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LVwG-2023/31/2678-3•LVwG T LVwG-2023/31/2678-3
LVwG-2023/31/2678-3Tribunale amministrativo regionale5 gen 2024
Zurückweisung und Abweisung eines Antrages auf Ausnahmebewilligung zur Verwendung als FZW<br/>Geänderte Lebensumstände<br/>Ehemaliger Hauptwohnsitz der Großmutter<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, der BB und der CC, sämtliche vertreten durch Rechtsanwälte DD, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.8.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 – TROG 2022,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Mit Eingabe vom 2.8.2023, berichtigt mit Eingabe vom 10.8.2023, beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführer bei der belangten Behörde, gemäß dem zum Antragszeitpunkt in Geltung stehenden § 13 Abs 8 lit a und lit b TROG 2022 für die Liegenschaft Gst **1, KG Y, Objekt Adresse 2 in **** Y, eine Ausnahmebewilligung für die Verwendung als Freizeitwohnsitz zu erteilen.
Begründend wurde hinsichtlich dieses Antrages ins Treffen geführt, dass die in Rede stehende Liegenschaft ursprünglich im Alleineigentum der EE, der Großmutter der Antragsteller, stand. Diese habe die Liegenschaft im Jahr 2001 ihren Kindern FF und GG übergeben. Die Übernehmer haben schließlich im Jahr 2022 die Liegenschaft wiederum ihren Kindern, den nunmehrigen Antragstellern, geschenkt.
Das Ehepaar EJ hat die Liegenschaft im Jahr 1980 mit einem Wohnhaus bebaut. Sie haben dort sei 1981 mit Hauptwohnsitz gewohnt. Im Oktober 1992 verstarb JJ und wohnte dessen Gattin EE danach alleine im Haus.
Die Kinder von EE, das Ehepaar FF und GG, beide Lehrer, haben beabsichtigt, nach der Pensionierung nach Y umzuziehen. Unvorhersehbar sei gewesen, dass die Ehe der gemeinsamen Tochter gescheitert sei und sie fortan der Tochter bei der Betreuung der beiden Enkelkinder zur Seite stehen haben müssen. Darüber hinaus gebar die zweite Tochter behinderte Zwillinge und wollten FF und GG ihren Kindern und Enkelkindern beistehen.
Sie hofften nach wie vor, dass sich die Lebensumstände der beiden Töchter samt den Enkelkindern derart verbessern und stabilisieren, dass es ihnen möglich sei, wie geplant, ganz nach Y zu ziehen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 9.8.2023 wurde die Rechtsvertretung der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die maßgebliche Bestimmung einer derartigen Ausnahmebewilligung § 13 Abs 8 lit a oder b TROG 2022 sei. Dabei handle es sich um eigenständige antragsbedürftige Verwaltungsakte. Es könne jedoch ein konkreter Antrag weder im Sinne des § 13 Abs 8 lit a TROG 2022 noch hinsichtlich § 13 Abs 8 lit b TROG 2022 erblickt werden. Der Antrag hätte nämlich den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten.
Die Richtigkeit dieser Angaben wäre zudem vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich sei, anderweitig glaubhaft zu machen. Abschließend wurde den Antragstellern die Möglichkeit eingeräumt, den Antrag im Sinn des § 13 Abs 8 lit a bzw lit b TROG 2022 entsprechend zu modifizieren, oder diesen gemäß § 13 Abs 7 AVG zurückzuziehen.
Mit Eingabe der Antragsteller vom 10.8.2023 wurde die Eingabe vom 2.8.2023 dahingehend berichtigt, dass gemäß § 13 Abs 8 lit a oder b TROG 2022 für die in Rede stehende Liegenschaft eine Ausnahmebewilligung für die Nutzung als Freizeitwohnsitz erteilt werde.
Mit weiterer Eingabe vom 28.8.2023 erstattete die Rechtsvertretung der Antragstellerin eine eingehende Stellungnahme, in der die Meinung vertreten wurde, dass der Bestimmung des § 13 Abs 8 TROG 2022 immanent sei, „unbillige Härten“, die besonderer beruflicher oder familiärer Entwicklungen geschuldet seien, zu erfassen, ohne dass ursprünglich die Absicht bestanden habe, einen Freizeitwohnsitz zu begründen. Der im Namen der Eigentümer gestellte Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung werde hilfsweise auch für die fruchtgenussberechtigten FF und GG gestellt.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.8.2023, ***, wurde der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Objekt Adresse 2 in **** Y gemäß § 13 Abs 8 lit a TROG 2022 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) bzw gemäß § 13 Abs 8 lit b TROG 2022 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und in einem weiteren Spruchpunkt III. Verwaltungsabgaben und Bundesstempelgebühren für den gegenständlichen Antrag in Rechnung gestellt.
Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass die Antragsteller Eigentümer des Gst **1, KG Y, sind. Auf diesem Grundstück befinde sich ein Wohngebäude, das mit Baubescheid vom 12.11.1980 baurechtlich genehmigt worden sei. Eine Eintragung im Freizeitwohnsitzregister bestehe nicht.
Mit Scheckungsvertrag vom 29.12.2022 sei die Liegenschaft von den Eltern der Antragsteller an letztere übergeben worden. Es liege ein Rechtsgeschäft unter Lebenden vor.
In § 13 Abs 8 lit a TROG 2022 seien nur die tatsächlichen Erben privilegiert. Darüber hinaus gebe es noch einen weiteren Ausnahmetatbestand, nämlich die Änderung der beruflichen oder familiären Umstände (lit b).
Vor dem Hintergrund des zu Lebzeiten erfolgten Schenkungsvertrages vom 29.12.2022 könne auch eine besondere Entwicklung im beruflichen oder familiären Bereich, wie es der Intention des Gesetzgebers entspricht, nicht erblickt werden.
§ 13 Abs 8 lit b TROG 2022 bedingte, dass der Wohnsitz vor Änderung der Umstände als Hauptwohnsitz verwendet worden sei. Nach Einschau in das Zentrale Melderegister sei die letzte mit Hauptwohnsitz am Objekt Adresse 2 gemeldete Person EE, gemeldet bis 17.6.2019, verstorben jedoch am 17.5.2019 in X, gewesen. Die Antragsteller seien am Objekt Adresse 2 nicht mit Hauptwohnsitz gemeldet und sei dies im Verfahren auch kein einziges Mal vorgebracht worden.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachten die Antragsteller durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung vor, dass die gegenständliche Liegenschaft ursprünglich im Alleineigentum der EE, der Großmutter der Beschwerdeführer, stand. Diese habe die Liegenschaft im Jahr 2001 ihrer Tochter FF und ihrem Schwiegersohn GG übergeben.
Die Übernehmer haben schließlich im Jahr 2022 die gegenständliche Liegenschaft wiederum ihren Kindern, den nunmehrigen Beschwerdeführern, geschenkt.
In Punkt VII. des Schenkungsvertrages vom 29.12.2022 haben sich die Eltern ein Fruchtgenussrecht und in Punkt VIII. ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu ihren Gunsten einräumen lassen.
Das Ehepaar EJ hatte dort seit 1981 mit Hauptwohnsitz gewohnt. Die Eltern der Beschwerdeführer, das Ehepaar FF und GG, welche beide als Lehrer tätig waren, wollten nach ihrer Pensionierung nach Y umziehen. Unvorhersehbar sei gewesen, dass die Ehe der gemeinsamen Tochter scheiterte. Sie mussten die Tochter bei der Betreuung der beiden Enkelkinder zur Seite stehen, zudem gebar die zweite Tochter behinderte Zwillinge.
Die Liegenschaft sei nach Erwerb durch die Großmutter völlig korrekt als Hauptwohnsitz genutzt worden. Die geplante Nutzung der Eltern sollte als Mittelpunkt der Lebensinteressen in Y fortgesetzt werden.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Antragsteller sowie die Eltern der Beschwerdeführer einzuvernehmen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Weiters wurde am 15.12.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die anwesenden Beschwerdeführer BB und AA in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung zu den maßgeblichen Lebensumständen befragt werden konnten. Darüber hinaus wurden die Eltern der Beschwerdeführer, FF und GG, als Zeugen einvernommen und wohnten der gegenständlichen Verhandlung auch drei Vertreter der belangten Behörde bei.
Im Rahmen dieser Verhandlung wurde die gegenständliche Beschwerde auf die Bekämpfung der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.8.2023, ***, eingeschränkt.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer BB, AA und CC sind Dritteleigentümer der Liegenschaft **1 KG Y unter der Adresse 2 in **** Y. Diese Liegenschaft ist nicht im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze der Gemeinde Y eingetragen, das Grundstück befindet sich in der Widmungskategorie „Wohngebiet“.
Diesbezüglich darf seitens des gefertigten Gerichtes angemerkt werden, dass laut aktuellen statistischen behördlichen Erhebungen (Stand 11.8.2023, vgl https://www.tirol.gv.at/statistik-budget/statistik/freizeitwohnsitze/) in der Gemeinde Y insgesamt 305 Freizeitwohnsitze vorhanden sind und somit bei einer festgestellten Freizeitwohnsitzquote von 13,4% gemäß § 13 Abs 5 lit a TRO 2022 die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze unzulässig ist.
Die Beschwerdeführer haben dieses Grundstück seitens ihrer Eltern FF und GG Ende 2022 geschenkt bekommen.
Aktenkundig ist, dass weder die Eltern der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführer selbst in dem gegenständlichen Objekt jemals einen Hauptwohnsitz begründet haben.
Zwar ist aktenkundig, dass die Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beschwerdeführer, deren Großmutter EE zuletzt im Zeitraum vom 29.8.2013 bis knapp nach ihrem Tod im Jahr 2019 einen Hauptwohnsitz an der gegenständlichen Adresse aufwies, allerdings gilt zu berücksichtigen, dass EE ab 2016 pflegebedürftig geworden ist und jedenfalls teilweise den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nicht mehr in Y aufwiesen und auch unbestritten blieb, dass die Großmutter zwischen 2010 und 2013 nicht mit Hauptwohnsitz an der gegenständlichen Adresse wohnhaft war.
Nachdem unstrittig ist, dass FF und GG das gegenständliche Objekt von ihrer Mutter bzw Schwiegermutter schon im Jahre 2001 geschenkt bekommen haben, ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Liegenschaft bereits in den Jahren 2010 bis 2013 und nach dem Ableben der Großmutter im Jahr 2019 unzulässiger Weise als Freizeitwohnsitz genutzt wurde.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus dem Antrag der Beschwerdeführer vom 2.8.2023, modifiziert mit Schreiben vom 10.8.2023, sowie den Angaben der BB, des AA, der FF und des GG anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2023.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 85/2023, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
[…]
d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 vorliegt, die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes sowie die Zusammenlegung oder sonstige Änderung von Freizeitwohnsitzen, sofern diese nicht nach lit. a bis c oder f einer Baubewilligung bedarf;
[…]“
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 85/2023 (TROG 2022), bestimmt ua wie folgt:
„§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
[…]
(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder
b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.
Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
(4) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a)die Siedlungsentwicklung,
b)das Ausmaß des zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung erforderlichen sowie des hierfür verfügbaren Baulandes,
c)das Ausmaß der für Freizeitwohnsitze in Anspruch genommenen Grundflächen, insbesondere auch im Verhältnis zu dem zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung bebauten Bauland,
d)die Gegebenheiten am Grundstücks- und Wohnungsmarkt sowie die Auswirkungen der Freizeitwohnsitzentwicklung auf diesen Markt,
e)die Art, die Lage und die Anzahl der bestehenden Freizeitwohnsitze,
f)die Auslastung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Einrichtungen zur Wasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserbeseitigung, die Auswirkungen der Freizeitwohnsitze auf diese Infrastruktur und deren Finanzierung sowie allfällige mit der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze entstehende Erschließungserfordernisse.
(5) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn
a)der Anteil der sich aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1 ergebenden Freizeitwohnsitze zuzüglich der Anzahl jener Freizeitwohnsitze, die darüber hinaus aufgrund einer Festlegung im Flächenwidmungsplan nach Abs. 3 zweiter Satz neu geschaffen werden dürfen, an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung 8 v. H. übersteigt,
b)im örtlichen Raumordnungskonzept zu Gunsten der Vorsorge für den geförderten Wohnbau eine Festlegung nach § 31a Abs. 1 erster Satz besteht oder eine solche Festlegung ausschließlich deshalb unterblieben ist, weil Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen, nicht zur Verfügung stehen oder
c)die betreffende Gemeinde durch Verordnung nach § 14 Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61/1996, in der jeweils geltenden Fassung zur Vorbehaltsgemeinde erklärt worden ist.
Bei der Berechnung des Freizeitwohnsitzanteils nach lit. a bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz vorliegt, außer Betracht.
[…]
(8) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
a)auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
b)auf Antrag des Schenkungsnehmers bei Schenkungen auf den Todesfall nach Eintritt des Todesfalls, wenn der Schenkungsnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
c)auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.
[…]“
V.Rechtliche Erwägungen:
1. Zunächst darf festgehalten werden, dass sich die zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage durch die Novellierung LGBl Nr 63/2023 mit Wirksamkeit ab 1.9.2023 insofern geändert haben, als mit § 13 Abs 8 lit b TROG ein weiterer Ausnahmetatbestand bei Schenkungen auf den Todesfall geschaffen wurde und der bisherige (und dem nunmehrigen Beschwerdefall zugrunde liegende) Tatbestand des lit b die Bezeichnung lit c erhalten hat. Um Missverständnisse in der Bezeichnung der einschlägigen Gesetzesbestimmung zwischen der Antragstellung und der nunmehrigen Rechtslage zu vermeiden, wurde daher in den Erwägungen auf die Bezeichnung des § 13 Abs 8 im Zeitpunkt der Antragstellung am 2.8.2023 bzw. 10.8.2023 Bezug genommen.
2. Bei der Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 8 lit a TROG 2022 und der Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 8 lit b TROG 2022 handelt es sich um eigenständige antragsbedürftige Verwaltungsakte. Dass der Ausnahmebewilligung nach lit a und jener nach lit b jeweils ein anderer Antrag zugrunde zu liegen hat, ergibt sich schon aus deren jeweiligem Gesetzeswortlaut als solchen (arg. lit a: „auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers…“, arg. lit b: „auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierrüber Verfügungsberechtigten…“).
In Zusammenschau bzw Wertung des gesamten, durch den Antrag vom 10.8.2023 modifizierten, Erstantrages vom 2.8.2023, kann davon ausgegangen werden, dass die seitens der belangten Behörde vorgenommene Entscheidung in zwei separaten Spruchpunkten sich demnach nicht als rechtswidrig erweist (vgl in diesem Sinn auch LVwG Tirol vom 15.5.2023, ***).
3. Die Behörde wies den Antrag nach § 13 Abs 8 lit a TROG 2022 mangels Antragslegitimation zurück. Diesbezüglich wurde ins Treffen geführt, dass die Antragsteller das Objekt Adresse 2 nicht im Erbweg erhalten haben, sondern bereits zu Lebzeiten mit Schenkungsvertrag vom 29.12.2022, einverleibt mit Grundbuchsbeschluss des Bezirksgerichtes Z.
Anzumerken bleibt an dieser Stelle, dass auch die Rechtsvorgänger der nunmehrigen Beschwerdeführer, FF und GG, die gegenständliche Liegenschaft per Schenkung unter Lebenden im Jahr 2001 von EE erhalten haben, sodass selbst diese nicht in den antragslegitimierten Kreis des § 13 Abs 8 lit a (Erben oder Vermächtnisnehmer) fallen und dementsprechend die Zurückweisung des zugrundeliegenden Antrags in Bezug auf den Tatbestand des § 13 Abs 8 lit a TROG 2022 seitens der belangten Behörde zurecht ausgesprochen wurde.
4. Aus der bereits mit TROG 1994, LGBl Nr 81/1993, zum Ausdruck gebrachten Absicht des Gesetzgebers, ein Fortschreiten der Freizeitwohnsitzentwicklung (angesichts der Enge und Begrenztheit des Siedlungsraumes, der dadurch bedingten Notwendigkeit eines besonders haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden, preistreiberischer Wirkungen auf den Bodenmarkt, zunehmend schwieriger werdender Wohnraumbeschaffung für die ansässige Bevölkerung, Verstärkung der Zersiedelungstendenzen, finanzieller Belastungen der Gemeinden durch kostspieliger Erschließungen und Bereitstellung der Infrastruktur) im Interesse der geordneten Gesamtentwicklung des Landes nicht weiter hinzunehmen, sowie insbesondere auch aus der dem Ausnahmecharakter (seit der Novelle LGBl Nr 4/1996 zum TROG 1994, LGBl Nr 81/1993) gerecht werdenden Bezeichnung einer Bewilligung nach (damals noch) § 15 Abs 3 ausdrücklich als eine Ausnahmebewilligung erschließt sich ein enger Interpretationsspielraum auch des Antragsrechts nach lit a als solchem. Ausnahmebestimmungen erfordern ihrer Rechtsnatur nach eine restriktive Auslegung.
Die Erläuternden Bemerkungen zum TROG 1994 führen einschlägig aus, dass Hintergrund der Regelung dessen (damals noch) § 15 Abs 3 in der Vermeidung von unbilligen Härten gelegen ist. Fällen, in denen ein Freizeitwohnsitz im rechtlichen Sinn nicht in der primären Absicht, einen solchen zu begründen, sondern als Folge besonderer Entwicklungen in beruflichen oder familiären Bereich entstehen, soll entgegengewirkt werden. Auch die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 4/1996 führen ausdrücklich aus, dass in den Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz nach (damals) § 15 Abs 3 keine Änderung eingetreten ist.
Unter den tragenden Gedanken einer unbilligen Härtevermeidung umschreiben die Erläuternden Bemerkungen den Regelungsinhalt der Bestimmung durch Anführung eines dafür (ausdrücklich so bezeichnet) typischen Falles, wobei diesem konkreten dem Anwendungsbereich der lit a zugeordnet ist, wie folgt: „Ein erwachsenes Kind zieht aus seinem elterlichen Wohnhaus aus und begründet in einer anderen Gemeinde einen eigenen Wohnsitz. Jahre später sterben die Eltern, das Kind erbt das elterliche Wohnhaus, hat jedoch fürs erste keinen Bedarf, dieses als Dauerwohnsitz zu nutzen, sondern sieht hier Zukunftsperspektiven für die eigenen Kinder oder für eine Rückverlegung des eigenen Wohnsitzes zu einem späteren Zeitpunkt.“ Schon aus dieser für den Anwendungsbereich der lit a ausdrücklich als typisch beschriebenen Fallkonstellation und mit dieser eng gezogenen Sachverhaltskonstruktion den restriktiven Inhalt der lit a nachdrücklich zum Ausdruck bringen, lässt sich aber auch maßgebliches für die Deutung der Antragslegitimation als solcher gewinnen, nämlich in dem Sinn, dass auch für die Antragslegitimation als solcher die Grenzen eben zu ziehen sind. In einer Gesamtschau dieser erläuternden typischen Beispielswahl mit der der Freizeitwohnsitzgebung innewohnenden Absicht, die Freizeitwohnsitzentwicklung einzudämmen, rechtfertigt sich – dies auch in Anbetracht der an nachfolgender Stelle gegenteiligen falls aufgezeigten, unter dem Gedanken der Freizeitwohnsitzregelung nicht vertretbaren Konsequenzen – eine Interpretation der Antragslegitimation eines Erben sachlich nur in der Weise, dass seine Antragstellung auf Ausnahmegenehmigung zur Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz über den Erbweg nur dann eingeräumt ist bzw sein soll, wenn als Erbe erstmalig Verfügungsgewalt über den Wohnsitz erlangt wird.
Eine Fallkonstellation, in welcher eine Person bereits schon vor dem Erbfall Verfügungsgewalt über einen Wohnsitz aufgrund bestehenden ideellen Miteigentums an diesem zusteht, kann hingegen nicht zur Antragstellung im restriktiven Auslegungsgebot dieser Bestimmung berechtigen, liefe dies vielmehr offenkundig der mit einer Ausnahmebewilligung verfolgten restriktiven Zielsetzung, unbillige Härtefälle zu vermeiden, entgegen. Eine Deutung der Antragslegitimation in genanntem engen Verständnis lässt sich auch aus den in inhaltlichen Zusammenhang in den Erläuternden Bemerkungen zu lit a getroffenen Ausführungen, wonach „Personen, die dem Kreis der gesetzlichen Erben zugehören, einen ererbten Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwenden sollen können“, folgen.
Jede weitergreifende Interpretation des Antragsrechts stellen im Regelungsgehalt des § 13 Abs 8 TROG 2022 als seiner Rechtsnatur nach Ausnahmebestimmung diametral entgegen.
5. Dieser Umstand wird auch dadurch verdeutlicht, dass nunmehr in § 13 Abs 8 lit b ein weiterer Tatbestand potenzieller Antragsteller einer Ausnahmebewilligung geschaffen wurde, nämlich der Schenkungsnehmer bei Schenkungen auf den Todesfall nach Eintritt des Todesfalls, wenn der Schenkungsnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient. Diese Gesetzesbestimmung, die mit LGBl Nr 63/2023 mit Wirksamkeit ab 1.9.2023 Eingang ins Tiroler Raumordnungsgesetz gefunden hat, beruhte laut den Erläuternden Bemerkungen auf folgendem Hintergrund:
„Künftig soll es bei Schenkung auf den Todesfall auch Schenkungsnehmern – unter denselben Voraussetzungen wie Erben und Vermächtnisnehmern – möglich sein, eine Ausnahmebewilligung zur Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz zu erhalten; dies jedoch erst nach dem Tod des Schenkungsgebers. Dies scheint Sachgerecht, weil sich der Schenkungsnehmer von da an in einer dem Erben oder Vermächtnisnehmer durchaus vergleichbaren Rechtsposition befindet.“
Unter Zugrundelegung dieser Erläuternden Bemerkungen in Zusammenschau mit den vorangeführten Ausführungen war daher davon auszugehen, dass Schenkungen unter Lebenden keinesfalls in den Anwendungsbereich des § 13 Abs 8 lit a oder lit b TROG 2022 idF LGBl Nr 63/2023, fallen können.
Der von der Rechtsvertretung im Sinne einer Vermeidung unbilliger Härten ins Treffen geführte „Analogieschluss“ war daher im Gegenstandsfall nicht indiziert.
6. Hinsichtlich Spruchpunkt II. gilt zu berücksichtigen, dass Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 13 Abs 8 lit b TROG 2022, nunmehr § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 idF LGBl Nr 63/2023, nach der eindeutigen Regelungsintention jene ist, dass der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, mithin seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, an jenem Wohnort hat, der in Zukunft als Freizeitwohnsitz genutzt wird (werden soll). Keinesfalls wäre aber diese Bestimmung auch dafür gedacht, eigentlich unzulässige Nutzungen eines Freizeitwohnsitzes über ein Bewilligungsverfahren zu legalisieren (vgl in diesem Sinn wörtlich LVwG Tirol vom 15.5.2023, ***).
Das Grunderfordernis eines Hauptwohnsitzes ergibt sich – wie bereits aus dem klaren Wortlaut zu erschließen – in eindeutiger Weise auch aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 15 Abs 3 lit b TROG 1994, LGBl Nr 81/1993 (Vorgängerbestimmung zu § 13 Abs 8 lit b TROG 2022 und § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 idF LGBl Nr 63/2023), als dazu dem Inhalt nach ausgeführt wird, es sollten im Hinblick auf das generelle Freizeitwohnsitzverbot unbillige Härten vermieden werden, in dem die Möglichkeit eröffnet würde, bei Vorliegen der vorgeschriebenen Voraussetzungen einen „bisherigen“ Wohnsitz, welchen man „nicht mehr“ anderweitig nutzen könne, später „wiederum“ als „Hauptwohnsitz“ zu verwenden. Es solle niemand zur Aufgabe des Wohnsitzes gezwungen werden, nur weil er ihn aufgrund geänderter Lebensumstände „nur mehr“ zu Freizeitzwecken verwenden könne.
7. Es wurde zwar der Wortlaut in § 13 Abs 8 lit b TROG 2022 in minimalen Umfängen gegenüber § 15 Abs 3 lit b TROG 1994 geändert, es erfolgte jedoch keine inhaltliche Änderung dieser Regelung. Die Erläuternden Bemerkungen zur betreffenden Novelle LGBl Nr 4/1996 halten dazu fest, dass „in den Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz nach § 15 Abs 3 keine Änderung eingetreten ist“.
Gerade das eigene Beschwerdevorbringen sowie die Einvernahme der maßgeblichen Protagonisten anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2023 bringt nun aber sachverhaltsrelevant zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführer die gegenständliche Liegenschaft nie zu Hauptwohnsitzzwecken genützt haben. Die Beschwerdeführer tragen dazu sachverhaltsrelevant vor, dass ihre Eltern lediglich die Absicht hatten, nach ihrer Pensionierung dort ihren Alterswohnsitz zu nehmen und dort ihren Hauptwohnsitz zu begründen, sie jedoch infolge der Änderung der Lebensumstände der beiden Töchter und der Aufsicht über vier Enkelkinder keine Möglichkeit hatten, ihren Plan in die Tat umzusetzen.
8. Es ergibt sich somit bereits aus dem eigenen Beschwerdevorbringen, dass weder die Beschwerdeführer selbst noch deren Eltern – weder in der Vergangenheit noch im Zeitpunkt der Antragstellung – an der gegenständlichen Liegenschaft ihren Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensbeziehungen) hatten.
Eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 8 lit b TROG 2022 (nunmehr: § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 idF LGBl Nr 63/2023), durfte damit – wie dies belangte Behörde zutreffend aussprach – nicht erteilt werden und deckt sich diese Rechtsansicht mit der ständigen Judikatur des Landesverwaltungsgerichts Tirol (vgl etwa das bereits zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15.5.2023, *** sowie das Erkenntnis vom 15.3.2021, ***).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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