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LVwG-2023/11/2093-3•LVwG T LVwG-2023/11/2093-3
LVwG-2023/11/2093-3Tribunale amministrativo regionale18 dic 2023
Haftungsübernahme<br/>Pflichtbeitrag<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer, LL.M., aufgrund des Vorlageantrages nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2023 (Zl ***), über die Beschwerde der AA Steuerberatungs GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24.01.2023 (Zl ***), mit dem der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2023 endgültig festgesetzt wurde,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber der Beschwerdeführerin der Pflichtbeitrag für das Jahr 2023 an den Tourismusverband Y (Verbands-Nummer ***, Ortsklasse *) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt endgültig festgesetzt:
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent
Grundzahl
006 Beitragsgruppe VI
Pauschale für Kleinunternehmen
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 3,91
Tourismusverband
8,0
€ 26,09
Gesamt
9,2
€ 30,00
Davon bereits abgestattet
€ 0,00
Einzuzahlender Betrag
€ 30,00“
Mit Schriftsatz vom 24.02.2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde. In dieser wurde ausgeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin (der AA Steuerberatungs GmbH) um den Komplementär der AA Steuerberatungs GmbH Co KG handle. Die Beschwerdeführerin sei nicht operativ tätig und verfüge über keinen Betrieb. Sie sei ausschließlich Haftungsgesellschafter. Zudem sei die Beschwerdeführerin kein Unternehmen im umsatzsteuerlichen Sinn. Die jährliche Haftungsentschädigung in Höhe von Euro 1.750,00 an die Beschwerdeführerin sei ausschließlich im Innenverhältnis der AA Steuerberatungs GmbH Co KG begründet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2023 (Zl ***) wurde die Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid für 2023 von der Abgabenbehörde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde zusammengefasst darauf verwiesen, dass mangels Vorliegens umsatzsteuerlicher Veranlagungen der Finanzbehörden hinsichtlich der AA Steuerberatungs GmbH die Unternehmenseigenschaft und das Vorliegen von Umsätzen im Beitragsverfahren durch die Abgabenbehörde selbst zu beurteilen sei. Bei der AA Steuerberatungs GmbH Co KG handle es sich um eine Kommanditgesellschaft, welche im Bereich der Steuerberatung tätig sei. Diese entrichte gesondert Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin dieser Kommanditgesellschaft sei die Beschwerdeführerin, die AA Steuerberatungs GmbH. Nach Punkt III. des Gesellschaftervertrages erbringe die Beschwerdeführerin weder eine Sach- noch eine Bareinlage für die Kommanditgesellschaft und habe auch keinen Kapitalanteil. Sie sei Arbeitsgesellschafterin. Sie erbringe jedoch Dienstleistungen, welche in der Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung sowie der Stellung als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Gesellschaft bestünden. Ausführungen zur vereinnahmten Haftungsentschädigung fänden sich in den vorgelegten Verträgen nicht. Dementsprechend sei gemäß § 167 UGB den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern ein ihrer Haftung angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen. Seitens der Beschwerdeführerin sei angegeben worden, dass alljährlich 5 % des Stammkapitals, sohin ein Betrag von Euro 1.750,00 an Haftungsentschädigung fällig werde. Vor dem Hintergrund dieser Haftungsentschädigung, welche die Beschwerdeführerin als bloße Arbeitsgesellschafterin ohne Kapitaleinlage an der Kommanditgesellschaft als Abgeltung ihres Haftungsrisikos, sowie für die Übernahme der Geschäftsführung und die Vertretung erhalte, ergebe sich jedoch, dass diesbezüglich eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt werde und steuerbare Umsätze vereinnahmt werden. Die Beschwerdeführerin hält keine Gesellschaftsanteile, sondern erbringt weitergehende Leistungen, insbesondere die Haftungsübernahme. Diesbezüglich liege auch keine Leistungsvereinigung, sondern ein Leistungstausch vor. Auch liege ein Nutzen aus dem Tourismus für die Beschwerdeführerin vor. Es liege auf der Hand, dass sich die durch den Tourismus in Tirol geschaffene positive wirtschaftliche Lage auf den Bereich der Steuerberater auswirke, zumal die Zahl der Klienten, der Geschäfts- und Buchungsfälle und der Umgang der Bilanzsummen höher sein werde, als wenn der Tourismus in Tirol nicht existiere. Des Weiteren nehmen naturgemäß auch zahlreiche Tourismusbetriebe steuerliche Beratungsleistungen in Anspruch. Ohne den Tourismus in Tirol würden die Dienstleistungen der AA Steuerberatungs GmbH Co KG nicht bzw nicht in gleichem Ausmaß in Anspruch genommen werden, womit in Ermangelung eines dementsprechenden Geschäftsbetriebes auch die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit nicht ausüben bzw nicht existieren würde.
In der Folge stellte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18.08.2023 fristgerecht einen Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Mit Vorlagebericht vom 25.08.2023 wurde der gegenständliche Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Dabei wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
Aufgrund der Beschwerde und des Vorlageantrages teilte das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 31.10.2023 der Beschwerdeführerin mit, dass nach vorläufiger Ansicht eine Abgabepflicht in folgenden Fällen nicht bestehen würde
-Umsatzsteuerliche Organschaft
-Weiterverrechnung von Leistungen im Innenverhältnis
-Nichtvorliegen eines Nutzens aus dem Tourismus
-Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 31 Tiroler Tourismusgesetz 2006
und räumte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, sich nochmals zum allfälligen Vorliegen einer dieser Gründe zu äußern.
Mit E-Mail vom 15.11.2023 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Vorbringen: Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes seien (gemeint wohl: nur) jene Unternehmer, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus erzielten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei eine GmbH, deren Tätigkeit auf die Geschäftsführung einer Kommanditgesellschaft beschränkt sei, nicht als Unternehmen im Sinne des UStG anzusehen. Damit sei die Grundvoraussetzung für eine Beitragspflicht der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Auch gebe es nach der Umsatzsteuer-RL keine Unternehmereigenschaft kraft Rechtsform.
Unter einem legte die Beschwerdeführerin den Jahresabschluss 2022 vor und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin über keinerlei Anlagenvermögen verfüge und auch nicht an der Substanz der AA Steuerberatungs GmbH Co KG beteiligt sei. Die Beschwerdeführerin biete keinerlei Leistungen am Markt an und erziele keinerlei Nutzen aus dem Tourismus.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin AA Steuerberatungs GmbH ist Komplementärgesellschafterin der AA Steuerberatungs GmbH Co KG, von der gesondert Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zum Tourismusverband Y und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds entrichtet werden. Die AA Steuerberatungs GmbH ist Arbeitsgesellschafterin der AA Steuerberatungs GmbH Co KG, welche weder eine Sach- noch eine Bareinlage erbringt und keinen Kapitalanteil hat. Sie ist reine Arbeitsgesellschafterin und am Vermögen der AA Steuerberatungs GmbH Co KG sowie an Werterhöhungen nicht beteiligt.
Die Beschwerdeführerin erbringt Dienstleistungen, welche in der Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung sowie der Stellung als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der AA Steuerberatungs GmbH Co KG bestehen. Die jährliche Haftungsentschädigung, welche die AA Steuerberatungs GmbH erhält, beträgt Euro 1.750,00.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Abgabenakt der belangten Behörde. Die Höhe der für die steuerliche Bemessungsgrundlage relevanten Haftungsentschädigung ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Vorbringen der Beschwerdeführerin und des vorgelegten Jahresabschlusses 2022. Das Verhältnis zwischen der AA Steuerberatungs GmbH und der AA Steuerberatungs GmbH Co KG ergibt sich aus dem im Abgabeakt einliegenden Notariatsakt über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und dem Gesellschaftsvertrag.
IV.Rechtsgrundlagen:
Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl Nr 38/2022:
„§ 2
Mitglieder
(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
(…)
§ 30
Beitragspflicht
(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.
(…)
§ 31
Beitragspflichtiger Umsatz
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind:
a)Umsätze im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, Z 9 lit. a und d sublit. aa, bb und cc und Z 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994,
b)Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols,
c)Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, sowie Umsätze aus geistigen Leistungen mit wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem, technischem, buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt wie etwa Architektenpläne, Karten, Kompositionen, Modellskizzen oder Beratungsleistungen etwa von Werbeagenturen oder Ingenieurbüros, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol liegt,
d)Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder einer Berufsausübung vermietet werden, dies einschließlich der dazugehörigen Garagen,
e)Umsätze aus einer Geschäftsveräußerung (§ 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994),
f)Umsätze von Theatern, Musikensembles und Museen, die von einer Gebietskörperschaft regelmäßig Zuschüsse von mehr als 30 v. H. ihrer jährlichen Aufwendungen erhalten,
g)Umsätze aus dem Verkauf von inländischen amtlichen Wertzeichen,
h)Umsätze aus dem Verkauf von Schulbüchern, Schul- und Kindergarteneinrichtungen sowie Umsätze aus Schüler-, Kindergarten- und Lehrlingsfreifahrten,
i)Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach § 29 Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten, ausgenommen jedoch Umsätze aus der Vermietung von Privatunterkünften,
j) 50 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von Treibstoffen und 15 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von anderen Mineralölprodukten bei Brennstoff- und Mineralölhändlern und Tankstellen.
(…)“
V.Rechtliche Erwägungen:
Gegenstand des Verfahrens ist die Abgabepflicht der Beschwerdeführerin nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin fehlt ihr die Unternehmereigenschaft und hat sie außerdem weder unmittelbar noch mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol.
Hinsichtlich der Unternehmereigenschaft der Beschwerdeführerin AA Steuerberatungs GmbH ist festzuhalten, dass diese über gesonderte Rechtspersönlichkeit verfügt. Die Tatsache, dass dies die Beschwerdeführerin bislang wirtschaftlich ausschließlich im Rahmen der AA Steuerberatungs GmbH Co KG tätig wird, bedeutet für sich allein noch nicht, dass keine Unternehmenseigenschaft vorliegt. Richtig ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass eine GmbH, deren Tätigkeit auf die Besorgung der Geschäftsführung einer Kommanditgesellschaft beschränkt ist, nicht als Unternehmer im Sinne des UStG anzusehen ist (VwGH 08.08.1996, 96/14/0015; siehe auch Windsteig, § 2, in Melhardt/Tumpel [Hrsg] UStG³ [2021], Rz 228).
Die Beschwerdeführerin erbringt aber im Verhältnis zur AA Steuerberatungs GmbH Co KG darüber hinaus noch eine weitere Leistung, sie fungiert nämlich als ausschließliche Haftungsgesellschafterin. Für die Bereitstellung dieser Haftung erfolgt eine jährliche entgeltliche Entschädigung in der Höhe von Euro 1.750,00, welche auch unmittelbar von der AA Steuerberatungs GmbH vereinnahmt wird. Die Beschwerdeführerin hat trotz Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Belege hierfür erbracht, dass es sich dabei um eine bloße Weiterverrechnung bestehender Aufwendungen handelt (diesfalls läge kein anteiliger Nutzen aus dem Tourismus durch die Wirtschaftsbeziehung zur operativen Steuerberatung vor; zur Weiterverrechnung anfallender Kosten siehe Farmer, § 2, in Tiroler Steuerfachsenat [Hrsg] Tiroler Tourismusgesetz – Kommentar zum Beitragsrecht, Rz 50; ebenfalls Kempf/Schuchter, § 31, in Tiroler Steuerfachsenat [Hrsg] Tiroler Tourismusgesetz – Kommentar zum Beitragsrecht, Rz 42). Die Pauschalentschädigung von Euro 1.750,00 pro Jahr steht daher nicht in einem Verhältnis zu Aufwendungen, die der Beschwerdeführerin ohnehin anfallen (und somit als bloße Weiterverrechnung im Innenverhältnis qualifiziert werden könnten). Stattdessen besteht eine eigenständige wirtschaftliche Gestion der Beschwerdeführerin insoweit, als ein entsprechender Gewinn erzielt wird, so lange die Haftungsaufwendungen den Betrag von Euro 1.750,00 nicht übersteigen. Umgekehrt wird ein entsprechender Verlust verwirklicht, wenn Haftungsaufwendungen schlagend werden, die den Betrag von Euro 1.750,00 übersteigen. Dieses wirtschaftliche Risiko ist ausschließlich der Beschwerdeführerin zuzurechnen und wird diese daher selbst unternehmerisch tätig (zur Unternehmereigenschaft im vergleichbaren Fall der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten durch den Gesellschafter einer Personengesellschaft an die in seinem Alleineigentum stehende Gesellschaft siehe Farmer, § 2, in Tiroler Steuerfachsenat [Hrsg] Tiroler Tourismusgesetz – Kommentar zum Beitragsrecht, Rz 101). Das Landesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass es sich bei diesem Verhältnis um eine Leistungsvereinigung handelt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um einen echten Leistungstausch im Verhältnis von Übernahme der Haftung gegen ein jährliches Pauschalentgelt handelt (zum Leistungstausch „gegen Entgelt“ siehe Kempf/Schuchter, § 31, in Tiroler Steuerfachsenat [Hrsg] Tiroler Tourismusgesetz – Kommentar zum Beitragsrecht, Rz 34).
Zum Nutzen aus dem Tourismus ist auszuführen, dass der Verfassungsgerichtshof gegen Beiträge nach dem Tourismusgesetz weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken hegte, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird. Besteuerungsobjekt ist der spezielle Fremdenverkehrsnutzen (VfSlg 5811/1968, 6205/1970, 7082/1973, 10.165/1984, 11.025/1986, 12.419/1990, 17.784/2006; zusammenfassend auch VfSlg 17.384/2004). Für Abgabevorschriften sind typisierende bzw pauschalierende Betrachtungsweisen aus verfahrensökonomischen Gründen durchaus üblich und können selbst im Hinblick auf allfällige Härten eines Einzelfalls dennoch keine Unbilligkeit, das heißt Gleichheitswidrigkeit der entsprechenden Regelungen begründen (LVwG Tirol 30.11.2020, LVwG-2020/20/1903-2; zB VfSlg 7082/1973, 11.025/1986).
Ein unmittelbarer oder mittelbarer Nutzen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn durch Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (VwGH 25.02.1994, 92/17/0130 mwH, 09.05.2022, Ra 2022/13/0042 uvm). Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, kann sich der unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Nutzen aus dem Tourismus in Tirol nicht nur durch direkte Geschäftskontakte und realwirtschaftliche Vorgänge, sondern auch durch die Möglichkeit der zusätzlichen und höheren Bereitstellung von Finanzmitteln ergeben, zumal ein ausreichender Nutzen durch die bloße Schaffung besserer Marktchancen durch den Tourismus infolge gesteigerter Nachfrage nach Lieferungen oder Leistungen gegeben ist (VwGH 10.05.1985, 83/17/0169, 25.06.2013, 2011/17/0001, 10.10.2016, 2013/17/0761). Die Annahme, dass Angehörige freier Berufe aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen ziehen, ist verfehlt (VfSlg 12.419/1990; VwGH 25.02.1994, 92/17/0130; 28.06.2016, 2013/17/0213).
Der Umstand, dass ein Pflichtmitglied nach der Beitragsgruppenverordnung (einer bestimmten Berufsgruppe oder nach § 1 Abs 4 der Beitragsgruppenverordnung, sofern keine Einreihung erfolgt, der Beitragsgruppe VI) zuzuzählen ist, bewirkt nicht schon für sich, dass ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen zu bejahen ist, da das Gesetz insoweit keine Fiktion (VwGH 25.02.1994, 92/17/0130) und auch keine (widerlegbare) Rechtsvermutung vorsieht. Die Frage, ob tatsächlich ein Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird, ist gegebenenfalls im Einzelfall zu beurteilen (VwGH 21.02.2007, 2002/17/0347; 28.06.2016, 2013/17/0213; 09.05.2022, Ra 2022/13/0042 uvm).
Der Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz (in der Beitragsgruppenverordnung) berücksichtigt. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe bei einer typisierenden Betrachtungsweise dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht, kommt der Tatsache, wie sich der konkrete in Tirol erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu (dazu VwGH 30.01.2013, 2010/17/0209; 10.06.2022, 98/17/0332). Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass der Fremdenverkehrsnutzen nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu den Fremden beruhen muss, sondern dass der Nutzen auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein kann (VwGH 18.09.1987, 83/17/0105; 27.02.1992, 91/17/0111; 25.06.2013, 2011/17/0001).
Ein Interesse – und somit ein mittelbarer Nutzen – am Tourismus liegt bereits vor, wenn durch Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die sich wieder auf andere Geschäftszweige belebend auswirkt (VwGH 21.11.1986, 84/17/0217; 07.10.2005, 2001/17/0153; 28.06.2016, 2013/17/0213 uvm).
Die Beschwerdeführerin übernimmt die Haftung für eine Steuerberatungskanzlei (die AA Steuerberatungs GmbH Co KG), welche zweifelsfrei einen Geschäftszweig betreibt, welcher von der durch den Tourismus bedingten Hebung der Wirtschaftslage einen mittelbaren Nutzen zieht (VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213) und ebenfalls den Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz entrichtet. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Übernahme der Haftung im Verhältnis zwischen Komplementär- und Kommanditgesellschaft erfolgt, deren Gesellschafter jeweils AA ist. Im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der AA Steuerberatungs GmbH Co KG erfolgt eine Leistungsbereitstellung durch Übernahme der Haftung gegen einen pauschalierten Jahresbetrag. Insoweit zieht die Beschwerdeführerin bereits durch die Bereitstellung der Haftung einen mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus (siehe VwGH 09.05.2022, Ra 2022/13/0042 zur vergleichbaren Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten).
Auch sonst ist nichts hervorgekommen, was der Abgabenpflicht der Beschwerdeführerin entgegenstünde. Insbesondere liegt kein Ausnahmetatbestand nach § 31 Tiroler Tourismusgesetz 2006 vor. Die Berechnungen zum Fonds- und Verbandsbeitrag (Festsetzung ohnehin in Mindesthöhe) wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und wurden diese im angefochtenen Bescheid ordnungsgemäß durchgeführt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Klaus Wallnöfer, LL.M.
(Präsident)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.