LVwG T LVwG-2023/31/2452-5

LVwG-2023/31/2452-5Tribunale amministrativo regionale13 dic 2023

Regest

Rückersatz <br/>Mindestsicherung <br/>Nichtmeldung <br/>Tantiemen <br/>Angemessenheit <br/>Rückersatz<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/31/2452-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.31.2452.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z Z vom 2.8.2023, ***, in Verbindung mit der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt Z Z vom 23.8.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als von der Vornahme eines Einbehaltes wegen Übergenuss im Juli 2023 in der Höhe von Euro 90,10 abgesehen wird und der Mindestsatz der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Juli 2023 von Euro 268,68 ungeschmälert zur Auszahlung gelangt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z Z vom 2.8.2023, ***, wurde der Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 29.6.2023 (Einlangen bei der belangten Behörde) gemäß §§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a iVm 33 Tiroler Mindestsicherungsgesetz abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail der belangten Behörde vom 14.7.2023 aufgefordert worden sei, folgende für das Mindestsicherungsverfahren relevante Unterlagen vorzulegen:

Kontosatzliste mit Saldo vom 01.01.2023 bis Tagesaktuell von allen Konten, die Sie besitzen

Sie sind verpflichtet alle Einkommen der Behörden zu melden. Laut Antrag vom 29.06.2023 haben Sie bzw werden Sie Tantiemen erhalten. Der Behörde sind alle Tantiemeneinnahmen seit dem Sie Mindestsicherung beziehen, somit seit April 2014, vorzulegen. Dies gilt auch für Tantiemeneingänge für Nutzung im In- und Ausland sowie Tantiemeneingänge betreffend Online-Nutzung.“

Am 4.7.2023 sei vom Antragsteller eine unvollständige Kontoumsatzliste vorgelegt worden, wobei der Zeitraum 1.1.2023 bis 10.2.2023 gefehlt habe. Auch allfällige Unterlagen zu Tantiemen seien der belangten Behörde nicht vorgelegt worden.

Der gegenständliche Mindestsicherungsantrag sei somit wegen Nichtmitwirkung abzuweisen gewesen.

Nach Bescheiderlassung wurde mit Schreiben der BB. vom 14.8.2023 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bislang lediglich am 19.6.2017 Tantiemen der *** in Höhe von € 90,10 in Verbindung mit der Wahrnehmung musikalischer Urheberrechte erhalten hat.

Mit der nunmehr bekämpften Beschwerdevorentscheidung vom 23.8.2023 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 2.8.2023, ***, insofern berichtigt, als im Zeitraum 1.7.2023 bis 31.1.2024 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 26,44 sowie im selben Zeitraum eine monatliche Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 268,68, gewährt wurden.

Hinsichtlich des Monates Juli 2023 wurde ein Einbehalt in der Höhe von Euro 90,10 wegen Übergenusses ausgesprochen wurde, sodass sich für Juli 2023 ein verminderter Anweisungsbetrag in der Höhe von Euro 178,58 ergibt.

Bei der Bedarfsberechnung dieses Bescheides wurde bei AA eine Richtsatzkürzung gemäß § 19 Abs 1 lit d TMSG vorgenommen, zumal der Beschwerdeführer nach schriftlicher Ermahnung keine Arbeitsbereitschaft zeige.

In der Begründung wurde diesbezüglich darauf hingewiesen, dass der Antragsteller seit Februar 2017 beim AMS abgemeldet sei und dem Arbeitsmarkt somit nicht zur Verfügung stehe.

Der Beschwerdeführer sei in unzähligen Vorbescheiden, die der Begründung detailliert dargelegt wurden, aufgefordert und ermahnt worden, zwei Bewerbungen für eine Vollzeitstelle pro Woche schriftlich und nachvollziehbar der belangten Behörde vorzulegen.

Dem gegenständlichen Verlängerungsantrag sei kein derartiger Nachweis beigelegt worden. Der Beschwerdeführer werde daher aufgefordert und ermahnt sich beim AMS als arbeitssuchend anzumelden und zukünftig pro Woche zwei nachvollziehbare schriftliche Nachweise der Bemühungen um eine Vollzeitarbeit vorzulegen widrigenfalls die Richtsatzkürzung in der Höhe von 66 % beibehalten werde.

Dagegen richtet sich der fristgerecht eingebachte Vorlageantrag.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Am 29.11.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt, in deren Rahmen der Umfang der Beschwerde abgesteckt wurde

II.Sachverhalt:

Aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und dem durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren ergibt sich für das gefertigte Gericht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer AA bewohnt unter der Adresse Adresse 1 eine Mietwohnung in **** Z.

Die dafür anfallenden Miet- und Betriebskosten von Euro 276,44 werden zum Großteil, nämlich im Ausmaß von Euro 250,-, als Mietzinsbeihilfe übernommen. Dementsprechend ergibt sich ein unter dem Titel Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs zu tragender Überling von Euro 26,44.

Auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er keinesfalls beim AMS abgemeldet sei, so räumte er doch ein, dass er dort seit Jahren nicht mehr gewesen sei und auch keine Bemühungen um Arbeit, dokumentiert in zwei Bewerbungen für eine Vollzeitstelle pro Woche, der belangten Behörde vorlegen konnte.

Der Beschwerdeführer wurde daher – wie bereits in zahlreichen Vorbescheiden der belangten Behörde - mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung auf das absolute Mindestmaß der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, nämlich Alleinstehendenrichtsatz minus eine Kürzung im Ausmaß von 66%, somit € 268,68 gekürzt. Dass diese Kürzung nicht zurecht erfolgt sei, wurde vom Beschwerdeführer weder in seinem Rechtsmittel noch im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 29.11.2023 behauptet.

Aktenkundig ist weiters, dass der Beschwerdeführer - wie erst am 14.8.2023 bekannt wurde - seitens der BB. am 19.6.2017 in Wahrnehmung seiner musikalischen Urheberrechte einmalig € 90,10 an Tantiemen erhalten hat.

III.Rechtliche Grundlagen:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 4/2023 (TMSG), lauten wie folgt:

„§ 1

Ziel, Grundsätze

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(13) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.

§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

a) für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher75 v.H.;

b) für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,

1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe75 v.H.,

2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe56,25 v.H.;

c) für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird75 v.H.;

d) für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben56,25 v.H.;

e) für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,

1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt,56,25 v.H.,

2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist37,50 v.H.,

3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen

aa) für die älteste und zweitälteste Person24,75 v.H.,

bb) für die drittälteste Person22,75 v.H.,

cc) für die viertälteste bis sechstälteste Person15,00 v.H.,

dd) ab der siebtältesten Person12,00 v.H.

(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:

a) Alleinerziehern,

b) minderjährigen Personen,

c) Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,

d) Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,

e) Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,

f) Personen nach Abs. 4 sowie

g) Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.

Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.

§ 6

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.

(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.

(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden

§ 20

Rückerstattung von Leistungen

(1)Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch

a)unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,

b)Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder

c)Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32

herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach § 6a ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach § 6a Abs. 5 dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen.

(2)Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre.“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass sich die Beschwerde in Zusammenschau des Schriftverkehrs des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde, dem Vorlageantrag sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2023 ausschließlich gegen die Vornahme eines Einbehaltes in der Höhe von € 90,10 richtet.

Der Beschwerdeführer räumte ein, dass die Richtsatzkürzung von 66 % schon vor längerer Zeit ausgesprochen worden sei und behauptete nicht einmal, dass die ihm seitens der belangten Behörde auferlegten Nachweise um Arbeitsbemühungen fristgerecht in Vorlage gebracht worden seien. Vielmehr räumte er ein, dass er mit dem AMS seit Jahren nicht in Kontakt stehe, wenngleich er festgestellt haben wollte, dass er nicht vom AMS abgemeldet worden sei.

Hinsichtlich der von der belangten Behörde als Einbehalt qualifizierter Übergenuss von € 90,10 infolge einer Tantiemenauszahlung der BB. vom 19.06.2017 ist darauf hinzuweisen, dass der belangten Behörde darin zu folgen ist, dass diese Zuwendung vom Einkommensbegriff des § 2 Abs 13 TMSG - “… alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen“ mitumfasst ist.

Es ist von einem umfassenden Einkommenbegriff auszugehen, der grundsätzlich alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (VwGH 21.5.1986, 85/11/0236). Es kommt also nicht darauf an, von wem dieses Einkommen stammt, ob es bloß einmalig oder regelmäßig, mit oder ohne Gegenleistung gewährt wird, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt, der Steuer- oder Sozialversicherungspflicht unterliegt, auf welcher Rechtsgrundlage es beruht (vgl Pfeil, Österreiches Sozialhilferecht, S 408).

Hinsichtlich des Korrektivs des § 20 Abs 2 letzter Satz TMSG, wonach in besonders begründeten Fällen die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden kann, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre, ist ins Treffen zu führen, dass diese Zahlung mittlerweile sechseinhalb Jahre zurückliegt und seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2023 auch glaubhaft dargelegt werden konnte, dass er selbst erst später auf diese Tantiemenauszahlung draufgekommen sei.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer infolge der Kürzung seines Mindestsatzes um 66% lediglich knapp Euro 270,- für die Finanzierung seiner persönlichen Bedürfnisse (Lebensmittel, Strom, Internet, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln sowie eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe) verbleiben, ergibt sich, dass in der gegenständlichen Fallkonstellation der Einbehalt, der vor vielen Jahren überwiesen wurde und dem Beschwerdeführer wahrlich keinen Geldsegen beschert hat, die prekäre finanzielle Situation des Beschwerdeführers derart verschärft, dass nicht einmal mehr die oa Bedürfnisse angemessen befriedigt werden können.

Vor dem Hintergrund der extrem angespannten Situation des Beschwerdeführers konnte sohin im gegenständlichen Einzelfall die Rückerstattung dieser Leistung zur Gänze nachgesehen werden.

Zur Hintanhaltung der Prolongation der Kürzungsfolgen wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung darauf hingewiesen, dass es ihm freistehen wird, sich beim Arbeitsmarktservice wieder als arbeitssuchend zu melden und diesfalls die Kürzung von 66 % seitens der belangten Behörde wieder aufzuheben wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.