LVwG T LVwG-2023/31/1702-5

LVwG-2023/31/1702-5Tribunale amministrativo regionale2 gen 2024

Regest

Beseitigung und Untersagung der weiteren Benützung eines Wirtschaftsgebäudes<br/>kein Baukonsens<br/>abweichende Situierung<br/>Aliud<br/>Überbauen von Grundstücksgrenzen<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/31/1702-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.31.1702.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 11.5.2023, Bauakt ***, betreffend einen baubehördlichen Auftrag zur Beseitigung eines Gebäudes samt Benützungsuntersagung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Beseitigung des abweichend vom Genehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 13.11.1970, Bauakt Nr. ***, auf Gst **1 projektierten, tatsächlich aber auf Gste **2, **1, **3 und **4, sämtliche KG Z, verwirklichten Stallgebäudes samt Schuppen bis spätestens 31.5.2024 aufgetragen wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 11.5.2023, Bauakt ***, wurde AA als Eigentümer des ua auf Gste **5 und **1, beide KG Z, befindlichen Stallgebäudes gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 dessen Beseitigung binnen einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen (Spruchpunkt 1.).

In einem weiteren Spruchpunkt 2. wurde AA gemäß § 46 Abs 6 TBO 2022 die weitere Benützung der im Spruch genannten baulichen Anlage mit sofortiger Wirkung untersagt und schließlich in einem weiteren Spruchpunkt 3. mitgeteilt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für das bewilligungspflichtige Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs 3 TBO 2022 entgegenstehe.

Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 13.11.1970 der Neubau eines Wirtschaftsgebäudes (Stall mit Tenne) baugenehmigt wurde.

Das genehmigte Stall- und Tennengebäude weise ein Grundrissausmaß von ca 13,0 x 10,0 m auf, das geplante Gebäude sei mit einem Nord-Süd verlaufenden symmetrischen First ausgestattet, die talseitige Wandhöhe betrage ca 7,50 m, die bergseitige Wandhöhe ca 5,50 m, die giebelseitige Wandhöhe betrage maximal ca 9,30 m.

Der Abstand des Gebäudes zur südlichen Grundgrenze betrage ca 6,0 m. Das Erdgeschoß nehme den Stall auf, das Obergeschoß werde als Tenne genutzt, die Zufahrt erfolgt von Westen in das Obergeschoß. Das 1970 genehmigte Gebäude war auf Gst **1 geplant und wurde im Lageplan, der einen integrierenden Bestandteil des Genehmigungsbescheides bildet, schraffiert dargestellt.

Das demgegenüber in der Natur vorgefundene Gebäude sei ca 10 m (Südosten) bzw 19 m (Südwesten) weiter nördlich als das 1970 genehmigte situiert und erreiche einen Abstand zur südlichen Grundgrenze von ca 15 bzw 25 m, der Abstand zur straßenseitigen Grundgrenze betrage ca 3,5 bzw 4,0 m. Zudem sei Richtung Straße ein Schuppen im Ausmaß von ca 5,0 x 2,5 m angebaut worden. Das Grundrissausmaß betrage ca 13,40 x 10,00 m. Die traufseitige Wandhöhe betrage ca 7,0 m, die Höhe im Firstbereich beträgt ca 7,0 m. Die Höhe im Firstbereich im Westen betrage ca 6,5 m (Einfahrt Tenne von Nordwesten).

Das in der Natur vorgefundene Gebäude sei über die Grundgrenzen hinweg auf Gste **2, **1 sowie **3 errichtet worden. Der Abstand des in der Natur vorkommenden Gebäudes zur Grundgrenze im Osten betrage ca 3 m, zur Grundgrenze im Süden partiell ca 2 m.

Laut dem in der Begründung zitierten Gutachten des nicht amtlichen Sachverständigen für Hochbau, CC, vom 20.9.2022, Punkt 4., weise das in der Natur ersichtliche Gebäude in seiner Lage eine Abweichung zum seinerzeit genehmigten Gebäude auf, wobei die Abweichung im Minimum ca 10 Meter und im Maximum ca 19 Meter betrage.

Festgehalten wurde weiters, dass während das seinerzeit 1970 genehmigte Gebäude auf Gst **1 errichtet werden sollte (Grundlage Lageplan 1970), werde das nunmehr in der Natur ersichtliche Gebäude auf drei Grundparzellen errichtet.

Fußend auf dem Umstand, dass die in der Natur ersichtliche Abweichung in der Lage deutlich mehr als die laut Übergangsbestimmung des § 71 Abs 13 TBO 2022 festgelegte Abweichung von 1,20 m betrage, sei das in Natur ersichtliche Gebäude sohin unzulässig.

Seitens des nicht amtlichen Sachverständigen für Vermessungswesen, DD, wurde mit Gutachten vom 28.10.2022 zusammengefasst festgestellt, dass der Lageplan aus dem Bauakt vom 16.9.1970 vom Planer händisch erstellt worden sei. Da 1970 die Katastralmappe noch analog und im Maßstab 1:2880 geführt worden sei, könne nicht gesagt werden, wie der Lageplan erstellt worden sei. Der Lageplan sei in der Darstellung der Gste **1 und **5 fehlerhaft, da die Grenze zwischen diesen nicht dargestellt sei.

Der Lageplan, der keinerlei Maßangaben betreffend Bauwerk oder Grenzabständen enthalte, sei graphisch in die digitale Katastralmappe mit Stand 09/2022 eingepasst worden.

Die Grenzpunkte mit den Nummern *** bis *** stammen aus der Vermessungsurkunde mit der Geschäftsfallnummer *** und stimmen mit der digitalen Katastralmappe vor der Vermessung überein. Bei der Grenzverhandlung haben sich die Eigentümer auf diesen Grenzverlauf geeinigt.

Das Bundesamt für Vermessungswesen gebe den 1m Bereich als Genauigkeit der Grenzen aus der Urmappe ohne Folgevermessungen an. Im Rahmen dieser Genauigkeit können die Grenzen dargestellt werden. Ebenso könne die Einpassung in den Kataster mit dieser Genauigkeit abgebildet werden. Über die Genauigkeit des Lageplanes aus dem Bauakt könne bezüglich Grenzgenauigkeit keine Aussage getroffen werden.

Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei von einem „Aliud“ auszugehen, zumal ein Gebäude errichtet worden sei, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten abweiche, zumal die Baubewilligung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt werde, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Baubewilligung erfordere (Hinweis auf VwGH 25.9.2012, 2011/05/0023).

Dies führe dazu, dass die gegenständliche bauliche Anlage keinen baurechtlichen Konsens aufweise, sodass die belangte Behörde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes iSd § 46 Abs 1 TBO 2022 aufzutragen gehabt habe. Die damals erteilte Baugenehmigung sei aufgrund der Nichtkonsumation erloschen, sodass die Entfernung von einzelnen Teilen der baulichen Anlage nicht in Frage komme.

Hinsichtlich eines allfälligen zukünftigen Sanierungsbauansuchens wurde ausgeführt, dass eine Baubewilligung für den Bestand nicht erteilt werden könne, zumal dieser über Grundgrenzen hinweg errichtet worden sei.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass seitens des Beschwerdeführers eine Stellungnahme vom 22.11.2022 zum Gutachten des DD vom 28.10.2022 eingebracht worden sei und dazu vier Anträge gestellt worden seien. Auf diese Stellungnahme sei von der belangten Behörde nicht eingegangen worden und sei diese auch nicht wiedergegeben worden. Dort wurde etwa ausgeführt, dass aus dem Lageplan aus dem Bauakt keine Aussage bezüglich der Grenzgenauigkeit getroffen werden können.

Bei der Bauverhandlung an Ort und Stelle vom 4.11.1970 habe sich das Wirtschaftsgebäude bereits im Rohbau befunden, wobei der Dachstuhl bereits fertiggestellt gewesen sei. Lediglich die Dachplatten seien erst am 1.12.1970 aufgebracht worden. Dem historischen Luftbild könne entnommen werden, dass das baubehördlich bewilligte Wirtschaftsgebäude bereits errichtet gewesen sei, was bedeute, dass die Baubehörde über Lage und Situierung des Bauvorhabens exakt Bescheid gewusst habe.

Da das Gutachten des DD lediglich in Papierform übermittelt worden und dieses nicht durchgehend lesbar sei, sei eine abschließende Stellungnahme zum Gutachten samt Lageplänen nicht möglich gewesen, weshalb um Übermittlung der digitalen Daten ersucht werde.

Bei dem der Bewilligung aus dem Jahre 1970 zugrundeliegenden Lageplan im Maßstab 1:1000 sei die Situierung des Wirtschaftsgebäudes nur schemenhaft eingezeichnet worden, was dadurch begründet werde, dass dieser keine Bemaßung aufweise. Bei Nachmessung mit Lineal werde erkennbar, dass der Bauplatz nicht mit der Größe des eingereichten Wirtschaftsgebäudes (13,00 m x 10,50 m im Erdgeschoss, 13,00 m x 10,00 m im ersten Obergeschoss) übereinstimme.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel ausgeführt, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen möge.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.10.2023, in deren Rahmen die gegenständliche Angelegenheit in Anwesenheit des Beschwerdeführers, dessen Rechtsvertreters, eines Vertreters der belangten Behörde sowie des Rechtsvertreters der belangten Behörde, eingehend erörtert wurde.

II.Sachverhalt:

Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist ein baubehördlicher Auftrag der belangten Behörde nach § 46 Abs 1 und 6 TBO 2022, der darauf fußt, dass das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 13.11.1970, Bauakt Nr ***, genehmigte Bauvorhaben, konkret der Neubau eines Wirtschaftsgebäudes auf Gst **1, KG Z, bestehend aus einem Stalltrakt im Erdgeschoß und einer Tenne im Obergeschoß, abweichend von dem einen integrierenden Bestandteil des oa Genehmigungsbescheides bildenden Lageplan ausgeführt wurde.

Konkret wurde das genehmigte Gebäude nicht im südlichen Bereich des Gst **1, KG Z, ausgeführt, sondern tatsächlich im nordöstlichen Gebäudepunkt um ca 10 Meter und im nordwestlichen Gebäudepunkt um knapp 20 Meter vom Lageplan abweichend situiert und nach Osten hin verdreht und zudem nicht – wie im Lageplan ausgewiesen – ausschließlich auf Gst **1 errichtet, sondern über mehrere Grundstücksgrenzen, etwa der Gst **2 und **3, beide KG Z, hinweg errichtet. Letztere Grundstücke sind auch im Lageplan aus dem Jahr 1970 einwandfrei ersichtlich gewesen und hat deren heutige Form keine erkennbare Änderung erfahren.

Die genehmigte Situierung des Wirtschaftsgebäudes lässt sich einzig dem einen integrierenden Bestandteil der Einreichunterlagen bildenden Lageplanes im Maßstab 1:1000, welcher mit einem Genehmigungsvermerk des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 13.11.1970 versehen ist, entnehmen.

Bei diesem Lageplan handelt es sich entgegen dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen keineswegs um eine schemenhafte Darstellung des Wirtschaftsgebäudes, sondern liegt eine maßstäbliche Darstellung des Gebäudes im Maßstab 1:1000 vor, in der sich die Außenausmaße, wie sie in der Grundrissdarstellung des Erdgeschoßes und den jeweiligen Ansichten des Gebäudes dargestellt wurden, wiederfinden.

Aktenkundig ist weiters, dass das in Rede stehende Wirtschaftsgebäude dermaßen abweichend vom Lageplan ausgeführt wurde, dass sich die jeweiligen Grundflächen allenfalls punktuell im Bereich des genehmigten nordöstlichen Gebäudepunktes mit dem südöstlichen Gebäudepunkt des tatsächlich errichteten Gebäudes geringfügig decken.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus den vorliegenden Aktenunterlagen entnehmen lässt, dies betrifft vor allem die geplante Situierung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 13.11.1970 baubewilligten Wirtschaftsgebäudes samt dem diesem Bescheid zugrundeliegenden integrierenden Planunterlagen, bestehend aus der Nord-Ostansicht, der Süd-Westansicht und der Nord-Westansicht des genehmigten Gebäudes sowie einer Grundrissdarstellung des Erdgeschoßes und einem Lageplan.

Die Feststellungen, dass das Gebäude faktisch an ganz anderer Stelle errichtet wurde, erhellt aus dem TIRIS Luftbild in Zusammenschau mit dem genehmigten Lageplan aus dem Jahre 1970, sowie den seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten, konkret dem hochbautechnischen Gutachten des CC vom 20.9.2022, sowie dem vermessungstechnischen Gutachten des DD vom 28.10.2022. Diesen Gutachten wurde seitens des Beschwerdeführers in keiner Lage des Verfahrens auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Evident ist aufgrund der angeführten Unterlagen weiters, dass sich das tatsächlich errichtete Gebäude nicht nur über mehrere Grundstücksgrenzen hinweg erstreckt, sondern mitunter auch auf Fremdgrund, etwa auch hinsichtlich des nordwestlichen Gebäudeecks auf Gst **4, das im Eigentum der Agrargemeinschaft Z steht, ragt.

Insgesamt befindet sich das Gebäude auf vier Grundstücken, nämlich auf Gste **2 und **3, beide KG Z, welche jeweils im Eigentum des Beschwerdeführers stehen, sowie auf Gste **1 und **4, beide KG Z, welche sich beide im Eigentum der Agrargemeinschaft Z befinden.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Die im Gegenstandsfall maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 85/2023 (TBO 2022) lauten wie folgt:

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

[…]

(5) Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,

[…]

§ 71

Übergangsbestimmungen

[…]

(13) Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach den baurechtlichen Vorschriften vor der Novelle LGBl. Nr. 10/1989 zur seinerzeitigen Tiroler Bauordnung erteilt worden ist, berührt eine lagemäßige Abweichung des Gebäudes gegenüber der Lage aufgrund der Baubewilligung von höchstens 120 cm die Rechtmäßigkeit des Baubestandes nicht. Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach der seinerzeitigen Tiroler Bauordnung in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/1989 oder nach der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 31/1997, erteilt worden ist, gilt dies nur, wenn deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken außer zu Verkehrsflächen im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung zumindest das Doppelte der gesetzlichen Mindestabstände betragen haben.

[…]“

V.Rechtliche Erwägungen:

1. Unstrittig ist im Gegenstandsfall zunächst, dass das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 13.11.1970, Bauakt Nr ***, genehmigte Wirtschaftsgebäude auf Gst **1, KG Z, in der bewilligten Form nie errichtet wurde und tatsächlich auf nunmehr vier Grundstücken wesentlich weiter nördlich situiert, nach Osten hin verdreht und über die Grundgrenzen hinweg errichtet wurde.

Sämtliche vom Gebäude bebauten Grundstücke liegen im Freiland und wäre eine nachträgliche Genehmigung dieser Baulichkeit in der gegenständlichen Grundstückskonfiguration gemäß § 4 Abs 3 TBO 2022 als nicht zulässig zu qualifizieren, sodass ein entsprechendes Sanierungsansuchen gemäß § 34 Abs 4 lit f iVm § 4 Abs 3 TBO 2022 abzuweisen wäre.

2. Hinsichtlich des seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführten Umstandes, wonach der Rohbau des Wirtschaftsgebäudes zum Zeitpunkt der Baubewilligung bereits abgeschlossen gewesen sei und daher der belangten Behörde die tatsächliche Situierung des gegenständlichen Gebäudes bekannt gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Baubewilligung des Bauwerbers entscheidend ist.

Eine Beurteilung des Bauvorhabens ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen und kommt es in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt ist, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl VwGH 1.8.2017, Ro 2014/06/0003).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung wurde dem ergänzenden Beweisantrag auf Einholung eines vermessungstechnischen Gutachtens, wonach aufgrund der genehmigten Pläne und der ausgewiesenen Geländeverläufe davon auszugehen sei, dass das Wirtschaftsgebäude an der zutreffenden Stelle, jedenfalls aber im Toleranzbereich, errichtet worden sei, nicht nähergetreten.

3. Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung hat sich vielmehr ergeben, dass die Situierung des gegenständlich baugenehmigten Gebäudes in dem Genehmigungsbescheid zugrundeliegenden Lageplan, welcher einen Genehmigungsvermerk der belangten Behörde vom 13.11.1970 aufweist, eindeutig erkennbar ist, dies sowohl hinsichtlich seiner Situierung zu den Nachbargrundstücken **2, **3, und **4, sämtliche KG Z, hin, als auch hinsichtlich seiner Dimensionierung, welche mit den eingereichten Planunterlagen übereinstimmt.

Die Situierung des Wirtschaftsgebäudes ergibt sich ausschließlich aus dem Lageplan im Maßstab 1:1000, welcher mit einem Genehmigungsvermerk des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 13.11.1970 versehen ist.

Maßgebliche Geländeverläufe sind den Planunterlagen nicht zu entnehmen, sodass dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 5.10.2023 seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gestellten ergänzenden Beweisantrag auf Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens, dass sich aus den übrigen baubehördlich genehmigten Plänen mit dem eingezeichneten natürlichen Gelände unzweifelhaft ergebe, dass das Gebäude an der zutreffenden Stelle situiert sei und lediglich der Lageplan eine unvollständige und unrichtige Darstellung der baubehördlich genehmigten Pläne beinhalte, nicht nähergetreten wurde.

Wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang vorbringt, dass die Tenneneinfahrt unter Zugrundelegung der lageplanmäßigen Situierung des Gebäudes faktisch verunmöglicht gewesen wäre und nur in der tatsächlich verwirklichten Form gangbar ist, so ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass sich der Baukonsens – wie bereits zuvor angeführt – einzig aus dem genehmigten Projekt ergibt, sodass der Bauwerber gehalten gewesen wäre, zu gegebener Zeit ein Sanierungsansuchen mit einem korrigierten Lageplan einzubringen.

4. Hinsichtlich der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 29.11.2023, wonach die belangte Behörde die Maßgeblichkeit der Bestimmung des § 85 Tiroler Landesbauordnung verkenne, wonach bei „der großen Mannigfaltigkeit der ländlichen Verhältnisse Abweichungen von den im zweiten Abschnitt enthaltenen Vorschriften“ vorgesehen sind, bei denen es den Bürgermeistern überlassen werde „hierauf in Fällen von geringer Bedeutung nach ihrem Ermessen einzugehen“, ist zu replizieren, dass die ins Treffen geführte Bestimmung des § 85 Landesbauordnung, LGBl Nr 1/1901, zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung im Jahr 1970 gar nicht mehr in Geltung stand.

§ 85 Landesbauordnung wurde vielmehr mit der zweiten Bauordnungsnovelle LGBl Nr 11/1928 aufgehoben und wurde unter völlig anderslautender und im Gegenstandsfall nicht maßgeblicher Form als § 83 weitergeführt. Unabhängig davon enthält § 85 Landesbauordnung auch in seiner Stammfassung keine im Gegenstandsfall maßgebliche Auslegungsregel bei einer Divergenz von genehmigtem Bestand und faktischer Ausführung.

5. Im Ergebnis war daher aufgrund der getroffenen Feststellungen davon ausgehen, dass seitens des Rechtsvorgängers des nunmehrigen Beschwerdeführers ein Aliud errichtet wurde, für das keine Baubewilligung vorliegt und waren daher die seitens der belangten Behörde zu den Spruchpunkten 1. und 2. ergangenen baubehördlichen Aufträge als rechtskonform zu qualifizieren.

Die nachträgliche Genehmigung dieser Baulichkeit in der gegenständlichen Grundstückskonfiguration wäre gemäß § 4 Abs 3 TBO 2022 als nicht zulässig zu qualifizieren, sodass ein entsprechendes Sanierungsansuchen gemäß § 34 Abs 4 lit f iVm § 4 Abs 3 TBO 2022 abzuweisen wäre. Somit wurde auch Spruchpunkt 3. seitens der belangten Behörde rechtens verfügt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.