anspruch auf Ersatz des Förderungsentfalls gegen die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, deren Organ der Substanzverwalter sei. Von der belangten Behörde wurde diesbezüglich davon ausgegangen, dass sich der abschließend formulierte Antrag vom 20.06.2023 zwar ausdrücklich gegen die Gemeinde Z richte, dass jedoch ansonsten in der gesamten Eingabe die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z als Antragsgegner angeführt werde, weshalb in einer Gesamtschau von einem Vergreifen im Ausdruck auszugehen sei.
Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Landesregierung als Agrarbehörde gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996, dass die Anträge des AA als Mitglied der Agrargemeinschaft Z vom 20.06.2023 und vom 11.07.2023, die Agrargemeinschaft Z wolle verpflichtet werden, dem Antragsteller Förderausfall in der Höhe von € 771,48 (2019) und € 748,20 (2020) zu bezahlen, abgewiesen wird.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen wie folgt aus:
„Fest steht, dass AA mit der am 20.08.2020 beim Landesgericht X eingebrachten Klage begehrte, die Gemeinde Z als Beklagte zu einer Zahlung von € 1.519,68,- zu verpflichten, wobei er als Anspruchsgrund Amtshaftung anführte. Der Substanzverwalter der Agrargemeinschaft habe erforderliche Meldungen gegenüber der CC rechtwidrig und schuldhaft nicht getätigt. Das Landesgericht X wies das Klagebegehren ab und zeigte in seiner Begründung auf, bei der gegenständlichen auf den Titel Amtshaftung gestützten Streitigkeit handle es sich nicht um eine solche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis im Sinn des § 37 Abs. 7 TFLG 1996, weshalb der ordentliche Rechtsweg zulässig sei. Der Substanzverwalter sei kein Gemeindeorgan im Sinn des § 21 TGO, sondern gemäß § 36a Abs. 1 TFLG 1996 Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft, welcher keine hoheitlichen Befugnisse zukämen. Einer Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht X keine Folge gegeben, das Oberlandesgericht ging ebenso davon aus, dass die Gemeinde nicht passiv legitimiert sei.
Aus dieser ablehnenden Entscheidung der Zivilgerichte vermeint der Antragsteller eine Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über den gegenständlichen Anspruch zu erkennen, wobei er seinen Antrag nicht mehr auf den Anspruchsgrund Amtshaftung stützt, sondern auf den Titel Entschädigungsforderung und den Sachverhalt nunmehr dem Agrarrecht unterstellt. Sein Anspruch richtet sich gegen die Agrargemeinschaft Z, als deren Organ der Substanzverwalter handelte.
AA ist Mitglied der Agrargemeinschaft Z. Dass es sich bei der Agrargemeinschaft Z um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft gemäß 33 Abs. 2 lit. c Z 2 handelt, ergibt sich aus dem Bescheid der Agrarbehörde vom 06.07.2017, ***. Auf die Agrargemeinschaft Z ist daher der 2. Unterabschnitt des 2. Abschnittes des TFLG 1996 anzuwenden. Gemäß § 36a Abs. 1 TFLG 1996 ist der Substanzverwalter ein Organ der Agrargemeinschaft, womit sein Handeln der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z zuzurechnen ist. Gegenständlich liegt daher eine Streitigkeit zwischen der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z und einem Mitglied der Agrargemeinschaft vor. Die Agrargemeinschaft bzw. der Substanzverwalter trägt die Verantwortung für die CC Meldungen der Mitglieder, womit der behauptete Anspruch auch im Mitgliedschaftsverhältnis verankert ist. Es ist daher von einer Streitigkeit im Sinn des § 37 Abs. 7 TFLG 1996 und der Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung auszugehen.
Das Ermittlungsverfahren der Agrarbehörde hat ergeben, dass der Substanzverwalter weder pflichtwidrig noch rechtswidrig handelte. Im Zuge des Verfahrens wurde Einsicht genommen in das Urteil des Landesgerichts X zu ***. Aktenkundig ergibt sich aus den dortigen Feststellungen, dass der Antragsteller für das Jahr 2019 und 2020 zwar Meldungen für die CC abgab, diese jedoch mehrfach wieder zurückzog bzw. in der Anzahl der zu meldenden Tiere modifizierte. Zudem unterließ es der Antragsteller eine - der örtlichen Praxis in Z entsprechende und vom Substanzverwalter gewünschte - Übergabe der Tiere an die örtlichen Hirten im Zuge eines Almauftriebes durchzuführen. Vielmehr wurden die Tiere einfach abgeladen und erfolgte keine Kontaktaufnahme mit den örtlichen Hirten. Es war sohin nicht feststellbar, wie viele Schafe der Antragsteller tatsächlich aufgetrieben hatte.
Es liegt in der Verantwortung der Agrargemeinschaft bzw. des Substanzverwalters richtige Daten an die CC zu melden. Dies war dem Substanzverwalter gegenständlich nicht möglich. In Ansehung dessen, dass der Antragsteller die Anzahl der zu meldenden Tiere immer wieder abänderte und des Umstandes der unterlassenen Übergabe der Weidetiere an die örtlichen Hirten, kann dem Substanzverwalter und sohin der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z kein pflichtwidriges Verhalten zur Last gelegt werden. Der Antrag des AA gegen die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z erweist sich aus diesem Grund als unbegründet.“
Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 21.11.2023 zugestellt.
Gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Beschwerde, welche am 13.12.2023 an die belangte Behörde per Email übermittelt und mit der insbesondere eine Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt wurde, dass dem gegenständlichen Antrag stattgegeben wird.
Die vorliegende Beschwerde wird wie folgt begründet:
„Der Antrag des AA wird ohne Durchführung einer Verhandlung und ohne Beweisaufnahme abgewiesen. In der Begründung wird behauptet dass AA die Meldungen modifiziert haben soll. Auch habe die Übergabe an den örtlichen Hirten nicht stattgefunden. Deswegen sei es dem Substanzverwalter nicht möglich gewesen die richtigen Daten zu erhalten. Diese Behauptungen sind jedoch falsch.
Es gibt keine Vorschrift wonach eine Modifizierung bzw. Korrektur der Anzahl der aufgetriebenen Tiere nicht zulässig sein soll. Genauso wenig ist vorgeschrieben dass beim Almauftrieb die Schafe an einen Hirten zu übergeben wären. Der Grund für die Nichtmeldung der Schafe des Beschwerdeführers war dass der Substanzverwalter bewusst und rechtswidrig die Meldung unterließ! Fakt ist dass der Ausschuss der Agrargemeinschaft Z rechtswidrig ein Auftriebsverbot für Schafe auf die Gemeindealmen von Z verhängt hat. Aus diesem Grunde hat der Substanzverwalter die Meldung der Schafe gegenüber der CC unterlassen.
Diese Vorgangsweise ist klar rechtswidrig und schuldhaft im Sinn des Schadenersatzrechtes. Die Gemeindegutsagrargemeinschaft deren Organ der Substanzverwalter ist haftet für den entstandenen Schaden. Die Behörde hat kein Beweisverfahren durchgeführt. Dieser Umstand stellt sich als schwerwiegender Verfahrensmangel dar! Der angefochtene Bescheid ist sohin Ergebnis eines grob mangelhaften Verfahrens.
Der Beschwerdeführer bietet zum Beweis dafür dass der Substanzverwalter bewusst und rechtswidrig die Meldung unterlassen hat seine Aussage als Partei an, des Weiteren wird als Zeuge angegeben Herr DD Adresse 3, **** Z. Im Zuge der beantragten Beweisaufnahme wird sich klar herausstellen dass der Substanzverwalter bewusst und rechtswidrig die Meldung gegenüber der CC unterlassen hat. Demnach haftet die Antragsgegnerin für den Schaden des Beschwerdeführers.“
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall somit zu prüfen, ob die Anträge des Beschwerdeführers vom 20.06.2023 und vom 11.07.2023 auf Bezahlung näher bezeichneter Förderungsausfälle zu Recht als unbegründet abgewiesen wurde. In diesem Zusammenhang ist zunächst klarzustellen, dass der Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass sich diese Forderung gegen die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z und nicht gegen die Gemeinde Z richtet, vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten wurde und insofern auch das Landesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Anführung der Gemeinde Z im Antrag vom 20.6.2023 ein bloßes Vergreifen im Ausdruck darstellt.
Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 36a, 36b, 36c, 36e, 36f und 37) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 36a
Organe, Satzungen
(1) Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 sind die Organe nach § 35 Abs. 1, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. § 35 ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(2) (…)“
„§ 36b
Substanzverwalter, Rechnungsprüfer, Unvereinbarkeit
(1) Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates den Substanzverwalter und für den Fall der Verhinderung des Substanzverwalters einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu bestellen. Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde kann den Substanzverwalter bzw. dessen Stellvertreter jederzeit abberufen; über die Abberufung und die Bestellung eines Nachfolgers ist zwingend gemeinsam zu beschließen, widrigenfalls die Abberufung nicht zustande kommt.
(1a) (…)“
„§ 36c
Aufgaben des Substanzverwalters, Willensbildung, Vertretung nach außen
(1) Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (§§ 36e ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren.
(2) (…)
(6) Abweichend vom § 35 Abs. 9 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
a) in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Abs. 1), und
b) in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Abs. 4), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr im Verzug gilt § 35 Abs. 10 sinngemäß.“
„§ 36e
Finanzgebarung
(1) Dem Substanzverwalter obliegt auf der Grundlage des Voranschlages die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft mit Ausnahme des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten. Er hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) die aus einer Vermögens- und einer Erfolgsübersicht bestehende Jahresrechnung und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den aus einer Erfolgsübersicht bestehenden Voranschlag zu erstellen.
(2) Der Obmann hat ein aus den erforderlichen Sachkonten bestehendes Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten zur Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen. Er hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) den Abschluss und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten zu erstellen.
(3) Für die Angelegenheiten nach Abs. 1 ist ein Bankkonto einzurichten, für das der Substanzverwalter und seine Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Substanzkonto). Für die Angelegenheiten nach Abs. 2 ist ein davon getrenntes Bankkonto einzurichten, für das der Obmann und sein Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Abrechnungskonto).“
„§ 36f
Zugriffsrecht der substanzberechtigten Gemeinde, Abwicklung des Geldverkehrs, Einsichtnahme, Aufbewahrungsfristen
(1) Die substanzberechtigte Gemeinde kann jederzeit auf Substanzerlöse zugreifen. Der Substanzverwalter ist verpflichtet, Aufträgen der substanzberechtigten Gemeinde auf Auszahlung ziffernmäßig bestimmter Beträge unverzüglich nachzukommen, soweit dadurch die Zahlungsfähigkeit der Agrargemeinschaft, insbesondere die Bedeckung laufender Ausgaben und bereits bekannter Zahlungsverpflichtungen, nicht gefährdet wird.
(2) Im Rahmen der laufenden Gebarung nach § 36e Abs. 1 sind die Leistung und die Annahme von Zahlungen betreffend das Substanzkonto nur aufgrund schriftlicher Auszahlungs- oder Einzahlungsanordnungen des Substanzverwalters gestattet. Eine Zahlungsanordnung darf nur ausgestellt werden, wenn die Bedeckung im Voranschlag vorhanden, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Leistung bestätigt und die Leistung fällig ist. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit und die Zahlungsanordnung müssen mit vollem Namenszug eigenhändig von einem Stellvertreter des Substanzverwalters bestätigt werden. Für die Leistung und Annahme von Zahlungen betreffend das Abrechnungskonto im Rahmen der laufenden Gebarung nach § 36e Abs. 2 gilt dies sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Auszahlungs- oder Einzahlungsanordnung vom Obmann auszustellen und von einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des § 35 Abs. 6 von einem weiteren Mitglied der Agrargemeinschaft, zu bestätigen ist.
(3) Dem Substanzverwalter ist in die Aufzeichnungen und Belege der laufenden Gebarung nach § 36e Abs. 2, dem Obmann in die Aufzeichnungen und Belege der laufenden Gebarung nach § 36e Abs. 1 jederzeit auf Verlangen im Gemeindeamt Einsicht zu gewähren. Sie sind jeweils berechtigt, von diesen Aufzeichnungen und Belegen Abschriften anzufertigen oder auf Kosten der substanzberechtigten Gemeinde bzw. der Nutzungsberechtigten Kopien oder Ausdrucke zu erstellen.
(4) Alle Aufzeichnungen und Belege sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Während eines anhängigen Auseinandersetzungsverfahrens (§§ 49a ff) oder eines anhängigen Verfahrens zur Abänderung des Regulierungsplanes (§ 69) sind diese Aufzeichnungen und Belege auch über diese Frist hinaus für die Dauer dieses Verfahrens aufzubewahren.“
„§ 37
Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(1) (…)
(6) Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
a) zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
b) zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8) (…)“
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist zunächst klarzustellen, dass der belangten Behörde nicht entgegenzutreten ist, wenn sie hinsichtlich des gegenständlichen Antrages von einem Anwendungsfall des § 37 Abs 7 TFLG 1996 ausgeht. Diese Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass die Agrarbehörde auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges unter anderem über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu entscheiden hat. Zumal der gegenständliche Antrag von einem Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z gestellt wird und sich gegen diese Gemeindegutsagrargemeinschaft richtet, und zumal die Gemeindegutsagrargemeinschaft bzw der Substanzverwalter als ihr Organ die Verantwortung für die CC-Meldungen der Mitglieder trägt und der behauptete Anspruch somit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis resultiert, liegt eine Zuständigkeit der Agrarbehörde gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 vor.
Im vorliegenden Fall wird nun dem Substanzverwalter als Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft vorgeworfen, erforderliche Meldungen gegenüber der CC rechtswidrig und schuldhaft unterlassen zu haben, woraus für den Beschwerdeführer ein Förderentfall in Höhe von insgesamt € 1.519,68 für die Jahre 2019 und 2020 resultiere.
Was die angesprochenen CC-Förderungen betrifft, kann zunächst auf folgende Ausführungen im LVwG-Erkenntnis vom 16.4.2019, LVwG-***, verwiesen werden:
„Entscheidend ist nun im vorliegenden Fall, ob für die eben genannte Auszahlung entsprechend der Auffassung der belangten Behörde allein die tatsächlich Zahl der durch die Agrargemeinschaftsmitglieder aufgetriebenen Tiere maßgeblich ist, oder ob die Auszahlung entsprechend der Auffassung der Beschwerdeführerin durch die laut Regulierungsplan maximal zulässige Zahl von aufgetriebenen Tieren beschränkt ist.
Für erstere Auffassung spricht, dass es im konkreten Fall um die Auszahlung von CC-Förderungen geht, diese Förderungen an die Agrargemeinschaft aber nach Maßgabe der tatsächlichen Auftriebszahlen geleistet werden, und zwar unabhängig davon, ob diese Auftriebszahlen Deckung im Regulierungsplan der jeweiligen Agrargemeinschaft finden.
Für die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung spricht dagegen, dass Beschlüsse der Vollversammlung einer Agrargemeinschaft nach Maßgabe des § 37 Abs 6 TFLG 1996 bei sonstiger Aufhebung durch die Agrarbehörde nicht gegen das TFLG 1996, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen dürfen, wenn sie dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen. Würde aber der Beschluss der Vollversammlung vom 10.4.2015 so ausgelegt, dass eine Auszahlung der CC-Zuschüsse entsprechend den tatsächlich aufgetriebenen Tieren unabhängig davon erfolgen soll, wie viele Auftriebsrechte einem Mitglied überhaupt zustehen, so würde dies dem Regulierungsplan, der ausdrücklich die Auftriebszahlen für jede Liegenschaft regelt und dadurch beschränkt, widersprechen. Wenn also vom Ehepaar K. die Auszahlung von Förderungen für Auftriebe verlangt wird, die dem Regulierungsplan widersprechen, widerspricht dies aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts dem Sinn des TFLG 1996 und besteht diese Forderung daher nicht zu Recht, zumal auch keine Regelungen erkennbar sind, die zwingend verlangen würden, dass die für aufgetriebene Tiere gewährten CC-Förderungen genau entsprechend dieser Tieranzahl an den jeweiligen Auftreiber geleistet werden müssten. Vielmehr handelt es sich bei den CC-Förderungen um Einnahmen der Agrargemeinschaft und nicht um Einnahmen des einzelnen Agrargemeinschaftsmitgliedes. Dies wurde von der agrarfachlichen Amtssachverständigen im Rahmen der am 7.2.2019 durchgeführten Verhandlung dargelegt und erhellt auch aus den aktenkundigen Mitteilungen der CC über die Gewährung der Förderungen für die Jahre 2015 bis 2017, die nach entsprechender Beantragung durch die gegenständliche Agrargemeinschaft – und nicht etwa durch das einzelne auftreibende Agrargemeinschaftsmitglied – auch an diese Agrargemeinschaft adressiert sind.
Weiters zeigt dies etwa auch § 33 Abs 1 TFLG 1996 zur Definition von agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Im gegenständlichen Fall beruhen die geleisteten CC-Förderungen zweifellos auf einer Nutzung solcher Grundstücke. § 33 Abs 1 spricht nun allerdings ausdrücklich von einer gemeinschaftlichen Nutzung, worunter ausdrücklich auch eine ‚wechselweise sowie nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung‘ zu verstehen ist. Selbst wenn also die Familie K. ihre eigenen Tiere auftreibt, handelt es sich dabei um eine gemeinschaftliche Nutzung und stehen die hierfür geleisteten Förderungen der Agrargemeinschaft zu.
Einnahmen der Agrargemeinschaft sind aber nach den Intentionen des TFLG 1996 keinesfalls in erster Linie an die einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder auszuzahlen; vielmehr ist der Zweck der Agrargemeinschaft nach § 2 ihrer Satzung vom 8.2.1974, IIIb1-1032R15, durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die bestmögliche und andauernde Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicher zu stellen, das gemeinschaftliche Vermögen zu erhalten und zu verbessern und zu diesem Zweck auch erwerbswirtschaftliche Unternehmen zu betreiben. Ertragsüberschüsse sind nach § 15 der Satzung in erster Linie zur Erhaltung und Verbesserung des Gemeinschaftsbesitzes und zur Schaffung einer Rücklage für Investitionen oder mögliche Katastrophenfälle zu verwenden. In weiterer Folge sieht der Abs 2 dieser Bestimmung zwar auch die Möglichkeit der Verteilung von Ertragsüberschüssen vor, verlangt diesbezüglich aber ausdrücklich eine Verteilung nach Anteilsrechten. In diesem Sinn wurden auch bei der Agrargemeinschaft EE die CC-Förderungen bis zum Jahr 2014 nach Anteilsrechten ausbezahlt und erweist sich der in der Vollversammlung vom 10.4.2015 gefasste Beschluss auf Auszahlung der CC-Förderungen ab 2015 entsprechend der tatsächlichen Zahl der aufgetriebenen Tiere als satzungswidrig.
Nach § 37 Abs 6 TFLG 1996 sind nun zwar Beschlüsse von der Agrarbehörde ua dann aufzuheben, wenn sie gegen den Regulierungsplan oder die Satzung verstoßen; nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung ist eine Aufhebung aber nicht mehr zulässig. Da der Beschluss über die Auszahlung der CC-Zuschüsse an die Mitglieder entsprechend den tatsächlich aufgetriebenen Tieren ab dem Jahr 2015 am 10.4.2015 erfolgte und insofern zwischenzeitlich mehr als drei Jahre vergangen sind, war eine Aufhebung dieses Beschlusses insofern nicht mehr zulässig.
Allerdings ist dieser Beschluss zumindest einer Auslegung dahingehend zugänglich, dass er neben dem § 15 Abs 2 der Satzung nicht auch noch der im Regulierungsplan geregelten höchstzulässigen Bestoßung widerspricht. Diesbezüglich ist auch die im Regulierungsplan unter Punkt III. ‚Vorschriften für die Bewirtschaftung‘ unter 3. gefasste Bestimmung maßgeblich, dass jedes Mitglied berechtigt ist, ‚zur Auffüllung seiner Rechte Lehnvieh aufzunehmen‘. Diese Bestimmung legt nahe, dass eine Aufnahme von Lehnvieh, die – wie im vorliegenden Fall beim Ehepaar K. erfolgt - über die bestehenden Rechte hinausgeht, dem Regulierungsplan widerspricht und eine darauf gestützte Forderung nicht mit dem TFLG 1996 in Einklang gebracht werden kann.
Insgesamt ist das Landesverwaltungsgericht daher der Auffassung, dass der am 10.4.2015 in der Vollversammlung der Agrargemeinschaft EE gefasste Beschluss über die Auszahlung der CC-Zuschüsse an die Mitglieder entsprechend den tatsächlich aufgetriebenen Tieren ab dem Jahr 2015 so verstanden werden muss, dass das Ausmaß der die Agrargemeinschaft EE gegenüber ihren Mitgliedern treffende Verpflichtung zur Auszahlung von CC-Zuschüssen durch die laut Regulierungsplan zustehende Höchstbestoßung beschränkt ist.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes besteht daher der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Anspruch zumindest der Höhe nach nicht zu Recht.“
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist es im vorliegenden Fall ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer der von ihm geltend gemachte Schaden (Förderentfall) entstanden ist, da für ihn unabhängig von den vom Substanzverwalter vorgenommenen Meldungen gegenüber der CC kein direkter Anspruch auf Förderungen abgeleitet werden kann.
In diesem Zusammenhang kann etwa auf die Erläuternden Bemerkungen zur TFLG-Novelle LGBl 70/2014, Seite 14, verwiesen werden, wonach die demonstrative Aufzählung der ausschließlich den Substanzwert betreffen Angelegenheiten in § 36c Abs 1 TFLG 1996 mit der ebenfalls neuen Begriffsbestimmung im § 33 Abs 5 TFLG 1996 korreliert. Damit soll der Aufgabenbereich des Substanzverwalters schon im Gesetz möglichst umfassend und genau beschrieben und abgegrenzt werden. „Wie schon aus dieser Aufzählung ersichtlich ist, fallen in diese Kategorie praktisch alle vermögenswerten Dispositionen der Agrargemeinschaft.“
Zudem wird auf Seite 7 dieser Erläuternden Bemerkungen Folgendes ausgeführt:
„Weiters hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2.10.2013, B 550/2012 ua, Pflach, Rz 35 klargestellt, dass diese Nutzungsrechte ‚ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen (Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, 154) [bestehen]. § 54 Abs. 3 TFLG 1996 nennt beispielsweise die Weide, den Bezug von Nutzholz zur Erhaltung des Wohnhauses und den ortsüblichen Bedarf an Brennholz für den Haushalt einer Familie. Zum Haus- und Gutsbedarf gehören nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten‘ (auch dies gilt für typisches wie atypisches Gemeindegut gleichermaßen).“
CC-Förderungen stellen aber zweifellos einen solchen finanziellen Vorteil dar, und kann insofern hierauf kein unmittelbarer Anspruch eines Mitgliedes einer Gemeindegutsagrargemeinschaft bestehen.
Mit der genannten Novelle LGBl 70/2014 wurde auch festgelegt, dass gemäß § 36e Abs 1 an die Stelle der bisherigen Rechnungskreise die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben samt Buchhaltung (mit Voranschlag und Jahresrechnung) in der alleinigen Verantwortung des Substanzverwalters tritt.
Auf Seite 11 der Erläuternden Bemerkungen heißt es hierzu wie folgt:
„Der Substanzverwalter wird damit in allen wesentlichen Angelegenheiten einschließlich der Substanzerlöse und des Überlings (siehe § 33 Abs. 5, Z 14) gleichsam zum ‚Geschäftsführer‘ der Agrargemeinschaft. Zu seinen Aufgaben zählen sohin alle Angelegenheiten mit Ausnahme jener, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen (hier verbleiben dem Obmann im Rahmen der Führung eines Abrechnungskontos auch buchhalterische Aufgaben, siehe näher bei § 36e). Zur Geschäftsführung durch den Substanzverwalter gehören neben Verfügungen über die zum Substanzwert zählenden Vermögenswerte (Einnahmen aus Miete, Pacht und Jagdpacht, sonstige Substanzerlöse, Überling, Veräußerung, Verpachtung und Belastung von Liegenschaften, etc.) insbesondere auch die Obsorge für die Erhaltung der Infrastruktur durch Wegebau oder Maßnahmen an Gebäuden, Aufforstungsmaßnahmen und Holzschlägerungen, die Verwaltung und Abrechnung von Fördermitteln sowie ggf. Personalangelegenheiten einschließlich des Abschlusses von Arbeitsverträgen. Im Rahmen der Abwicklung des Zahlungs- und Geldverkehrs obliegt ihm auch die Obsorge für die Leistung der der Agrargemeinschaft vorgeschriebenen Steuern und Abgaben.“
Auch nach diesen Ausführungen besteht kein Zweifel daran, dass die Verwaltung und Abrechnung von Fördermitteln, also auch der CC-Förderungen, zum Aufgabenbereich des Substanzverwalters zählt und dass kein Anspruch des einzelnen Agrargemeinschaftsmitgliedes auf Auszahlung eines bestimmten Förderbetrages besteht.
Somit scheidet beim Beschwerdeführer mangels eines feststellbaren Schadens auch ein Anspruch auf Schadensersatz aus, weshalb die belangte Behörde die verfahrenseinleitenden Anträge zu Recht (wenn auch aus anderen Gründen) abgewiesen hat.
Die gegenständliche Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Nach den obigen Ausführungen wäre für die Frage, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z besteht, zunächst maßgeblich, ob und in welcher Form von dieser überhaupt beschlossen oder verfügt wurde, CC-Förderungen an ihre Mitglieder auszuzahlen. Ein solcher Beschluss bzw eine solche Verfügung könnte dann allenfalls bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen bei der Agrarbehörde bekämpft werden, und hätte die Agrarbehörde entsprechende Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft dann aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen, wobei diese Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen (vgl VwGH 11.12.2003, 2003/07/0138).
In diesem Zusammenhang wäre wohl auch ein allfälliges Fehlverhalten von Agrargemeinschaftsorganen zum Nachteil einzelner Agrargemeinschaftsmitglieder von Relevanz.
Ob aber nun die Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffen, wonach den Substanzverwalter in Zusammenhang mit den von ihm vorgenommenen CC-Meldungen keine Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden könne, weil der Beschwerdeführer zwar für die Jahre 2019 und 2020 Meldungen für die CC abgegeben, diese jedoch mehrfach wieder zurückgezogen bzw. die Anzahl der zu meldenden Tiere modifizierte habe, weshalb auch aufgrund der nicht erfolgten Übergabe der Tiere an die örtlichen Hirten dem Substanzverwalter keine korrekte Meldung gegenüber der CC möglich war, musste vom Landesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen im gegenständlichen Verfahren nicht geklärt werden und mussten diesbezüglich insofern – anders als vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde verlangt – auch keine von der Behörde unterlassenen Ermittlungen nachgeholt werden.
Angemerkt wird allerdings, dass dem Landesverwaltungsgericht die Ausführungen der belangten Behörde – wie erwähnt, ohne diese abschließend prüfen zu müssen – nicht unplausibel erscheinen, zumal tatsächlich bereits von dem mittels Berufung angerufenen Oberlandesgericht X in seinem Urteil vom 8.11.2022, ***, im gegenständlichen Zusammenhang ausgeführt wurde, dass nicht festgestellt werden könne, wie viele Schafe vom Kläger im Sommer 2019 und im Sommer 2020 tatsächlich aufgetrieben waren. Außerdem wurden die Ausführungen des Landesgerichts X in seinem Urteil vom 9.8.2022, ***, nicht beanstandet, wonach dem Substanzverwalter die Unterlassung von CC-Meldungen angesichts der nicht nachvollziehbaren und nicht überprüfbaren Angaben des Beschwerdeführers nicht vorgeworfen werden könne.
3. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen.
In seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil/Österreich, Nr. 42057/98, hat der EGMR weiters unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der EGMR darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte. Auch dies trifft im vorliegenden Fall zu.
Zudem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Wie oben dargelegt wurde, sind die vom Beschwerdeführer bemängelten Tatsachenfeststellungen im vorliegenden Fall nicht entscheidungswesentlich und ist daher auch insofern eine Verhandlung nicht geboten. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.
Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen trotz eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im vorliegenden Fall zu klärende Frage, ob ein Schadenersatzanspruch des Beschwerdeführers besteht, konnte vom Landesverwaltungsgericht im Einklang mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund der maßgeblichen Rechtsvorschriften und der diesbezüglichen Materialien gelöst werden (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.