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LVwG-2023/31/1786-4•LVwG T LVwG-2023/31/1786-4
LVwG-2023/31/1786-4Tribunale amministrativo regionale3 gen 2024
Untersagung der weiteren Benützung<br/>Freizeitwohnsitz<br/>Arbeitswohnsitz<br/>Studium und Familie in Berlin<br/>Ausübung Segelsport<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, ****Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, 6370 Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.4.2023, ***, betreffend die Untersagung der weiteren Benützung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die relevante Gesetzesbestimmung „§ 46 Abs 6 lit g TBO 2022“ zu lauten hat und die Benützung der Wohnung als Freizeitwohnsitz „mit sofortiger Wirkung“ untersagt wird. Im Übrigen wird der bekämpfte Bescheid bestätigt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.5.2018, ***, wurde der CC die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohngebäudes und Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf Gst **1 KG Z unter der Adresse Adresse 1 in ****Z erteilt.
Ein Hinweis auf die Zulässigkeit der Verwendung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz findet sich im gegenständlichen Bescheid nicht, vielmehr wird hinsichtlich des Verwendungszwecks auf Seite 4, vorletzter Absatz, dieses Bescheides ausgeführt, dass jede Wohnung nur als Hauptwohnsitz verwendbar ist.
Mit Eingabe der Liste DD – Bürgerforum Tirol vom 6.9.2021 (lt Eingangsstempel der Gemeinde Z) wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass unter der Adresse Adresse 1 in ****Z ein Wohnhaus mit mehreren Wohnungen vorliege, bei denen die Vermutung des Vorliegens illegaler Freizeitwohnsitze gegeben sei.
Zur Verifizierung dieser Eingabe wurden seitens der belangten Behörde in weiterer Folge insgesamt 20 Objektkontrollen der Wohnung Adresse 1/Top 13 im Zeitraum 18.1.2022 bis 28.4.2022 veranlasst und die dabei gemachten Beobachtungen in Notizen und Lichtbildern dokumentiert.
Im Rahmen dieser 20 Objektkontrollen konnte die nunmehrige Beschwerdeführerin lediglich fünf Mal persönlich angetroffen werden, und zwar am FR 4.2.2022, am DO 3.3.2022, am MO 28.3.2022, am MO 4.4.2022 und schließlich am FR 15.4.2022
Am FR 21.1.2022 öffnete die Mutter der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Tür und gab an, dass ihre Tochter in O beim Studieren sei.
Am MI 9.3.2022 war der Bruder der Beschwerdeführerin anwesend und gab an, dass seine Schwester wieder zurück nach O zum Studieren sei. Er selber habe noch Ferien und verbringe deshalb seinen Urlaub hier und passe auf die Wohnung auf.
Auch am DO 21.4.2022 konnte lediglich die Mutter der nunmehrigen Beschwerdeführerin über die Sprechanlage kontaktiert werden, und gab diese an, dass die Tochter zur Zeit nicht da sei und voraussichtlich am Wochenende bzw Anfang nächster Woche wiederkomme.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.5.2022 wurde AA, welche seit 31.7.2020 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, darauf hingewiesen, dass die Wohnung Top 13 des Objektes Adresse 1 in ****Z nicht als Freizeitwohnsitz, sondern nur als mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnsitz verwendet werden dürfe.
Die nunmehrige Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge vor dem Hintergrund exemplarisch angeführter Kriterien für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zur Stellungnahme binnen sechs Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert, insbesondere in welcher Art und Weise das Objekt von der Adressatin dieses Schreibens genutzt werde und diese Nutzung durch die Beilage von entsprechenden Belegen glaubhaft zu machen.
Mit Stellungnahme vom 28.7.2022 brachte AA durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung vor, dass ihre Mutter EE die in Rede stehende Eigentumswohnung mit Kaufvertrag vom 26.6.2020 erworben habe und die Überlegung gewesen sei, dass sie, die Studentin der Wirtschaftswissenschaften und Leistungssportlerin sei, als ihre Tochter den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach Z verlege, um dort dauerhaft zu wohnen und zu arbeiten.
Die Beschwerdeführerin sei unter den Top 50 der Segler in ihrer Klasse in Deutschland. Das notwendige Training werde an den Standorten X, in W und V und in U durchgeführt. Daher ist der Wohnort Z als Lebensmittelpunkt für AA eine ideale Drehscheibe, von der aus sie zu ihren sportlichen Aktivitäten und Terminen anreisen könne. Da sie regelmäßig an vorgenannten Orten, sowie in T, am S, am R, am Q, in W und P an Regatten teilnehme, verweile sie regelmäßig vorübergehend an diesen Orten zum Trainieren und sei daher aus beruflichen Gründen oft nicht zu Hause in ihrer Wohnung in Z.
Die gegenständliche Wohnung, in welcher AA mit Hauptwohnsitz gemeldet sei und in der sie dauerhaft wohne, habe sie bewusst als dauerhaften Wohnsitz ausgewählt, weil dieser Standort für ihre sportlichen und studentischen Aktivitäten eine sehr gute Erreichbarkeit in fast alle Richtungen gewährleiste. Während der Corona-Pandemie und den damit in Zusammenhang stehenden Ausgangs- und Kontaktsperren, habe sich AA für ein Online-BWL-Studium in O inskribiert. Dies finde hauptsächlich virtuell im Home-Office statt und werde von AA von ihrem Hauptwohnsitz in Z per Fernzuschaltung besucht. Nur zu den Prüfungen reise sie nach O, um diese vor Ort abzulegen. Nach Abschluss dieser Ausbildung werde sie einen Master-Lehrgang an der Universität Salzburg inskribieren, welche sie von ihrem Hauptwohnsitz in Z aus besuchen werde.
AA habe sich gut in das soziale Gefüge in Z eingegliedert und einen Freundeskreis aufgebaut. Die Eigentumswohnung in der Adresse 1 diene der Befriedung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses und werde keineswegs nur zeitweilige zu Erholungszwecken verwendet. Da AA den Wohnsitz als Haupt- und nicht als Freizeitwohnsitz nutze und diesen anderen auch nicht zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlasse, habe sie den Tatbestand der Strafbestimmung des § 13a TROG 2022 nicht erfüllt und keine Verwaltungsübertretung begangen. Auch habe sie nicht gegen die Bestimmung des § 46 Abs 6 lit g verstoßen, weil der Wohnsitz nicht als Freizeitwohnsitz genutzt werde.
Ab dem Winter 2022 seien in regelmäßigen Abständen Wohnsitzkontrollen durch die Gemeinde Z durchgeführt worden. Der Beobachtungszeitraum begann am 18.1.2022 und endete am 28.4.2022. In diesem Zeitraum wurden 20 Kontrollen beim Objekt Adresse 1 durchgeführt.
AA wurde im Rahmen dieser Wohnsitzkontrollen öfters zu Hause und manchmal auch auf der Straße von den Bediensteten der Gemeinde Z angetroffen und befragt. Mit der Zeit war sie den Bediensteten bekannt, weil sie regelmäßig bei den Kontrollen angetroffen worden sei. Der Großteil dieser Kontrollen wurde am frühen Abend zwischen 17.00 Uhr und 18.30 Uhr durchgeführt, zu Zeitpunkten, zu denen AA häufig wegen eines gemeinsamen Abendessens mit Freunden oder Verwandten oder wegen anstehender Besorgungen und Einkäufe punktuell nicht in der Wohnung aufhältig gewesen sei. Vergleicht man die Besuchsprotokolle und den tatsächlichen Aufenthaltsort von AA zu jenen Zeitpunkten, an denen die Kontrollen durchgeführt worden seien, ergebe sich, dass sie nachweislich an mindestens 10 Kontrollterminen in Z aufhältig gewesen sei.
Abschließend wurde in diesem Schreiben der Antrag auf Einstellung des behördlichen Ermittlungsverfahrens gestellt.
Seitens der belangten Behörde wurden über die 20 Objektkontrollen hinaus ua folgende Erhebungen getätigt:
Auskunft aus dem Zentralen Melderegister: AA ist seit 31.7.2020 an der gegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Abfrage Aufenthaltsabgaberegister betreffend Freizeitwohnsitzpauschale über den Tourismusverband: keine Freizeitwohnsitzabgabe entrichtet.
Abfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Y über Anmeldebescheinigung für EWR Bürger: Auskunft vom 19.7.2022, wonach die Anmeldebescheinigung vorliegt.
Müllverbrauch: dieser betrug im Zeitraum 4.1.2021 bis 25.4.2022 88kg.
Stromverbrauch: laut Auskunft der TINETZ vom 17.8.2022 betrug der Stromverbrauch im Zeitraum 11/2019 bis 11/2021 658 kWh.
Auskunft aus dem deutschen Melderegister: laut Mitteilung des Bezirksamtes N vom 8.9.2022 ist die Beschwerdeführerin auch in O gemeldet.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.4.2023, ***, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs 6 lit g (gemeint offenbar: „§ 46 Abs 6 lit g TBO 2022“) die weitere Benützung der Wohnung Top 13 des Objektes Adresse 1 in ****Z als Freizeitwohnsitz untersagt.
Begründend wurde auf die seitens der belangten Behörde durchgeführten und oben angeführten Erhebungen verwiesen und daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass AA das gegenständliche Objekt weder als Hauptwohnsitz, noch zu Arbeitswohnsitzzwecken nutze, sondern dieses Objekt vielmehr der gesamten Familie zu Freizeitzwecken diene.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung vor, dass ein Ermittlungsverfahren seitens der belangten Behörde so gut wie unterblieben sei. Feststellungen zur tatsächlichen Nutzung des Objektes fehlen nahezu gänzlich.
Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft dargelegt, dass sie ihr Studium online von Z aus wahrnehme und einen Großteil ihrer studentischen und sportlichen Tätigkeiten von Z aus verrichte.
In der heutigen Zeit sei es technisch möglich und faktisch üblich, örtlich ungebunden zu arbeiten und zu studieren. Für die Nutzung sei die Art der Nutzung von zentraler Bedeutung, eine Beweislastumkehr sei nicht vorgesehen.
Zusammenfassend sei daher davon auszugehen, dass eine zulässige Nutzungsart des vorliegenden Objektes vorliege und wurde die Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie deren Eltern diesbezüglich beantragt.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den bekämpften Bescheid hiernach ersatzlos zu beheben, in eventu die Rechtssache an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Verwaltungsgerichts Tirol.
Weiters wurde am 21.9.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters sowie einer Vertreterin der belangten Behörde eingehend hinsichtlich ihrer maßgeblichen Lebensumstände befragt werden konnte.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.5.2018, ***, wurde der CC die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohngebäudes und den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf Gst **1 KG Z unter der Adresse Adresse 1, erteilt.
Auf Seite 4, vorletzter Absatz, des angeführten Bescheides ist unter der Rubrik „Beabsichtigter Verwendungszweck des Gebäudes“ ausgeführt, dass jede Wohnung nur als Hauptwohnsitz verwendbar sei.
Das gegenständliche Gebäude weist als Wohn- und Geschäftshaus 12 Wohnungen und zwei Gewerbeeinheiten auf.
Die Nutzung der gegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz wurde nicht genehmigt und liegt keine Ausnahme zur Nutzung als Freizeitwohnsitz vor.
Die Beschwerdeführerin ist an der gegenständlichen Adresse seit 31.7.2020 mit Hauptwohnsitz gemeldet, darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin laut Auskunft des Bezirksamtes N von O vom 8.9.2022 seit 19.12.2005 in D-***** O N in der Adresse 3gemeldet.
Die Beschwerdeführerin verfügt als EU-Bürgerin über eine Anmeldebescheinigung in Österreich gemäß § 51 Abs 1 Z 2 NAG (sonstige Angelegenheiten) vom 20.6.2022.
Hinsichtlich des Zeitraumes 12.9.2022 bis 3.2.2023 gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 21.9.2023 glaubhaft zu Protokoll, dass sie einen Auslandsaufenthalt, konkret einen studentischen Austausch in M, vorgenommen habe und in diesem Zeitraum vorrangig in M aufhältig gewesen sei.
Danach hat sich die Beschwerdeführerin zur Absolvierung weiterer Praktika noch in M aufgehalten und habe bei einer deutschen Leasingfirma in Frankreich gearbeitet. Die Beschwerdeführerin ist laut glaubwürdigen Angaben erst Mitte Juni/Juli 2023 wieder zurück nach Z gekommen (vgl Verhandlungsprotkoll vom 21.9.2023, Seite 3, viertletzter Absatz).
Die Anzahl der Wochenenden, an denen die Beschwerdeführerin für Meisterschaften, Wettkämpfe oder Regatten in Bezug auf Segeln beschäftigt gewesen sei, wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung mit fünf bis sechs Events im Jahr angegeben (vgl Verhandlungsprotokoll, Seite 3 letzter Absatz).
Die Beschwerdeführerin weist weder eine österreichische E-Mail-Adresse, noch eine österreichische Handynummer auf und besitzt keinen Führerschein. Auf ihrem LinkedIn Profil werden keinerlei Aktivitäten in Österreich angeführt, wohl aber in O und M.
Bei der Beschwerdeführerin kann kein deutliches Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen in Z erkannt werden, dies weder in privater noch in beruflicher Hinsicht.
III.Beweiswürdigung:
Die angeführten behördlichen Erhebungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde. Auch der dem gegenständlichen Objekt zu Grunde liegende Baubescheid vom 15.5.2018 liegt im Akt ein.
Die Feststellungen zur Nutzung der Wohnung durch die Beschwerdeführerin sowie die Anzahl ihrer Wettkämpfe bezüglich Segeln resultieren aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.9.2023.
Völlig widerlegt wurde dabei das beschwerdegegenständliche Vorbringen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, wonach der gegenständliche Wohnort in Z als ideale Drehscheibe für diverse Segelwettbewerbe der Beschwerdeführerin diene:
Vielmehr hat sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben, dass die meisten Segelwettbewerbe in Norddeutschland, etwa in W oder andernorts an der Ostsee, stattfinden und die Beschwerdeführerin auch in Wettbewerben seit ihrem siebten Lebensjahr für den Ker Yachtclub antritt. Von der Beschwerdeführerin wurde auf ausdrückliche Nachfrage des Verhandlungsleiters, ob sie auch den nahegelegenen L als Trainingsmöglichkeit nutze, angegeben, dass dem nicht so sei. Auch wurden in der Beschwerde angegebene für die Beschwerdeführerin vermeintlich maßgebliche Segeldestinationen, wie der J, der Q und der X, anlässlich der Einvernahme der Beschwerdeführerin nicht einmal erwähnt.
Fußend auf diesen Angaben ist daher davon auszugehen, dass der in Rede stehende Wohnsitz in Z keinesfalls der besseren logistischen Abwicklung der Segelevents dient, sondern die Beschwerdeführerin diese Aktivitäten von ihrem Wohnort in O aus bei weitem besser wahrnehmen und koordinieren könnte.
Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin für ein betriebswirtschaftliches Studium in O inskribiert und gab selbst an, dass sie dort immer wieder Pflichtveranstaltungen besuchen müsse, dies alle zwei Wochen einmal (vgl Verhandlungsprotokoll, Seite 3, vorletzter Absatz), darüber hinaus finden auch noch Klausuren statt.
Vor dem Hintergrund, dass zwischen O und Z eine Entfernung von ca. 700 km gegeben ist, und angesichts der dichten Objektkontrollen im Zeitraum vom 18.1.2022 und 28.4.2022, bei denen die Beschwerdeführerin bei insgesamt 20 Kontrollen nur fünf Mal angetroffen werden konnte, war nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im 2Wochentakt von Z nach O fährt, um dort die Pflichtveranstaltungen zu besuchen und hiernach von dort, wo sie ihre Familie und ihren Freundeskreis aufweist, wieder unverzüglich zurück nach Oberndort kommt.
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen überaus unsicheren und unselbstständigen Eindruck hinterlassen und erweckte im Rahmen ihrer Einvernahme in keinster Weise den Eindruck, dass sie ein auf sich allein gestelltes Leben, das auf einem vermeintlichen Fernstudium in O beruht, von ihrer Wohnung in Z aus führen könne. Dass sie sich in Z einen Freundeskreis aufgebaut habe, wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet.
Aus der durchgeführten Einvernahme der Beschwerdeführerin hat sich vielmehr der Eindruck ergeben, dass die Beschwerdeführerin seitens ihrer Mutter EE als vermeintlich ungebundene junge Erwachsene ohne Betreuungs- und mit lediglich beschränkten beruflichen Anwesenheitsobliegenheiten instrumentalisiert und zum Schein an der gegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet wurde, um eine tatsächliche Freizeitwohnsitznutzung dieses Objekts durch sich und andere Familienmitglieder besser verschleiern zu können.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
1. Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 85/2023 (TBO 2022):
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
[…]
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
[…]
[…]
2. Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 85/2023 (TROG 2022):
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
[…]
(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
[…]
(5) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn
[…]
(8) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
V.Rechtliche Erwägungen:
1. Nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 hat die Baubehörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage, oder wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er einen Wohnsitz entgegen § 13 Abs 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet.
Die Baubehörde ist daher zur Erlassung eines baupolizeilichen Bescheides gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 grundsätzlich zuständig und kommt aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes den Bestimmungen des § 13 TROG 2022 in einem solchen baupolizeilichen Verfahren Relevanz zu.
2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Akt, dass es sich weder um einen festgestellten Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 3 TROG 2022, noch um einen solchen mittels Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 TROG 2022 handelt. Auch eine Festlegung der Zulässigkeit des Freizeitwohnsitzes im Flächenwidmungsplan gemäß § 13 Abs 3 zweiter Satz TROG 2022 liegt gegenständlich nicht vor.
Diesbezüglich darf seitens des gefertigten Gerichtes angemerkt werden, dass laut aktuellen statistischen behördlichen Erhebungen (Stand 11.8.2023, vgl https://www.tirol.gv.at/statistik-budget/statistik/freizeitwohnsitze/) in der Gemeinde Z insgesamt 173 Freizeitwohnsitze vorhanden sind und somit bei einer festgestellten Freizeitwohnsitzquote von 14 % gemäß § 13 Abs 5 lit a TROG 2022 die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze unzulässig ist.
3. Unstrittig ist weiters, dass laut dem zu Grunde liegenden Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.5.2018, ***, die Nutzung der gegenständlichen Wohnung Top 13 als Freizeitwohnsitz unzulässig ist.
4. Obwohl die belangte Behörde hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens eines Freizeitwohnsitzes ein äußerst akribisches und umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt hat – wie die oben angeführten Erhebungen zeigen – hat sich die Beschwerdeführerin über bloße und zum Teil unzutreffende Behauptungen hinaus, dass das gegenständliche Objekt tatsächlich als Hauptwohnsitz verwendet werde, nicht eingehend in der Sache selbst geäußert.
Dass der Mittelpunkt der privaten und familiären Lebensbeziehungen in Z liege, wurde von der Beschwerdeführerin in keinster Weise glaubhaft dargetan. Die Beschwerdeführerin studiert in O, weist dort ihren Freundeskreis auf und tritt als Seglerin für den ca. 35 km südwestlich ihres Wohnortes in O befindlichen Xer Yachtclub an. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie während des Semesters ca 80 % in Z sei, so ist diese Angabe vor dem Umstand, dass sie für Pflichtveranstaltungen und Klausuren immer wieder in O sein müsse, vollkommen unglaubwürdig.
Ebenso bleibt vollkommen unerfindlich, wieso die Beschwerdeführer anlässlich von 20 durchgeführten Kontrollen im Zeitraum vom 18.1.2022 bis 28.4.2022 insgesamt nur fünf Mal persönlich an der gegenständlichen Wohnadresse angetroffen werden konnte, wobei drei Mal seitens eines (anwesenden) Familienmitgliedes angegeben wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht hier oder zum Studieren in O sei.
5. Die zentrale Funktion des Eigentümers findet auch in § 13a Abs 5 TROG 2022 Niederschlag, wonach der Eigentümer des Wohnsitzes und die sonst hierüber Verfügungsberichtigten auf schriftliches Verlangen der Behörde binnen einer angemessenen festzusetzenden Frist den Nachweis über die Nutzung des betreffenden Wohnsitzes zu erbringen haben.
Dies muss umso mehr dann gelten, wenn der Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde faktische Grenzen gesetzt sind, zumal sämtliche der belangten Behörde zur Verfügung stehende Instrumentarien zur Prüfung des Vorliegens eines Freizeitwohnsitzes, wie etwa Auszüge aus dem Melderegister, aus der Zulassungsdatenbank, diverse Objektkontrollen zu verschiedenen Zeitpunkten, Erhebungen hinsichtlich des Strom- und Wasserverbrauchs, sowie Erhebungen hinsichtlich der Entrichtung der Freizeitwohnsitzabgabe durchgeführt und somit ausgeschöpft worden.
Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber weder Aufzeichnungen zu ihren Aufenthalten in Z vorlegen können noch eine Dokumentation jener Tage, an denen sie aus privaten oder beruflichen Gründen an ihrer Wohnadresse in O geweilt hat.
6. Soweit in der Beschwerde im Ergebnis ausgeführt wird, dass die vorwiegende Nutzung eines Objektes zum Zweck der Ausübung eines Studiums einen Arbeitswohnsitz begründe, steht dieses Vorbringen im krassen Gegensatz zur ständigen Judikatur der Höchstgerichte, wonach das Tiroler Raumordnungsgesetz den Begriff des „Arbeitswohnsitzes“ nicht kennt. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht ist vielmehr davon auszugehen, dass die (vorwiegende) Nutzung einer Wohnung zu beruflichen Zwecken das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes gerade nicht ausschließt (vgl in diesem Sinn zuletzt etwa VwGH vom 19.5.2023, Ra 2022/06/0076 – 007-5, mwN).
7. Soweit die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend macht, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objektes eine Freizeitwohnsitznutzung nicht gegeben sei, ist dazu zunächst Folgendes grundsätzlich auszuführen:
Gemäß der gegenständlichen entscheidungsrelevanten Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilige zu Erholungszweck verwendet werden.
Mit dem auch im gegenständlichen Fall entscheidenden Begriff des Freizeitwohnsitzes hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt (so auch zur Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 13 Abs 1 TROG 2022 im Tiroler Grundverkehrsgesetz).
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann von einem anderen Wohnsitz, als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin am konkreten Ort feststellbar ist.
8. Zu ihrer beruflichen Tätigkeit befragt, gab AA an, dass sie in O auf der Uni für ein betriebswirtschaftliches Studium inskribiert sei. Für Pflichtveranstaltungen und Klausuren sei ihre Anwesenheit in O erforderlich, wobei sie schätzen würde, dass alle zwei Wochen einmal eine Pflichtveranstaltung in O stattfindet.
Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten intensiven Segeltätigkeiten der Beschwerdeführerin wurde eingeräumt, dass Meisterschaften, Wettkämpfe oder Regatten pro Jahr mit ca fünf bis sechs Events zu Buche schlagen. Diese Regatten finden vorrangig in Norddeutschland, etwa in W oder andernorts an der Ostsee statt. Dass die Beschwerdeführerin in Tirol irgendwelche Segelevents oder Trainings vornimmt, wurde nicht einmal behauptet.
Es kann daher nicht einmal im Entferntesten erkannt werden, inwiefern die Beschwerdeführerin von Z aus ihre Segelaktivitäten besser entfalten könnte als von O aus, wo die Entfernung zu ihrem Heimatyachtclub und zu den zur Ausübung des Segelsports maßgeblichen Gewässern deutlich geringer ist.
9. Darüber hinaus hat sich auch gezeigt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Erasmusprogrammes vom 12.9.2022 bis 3.2.2023 in M aufhältig war und danach noch Pflichtpraktika bei einer deutschen Leasingfirma in Frankreich absolviert hat, sodass sie jedenfalls im Zeitraum 12.9.2022 bis Mitte Juni/Juli 2023, als sie erst wieder zurück nach Z gekommen ist, keinefalls einen Lebensmittelpunkt in Z aufgewiesen haben konnte.
Dass die Beschwerdeführerin auch davor keinen Lebensmittelpunkt in Z aufgewiesen hat, resultiert aus den seitens der belangten Behörde vorgenommenen Objektkontrollen im Zeitraum 18.1.2022 bis 28.4.2022, in denen die Beschwerdeführerin lediglich fünf Mal angetroffen werden konnte.
Weiters aus den Erhebungen der belangten Behörde zum Stromverbrauch, wobei die Verbräuche im Zeitraum 1.7.2020 bis 12.11.2020 42 kWh und im Zeitraum 13.11.2020 bis 16.11.2021 609 kWh betragen haben (der durchschnittliche Stromverbrauch einer Person pro Jahr beläuft sich auf ca. 2.000 kWh) sowie dem Müllverbrauch, der im Zeitraum 4.1.2021 bis 13.9.2021 62,50 kg und im Zeitraum 17.1.2022 bis 25.4.2022 25,50 kg betragen hat (laut Statusbericht 2021 des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beträgt der durchschnittliche Jahresverbrauch pro erwachsener Person 132 kg).
10. Es wäre völlig lebensfremd, davon auszugehen, dass eine 22-jährige Frau, die in Z keinerlei Freundeskreis unterhält, ihren Familienwohnsitz in O hat, dort an der Uni inskribiert ist und darüber hinaus für den Ker Yachtclub regelmäßig an Segelevents teilnimmt, ihren Lebensmittelpunkt vor dem Hintergrund der oben angeführten behördlichen Erhebungen zu persönlichen Anwesenheiten, sowie Strom- und Müllverbräuchen in Z unterhalten sollte.
Für das gefertigte Gericht hat sich vielmehr der Eindruck ergeben, dass die Beschwerdeführerin die gegenständliche Wohnung zu keiner Zeit als Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen genutzt hat.
11. Zusammengefasst ergibt sich sohin in gebotener Gesamtbetrachtung sowie im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich für das erkennende Gericht keine Bedenken dagegen ergeben haben, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt ist, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung der an der Uni O inskribierten 22-jährigen Beschwerdeführerin, die in O ihre Familien- und Freundeskreis aufweist und für den Ker Yachtclub segelt und die Müll- und Stromverbräuche aufweist, welche selbst deutlich unter einem Ein-Personen-Haushalt liegen, nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dient, sondern vielmehr als Freizeitwohnsitz gemäß der Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 genutzt wird.
Dementsprechend war die seitens der belangten Behörde bescheidmäßig verfügte Untersagung der weiteren Benützung als Freizeitwohnsitz nicht zu beanstanden und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.