progetti
LVwG-2023/32/2930-2•LVwG T LVwG-2023/32/2930-2
LVwG-2023/32/2930-2Tribunale amministrativo regionale3 gen 2024
Grundstücksgrenze<br/>Widmung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von Frau , Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.10.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Die nachstehenden Grundstücke sind in der Katastralgemeinde Z gelegen, weshalb in der Folge ein diesbezüglicher Hinweis unterbleibt.
Mit der Eingabe vom 05.05.2023 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Änderung von Grundstücksgrenzen eingebracht.
Als Eigentümerin der Grundstücke **1 und **2 ersucht sie um Grundstücksvereinigung gemäß dem vorgelegten Plan der Vermessung AVT-ZT-GmbH, GZ **3.
In der Folge fand laut der ergänzenden Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 19.05.2023 ein Lokalaugenschein am 12.05.2023 im Beisein einiger Gemeindevertreter statt.
Im Rahmen des Termins – so in der Eingabe vom 19.05.2023 ausgeführt - seien der Beschwerdeführerin die Notwendigkeit der Bereinigung der unterschiedlichen Widmungskategorien mitgeteilt worden.
In der Stellungnahme vom 19.05.2023 spricht sich die Beschwerdeführerin für die Widmung landwirtschaftliches Mischgebiet für das durch beantrage Vereinigung entstehende Grundstück aus.
In der Stellungnahme des Raumplaners der Gemeinde vom 26.05.2023 wird diese Widmungsänderung nicht befürwortet.
In der Folge erging der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 25.10.2023.
Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin zusammengefasst wie folgt ausgeführt:
Als Eigentümerin habe sie die Vereinigung der beiden Grundstücke mit der Eingabe vom 05.05.2023 beantragt. Ihr sei im Rahmen eines Termins mitgeteilt worden, dass die unterschiedliche Widmung der beiden Grundstücke bereinigt werden müsse. Die westliche Grundfläche sei inklusive Wohnhaus gemäß § 40 TROG als landwirtschaftliches Mischgebiet und die östliche Grundstücksfläche inklusive Garage gemäß § 38 als Wohngebiet gewidmet.
Seitens des Bürgermeisters sei dazu angeregt worden, dass im konkreten Fall eine einheitliche Widmung als Wohngebiet vorgesehen sei, da die überwiegende Fläche bereits diese Widmung aufweise.
In der Folge sei die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass der Antrag auf Widmungsänderung konkludent erfolgt sei und hat in der Folge auch dazu eine schriftliche Stellungnahme eingebracht.
Diese Stellungnahme sei in der Gemeinderatssitzung vom 20.06.2023 verlesen und zur Diskussion gestellt worden, eine Beschlussfassung sei jedoch nicht erfolgt.
Da die beantragte Grundstücksvereinigung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Widmung bzw der geplanten Widmungsänderung stehe, wäre als erster Schritt zunächst das Verfahren der Widmungsänderung durchzuführen gewesen. Erst nach der Entscheidung über die Widmungsänderung im Gemeinderat wäre über die beantragte Grundteilung zu beurteilen gewesen, denn die Entscheidung des Gemeinderates (in welcher Richtung auch immer) würde die Grundlage für die Grundteilungsbewilligung darstellen. Dies sei auch immer so von allen Seiten kommuniziert worden, weshalb eine Trennung der beiden Sachverhalte dem Grunde nach unzulässig sei.
In der Folge begründet die Beschwerdeführerin ihr Ansinnen, die Widmung landwirtschaftliches Mischgebiet vorzusehen.
Sie stellt den Antrag, den angefochtenen Bescheid vom 25.10.2023 wegen Verfahrens- und Ermittlungsfehler an die Erstbehörde zurückzuverweisen, bis das vorliegende Widmungsverfahren durch den Gemeinderat entschieden sei. Als Eventualantrag wird die Behebung des Bescheides beantragt.
II.Sachverhalt:
Das Grundstück **2 weist die Widmung landwirtschaftliches Mischgebiet auf.
Das Grundstück **1 weist zum einen die Widmung Wohngebiet zum anderen die Widmung landwirtschaftliches Mischgebiet auf.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aktenlage Bei vorliegendem evidenten Sachverhalt beschränkte sich die Klärung der Rechtssache auf die Lösung von Rechtsfragen, wobei lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur und von geringer Komplexität zu klären waren, die auch nicht zu einer Verhandlungspflicht führten. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.
III.Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich anhand dem behördlichen Akt einliegenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin, der erwähnten E-Mail des Raumplaners der Gemeinde sowie der Widmungsbestätigungen aus dem elektronischen Flächenwidmungsplan betreffend die beiden vorgenannten Grundstücke unzweifelhaft treffen.
IV.Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin bestreitet gar nicht, dass die Grundstücksvereinigung nur dann bewilligt werden könnte, sofern das das entstehende Grundstück eine einheitliche Widmung aufweisen würde. Insofern kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides hingewiesen werden.
Sofern die Beschwerdeführerin vermeint, dass der Bürgermeister als Baubehörde die Entscheidung des Gemeinderates über eine allfällige Widmungsänderung in welche Richtung auch immer abwarten hätte müssen, so ist dies nicht zutreffend.
Gemäß der Bestimmung nach § 73 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Die belangte Behörde war daher verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub über den Antrag der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
Wenn das Vorbringen der Beschwerdeführerin so verstanden werden soll, dass sie davon ausgeht, dass die Frage der Widmungsänderung eine Vorfrage im Sinn des § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz darstellt, so ist wie folgt auszuführen:
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw beim zuständigen Gericht bildet und ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Die Frage, ob durch den Gemeinderat eine Widmungsänderung beschlossen in der Folge von der Tiroler Landesregierung genehmigt wird, stellt keine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG dar. Es steht außer Zweifel, welche Widmungskategorie die beiden hier in Rede stehenden Grundstücke derzeit aufweisen. Es liegt somit keine Rechtsfrage vor, die vorweg zu beurteilen wäre
Zu erwähnen ist zudem, dass das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 ein Antragsrecht auf Erlassung bestimmten Widmung vorsieht.
Die belangte Behörde hat somit zu Recht die gegenständlich verordneten Widmungskategorien der beiden Grundstücke ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und unverzüglich entschieden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, nach einer allfälligen erfolgten Änderung der Widmungskategorien den Antrag auf Grundstücksvereinigung nochmals einzubringen, da in diesem Fall andre Voraussetzungen für die Entscheidung über die Grundstücksvereinigung vorliegen würden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.