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LVwG-2023/20/2392-1•LVwG T LVwG-2023/20/2392-1
LVwG-2023/20/2392-1Tribunale amministrativo regionale21 dic 2023
Vergütung nach dem EpiG für Arbeitnehmer<br/>Antragsfrist, materiell-rechtliche Frist<br/>Erlöschen des Vergütungsanspruchs<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der AA GmbH, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.08.2023, Zl ***, betreffend die Abweisung eines Antrags auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides von „als verspätet abgewiesen“ auf „abgewiesen“ abgeändert wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der von der Beschwerdeführerin am 16.03.2022 eingebrachte Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges in Höhe von Euro 1.635,03 aufgrund der behördlichen Absonderung des Dienstnehmers BB für den Zeitraum vom 28.11.2021 bis einschließlich 12.12.2021 „als verspätet abgewiesen“. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 23.08.2023. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Antragstellung die materiell-rechtliche 3-Monatsfrist des §§ 33 iVm § 49 Abs 1 EpiG versäumt habe und der Vergütungsanspruch erloschen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.08.2023 fristgerecht Beschwerde. In dieser verwies sie auf die inhaltlichen Voraussetzungen für den Zuspruch der Vergütung. Weiters führte sie aus, dass eine Antragstellung (auf Grund ihres Firmensitzes in Z) bei der Bezirkshauptmannschaft X erfolgt sei. Nachdem durch eine Nachfrage der Beschwerdeführerin bei der Hotline für Corona-Entschädigungen die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Y offenkundig geworden sei, habe die Beschwerdeführerin am 16.03.2022 den Antrag bei dieser Behörde gestellt.
Mit Schreiben vom 28.09.2023 wurde die Beschwerde samt Akt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt.
II.Sachverhalt:
Herr BB, wohnhaft **** W, wurde auf Grund einer nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion für den Zeitraum vom 12.11.2021 bis einschließlich 20.11.2021 von der zuständigen Gesundheitsbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Y, behördlich abgesondert.
Die Beschwerdeführerin, deren Unternehmenssitz sich in **** Z befindet, war während des Absonderungszeitraumes Dienstgeberin des Abgesonderten. Sie begehrt unter Bezugnahme auf § 32 Abs 1 EpiG aufgrund dieser behördlichen Absonderung ihres Dienstnehmers eine Vergütung des Verdienstentganges in Höhe von Euro 1.635,03.
Dieser Antrag wurde zunächst irrtümlich am 07.02.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft X gestellt. Durch eine (am 16.03.2022 erfolgte) Nachfrage der Beschwerdeführerin über die für Corona-Entschädigungen eingerichtete Hotline wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass auf Grund der Anordnung zur Absonderung durch die Bezirkshauptmannschaft Y diese Behörde für den gegenständlichen Entschädigungsantrag zuständig ist. Schließlich wurde der ursprünglich bei der Bezirkshauptmannschaft X eingebrachte Antrag zurückgezogen und am 16.03.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Y neu eingebracht.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter und unstrittiger Weise aus der vorliegenden Aktenlage. Dass die Antragstellung zunächst am 01.12.2021 bei der Bezirkshauptmannschaft X erfolgte und erst nach einer Nachfrage bei der Hotline für Corona-Entschädigungen die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Y offenkundig und dort der Antrag (am 16.03.2023) gestellt wurde, räumte die Beschwerdeführerin selbst ein.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 104/2020, bzw § 49 EpiG idF BGBl I Nr. 103/2022 lauten auszugsweise wie folgt:
Absonderung Kranker
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung, die länger als zehn Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.
[…]
Vergütung für den Verdienstentgang
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf
Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges
§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.
[…]
(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.
V.Erwägungen:
"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Im gegenständlichen Fall ist dies der am 16.03.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Y gestellte Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges aufgrund der behördlichen Absonderung des Dienstnehmers BB für den Zeitraum vom 28.11.2021 bis einschließlich 12.12.2021.
Mit BGBl I Nr 62/2020 wurde der neue § 49 EpiG als Sonderbestimmung für die Dauer der SARS-CoV-2 Pandemie eingefügt. Abweichend von § 33 EpiG wurde die Frist zur Geltend-machung der Ansprüche auf Verdienstentgang auf drei Monate verlängert. Aus den Erläuternden Bemerkungen (622/A 27. GPNR) ergibt sich, dass die Änderung ausschließlich das Ziel verfolgte, die Frist von sechs Wochen auf drei Monate zu verlängern. Die Zuständigkeit zur Entscheidung verblieb jedoch bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Maßnahmen getroffen wurden.
Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich um eine Verjährungsbestimmung bzw um eine Fallfrist, wodurch das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges zeitlich begrenzt wird und durch nicht rechtzeitige Geltendmachung erlischt (vgl VwGH 18.3.2022, Ra 2022/03/0005; 13.12.2021, Ra 2021/03/0309). Da es sich bei § 33 iVm § 49 Abs 1 EpiG um eine materiell-rechtliche Frist handelt, kommt das Postlaufprivileg nach § 33 Abs 3 AVG nicht zur Anwendung (vgl VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094; VwGH 10.12.2021, Ra 2021/03/0137). Um fristwahrend zu sein, muss der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG daher rechtzeitig bei der Behörde einlangen (vgl ferner VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0092, wonach auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 49 Abs 1 EpiG aufgrund ihrer Qualifizierung als materiell-rechtliche Frist nicht zulässig ist).
Im vorliegenden Fall wurde der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin von 28.11.2021 bis einschließlich 12.12.2021 mittels behördlicher Anordnung abgesondert. Die Antragsfrist nach § 33 iVm § 49 Abs 1 EpiG endete (im Hinblick auf das Wochenende am 12./13.02.2022) am 14.03.2022. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges langte erst am 16.03.2023 bei der zuständigen belangten Behörde ein, somit nach Ende der Antragsfrist gemäß § 49 Abs 1 EpiG. Durch das Einlangen des Antrages nach Ende der Antragsfrist ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges für den Dienstnehmer Herrn BB für den Zeitraum vom 28.11.2021 bis einschließlich 12.12.2021 durch die nicht rechtzeitige Geltendmachung bereits erloschen.
Im Ergebnis ist die Entscheidung der belangten Behörde zutreffend. Da es sich bei der Verjährungsbestimmung des § 33 iVm § 49 Abs 1 EpiG um eine materiell-rechtliche Frist handelt, stellt eine Entscheidung über die Frage, der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges eine inhaltliche Entscheidung dar (vgl VwGH 22.06.2022, Ra 2021/09/0187; VwGH 22.06.2022, Ra 2021/09/0188).
Die belangte Behörde hat den Antrag im angefochtenen Bescheid als „verspätet abgewiesen“. Da eine Sachentscheidung zu treffen war und der Hinweis auf eine verspätete Einbringung des Antrages auf eine Formalentscheidung (im Sinne einer Zurückweisung) hindeutet, war der Spruch des angefochtenen Bescheids dahingehend zu korrigieren, dass der Antrag schlicht nur „abzuweisen“ war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision zum einen etwa dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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