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LVwG-2023/13/1752-7•LVwG T LVwG-2023/13/1752-7
LVwG-2023/13/1752-7Tribunale amministrativo regionale22 dic 2023
Verletzung der Schulpflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.05.2023, ***, wegen einer Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegen, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 auf Euro 360,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) herabgesetzt wird.
2. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerde teilweise Erfolg beschieden war, werden die Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 36,00 neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Tatvorwurf, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1Datum/Zeit: 27.01.2023 -14.04.2023
Ort: X, Adresse 2, Mittelschule X
Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass der Schüler BB, geb. am XX.XX.XXXX seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Der Schüler ist zum Besuch der Mittelschule X, X, Adresse 2 verpflichtet und ist vom
a) 27.01.2023 bis 31.01.2023
b) 01.02.2023 bis 03.02.2023
c) 06.02.2023 bis 08.02.2023
d) 09.02.2023 bis 20.02.2023
e) 21.02.2023 bis 23.02.2023
f) 24.02.2023 bis 28.02.2023
g) 01.03.2023 bis 03.03.2023
h) 06.03.2023 bis 08.03.2023
i) 09.03.2023 bis 13.03.2023
j) 14.03.2023 bis 16.03.2023
k) 17.03.2023 bis 21.03.2023
I) 22.03.2023 bis 24.03.2023
m) 27.03.2023 bis 29.03.2023
n) 30.03.2023 bis 11.04.2023
o) 12.04.2023 bis 14.04.2023
unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben.
Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt“
Dadurch habe Sie eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022 begangen, weshalb über sie gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idV BGBl I Nr 96/2022 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage), sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt:
„Hiermit übermittle ich Ihnen meine Sachverhaltsdarstellung unter Eid zum Straferkenntnis unter o.g. GZ.
Eine Sachverhaltsdarstellung unter Eid bedeutet, dass die darin angeführten Inhalte von mir selbst beeidet werden und somit von der Behörde gewürdigt werden muss.
Hiermit beeinspruche ich dieses Straferkenntnis vollumfänglich mit der hier gegenständlichen Sachverhaltsdarstellung unter Eid, die Sie somit zu würdigen haben. Das von Ihnen ausgestellte Straferkenntnis hat seinen Ursprung in dem von der Bildungsdirektion Tirol erlassenen Bescheid über die Anordnung zum Schulbesuch für unseren Sohn BB.
Das Verwaltungsverfahren ist schon anhand von Formfehlern, die da sind:
Strafverfügung und Straferkenntnis sind nicht unterfertigt. (Nichtbescheid)
Das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren wurde nicht eröffnet, indem mir kein Parteiengehör zwischen Strafverfügung und Straferkenntnis eingeräumt wurde
und ist somit einzustellen, was ich hiermit beantrage.
Damit bin ich in meinen Rechten verletzt.
Die Aufforderung zur Rechtfertigung erfolgt im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und richtet sich nach § 42 VStG. Demnach ist die Aufforderung zur Rechtfertigung als Verfahrensanordnung zu qualifizieren und zu eigenen Händen zuzustellen (§ 42 Abs 2 VStG).
Weiter Verweis auf VwGH, GZ: Ra 2021/02/0023, Entscheidungsdatum 29.03.2021
Stammrechtssatz
§ 44a Z 2 räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint;
Gleiches gilt für die Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen nach § 44a Z 3
VstG (VwGH 27.6.2018, Ra 2018/15/0019).
Unter angewendeter Gesetzesbestimmung iSd § 44a Z 3 VstG ist die Strafsanktionsnorm (Strafnorm) zu verstehen, welche jene Strafdrohung enthält, in der die tatsächlich verhängte Strafe Deckung findet und derart bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist (vgl. dazu nochmals VwGH 27.6.2018, Ra 2018/15/0019, und ferner VwGH 26.7.2002, 2001/02/0253, VwGH 11.6.1997, 95/01/0430, und VwGH 20.12.1994, 92/04/0276. Paragraph 44a, Zoiffer 2, VstG räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint.
Ersatzfreiheitsstrafe 14Tage(n) im Spruch !!!
I. Weiter führe ich an, dass die Anschuldigung, die Schulpflicht zu verletzen, irreführend ist, weil wir in Österreich nach dem Art. 17 des StGG eine Unterrichtspflicht und keine Schulpflicht haben. Somit ist eine Beschulung der jungen Menschen durch den häuslichen Unterricht verfassungsrechtlich im Art. 17 StGG verankert. Diesem ist ebenfalls unbestritten und unabdingbar zu entnehmen, dass der häusliche Unterricht keiner Beschränkung unterliegt.
Somit steht ihre Handlung im diametralen Widerspruch dazu. Weiters würde mit Vorbehalt Art. 16 SchPfIG zur Anwendung kommen und keinesfalls der Art. 24 SchPfIG. Hierzu möchte ich ebenfalls das VfGH-Urteil zu GZ KII-6/54 (vom 22.06.1954) anführen:
Was aber die Erteilung des häuslichen Unterrichtes betrifft, ist auf Art. 17 Abs. 3 des StGG. vom 21. Dezember 1867, RGBL Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger zu verweisen. Nach dieser Verfassungsbestimmung unterliegt der häusliche Unterricht überhaupt keinen Beschränkungen. Daraus ergibt sich, dass weder die Bundesgesetzgebung noch die Landesgesetzgebung für den häuslichen Unterricht Beschränkungen irgendwelcher Art, festlegen darf. In dieser Hinsicht ist daher weder eine Zuständigkeit der Bundes- noch eine Zuständigkeit der Landesgesetzgebung gegeben.
Weiter gilt, dass es in der Wortinterpretation des Art. 17 StGG zwingend zu beachten ist, dass dieser ausdrücklich zwischen dem staatlich reglementierten (= öffentlichen) Unterricht („des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens“) und dem freien „häuslichen Unterricht“ (= privat) unterscheidet.
Es ist auch wesentlich zu erkennen, dass für das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht nirgendwo ein Gesetzesvorbehalt besteht.
Zudem möchte ich ebenfalls die historische Betrachtung mit hineinnehmen. Mit dieser ist es vollkommen klar, dass Art. 14 B-VG lediglich eine Spezifizierung des staatlich reglementierten (öffentlichen) Unterrichts (gemäß Art. 17 Abs. 5 StGG) darstellt.
Daher kann auch die in Art. 14 Abs. 7a B-VG angeführte Schulpflicht von neun Jahren nur für Schüler gelten, die nicht den häuslichen Unterricht besuchen, der in Art. 17 Abs. 3 StGG bedingungslos garantiert ist-was sich im Übrigen auch aus der allgemeinen Schulordnung 1774 ergibt, welche bei einer Interpretation zwingend heranzuziehen ist. So ist dem Kapitel 12 der Allgemeinen Schulordnung 1774 gänzlich unmissverständlich zu entnehmen:
»Wer zum Schulgehen verbunden seyn solle: Kinder, beyderley Geschlechts, deren ooder Vormünderin Städten eigene Hauslehrer zu unterhalten nicht den Willen, oder nicht das Vermögen haben, gehören ohne Ausnahme in die Schule [...]«
Verfassungsgerichtshof, Entscheidungsdatum 22.06.1954, Geschäftszahl KII-6/54
Die Zuständigkeit zur Gesetzgebung in den Angelegenheiten des Musikunterrichtes an öffentlichen oder privaten Lehranstalten aller Art ist nach der Angelegenheiten des Schulwesens, Erziehungswesens und Volksbildungswesens ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 14 Art. 14 B-VG} i. d. F. von 1929) derzeit geltenden vorläufigen Regelungen des § 42 V-ÜG 1920 i d F des V-ÜG 1929 zu beurteilen; die Vollziehung in diesen Angelegenheiten steht gemäß Art. 102 a B-VG i. d. F. von 1929 ausschließlich dem Bund zu. Der häusliche Unterricht unterliegt gemäß Art. 17 StGG
vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger keinerlei Beschränkungen. Auch im Bereich der Musikpflege darf daher der häusliche Unterricht weder durch ein Bundesgesetz noch durch ein Landesgesetz irgendwelchen Beschränkungen unterworfen werden.
Nach der Verfassungsbestimmung des Art. 17 StGG unterliegt der häusliche Unterricht
überhaupt keinen Beschränkungen. Daraus ergibt sich, daß weder die Bundesgesetzgebung noch die Landesgesetzgebung für den häuslichen Unterricht Beschränkungen irgendwelcher Art, insbesondere auch nicht durch Festlegung des Erfordernisses einer fachlichen Befähigung für die Erteilung eines solchen Unterrichtes, festlegen darf. In dieser Hinsicht ist daher weder eine Zuständigkeit der Bundesgesetzgebung noch eine Zuständigkeit der Landesgesetzgebung gegeben.
— Auszug Ende —
Damit ist klargestellt, dass eine „Schulpflicht“ eben gerade nicht für jene Kinder gilt, die zu Hause unterrichtet werden, zumal im Kapitel 13 der Allgemeinen Schulordnung 1774 weiter vorgeschrieben steht:
»Daher verordnen wir, dass alle und jede Eltern, oder Vormünder ihre schulfähigen Kinder ohnfehlbar zur Schule schicken, oder zu Hause unterrichten lassen, [...]«
II. Ebenfalls möchte ich anmerken, dass das Schulunterrichtsgesetz („SchUG“) gemäß § 1 SchUG für junge Menschen im häuslichen Unterricht nicht anwendbar ist. Auch wenn der Gesetzgeber in § 42 Abs 14 SchUG ausdrücklich festgehalten hat, dass die Bestimmungen von § 42 SchUG auch für die auf Grund § 11 Abs 4 SchulpflichtG abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges gelten, so ist dennoch darauf hinzuweisen, dass es sich bei § 42 Abs 2 SchUG lediglich um eine Kann-Bestimmung handelt - „Ferner kann durch die Ablegung einer Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe oder Schulart erbracht werden.“
Das bedeutet der Gesetzgeber hat es bewusst ermöglicht, auch andere Nachweise zuzulassen Dies vor allem im Hinblick darauf, dass der häusliche Unterricht nicht der Organisationsstruktur einer Regelschule unterliegt, im Hinblick auf die Methodenvielfalt, die Rahmenlehrpläne sowie Schwerpunktzweige und Schulautonomie.
III. Weiter gilt es das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern zu berücksichtigen.
In Artikel 1 heißt es: Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.“
In diesem Fall bedeutet das, dass unser Sohn BB aus freiem Willen und in klarer Absicht lieber im häuslichen Unterricht seine Bildung erfahren möchte, als im Regelschulsystem. Das öffentliche Schulsystem ist überholt, es besteht nachweislich massiver Fachkräftemangel bei den Lehrern und totale Überforderung in den öffentlichen Schulen im Umgang mit den jungen Menschen und deren individuellen Bedürfnissen.
Dies wirkt sich unweigerlich auf die Qualität des Schulsystems fundamental aus und wir sind nicht bereit, unseren Sohn BB im Rahmen dieses unqualifizierten, öffentlichen Schulsystems Bildung erfahren zu lassen.
Folglich kann unser Sohn am besten von uns selbst im wohlwollenden und geschützten Rahmen der Familie im Sinne der häuslichen Bildung in seinem Entwicklungs- und Lernprozess individuell und seinen Bedürfnissen gerecht unterstützt werden.
IV. Weiters sei an dieser Stelle an das Sachverhaltsgebot erinnert, welches eine Willkürliche Handlung negiert. Aus den Punkten 1 - 4 ist wiederum unmissverständlich zu entnehmen, dass Sie sich auf willkürliche Handlungen berufen, ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage, womit davon auszugehen ist, dass Sie das Sachverhaltsgebot offenkundig missachten. Darüber hinaus möchte ich auf das Legalitätsprinzip verweisen, dass Sie an die gängige Rechtsordnung und Judikatur bindet. Somit können Sie nur auf der Grundlage der Gesetze tätig werden. Nach meinem mündigen Rechtsverständnis heraus können Sie eine Zwangsbestrafung nur durch einen Gerichtsbeschluss legitimieren. Nachdem offenkundig dieser mir nicht vorliegt, sehe ich diese Handlung im absoluten diametralen Widerspruch dazu, weshalb ich hierfür eine handschriftlich unterzeichnete Rechtsgrundlage von ihnen einfordere. Darüber hinaus möchte ich noch anführen, dass die Einhaltung der gängigen Judikatur so lange angenommen wird, bis die zuständige Behörde das Gegenteil feststellt. Das bedeutet, dass die Beweislast für die Nicht — Einhaltung der gängigen Judikatur bei jenen jungen Menschen, die aufgrund, ihrer Ausübung des häuslichen Unterrichtes beschränkt werden, bei der zuständigen Behörde und nicht bei den Eltern liegt. Von einer Beweislast der Parteien ist nämlich nur dann auszugehen, wenn eine solche in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist.
Durch das von Ihnen erlassene Straferkenntnis ergibt sich unweigerlich die Situation, dass Sie uns als Eltern dazu zwingen wollen, gegen den Willen unseres Sohnes unter Anwendung von physischer und psychischer Gewalt, das Wohl unseres Sohnes zu gefährden, indem wir ihn dazu zwingen, zurück in die Schule zu gehen.
Dadurch zwingen Sie uns konkret, den Tatbestand der Kindeswohlgefährdung zu erfüllen. Dies stellt einen Verstoß gegen die Verletzung des Kindeswohls (§§ 137 bis 139 ABGB) und die Verletzung des Rechts auf Gewaltfreiheit in der Erziehung dar.
Sie dürfen weder mich noch den Vater unseres Sohnes dazu zwingen, eine strafbare Handlung zu begehen und Gewalt an unserem Sohn anzuwenden! Der Grundsatz in der Begleitung unseres Kindes und in unserem Familienleben ist die Gewaltfreiheit und das oberste Prinzip gilt dem Wohl unseres Kindes. Ich werde diese wohlwollenden und von Liebe getragenen Werte innerhalb unserer Familie und in der Beziehung zu unserem Sohn BB niemals aufgeben und mich unter Androhung von Strafe oder Zwangsmaßnahmen gegen den Willen unseres Sohnes stellen. Dieses Prinzip gilt sowohl für mich als auch für den Vater unseres Sohnes!
Mit Aufrechterhaltung des Verwaltungsverfahrens zwingen Sie mich mittels Geldforderungen meinem Sohn gegenüber Gewalt anzuwenden. Diesem Zwang unterwerfe ich mich als liebende Mutter nicht. D.h., die BH will über mich Gewalt an meinem Sohn anwenden, was ich nicht zulasse.
§ 137AGBG, auch seelische Gewalt an Kindern ist strafbar, § 92 StGB
Zu Vorliegen eines Nicht- Bescheides
gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, Art. 130 Abs. 1 B-VG und §§ 7ff VwGVG, Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (elDAS), E-Government-Gesetz §§ 19 und 20
V. Begründung
Nach den folgenden belegten Tatsachen / Gesetzen mit dem Bescheid über eine Zwangsstrafe ein Nichtbescheid „erlassen„.
Der Bescheid verfügt über keine qualifizierte Signatur (welche eine handschriftliche Unterschrift ersetzt), und ist damit nicht unterschrieben. Ebenso verfügt der Bescheid über kein qualifiziertes Zertifikat.
Ich behalte mir vor die Amtssignatur der BH, bestehend aus der Bildmarke Land Tirol bei der europäischen Kommission / europäischem Parlament (Herausgeber der elDAS-VO) zur Prüfung einzureichen, mit der Bitte um Auskunft ob bei dieser elektronischen Signatur
die Artikel der elDAS-VO
25c 26c 32 (1) a bis h, ANHANG I - ANFORDERUNGEN AN QUALIFIZIERTE ZERTIFIKATE FÜR ELEKTRONISCHE SIGNATUREN
eingehalten werden, die Amtssignatur der BH Yeine handschriftliche Unterschrift des Genehmigenden ersetzt.
Verwaltungsgerichtshof ZI. RA 2014/08/0009-5 - Erkenntnis
Dieses Erkenntnis trifft deckungsgleich auf den mir ausgestellten Bescheid überein Zwangsstrafe unter o.g. GZ zu.
Verweis auf Seite - 7 - Verwaltungsgerichtshof ZI. RA 2014 / 08 / 0009-5 – Erkenntnis Eine Zuordnung eines Organwalters zu einem konkreten Bescheid ist schon deshalb nicht möglich weil hinter der automatisierten Bescheiderlassung gerade keine physische Person steht. Dies steht diametral dem Verständnis des § 18 AVG entgegen, wonach ein wirksamer Bescheid nur zustande kommt, wenn er auf die Genehmigung eines Organwalters der Behörde und somit auf dessen Willen zurückzuführen ist.
Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem
Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Orqanwalter genehmigt worden sein muss. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2012, 2010/03/0024).
Wie schon das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, ersetzt die Darstellung der Amtssignatur (§19 Abs. 3 EGovG) nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert.
Die von der mitbeteiligten Partei erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtete sich somit gegen einen Nichtbescheid. Der angefochtenen Erledigung vor dem Bundesverwaltungsgericht mangelt es daher an der Qualität eines Bescheides im Sinn des Art. 130 BVG, weshalb keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründet werden konnte und die Zurückweisung der Beschwerde folgerichtig war.
Die Revision erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
W, am 15. Oktober 2014 ------ Verweis Ende--------
Mir ist ein Schreiben bekannt, datiert vom 19.05.2023, vom Amt der Tiroler Landesregierung, CC, DD.
(liegt beim LvwG Tirol)
In diesem Schreiben wird mitgeteilt, dass den Anforderungen an ein System zur elektronischen Aktenführung, E-GovG §2Z1, §2Z5sowie AVG 1991, §§ 14, 16, 18 entsprochen wird.
Dies ist aufgrund folgender Begründung nicht der Fall.
Bezüglich der Identität des Benutzers bestätigt DD dass die Tiroler Landesregierung / die Bediensteten entweder die höchstpersönliche Bürgerkarte/Handysignatur/ID Austria oder ein mit diesen Mitteln ein initialisiertes TOTP-Verfahren verwendet.
Dieses Identifizierungsverfahren ist lediglich eine Identifizierung zum Einstieg in das jeweilige Computerprogramm. Diese Identifizierung entspricht weder einer qualifizierten elektronischen Signatur, noch einem qualifizierten Zertifikat der elektronischen Signatur, welche auf Bescheiden der BH die handschriftliche Unterschrift des Genehmigenden des Verwaltungsaktes ersetzt.
Zu Pkt. a) u. b) Schrb. DD, Amt d.Tiroler Landesregierung, CC:
Verweis auf: IT-Einführungslehrgang für Landesmitarbeiter --Auszug --
Definition Time-based One-time Password Algorithmus (TOTP) Was ist TOTP?
24.10. 2019 Autor/ Redakteur: EE / FF
Der Time-based One-time Password Algorithmus erzeugt zeitlich begrenzt gültige, nur einmalig nutzbare Passwörter. Der Algorithmus lässt sich für eine sichere Zwei-Faktor-Authentifizierung per App oder Token einsetzen. Entwickelt wurde TOTP von der Initiative For Open Authentication (OATH).
Funktionsweise des Time-based One-time Password Algorithmus
Der Time-based One-time Password Algorithmus verwendet den Keyed-Hash Message Authentication Code (HMAC) zur Berechnung der zeitabhängigen Passwörter. Für die Erzeugung ist ein zwischen dem Nutzer und dem System, an dem er sich anmelden möchte, vereinbarter geheimer Schlüssel und eine zwischen Anwender und System synchronisierte Zeitinformation Als Zeitinformation dient die Unixzeit, die die Sekunden seit dem 1. Januar 1970 00:00 Uhr UTC zählt. Die Sekundenzahl wird auf 30 Sekunden gerundet. Aus dieser gerundeten Zahl und dem geheimen Schlüssel erzeugt der Algorithmus einen Hashwert. Er wird auf eine bestimmte Bitlänge gekürzt und mithilfe einer Modulo-Operation als sechs- oder achtstellige Dezimalzahl dargestellt. Da die Berechnung beim Nutzer und beim System aufgrund der synchronen
Zeitinformation den gleichen Wert liefert, funktioniert die Authentifizierung.
Stehen keine hinreichend synchronisierten und genauen Zeitinformationen zur Verfügung, schlägt die Authentifizierung fehl. — Auszug Ende —
https://www.security-insider.de/was-ist-eine-zwei-faktor-authentifizierung-2fa-a-631495/
-- Auszug --
Definition ZFAWas ist eine Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA)?
07.08. 2017Autor / Redakteur: EE / FF
Die Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA) nutzt zwei voneinander unabhängige Komponenten. Mit 2FA lässt sich eine Erhöhung der Authentifizierungssicherheit gegenüber einfachen Anmeldeverfahren per Passwort realisieren. Dadurch soll der Identitätsdiebstahl erschwert werden.
Bei der Anmeldung mittels 2FA müssen beide Faktoren vorhanden und korrekt sein.
Ist ein Faktor fehlerhaft oder nicht vorhanden, kann keine Authentifizierung des Users durchgeführt werden und der Zugang bleibt gesperrt. Ein typisches Anwendungsbeispiel für die Zwei-Faktor-Authentifizierung ist die Nutzung von Geldautomaten oder der elektronische Zahlungsverkehr. Am Geldautomaten muss die Bankkarte vorhanden und die korrekte PIN eingegeben sein, die elektronische Banküberweisung erfordert eine PIN und eine über einen Token generierte TAN. 2FA kommt vermehrt auch im Internet zur Anmeldung an E-Mail-Konten, Cloud-Services oder Messaging-Diensten zum Einsatz.
Definition Authentisierung, Authentifizierung und Autorisierung
Was ist Authentifizierung?
Anbieter zum Thema
Die Authentifizierung sorgt im Computer- und Internetumfeld dafür, dass die Identität eines Benutzers gegenüber einem System nachgewiesen und verifiziert werden kann. Dieser Vorgang lässt sich in Authentisierung und Authentifizierung aufteilen und ist Bestandteil der AAA-Services. — Auszug Ende —
Die elektronische Aktenführung in VSTV; Sicherstellung von Identität und Authentzität
— ist lediglich die Anmelde- / Registrierungsdaten um das Computersystem nutzen zu können, durch das Computersystem wird ausschließlich die digitale Identität des Nutzers festgestellt.
Verweis auf: https://jwww.security-insider.de/was-ist-eine-digitale-identitaet-a-604019/
— Auszug —-
Was ist eine digitale Identität?
02.05. 2017Autor / Redakteur: EE / FF
Mit einer digitalen Identität lassen sich Personen oder Objekte durch Computer eindeutig identifizieren. Reale Personen werden durch die digitale Identität in der virtuellen Welt repräsentiert. Für die digitale Identität lassen sich verschiedene Merkmale nutzen.
Es können eine Chipkarte, ein Benutzernamen und ein Passwort gleichzeitig notwendig sein, um sich an einem System anzumelden oder Transaktionen durchzuführen. Ein Abgrenzungsmerkmal zwischen realen und digitalen Identitäten ist, dass bei digitalen Identitäten wesentlich größere externe Einfluss- und Manipulationsmöglichkeiten bestehen. Zudem können sich Personen oft problemlos mehrere digitale Identitäten gleichzeitig zulegen.
Verwendung der digitalen Identität
Die digitale Identität wird für viele Anwendungen genutzt. So können sich User im Internet mit ihrer digitalen Identität zum Beispiel in ihr soziales Profil einloggen, bei einem Onlineshop bestellen oder ihre E-Mails abrufen. Abhängig davon, wie schützenswert und vertraulich die jeweiligen Daten sind, auf die die digitale Identität Zugriff hat, kommen unterschiedlich sichere Methoden zu Authentifizierung zum Einsatz.
Auszug Ende —
Diese Identität und Authentizität hat rein gar nichts mit mit der Identifizierung eines Bescheid-erlassenden Organwalters gemein, es ersetzt keine handschriftliche Unterschrift, welche ausschließlich bei einer qualifizierten elektronischen Signatur gegeben ist.
Somit ist erwiesen, dass ausschließlich eine generelle Genehmigung des Computersprogramms erfolgte, damit liegt keine Genehmigung des Einzelbescheides vor, da nur die EDV-Parameter genehmigt wurde.
Zu Überprüfung der Amtssignatur der BH
https://www.V.gv.at/buergerservice/e-government/amtssignatur/ueberpruefung/
Überprüfung des amtssignierten elektronischen Dokuments
Unter www.signaturpruefung.gv.at steht ein durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) betriebenes zentrales Prüfservice für amtssignierte elektronische Dokumente
zur Verfügung. Dort kann das elektronische Original-Dokument hochgeladen und die Amtssignatur überprüft werden.
Zu beachten ist, dass eine Signaturprüfung von ausgedruckten und anschließend eingescannten Dokumenten nicht möglich ist, da durch das Einscannen die elektronische Signatur nicht mehr im Dokument vorhanden ist.
Ich habe von der BH Y das Straferkenntnis in Papierform erhalten, das entspricht meinem Wunsch, da ich nicht am elektronischen Schriftverkehr teilhaben möchte.
Damit ich auch den Ausdruck vom Bescheid auf die Amtssignatur prüfen kann, ist es zwingend erforderlich, dass die BH Y nach E-Governmentgesetz, § 20 handelt. Da die BH Y nicht § 20 E-govG umsetzt, habe ich das elektronische Originaldokument angefordert.
Das elektronische Originaldokument wird mir mit der Begründung, dass die Zustellung des Bescheides auf dem Postweg (in Papierform) ordnungsgemäß erfolgt ist, verweigert.
§ 20 E-Governmentgesetz besagt:
Beweiskraft von Ausdrucken
§ 20.Paragraph 20,
Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBLNilJI13/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.
Im Bescheid der BH findet sich nirgendwo ein Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, somit ist der Ausdruck für mich nicht auf die Amtssignatur prüfbar.
Die BH vergisst dabei, dass sie verpflichtet ist (§ 20 E-govG) dafür Sorge zu tragen, dass mir, als Partei, in der Amtssignatur den Link zur Validierung des elektronischen Originaldokumentes zu benennen.
https://www.buergerkarte.at/glossar.html#glossarbegriff44
Bildmarke
Grafischer Bestandteil einer Amts Signatur, die den Benutzern die schnelle Wiedererkennung der signierenden Behörde erleichtern soll (analog zu einem Logo). Eine Bildmarke ist sozusagen die elektronische Entsprechung eines Stempels bzw. Siegels. Beispiele für Bildmarken:
„Bild im pdf ersichtlich“
Zu den Vorschriften einer qualifizierten elektronischen Signatur, welche ausschließlich eine händische Unterschrift ersetzt
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (elDAS)
Artikel 25 — Rechtswirkung elektronischer Signaturen
Abs. 2 Eine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.
Artikel 26 — Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Signaturen
Eine fortgeschrittene elektronische Signatur erfüllt alle folgenden Anforderungen:
a) Sie ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet.
b) Sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners.
c) Sie wird unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt, die der
Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann.
FRAGE zu Amtssigniert SID..Nummer der BH, bzgl. Artikel 26:
Wo kann ich im Bescheid der BH Y
-- die eindeutige Zuordnung zum Unterzeichner feststellen?
-- wo kann ich die Identifizierung des Unterzeichners finden?
Artikel 32 — Anforderungen an die Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen
(1)
Mit dem Verfahren für die Validierung einer qualifizierten elektronischen Signatur wird die Gültigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur bestätigt, wenn
FRAGE:
Wo ist bei Amtssigniert SID..Nr. Das Verfahren für die Validierung zu finden??
a) das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat zum Zeitpunkt des Signierens ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen war, das die Anforderungen des Anhangs I erfüllt,
b) das qualifizierte Zertifikat von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellt wurde und zum Zeitpunkt des Signierens gültig war,
c) die Signaturvalidierungsdaten den Daten entsprechen, die dem vertrauenden Beteiligten bereitgestellt werden,
Hinweis: Der vertrauende Beteiligte ist der Adressat des Straferkenntnis / Strafverfügung)
d) der eindeutige Datensatz, der den Unterzeichne im Zertifikat repräsentiert, dem vertrauenden Beteiligten korrekt bereitgestellt wird,
e) die etwaige Benutzung eines Pseudonyms dem vertrauenden Beteiligten eindeutig angegeben wird, wenn zum Zeitpunkt des Signierens ein Pseudonym benutzt wurde,
f) die elektronische Signatur von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde,
g) die Unversehrtheit der unterzeichneten Daten nicht beeinträchtigt ist,
h) die Anforderungen des Artikels 26 zum Zeitpunkt des Signierens erfüllt waren.
(2) . Das zur Validierung der qualifizierten elektronischen Signatur verwendete System stellt dem vertrauenden Beteiligten das korrekte Ergebnis des Validierungsprozesses bereit und ermöglicht es ihm, etwaige Sicherheitsprobleme zu erkennen.
(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Kennnummern für Normen für die Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen festlegen. Bei einer Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen, die diesen Normen entspricht, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
ANHANG I — ANFORDERUNGEN AN QUALIFIZIERTE ZERTIFIKATE FÜR ELEKTRONISCHE SIGNATUREN
Qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen enthalten Folgendes:
a) eine Angabe, dass das Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen ausgestellt wurde, zumindest in einer zur automatischen Verarbeitung geeigneten Form;
b) einen Datensatz, der den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter, der die qualifizierten Zertifikate ausstellt, eindeutig repräsentiert und zumindest die Angabe des Mitqliedstaats enthält, in dem der Anbieter niedergelassen ist, sowie
© 9 bei einer juristischen Person: den Namen und gegebenenfalls die Registriernummer gemäß der amtlichen Eintragung;
© bei einer natürlichen Person: den Namen der Person,
c) mindestens den Namen des Unterzeichners oder ein Pseudonym; wird ein Pseudonym verwendet, ist dies eindeutig anzugeben;
d) elektronische Signaturvalidierungsdaten, die den elektronischen Signaturerstellungsdaten entsprechen;
e) Angaben zu Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer des Zertifikats;
f) den Identitätscode des Zertifikats, der für den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter eindeutig sein muss;
g) die fortgeschrittene elektronische Signatur oder das fortgeschrittene elektronische Siegel des ausstellenden qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters;
h) den Ort, an dem das Zertifikat, das der fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder dem fortgeschrittenen elektronischen Siegel gemäß Buchstabe g zugrunde liegt, kostenlos zur Verfügung steht;
i) den Ort der Dienste, die genutzt werden können, um den Gültigkeitsstatus des qualifizierten Zertifikats zu überprüfen;
j) falls sich die elektronischen Signaturerstellungsdaten, die den elektronischen Signaturvalidierungsdaten entsprechen, in einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit befinden — eine geeignete Angabe dieses Umstands, zumindest in einer zur automatischen Verarbeitung geeigneten Form.
Hinweis:
Keinen der Punkte abisj enthält Amtssigniert SID..Nr. der BH Y.
Wo im Straferkenntnis finde ich das qualifizierte Zertifikat gemäß
ANHANG I — ANFORDERUNGEN AN QUALIFIZIERTE ZERTIFIKATE FÜR
ELEKTRONISCHESIGNATUREN ??? - elDAS VO –
Wo finde ich die Zuordnung zum Organwalter, den Einzelbescheid betreffend?
Die Zuordnung zum Organwalter, in der Amtssignatur, ist im Bescheid nicht auffindbar weil nur das EDV-System und seine Arbeitsweise „genehmigt“ wurden!
Indem die BH mir Strafbescheide und Bescheide über Zwangsstrafen ausstellt, welche sich zusammengefasst, im 4-stelligen Euro-Bereich befinden, und unverhältnismäßig sind
diese den Beweis zu erbringen, dass ich nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe,
um mein mj. Kind zum Schulbesuch zu ermutigen, zu veranlassen.
— Beweislastumkehr -.
Es wird beantragt das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.
Kommt die BH dieser Forderung nicht nach, beantrage ich in eventu, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der der bescheiderlassende Organwalter/Genehmigende als Partei geladen wird.
Gleichzeitig beantrage ich die Aushändigung der Niederschrift im Anschluss der mündlichen Verhandlung.
AA“
Mit Schriftsatz vom 05.07.2023, welcher bei der belangten Behörde am 07.07.2023 eingelangt ist, ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 20.06.2023 wie folgt:
„1. Dauerdelikt
In dem Erkenntniss des LVwG Salzburg vom 11.05.2022 ***, wurde festgestellt, dass die Schulpflichtverletzung innerhalb eines Schuljahres als Dauerdelikt gewertet werden kann:
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH gilt das im Verwaltungsstrafrecht ansonsten zur Anwendung kommende Kumulationsprinzip gemäß § 22 VStG bei Dauerdelikten ausdrücklich nicht.
Mit der gegenständlichen Schulpflichtverletzung liegt offenkundig ein solches Dauerdelikt vor: Es gibt nur eine einzige, andauernde Handlung, die von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden.
Auszug Erkenntnis des LVwG Salzburg vom 11.05.2022 ***:
Ein fortgesetztes Delikt liegt nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl zB VwGH vom 18.9.1996, 96/03/0076; 29.01.2009, 2006/09/0202; 25.08.2010, 2010/03/0025).
Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden, darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein (zB VwGH vom 14.01.1993. 92/09/0286; 16.03.2011, 2009/08/0056, VwSlg 18.081 A/2011). Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden (VwGH vom 18 09 1996 96/03/0076; 15.09.2006, 2004/04/0185). Der einheitliche Willensentschluss bzw das Gesamtkonzept des Täters ist der Entschluss, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, und muss alle vom Täter gesetzten Einzelhandlungen umfassen.
(Auszug Ende)
Die Beschwerdeführerin verweist weiter auf das Erkenntnis des LVwG Salzburg vom 20.09.2022 ***, im welchem das Verbot der Doppelbestrafung dargelegt wird.
Auszug Erkenntnis LVwG Salzburg vom 20.09.2022 ***:
Im Gegenstand stellt sich der zugrundeliegende Sachverhalt jedoch anders dar, da der inkriminierte Zeitraum der ihm in den angefochtenen und verfahrensgegenständlichen Straferkenntnissen vorgeworfenen Taten (18.10.2021 bis 17.01.2022) vor (!) Erlassung der Straferkenntnisse je vom 25 02 2022 zu Zahl ee-2021 und Zahl ff-2021, liegt (Zustellung und sohin Erlassung per 01.03.2022), und die darin vorgeworfenen Taten, abgesehen vom angeschuldigten Zeitraum, dieselben sind.
Im Falle eines fortgesetzten Delikts sind nämlich durch die Bescheiderlassung (Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz, sohin Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses, VwGH 28.01.1997, 96/04/0131) alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten, mögen sie auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein.
(Auszug Ende)
Somit schließt die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit der Doppelbestrafung mit der Begründung:
„Es gibt nur EINE Schulpflicht, daher auch nur EINE Strafe.“
2. Nichtdurchführung der Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen gemäß § 25 SchPflG
Hiermit weißt die Beschwerdeführerin darauf hin, dass weder durch den Schulleiter oder sonst von ihm beauftragten Personen die Maßnahmen gemäß § 25 Schulfplichtgesetz, insbesondere Abs. 2 durchgeführt wurden, wie von der belangten Behörde fälschlicherweise behauptet wird.
Auszug:
Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen
§25.
(1) Zu Beginn jedes Schuljahres sind die Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte vom Klassenlehrer oder vom Klassenvorstand über Kommunikationsformen und Verhaltensweisen sowie über die Rechtsfolgen von Schulpflichtverletzungen zu informieren. Es sind grundlegende Regeln des Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen (Hausordnung, Verhaltensvereinbarungen für die Schule, die Klasse oder im Einzelfall) festzulegen, die auch klare Konsequenzen bei Verstößen gegen die Regeln enthalten.
(2) Während des Schuljahres sind, wenn es zur Erfüllung der Schulpflicht notwendig erscheint, durch den Schulleiter oder sonst von ihm beauftragte Personen (insbesondere Klassenlehrer oder Klassenvorstand) geeignete Maßnahmen zu setzen, um Schulpflichtverletzungen hintan zu halten. Diese Maßnahmen können solche der diagnostischen Ursachenfeststellung und darüber hinaus insbesondere auch Verwarnungen bei Schulpflichtverletzungen im Ausmaß von bis zu drei Schultagen oder andere auf die konkrete Situation abgestimmte Vereinbarungen mit dem Schuler sowie dessen Erziehungsberechtigten sein. Erforderlichenfalls sind Schülerberater sowie der schulpsychologische Dienst oder - wo es sinnvoll ist - andere Unterstützungsleistungen wie jene der Schulsozialarbeit einzubinden. Allfällige Verständigungspflichten, insbesondere solche gemäß § 48 des Schulunterrichtsgesetzes, bleiben unberührt.
Auszug Ende
Solange die belangte Behörde nicht mit Sicherheit nachweisen kann, dass nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, das Kind zum Besuch einer öffentlichen Schule zu bewegen, so ist die ausgesprochene Verwaltungsübertretung keinesfalls zulässig.
3. Formalfehler seitens der belangten Behörde
In den angeführten Tatzeiträumen des betreffenden Straferkenntnis mit der GZ *** sind schulfreie Tag enthalten (Sams-, Sonn-, Feier- oder Ferientage)
a) 27.01.2023 bis 31.01.2023 - 28. und 29.01. sind Samstag und Sonntag
d) 09.02.2023 bis 20.02.2023 - 13.02. bis 18.02. sind Ferientage
f) 24.02.2023 bis 28.02.2023 -25.02. und 26.02. sind Samstag und Sonntag
i) 09.03.2023 bis 13.03.2023 - 11. und 12.03 sind Samstag und Sonntag
k) 17.03.2023 bis 21.03.2023 - 18. und 19. sind Samstag und Sonntag
n) 30.03.2023 bis 11.04.2023 - 01. bis 10.04. sind Ferientage
Da bekannter Weise an diesen Tagen kein Unterricht stattfindet, weißt die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann.
Somit liegt ein Formalfehler vor und das Straferkenntnis in sich ist rechtlich nicht haltbar.
1. Verstoß gegen AVG, § 18 (4)
Bei dem Bescheid mit o.g. Geschäftszeichen der BH Y liegt ein Verstoß gegen AVG, § 18 (4) vor.
§ 18
(4) Jede schriftliche Ausfertigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.
Sie, GG, sind nicht der Genehmigende, Sie schreiben lediglich Ihren Namen
Für die Bezirkshauptfrau.
Die Fertigungsklausel lautet:
Für die Bezirkshauptfrau
JJ
Demzufolge ist die Bezirkshauptfrau die genehmigende Organwalterin, deren Namen nicht, wie in AVG, §18 (4) gefordert, auf dem Bescheid genannt wird.
Verweis auf:
Landesverwaltungsgericht Steiermark, 12.05.2015, Geschäftszahl: ***
Rechtssatz
Gemäß § 18 Abs 4 AVG 1991 hat jede schriftliche Ausfertigung, also auch eine solche eines durch eigenhändige Unterschrift genehmigten Originals, die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.
Im Gegenstände fehlte auf der als Bescheid bezeichneten Ausfertigung, welche dem Beschwerdeführer übermittelt wurde, der Name der genehmigenden Organwalterin **., da nur der Name des Bearbeiters ** in der Fertigungsklausel angeführt war.
Zwar ist es durch die Anbringung einer Amtssignatur nicht mehr notwendig, dass der Genehmigende die Ausfertigung eigenhändig unterfertigt bzw. die Kanzlei einen Bestätigungsvermerk über die Fertigung des Genehmigenden anbringt. Jedoch ersetzt die Amtssignatur nicht das Erfordernis, auf der Parteiausfertigung den Namen des Genehmigenden anzuführen.
Die Amtssignatur verfolgt den Zweck, durch ihre Verwendung die Wirkung einer Beglaubigung
durch die Kanzlei bzw. die Vermutung der Echtheit von Ausdrucken zu entfalten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 24 zu § 18 AVG 1991). Nicht Sinn der Amtssignatur ist es aber, dass dem Empfänger der Erledigung der Genehmigende verborgen bleibt, indem etwa auf der Erledigungsausfertigung (nur) ein Bearbeiter angeführt wird, der die Erledigung nicht genehmigt hat. Das Fehten des Namens der tatsächlich Genehmigenden auf der Bescheidausfertigung führt zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (vgl. Hengstschlager/Leeb, AVG, RZ 19 zu § 18 AVG und VwGH 15.12.2010, 2009/12/0195).
European Case Law Identifier
ECLI:AT: LVWGST:2015: LVwG.41.25.1049.2015
Verweis Ende
Verweis auf:
Wirtschaftliche Blätter
Ausfertigung einer behördlichen Erledigung
Ausfertigungen einer behördlichen Erledigung bedürfen der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden. Diesem Erfordernis wird durch die Benennung von Organwaltern als Sachbearbeiter mit Telefon- und E-Mailadresse am Beginn der Erledigung nicht entsprochen.
Verweis Ende
Der Bescheid enthält NICHT den Namen der genehmigenden Organwalterin, damit ist dieser ohne rechtlichen Bestand, entwickelt keine Bescheidqualität.
Weiterhin verfügt der Bescheid über keine qualifizierte Signatur (welche eine handschriftliche Unterschrift ersetzt) und ist damit nicht unterschrieben.
Der Bescheid enthält lediglich die Bildmarke -- Land Tirol -
Unter dieser Bildmarke steht: Amtssigniert SID............... (Nummer).
Die Bildmarke - Land Tirol - wird u.a. von allen 8 Bezirkshauptmannschaften in V verwendet, d.h., diese Bildmarke ist nicht einmal einer speziellen BH zuzuordnen, geschweige denn dem Genehmigenden.
Die Informationen unter der Bildmarke - Land V - amtssignatur.V.gv.at führen dazu, dass abermals die Bildmarke mit Amtssigniert. SID...............(Nummer) führt. Daraus ist keine Amtssignatur, welche eine handschriftliche Unterschrift ersetzt, ersichtlich.
Auch bei Bildmarken muss sichergestellt sein, dass eine Rückführung bzw. Verifizierung in Sachen des § 20 EgovG möglich ist.
Bitte benennen Sie der Beschwerdeführerin den Link, welcher in ihrer Amtssignatur der Hinweis enthält, anhand dessen man die Rückführung des Ausdruckes in die elektronische, prüfbare Form rückführen kann.
4. Verletzung des Artikel 26 Absatz 2 und 3 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Resolution der GV der VN 217 (III), am 10.12.1948
Absatz 3 besagt:
Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteilwerden soll.
Absatz 2 besagt:
Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz, und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
5. Verletzung des Art. 14 B-VG, Abs. 5 (a)
Der Art. 14 B-VG, Abs. 5 (a) besagt:
Demokratie, Humanität, Solidarität, Friede und Gerechtigkeit sowie Offenheit und Tolreanz gegenüber den Menschen sind Grundwerte der Schule, auf deren Grundlage sie der gesamten Bevölkerung, unabhängig von Herkunft, sozialer Lage und finanziellem Hintergrund, unter steter Sicherung und Weiterentwicklung bestmöglicher Qualität ein höchstmögliches Bildungsniveau sichert. Im partnerschaftlichen Zusammenwirken von Schülern, Eltern und Lehrern ist Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen, damit sie zu gesunden, selbstbewussten, glücklichen, leistungsorientierten, pflichttreuen, musischen und kreativen Menschen werden, die befähigt sind, an den sozialen, religiösen und moralischen Werten orientiert Verantwortung für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen zu übernehmen. Jeder Jugendliche soll seiner Entwicklung und seinem Bildungsweg entsprechend zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt werden, dem politischen, religiösen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs, Europas und der Welt teilzunehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.
6. Verletzung des Kindeswohls (§§ 137 bis 139 ABGB) und Verletzung des Rechts auf Gewaltfreiheit in der Erziehung
Die Beschwerdeführerin müsste das Kind gegen dessen Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule bringen und somit das Kindeswohl und das Recht auf Gewaltfreiheit in der Erziehung verletzen.
Im § 138 ABGB Kindeswohl verweise ich explizit auf die Kriterien 4, 5, 6, und 7.
Weiter gilt es, das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte der Kinder zu berücksichtigen.
Auszug aus Artikel 1:
„Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.“
Auszug Ende
In dem hier gegenständlichen Fall bedeutet dies, meine Tochter möchte lieber im häuslichen Unterricht ihre Bildung erfahren als im Regelschulsystem, nicht zuletzt aufgrund der bizarren und überholten Art und Weise des Schulsystems. Weiters ist u.a. durch Medienberichte nachgewiesen, dass ein absoluter Fachkräftemangel bei den Lehrern vorliegt und dass sich dies unweigerlich auf die Qualität des Schulsystems fundamental auswirkt.
Somit kann das Kind am besten von der Beschwerdeführerin selbst in seinem Entwicklungsprozess individuell und seinen Bedürfnissen gerecht unterstützt werden.
Folglich muss in diesem Fall auch Artikel 4 der Bundesverfassung über die Rechte von Kindern berücksichtigt werden.
Auszug:
„Jedes Kind hat das Recht auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise."
Auszug Ende
Darüber hinaus wären alle weiteren Möglichkeiten, das Kind gegen dessen Willen in die Schule zu geben, gesetzeswidrig und ebenfalls eine Aufforderung durch die belangte Behörde gesetzwidrig zu handeln im Sinne des §§137 -139 ABGB, da diese Handlungen diametral zum Kindeswohl stehen.
Solange die belangte Behörde nicht mit Sicherheit nachweisen kann, dass nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, das Kind zum Besuch einer öffentlichen Schule zu bewegen, so ist die ausgesprochene Verwaltungsübertretung keinesfalls zulässig.“
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt und in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführerin AA ist Erziehungsberechtigte des Kindes BB, geb am XX.XX.XXXX.
BB, geb am XX.XX.XXXX hat die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen.
Seitens der Schulleitung der Mittelschule X wurde mit den Schreiben vom
der belangten Behörde mitgeteilt, dass BB, geb am XX.XX.XXXX ohne entsprechende Rechtfertigung vom
an jeweils drei Tagen allen Unterrichtsstunden unentschuldigt ferngeblieben ist und wurde jeweils darauf hingewiesen, dass Maßnahmen zur Vermeidung der Schulpflichtverletzung eingehalten worden sind.
Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 02.06.2023 zugestellt.
III.Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Aktes getroffen werden, die jeweiligen angeführten Schreiben seitens der Schulleitung der Mittelschule X an die belangte Behörde befinden sich im vorgelegten behördlichen Verwaltungsstrafakt und sind im Übrigen inhaltlich nicht strittig.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022, lauten:
§ 1
„Personenkreis
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.“
§ 2
„Beginn der allgemeinen Schulpflicht
(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
…“
§ 24
„Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der objektive Tatbestand der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist.
Sofern die Beschwerdeführerin ausführt, dass die belangte Behörde ohne gesetzliche Grundlage handeln würde, ist dies offensichtlich unrichtig, da sich die belangte Behörde auf die gesetzliche Bestimmung des § 24 Schulpflichtgesetz 1985 stützt. Die Ausführungen dazu, dass der häusliche Unterricht nach § 17 StGG keiner Beschränkung unterliegen würde, wird übersehen, dass in dem vorliegenden Fall häuslicher Unterricht nicht vorliegt, sondern vielmehr das Kind der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch der Mittelschule nachzukommen hat.
§ 17 Abs 3 StGG beschränkt die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht nicht und garantiert insbesondere auch nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg 19.958/2015; 20.311/2019).
Aus § 24 Schulpflichtgesetz 1985 ergibt sich, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen.
Dass die Behörde diese gesetzlichen Bestimmungen über deren Sinngehalt hinaus interpretiert haben würde, ist im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen.
Insofern die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass sie ihr Kind gegen dessen Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule bringen und somit das Kindeswohl und das Recht auf Gewaltfreiheit in der Erziehung verletzen müssten, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der §§ 137 und 138 AGBG für das zivilrechtliche Kindschaftsrecht von Bedeutung sind und die diesbezüglichen Begriffe nicht unreflektiert in andere Rechtsbereiche übernommen werden können. Den Eltern kommt im Kindschaftsrecht auch die Verpflichtung zur sorgfältigen Erziehung zu. Im Zuge dessen ist es Aufgabe der Eltern, den Kindern die verfassungsgesetzlich normierte Schulpflicht begreiflich zu machen. Das Prinzip der gewaltfreien Erziehung ist nicht mit antiautoritärer Erziehung gleichzusetzen und ist im Zusammenhang mit der sorgfältigen Erziehung von Kindern auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Förderung der eigenständigen Entwicklung des Kindes unter Vermittlung von Werten und Regeln zu achten.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Gegenteil Eltern, die ein schulpflichtiges Kind weder in die Schule schicken noch es die bei häuslichen Unterricht vorgeschriebenen Externistenprüfungen ablegen lassen, das Kindeswohl gefährden, da fehlende Bildungsnachweise das berufliche Fortkommen des Kindes erheblich beeinträchtigen können und kann eine derartige Gefährdung des Kindeswohls durch die Eltern die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten an den Kinder- und Jugendhilfeträger rechtfertigen (vgl OGH 25.09.2018, 2 Ob 136/18 s; vgl auch 1 Ob 552/76, wonach eine längerdauernde Verletzung der Schulpflicht unter Umständen Maßnahmen rechtfertigt, die voraussichtlich Gewähr bieten, dass der durch die Verletzung der Schulpflicht festgestellte Erziehungsnotstand beseitig wird).
Im Übrigen ergibt sich aus § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 die Verpflichtung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. Dabei ist es den Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten überlassen, wie sie diesen Verpflichtungen im Einzelfall nachkommen. Nochmals ist darauf zu verweisen, dass die Verletzung der Schulpflicht selbst eine Kindeswohlgefährdung darstellt
Zum angefochtenen Straferkenntnis ist auszuführen, dass die belangte Behörde gem Art I Abs 1 Z 2 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) auch die Bestimmungen nach § 18 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden hat.
Grundsätzlich ist zwischen einer Erledigung (§ 18 Abs 3 AVG) und der schriftlichen Ausfertigung (einer Erledigung) unterscheiden (Abs 4 leg cit).
Die Bestimmungen des § 18 AVG wiederum nehmen Bezug auf das E-Gouverment-Gesetz, welches unter anderem auch die Amtssignatur regelt.
Dem gegenständlichen Akt ist anhand der einliegenden Protokollierungen unzweifelhaft zu entnehmen, dass die ergangenen Erledigungen (darunter auch das gegenständliche angefochtene Straferkenntnis) vom unterzeichnenden GG elektronisch genehmigt wurden.
Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auf Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde, und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten.
Direkt unterhalb der Bildmarke ist angeführt, dass das jeweilige Schriftstück amtssigniert ist und unter der Internetadresse amtssignatur.V.gv.at Informationen abrufbar sind. Unter einem weiterführenden Link auf der genannten Internetseite findet sich unter anderem der Hinweis, dass unter Verifizierung im Sinn des § 20 E-GovG die Bestätigung zu verstehen ist, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw Behörde stammt. Die zu prüfende Erledigung muss dafür der Organisationseinheit bzw Behörde zur Gänze vorliegen, wobei eine Kopie bzw ein Scan ausreicht. Zur Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments kann dieser an die im Briefkopf angeführte Organisationseinheit wie folgt übermittelt werden: elektronisch mit Onlineformular, E-Mail, elektronischem Zustelldienst (jeweils mit eingescannten Ausdruck als Anlage) oder Postweg (samt Ausdruck oder Kopie als Anlage) der persönlich (mit dem Ausdruck oder einer Kopie).
Somit sind mehrere Möglichkeiten beschrieben, wie der jeweilige Ausdruck verifiziert wird, das heißt nachgeprüft werden kann, ob dieser Ausdruck von der Bezirkshauptmannschaft Y stammt.
Die verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-GovG. Die zusätzliche Anbringung einer SID-Nummer (Security Identyfire) schadet nicht.
Die Ausfertigung weist eine vollständige Amtssignatur auf, sodass den Bestimmungen nach § 18 Abs 4 AVG entsprochen wird.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Erteilung der Approbationsbefugnis innerhalb eines Organs grundsätzlich an keine Form gebunden ist. Sie kann daher auch mündlich erfolgen und es muss den Außenstehenden auch nicht bekannt gemacht werden, aufgrund welcher Umstände der die Erledigung gem § 18 Abs 4 AVG Genehmigende zu dieser Genehmigung befugt war (vgl VwGH 25.06.2013, 2013/08/0001).
Im gegenständlichen Fall wurde der Verwaltungsakt elektronisch geführt und sieht für diesen Fall § 18 Abs 3 zweiter Satz AVG vor, dass an die Stelle der für schriftliche Erledigungen geforderte Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden oder der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten kann. Aufgrund der im behördlichen Akt vorgenommenen Protokollierungen ist eindeutig zu entnehmen, dass die ergangenen Erledigungen von Herrn GG elektronisch genehmigt wurden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Genehmigung einer Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift) vor der Frage der Bekanntgabe der Erledigung durch die Übermittlung (Zustellung) der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden. Die behördeninterne Genehmigung der Entscheidung wird in § 18 Abs 3 AVG, die Ausfertigung dieser Entscheidung an die Partei in § 18 Abs 4 AVG geregelt (vgl VwGH 04.06.2020, Ra 2020/22/0042)
Die elektronische Genehmigung der Erledigung ist von einer Amtssignatur auf einer Ausfertigung zu entscheiden. Im vorliegenden Fall ist eine elektronische Genehmigung des angefochtenen Straferkenntnisses gegeben.
Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie ihr Kind gegen dessen Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule bringen müsse, ist zu schließen, dass die Beschwerdeführerin sich jeweils bewusst für die Übertretungen entschieden hat und somit von Vorsatz auszugehen ist. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt, dass die Verwirklichung ernsthaft für möglich gehalten wird und sich der Täter damit abfindet. Dies ist bei der bewussten Entscheidung, das Kind unentschuldigt vom Unterricht fernbleiben zu lassen, jedenfalls gegeben.
Es ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Die Schulpflicht als solche besteht für das gesamte Unterrichtsjahr 2022/23, sohin vom 12.09.2022 bis 07.07.2023.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind erheblich. Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, Aw 2010/10/0025).
Als Verschuldensgrad ist von vorsätzlichem Verhalten auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat trotz der unter den Feststellungen angeführten ausdrücklichen Anordnungen der Mittelschule X nicht dafür gesorgt, dass ihr Sohn BB die Schule besucht und somit die Schulpflichtverletzung vorsätzlich begangen.
Mildernde Umstände lagen keine vor, erschwerend war die Aufrechterhaltung des strafbaren Verhaltens über einen längeren Zeitraum zu werten, sowie weiters ihre fünf einschlägigen Strafvormerkungen.
Seitens der belangten Behörde wurde über die Beschwerdeführerin für die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung die Höchststrafe gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz in Höhe von Euro 440,00 verhängt.
Die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe konnte auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabgesetzt werden. Es liegt damit eine Ausschöpfung des Strafrahmens mit knapp über 80 % (Strafrahmen € 110,00 bis € 440,00) vor. Eine Bestrafung in der nunmehrigen Höhe war jedenfalls geboten, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und die Beschwerdeführerin künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 zu veranlassen.
Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ist die nunmehr über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen. So ist in Anschlag zu bringen, dass vorsätzliche Tatbegehung vorliegt und die Beschwerdeführerin bereits fünf einschlägige Strafvormerkungen aufweist und trotzdem die Tat über Wochen hinweg weiter fortsetzt.
Zur Spruchberichtigung war das Landesverwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG waren die Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens mit 10 % der verhängten Geldstrafe neu zu bemessen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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