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LVwG-2023/29/2377-12; LVwG-2023/29/2378-12; LVwG-2023/29/2379-12; LVwG-2023/29/2380-12•LVwG T LVwG-2023/29/2377-12; LVwG-2023/29/2378-12; LVwG-2023/29/2379-12; LVwG-2023/29/2380-12
LVwG-2023/29/2377-12; LVwG-2023/29/2378-12; LVwG-2023/29/2379-12; LVwG-2023/29/2380-12Tribunale amministrativo regionale13 dic 2023
ZKO-Meldung<br/>mangelndes Verschulden<br/>Lohnunterlagen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z, Slowenien, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, gegen
1. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.09.2023, Zl *** (LVwG-2023/29/2377),
2. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.09.2023, Zl *** (LVwG-2023/29/2378),
3. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.09.2023, Zl *** (LVwG-2023/29/2379) und
4. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.09.2023, Zl *** (LVwG-2023/29/2380)
alle betreffend Übertretungen nach dem LSD-BG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.09.2023, Zl ***, wird insofern Folge gegeben, als der Punkt „Lohnzahlungsnachweise/Banküberweisungsbelege (§22 Abs1 Z 2 LSD-BG)“ in Spruchpunkt 1. zu entfallen hat. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als der Beschwerdeführer die beiden Verwaltungsübertretungen als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als das nach außen hin vertretungsbefugte Organ der Firma CC mit Sitz in Adresse 3, **** W, Slowenien, zu verantworten hat und dass bei den zu Spruchpunkt 1. aufgezählten Lohnunterlagen, welche nicht in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht wurden, der Punkt „Arbeitszeitaufzeichnungen (§ 22 Abs 1 Z 3 LSD-BG)“ ergänzt wird wie folgt: „Arbeitszeitaufzeichnungen für den Zeitraum 04.10.2022 bis 13.10.2022 (§ 22 Abs 1 Z 3 LSD-BG)“. Zu Spruchpunkt 2. hat der Punkt „Lohnzahlungsnachweise/Banküberweisungsbelege (§ 22 Abs 1 Z 2 LSD-BG)“ zu lauten „Lohnzahlungsnachweise/Banküberweisungsbelege für den Zeitraum Juli 2022 bis September 2022 (§ 22 Abs 1 Z 2 LSD-BG)“. Die Strafnorm wird mit § 28 Z 1 erster Fall LSD-BG, BGBl I 44/2016 idF BGBl I Nr 174/2021, konkretisiert.
2. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.09.2023, Zl ***, wird insofern Folge gegeben, als die von der Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 auf Euro 1.700,00 herabgesetzt wird. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als das nach außen hin vertretungsbefugte Organ der Firma CC mit Sitz in Adresse 3, **** W, Slowenien, zu verantworten hat. Die Übertretungsnorm hat zu lauten wie folgt: § 26 Abs 1 Z 3 LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 17/2021 iVm § 21 Abs 1 Z 3 LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 174/2021. Die Strafnorm wird konkretisiert wie folgt: § 26 Abs 1 Z 3 LSD-BG, BGBl I 44/2016 idF BGBl I Nr 174/2021.
3. Der Beschwerde gegen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.09.2023, Zl ***, wird insofern Folge gegeben, als der Punkt „Lohnzahlungsnachweise/Banküberweisungsbelege (§ 22 Abs1 Z 2 LSD-BG)“ in Spruchpunkt 1. zu entfallen hat. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als der Beschwerdeführer die beiden Verwaltungsübertretungen als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als das nach außen hin vertretungsbefugte Organ der Firma CC mit Sitz in Adresse 3, **** W, Slowenien, zu verantworten hat und dass bei den zu Spruchpunkt 1. aufgezählten nachzureichenden Unterlagen, der Punkt „Arbeitszeitaufzeichnungen (§ 22 Abs 1 Z 3 LSD-BG)“ ergänzt wird wie folgt: „Arbeitszeitaufzeichnungen für den Zeitraum 04.10.2022 bis 13.10.2022 (§ 22 Abs 1 Z 3 LSD-BG)“. Zu Spruchpunkt 2. hat der Punkt „Lohnzahlungsnachweise/Banküberweisungsbelege (§ 22 Abs 1 Z 2 LSD-BG)“ zu lauten „Lohnzahlungsnachweise/Banküberweisungsbelege für den Zeitraum Juli 2022 bis September 2022 (§ 22 Abs 1 Z 2 LSD-BG)“ und der Punkt „Arbeitszeitaufzeichnungen (§ 22 Abs 1 Z 3 LSD-BG)“ „Arbeitszeitaufzeichnungen für den Zeitraum 03.07.2022 bis 13.10.2022 (§ 22 Abs 1 Z 1 LSD-BG)“.
4. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.09.2023, Zl ***, wird insofern Folge gegeben, als für den Arbeitnehmer DD für den Zeitraum 03.07.2022 bis 07.10.2022 keine Meldung nach § 19 LSD-BG erstattet wurde. Der Spruch wird weiters insofern berichtigt, als der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als das nach außen hin vertretungsbefugte Organ der Firma CC mit Sitz in Adresse 3, **** W, Slowenien, zu verantworten hat. Die Strafnorm hat zu lauten wie folgt: § 26 Abs 1 Z 1 LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 174/2021.
5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
I.1.Zum Akt LVwG-2023/29/2377:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.09.2023, Zl ***, wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:13.10.2022, 10:40 Uhr
Ort: **** V, Adresse 4
Sie haben es als das nach außen hin vertretungsbefugte Organ der Firma CC mit Sitz in Adresse 3,**** W, Slowenien, diese ist Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 3 Abs 2, 8 Abs 1 oder 19 Abs 1, und somit gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass unten angeführte Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19) nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zum Zeitpunkt der Erhebung zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, werden Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABI. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt, zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache, am Arbeits(Einsatz)ort nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der BauarbeiterUrlaubs-und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort im Zeitpunkt der Erhebung nicht in elektronischer Form zugänglich macht, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat.
Folgende Lohnunterlagen wurden nicht in deutscher oder englischer Sprache am
Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht:
Arbeitsvertrag/Dienstzettel (§ 22 Abs 1 Z. 1 LSD-BG)
Lohnzahlungsnachweise/Banküberweisungsbelege (§ 22 Abs 1 Z. 2 LSD-BG)
Lohnaufzeichnungen (§ 22 Abs 1 Z 2 LSD-BG)
Arbeitszeitaufzeichnungen (§ 22 Abs 1 Z. 3 LSD-BG)
Unterlagen betreffend die Lohneinstufung (§ 22 Abs 1 Z 3 LSD-BG)
Name: EE
Geburtsdatum: XX.XX.XXXX
Staatsbürgerschaft: Bosnien und Herzegowina
Wohnanschrift: Adresse 5, **** W
Dauer und Ausmaß bzw. Beginn und Ende der Beschäftigung: Lt. Personenblatt seit 04.10.2022 um 07:00 Uhr auf der Baustelle, Montag bis Freitag zu 8 Stunden am Tag Ausgeübte Tätigkeit: Komplettierungsarbeiten im Sanitärbereich Entlohnung: Lt. Personenblatt 1.074 Euro brutto pro Monat
2. Datum/Zeit:13.10.2022, 10:40 Uhr
Ort:**** V, Adresse 4
Sie haben es als das nach außen hin vertretungsbefugte Organ der Firma CC mit Sitz in Adresse 3,**** W, Slowenien, diese ist Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 3 Abs 2, 8 Abs 1 oder 19 Abs 1, und somit gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass unten angeführte Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19) nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zum Zeitpunkt der Erhebung zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABI. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt, zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache, am Arbeits(Einsatz)ort nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der BauarbeiterUrlaubs-und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort im Zeitpunkt der Erhebung nicht in elektronischer Form zugänglich macht, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat
Folgende Lohnunterlagen wurden nicht in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht:
Arbeitsvertrag/Dienstzettel (§ 22 Abs 1 Z. 1 LSD-BG)
Lohnzahlungsnachweise/Banküberweisungsbelege (§ 22 Abs 1 Z. 2 LSD-BG)
Lohnaufzeichnungen (§ 22 Abs 1 Z 2 LSD-BG)
Unterlagen betreffend die Lohneinstufung (§ 22 Abs 1 Z 3 LSD-BG)
Name: DD
Geburtsdatum: XX.XX.XXXX
Staatsbürgerschaft: Slowenien
Wohnanschrift: Adresse 6,**** U
Dauer und Ausmaß bzw. Beginn und Ende der Beschäftigung: Lt. Personenblatt seit 03.07.2022 um 07:00 Uhr auf der Baustelle, Montag bis Freitag zu 8 Stunden am Tag
Ausgeübte Tätigkeit: Komplettierarbeiten im Sanitärbereich
Entlohnung: Lt Personenblatt 1.000 EURO netto pro Monat“
Der Beschwerdeführer habe dadurch zu beiden Spruchpunkten eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Z 1 LSD-BG in Verbindung mit § 22 Abs 1 LSD-BG begangen und wurde über ihn gemäß § 28 erster Fall Schlusssatz LSD-BG zu beiden Spruchpunkten eine Geldstrafe in Höhe von gesamt Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 8 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Gleichzeitig erfolgte der Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs 7 VStG gegenüber der Firma CC mit Sitz in Adresse 3, **** W, Slowenien, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist.
I.2.Zum Akt LVwG-2023/29/2378:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.09.2023, Zl ***, wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
1. Datum/Zeit:13.10.2022, 10:40 Uhr
Ort:**** V, Adresse 4
Sie haben es als das nach außen hin vertretungsbefugte Organ der Firma CC mit Sitz in Adresse 3, **** W, Slowenien, diese ist Arbeitgeber/in mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und somit gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass unten angeführte Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen §21 Abs 1 oder Abs 2 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der BauarbeiterUrlaubs-und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht.
Gem. § 21 Abs 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG sind folgende Unterlagen bereitzuhalten:
1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung bereitzuhalten;
3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs 3 Z11 oder Abs 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.
Sie haben die behördliche Genehmigung der Beschäftigung des entsandten Arbeitnehmers im Sitzstaat des Arbeitgebers im Zuge der Kontrolle nicht bereitgehalten bzw. nicht elektronisch zugänglich gemacht.
Arbeitnehmer/in: EE
Geburtsdatum: XX.XX.XXXX
Staatsbürgerschaft: Bosnien und Herzegowina
Wohnanschrift: Adresse 5,**** W
Dauer und Ausmaß bzw. Beginn und Ende der Beschäftigung: Lt. Personenblatt seit 04.10.2022 um 07:00 Uhr auf der Baustelle; Montag bis Freitag zu 8 Stunden pro Tag
Ausgebübte Tätigkeit: Komplettierungsarbeiten im Sanitärbereich Entlohnung: Lt. Personenblatt Euro 1.074 brutto pro Monat“
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 26 Abs 1 Z 3LSD-BG in Verbindung mit § 21 Abs 1 LSD-BG begangen und wurde wegen gemäß § 26 Abs 1 Schlusssatz LSD-BG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt sowie der Firma CC mit Sitz in Adresse 3, **** W, Slowenien, die Haftung gemäß § 9 VStG gegenüber ausgesprochen.
I.3.Zum Akt LVwG-2023/29/2379:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.09.2023, Zl ***, wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:13.10.2022, 10:40 Uhr
Ort:**** V, Adresse 4
Sie haben es als das nach außen hin vertretungsbefugte Organ der Firma CC mit Sitz in Adresse 3, **** W, Slowenien, und somit gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen gemäß §§ 21 und 22 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, trotz nachweislicher Aufforderung vom 13.10.2022, dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abgesandt und somit nicht fristgerecht übermittelt wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs 1 Z 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG nicht übermittelt.
Folgende Unterlagen wurden nicht fristgerecht in deutscher Sprache übermittelt:
Arbeitsvertrag/Dienstzettel (§ 22 Abs 1 Z. 1 LSD-BG),
Lohnzahlungsnachweise/Banküberweisungsbelege (§ 22 Abs 1 Z 2 LSD-BG),
Lohnaufzeichnungen (§ 22 Abs 1 Z. 2 LSD-BG),
Arbeitszeitaufzeichnungen (§ 22 Abs 1 Z 3 LSD-BG),
Unterlagen betreffend die Lohneinstufung (§ 22 Abs 1 Z 3 LSD-BG)
Arbeitnehmer: EE
Geburtsdatum: XX.XX.XXXX
Staatsbürgerschaft: Bosnien und Herzegowina
Wohnanschrift: Adresse 5, **** W
Dauer und Ausmaß bzw. Beginn und Ende der Beschäftigung: Lt. Personenblatt seit 04.10.2022 um 07:00 Uhr auf der Baustelle, Montag bis Freitag zu 8 Stunden am Tag
Ausgeübte Tätigkeit: Komplettierungsarbeiten im Sanitärbereich
Entlohnung: Lt. Personenblatt 1.074 EURO brutto pro Monat
2. Datum/Zeit:13.10.2022, 10:40 Uhr
Ort:**** V, Adresse 4
Sie haben es als das nach außen hin vertretungsbefugte Organ der Firma CC mit Sitz in Adresse 3, **** W, Slowenien, und somit gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen gemäß §§ 21 und 22 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, trotz nachweislicher Aufforderung vom 13.10.2022, dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abgesandt und somit nicht fristgerecht übermittelt wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs 1 Z 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG nicht übermittelt.
Folgende Unterlagen wurden nicht fristgerecht in deutscher Sprache übermittelt:
Arbeitsvertrag/Dienstzettel (§ 22 Abs 1 Z. 1 LSD-BG),
Lohnzahlungsnachweise/Banküberweisungsbelege (§ 22 Abs 1 Z. 2 LSD-BG),
Lohnaufzeichnungen (§ 22 Abs 1 Z. 2 LSD-BG),
Arbeitszeitaufzeichnungen (§ 22 Abs 1 Z 3 LSD-BG),
Unterlagen betreffend die Lohneinstufung (§ 22 Abs 1 Z 3 LSD-BG)
Arbeitnehmer DD
Geburtsdatum: XX.XX.XXXX
Staatsbürgerschaft: Slowenien
Wohnanschrift Adresse 6,**** U
Dauer und Ausmaß bzw. Beginn und Ende der Beschäftigung: Lt. Personenblatt seit 03.07.2022 um 07:00 Uhr auf der Baustelle, Montag bis Freitag zu 8 Stunden am Tag
Ausgeübte Tätigkeit: Komplettierungsarbeiten im Sanitärbereich
Entlohnung: Lt Personenblatt 1.100 EURO netto pro Monat“
Der Beschwerdeführer habe dadurch zu den Spruchpunkten 1. und 2. jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß § 27 Abs 1 LSD-BG in Verbindung mit § 12 Abs 1 Z 3 LSD-BG begangen und wurde über ihn zu den Spruchpunkten 1. und 2. eine Gesamtstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 gemäß § 27 Abs 1 Schlusssatz LSD-BG verhängt und der Firma CC mit Sitz in Adresse 3, **** W, Slowenien, gegenüber die Haftung gemäß § 9 Abs 7 VStG ausgesprochen.
I.4.Zum Akt LVwG-2023/29/2380:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.09.2023, Zl ***, wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
1. Datum/Zeit:13.10.2022, 10:40 Uhr
Ort:**** V, Adresse 4
Sie haben es als das nach außen hin vertretungsbefugte Organ der Firma CC mit Sitz in Adresse 3, **** W, Slowenien, diese ist Arbeitgeber, und somit gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass folgender Arbeitnehmer beschäftigt wurde und die Meldung über die Arbeitsaufnahme dieser Person vor der Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) nicht erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG die Meldung entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.
Sie haben die Meldung für folgenden Arbeitnehmer nicht erstattet:
Name: DD
Geburtsdatum: XX.XX.XXXX
Staatsbürgerschaft: Slowenien
Wohnanschrift: Adresse 6, **** Smartno ob Raki
Dauer und Ausmaß bzw. Beginn und Ende der Beschäftigung: Lt. Personenblatt seit 03.07.2022 um 07:00 Uhr auf der Baustelle, Montag bis Freitag zu 8 Stunden am Tag Ausgeübte Tätigkeit: Komplettierarbeiten im Sanitärbereich
Entlohnung: Lt. Personenblatt 1.100 EURO netto pro Monat“
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 26 Abs 1 Z 1 LSD-BG in Verbindung mit § 19 Abs 1 und 2 LSD-BG begangen und wurde über ihn gemäß § 26 Abs 1 Schlusssatz LSD-BG eine Gesamtstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten sowie Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs 7 VStG gegenüber der Firma CC mit Sitz in Adresse 3, **** W, Slowenien, verhängt.
Gegen alle vier Straferkenntnisse hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zum Verfahren ***, zusammengefasst ausgeführt, dass der Tatvorwurf nachweislich unrichtig gewesen sei, zumal Lohnunterlagen vorhanden gewesen seien, im Akt werde auch zitiert, welche Lohnunterlagen vorgewiesen worden seien. Es sei bis Schluss des Behördenverfahrens nicht klar geworden, welche Unterlagen nunmehr tatsächlich gefehlt hätten und sei dies auch dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen. In der Begründung sei nur ausgeführt worden, dass Unterlagen teilweise nur in slowenischer Sprache vorhanden gewesen seien. Außerdem habe man Stundenaufzeichnungen nicht zuordnen können. Sofern nichts Weiteres vorgeworfen werden wolle, sei dies ein anderer Vorwurf als der angelastete Tatvorwurf, die Lohnunterlagen nicht bereit gehalten zu haben. Die Lohnunterlagen, nämlich Stundenaufzeichnungen, seien vorhanden gewesen. Allenfalls seien sie lediglich nicht ordnungsgemäß geführt worden. Dies sei jedoch nicht Tatbestand. Auch der Tatvorwurf, dass Lohnunterlagen teilweise nicht übersetzt gewesen seien, müsse präzisiert werden, zumal noch immer nicht klar sei, welche Lohnunterlagen nicht übersetzt gewesen sein sollten. Der Spruch sei sohin nicht ausreichend konkretisiert. Die verhängte Geldstrafe sei überhöht, zumal sie sich wieder anhand der dazumal bereits unionswidrig festgestellten Mindeststrafe bemesse.
Zum Straferkenntnis ***, wurde vorgebracht, dass auch dieser Tatvorwurf nicht richtig sei. Es habe sich im Zuge des Verfahrens herausgestellt, dass ein A1-Formular sehr wohl bereitgehalten worden sei und werde auf die Stellungnahme der Finanzpolizei vom 10.01.2023 verwiesen, worin bereits ausgeführt worden sei, dass die Nichtbereithaltung des Versicherungsnachweises A1 im Strafantrag nicht angelastet worden sei. Vielmehr sei kritisiert worden, dass nicht auch der Aufenthaltstitel des Arbeitnehmers bereitgehalten wurde. Dies sei jedoch nicht erforderlich, zumal ohne Aufenthaltserlaubnis gar keine A1-Bescheinigung ausgestellt werden hätte können. Der Beschwerdeführer habe somit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen und sei auch die verhängte Strafe nicht angemessen.
Zum Verfahren *** wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der Aufforderung zur Vorlage der Lohnunterlagen nichts gewusst habe, da der Arbeitnehmer, dem die Aufforderung ausgefolgt worden sei, diese nicht weitergeleitet habe. Mangels Kenntnis habe der Beschwerdeführer daher nicht rechtzeitig reagieren können. Seitens der Behörde sei lediglich ausgeführt worden, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung gehandelt habe. Ein Verfahren dazu habe es jedoch nicht gegeben, insbesondere sei der betroffene Arbeitnehmer dazu nicht einvernommen worden. Auch wenn es sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt handle bedeutet dies nicht, dass man deshalb die Rechtfertigung eines Beschuldigten nicht einfach als unglaubwürdig abtun könne.
Man könne dem Beschwerdeführer höchstens ein Organisationsversagen dahingehend vorwerfen, dass seine Arbeiter nicht ausreichend geschult gewesen seien, um zu wissen, dass Schreiben, welche von einer Behörde ausgehändigt werden, umgehend weiterzuleiten sind. Es stelle sich in diesem Zusammenhang aber die Frage, ob die im LSD-BG vorgesehene Möglichkeit, Zustellungen einfach durch Aushändigung von Schreiben an die Arbeitnehmer durchzuführen, rechtens sei oder ob nicht von einer Behörde, bevor sie Sanktionen verhänge, gefordert werden könne, ähnlich wie bei einem Begehren nach der Lenkerauskunft zumindest den Versuch zu unternehmen, eine Anfrage bei der bekannten Adresse des Unternehmens des Beschwerdeführers durchzuführen. Mit der Unschuldsvermutung sei die rechtliche Beurteilung der Behörde jedenfalls nicht vereinbar bzw allenfalls dahingehend, als den Beschwerdeführer ein Organisationsverschulden vorgeworfen werden könne. Die in diesem Zusammenhang verhängte Geldstrafe von Euro 4.000,00 sei jedenfalls weit überhöht zumal auch im Straferkenntnis keine Gründe angeführt wurden, welche als erschwerend wirkten.
Weiters wurde zum Verfahren *** vorgebracht, dass die Geldstrafe nicht verhältnismäßig sei, zumal sich der Beschwerdeführer damit gerechtfertigt habe, dass zunächst eine falsche, weil bereits abgelaufene ZKO-Meldung vorgewiesen worden sei, noch während der Kontrolle sei jedoch die richtige Meldung elektronisch nachgereicht worden. Auch dies sei von der Behörde unzureichend berücksichtigt und eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 verhängt worden.
Die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 11.000,00 gesamt für ausschließlich Formaldelikte sei jedenfalls unionsrechtswidrig zumal erhöht und unverhältnismäßig. Es wurde beantragt, den Beschwerden Folge zu geben, die angefochtenen Straferkenntnisse zu beheben, in eventu den Beschwerden Folge zu geben und die verhängten Geldstrafen schuld- und tatangemessen, jedoch erheblich, herabzusetzen.
Das Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, äußerte sich zu den Beschwerden dahingehend, als auf die Stellungnahmen im Behördenverfahren verwiesen wurde
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von sämtlichen Verfahrensparteien ausdrücklich verzichtet.
II.Sachverhalt:
Am 13.10.2022 fand gegen 10:40 Uhr an der Adresse 4 in **** V (Bauvorhaben „FF“) durch Organe der Finanzpolizei eine Kontrolle nach dem LSD-BG sowie dem AuslBG statt.
Auf der Baustelle wurden im 4. Stock des Gebäudes bei der Komplettierung eines Bades die beiden Arbeitnehmer der CC, Adresse 3, **** W, Slowenien, DD, geboren XX.XX.XXXX, Staatsbürgerschaft Slowenien, und EE, geboren XX.XX.XXXX, Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowina, angetroffen. DD arbeitete bereits seit 03.07.2022, EE seit 04.10.2022 auf der Baustelle (Personenblätter vom 13.10.2022). Die Firma CC hat betreffend die durchzuführenden Arbeiten einen Werkvertrag mit der Firma GG GmbH abgeschlossen, wobei der Beginn des Vertrages mit 04.07.2022 festgelegt war.
Die Arbeitnehmer wurden aufgefordert, Versicherungsnachweise A1, ZKO3-Meldungen sowie Lohnunterlagen in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen, EE zudem den Aufenthaltstitel für Slowenien.
DD konnte den einschreitenden Beamten
-den Versicherungsnachweis A1, ausgestellt auf die Firma CC,
-eine ZKO3-Meldung der Firma JJ für den Zeitraum 04.07.2022 bis 30.09.2022,
-einen Arbeitsvertrag in slowenischer Sprache, abgeschlossen mit der Firma CC,
-eine Arbeitsbestätigung der Tätigkeit für die Firma JJ in deutscher Sprache,
-Lohnzettel der Firma CC für Mai 2022 und Juli 2022, in slowenischer Sprache sowie
-Stundenaufzeichnungen ohne angeführtem Zeitraum („Baustelle V“)
vorlegen.
Nicht bereitgehalten bzw elektronisch zugänglich gemacht wurden jedoch
-ein Arbeitsvertrag in deutscher oder englischer Sprache
-Lohnzahlungsnachweise/Banküberweisungsbelege in deutscher oder englischer Sprache für den Zeitraum Juli 2022 bis September 2022
-Lohnaufzeichnungen in deutscher oder englischer Sprache
-Arbeitsaufzeichnungen in deutscher oder englischer Sprache
-Unterlagen betreffend die Lohneinstufung in deutscher oder englischer Sprache
-ZKO3-Meldung der Firma CC für den Zeitraum 03.07.2022 bis 07.10.2022
EE hielt anlässlich der Kontrolle
-den Versicherungsnachweis A1, ausgestellt auf die Firma CC,
-eine ZKO3-Meldung der Firma JJ für den Zeitraum 04.10.2022 bis 22.10.2022,
-einen Arbeitsvertrag in slowenischer Sprache, abgeschlossen mit der Firma CC,
-eine Arbeitsbestätigung der Tätigkeit für die Firma JJ in deutscher Sprache, sowie
-Lohnzettel der Firma CC für August 2022
bereit.
Nicht bereitgehalten bzw elektronisch zugänglich gemacht wurden jedoch
-ein Arbeitsvertrag in deutscher oder englischer Sprache
-Lohnaufzeichnungen in deutscher oder englischer Sprache
-Arbeitsaufzeichnungen in deutscher oder englischer Sprache für den Zeitraum 04.10.2022 bis 13.10.2022
-Unterlagen betreffend die Lohneinstufung in deutscher oder englischer Sprache
-ZKO3-Meldung der Firma CC für den Zeitraum 04.10.2022 bis 07.10.2022
Die geforderten Unterlagen konnten auch nicht in elektronischer Form zugänglich gemacht werden. Im Zuge der Kontrolle wurde sodann eine ZKO3-Meldung der CC vom 07.10.2022, 9.33 Uhr, elektronisch zugänglich gemacht, in welcher als erster Tag der Entsendung der beiden Arbeitnehmer DD und EE der 08.10.2022 (voraussichtliche Dauer 31.10.2022) angeführt ist.
Der Arbeitnehmer EE, Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowina, hielt anlässlich der Kontrolle keine behördliche Genehmigung zur Beschäftigung im Sitzstaat des Arbeitgebers bereit und konnte diese auch nicht elektronisch zugänglich gemacht werden. Der slowenische Aufenthaltstitel wurde noch am selben Tag, jedoch nach Abschluss der Kontrolle, per E-Mail nachgereicht (Strafantrag FinPol vom 25.10.2022, ***).
Anlässlich der Kontrolle wurde um 12.23 Uhr dem Arbeitnehmer DD die Aufforderung zur Übermittlung nachstehender Unterlagen gemäß § 12 Abs 1 LSD-BG an den Arbeitgeber ausgehändigt:
-Arbeitsvertrag in deutscher oder englischer Sprache,
-Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege,
-Lohnaufzeichnungen betreffend die konkreten Tätigkeiten und des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge,
-Arbeitszeitaufzeichnungen sowie
-Unterlagen betreffend die Lohneinstufung der entsandten Arbeitnehmer.
Keine der Unterlagen wurden bis zum Ablauf des 15.102.2022 an das Amt für Betrugsbekämpfung nachgereicht, auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt.
Handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC war im jeweiligen Tatzeitraum der Beschwerdeführer (unstrittig).
Nicht festgestellt werden kann, dass die beiden Arbeitnehmer von der Firma JJ beschäftigt oder nach Österreich entsandt wurden.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Kontrolle ergeben sich insbesondere aus den in den Behördenakten befindlichen Anzeigen der Finanzpolizei vom 25.10.2022. Aus diesen sowie den anlässlich der Kontrolle angefertigten Kopien der vorgelegten Unterlagen ist auch eindeutig ersichtlich, welche Unterlagen zum Zeitpunkt der Kontrolle bereitgehalten wurden und welche nicht. Elektronisch zugänglich gemacht wurde sodann per E-Mail die ZKO3-Meldung vom 07.10.2022 hinsichtlich beider Arbeitnehmer für den Zeitraum 08.10.2022 bis 31.10.2022. Dass die weiteren fehlenden Unterlagen bereitgehalten oder elektronisch zugänglich gemacht wurden, wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Dass die beiden kontrollierten Arbeiter DD und EE Arbeitnehmer der CC waren, ergibt sich aus den anlässlich der Kontrolle vorgelegten Arbeitsverträgen in slowenischer Sprache, welche zwischen dem jeweiligen Arbeitnehmer und der Firma CC abgeschlossen waren, wobei der Dienstvertrag mit dem Arbeitnehmer DD im Februar 2018 abgeschlossen wurde, jener mit dem Arbeitnehmer EE im Juni 2022. Dass die beiden Arbeiter von der Firma CC nach Österreich entsandt wurden und nicht von der Firma JJ, ergibt sich für das erkennende Gericht auch daraus, als der Werkvertrag für die durchzuführenden Arbeiten auf der Baustelle in V zwischen der GG GmbH und der Firma CC abgeschlossen wurde (ein „versehentliches Anführen“ dieser Firma anstatt der Firma JJ durch den Auftraggeber erscheint nicht glaubwürdig, zumal der Vertrag auch von der Firma CC unterfertigt wurde und nicht von der Firma JJ). Auch waren die A1 Bescheinigungen auf die Firma CC ausgestellt, ebenso die zuletzt ausgestellte ZKO3-Meldung vom 07.10.2022. Ein Werkvertrag mit der Firma JJ oder Arbeitsverträge der Firma JJ mir den beiden Arbeitern wurden nicht in Vorlage gebracht. Der diesbezüglichen Behauptung des Beschwerdeführers war daher nicht zu folgen.
Zudem wurde seitens des Beschwerdeführers zum einen nicht bestritten, dass die aufgezählten Unterlagen gemäß Aufforderung (§ 12 LSD.BG) nicht bereitgehalten oder elektronisch zugänglich gemacht wurden, zum anderen wurde auch nicht konkret vorgebracht, dass die fehlenden Lohnunterlagen bereitgehalten bzw zugänglich gemacht wurden. Hinsichtlich der nicht durchgeführten Nachreichung der Unterlagen wurde in diesem Sinne auch nur eingewandt, dass den Beschwerdeführer daran kein Verschulden treffe. Dass die Unterlagen nachgereicht wurden (zu einem späteren Zeitpunkt) hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch liegen diesbezügliche Beweisergebnisse vor.
Die Feststellungen zu den (nicht) bereitgehaltenen und elektronisch zugänglich gemachten Unterlagen (so auch der behördlichen Genehmigung des EE) konnten daher unbedenklich aufgrund der Angaben des Amtes für Betrugsbekämpfung in den jeweiligen Anzeigen in Zusammenschau mit den anlässlich der Kontrolle angefertigten Kopien der Unterlagen getroffen werden.
IV.Rechtslage:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) BGBl I Nr 44/2016 in der Fassung BGBl I Nr 111/2022 lauten wie folgt:
„§ 12
(1) Das Amt für Betrugsbekämpfung ist berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den §§ 21, 21a und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) im Sinne des § 29 erforderlichen Erhebungen durchzuführen. Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sind berechtigt,
3. in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 21, 21a und 22) Einsicht zu nehmen, Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und – soweit kein Einsatz mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 oder von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vorliegt – die Übermittlung dieser Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen dem Amt für Betrugsbekämpfung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen,
§ 19
(1) Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU Mitgliedstaat oder EWR Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs 3 oder Abs 4 sind unverzüglich zu melden (Änderungsmeldung). Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Abs 2 und 3 als Arbeitgeber.
(2) Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs 1 ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (§ 1 Abs 9) ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Arbeitgeber haben im Fall einer Entsendung der Ansprechperson nach § 23 oder, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
§ 21
(1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU Mitgliedstaat oder EWR Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs 3 Z 11 oder Abs 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.
Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.
§ 22
(1) Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs 2, 8 Abs 1 oder 19 Abs 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19) den
1. Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32,
2. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge,
3. Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt
zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs 2 findet sinngemäß Anwendung.
§ 26
(1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs 1
3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs 1 oder Abs 2 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
§ 27
(1) Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den §§ 14 Abs 2 oder 15 Abs 2 die Unterlagen nicht übermittelt.
§ 28
Wer als
1. Arbeitgeber entgegen § 22 Abs 1, Abs 1a oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält,
(…)
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, zu bestrafen.“
V.Erwägungen:
Vorab ist festzuhalten, dass die CC, Adresse 3, 3251 W, Slowenien, im Zeitraum 03.07.2022 und 13.10.2022 bzw 04.10.2022 bis 13.10.2022, Arbeitgeberin der Arbeitnehmer DD und EE war. Beide Arbeitnehmer wurden von ihr nach Österreich auf die Baustelle an der Adresse 4, **** V entsandt. Die CC als Arbeitgeberin der beiden genannten Arbeitnehmer war daher zu Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Bestimmungen nach dem LSD-BG verpflichtet.
V.1.Zum Verfahren LVwG-2023/29/2377 (Übertretungen nach § 22 Abs 1 LSD-B):
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die CC als Arbeitgeberin der beiden genannten Arbeitnehmer entgegen den Bestimmungen des § 22 Abs 1 LSD-BG für beide Arbeitnehmer in deutscher oder englischer Sprache keine Arbeitsverträge oder Dienstzettel, Lohnaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung bereitgehalten hat. Für EE wurden auch keine Arbeitszeitaufzeichnungen bereitgehalten, ebenso für DD Lohnzahlungsnachweise bzw Banküberweisungsbelege für den Entsendezeitraum Juli 2022 bis September 2022. Dass zB die Arbeitsverträge sowie diverse Lohnzettel in slowenischer Sprache bereitgehalten wurden oder Arbeitsaufzeichnungen ohne Datum, sodass diese nicht zugeordnet werden konnten, vermag nichts daran ändern, zumal § 22 Abs 1 LSD-BG vorsieht, dass sämtliche aufgezählten Unterlagen eben in deutscher oder englischer Sprache bereitgehalten werden müssen, um die Überprüfung der Unterlagen vor Ort gewährleisten zu können. Die genannten Unterlagen konnten vor Ort auch nicht in elektronischer Form zugänglich gemacht werden. Der Tatvorwurf war diesbezüglich jedenfalls ausreichend konkretisiert (vgl VwGH 06.12.2021, Ra 2021/11/0166).
Betreffend EE ist festzuhalten, dass eine Verpflichtung zum Bereithalten von Lohnzahlungsnachweisen/Banküberweisungsbelegen nicht bestand, zumal EE erst seit 04.10.2022 auf der Baustelle gearbeitet hat. Die Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen nach § 22 Abs 1 LSD-BG kann sich naturgemäß nur auf solche beziehen, die (schon) vorliegen können. Im Hinblick auf Lohnzahlungsnachweise ist daher festzuhalten, dass diese für eine bestimmte Lohnzahlungsperiode (im Regelfall) nicht vor deren Ende existieren können, weshalb Lohnzahlungsnachweise für den Monat Oktober 2022 für EE nicht bereit zu halten waren (VwGH 13.12.2018, Ra 2017/11/0301). Der Spruch war daher entsprechend zu berichtigen/einzuschränken.
Der objektive Tatbestand der (restlich) im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nach § 22 Abs 1 LSD hinsichtlich beider entsandter Arbeitnehmer ist jedoch erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC und sohin als nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der Arbeitgeberin die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist darüber hinaus festzuhalten, dass der Spruch ausreichend konkretisiert ist. Es sind jene Lohnunterlagen gemäß § 22 Abs 1, welche im Spruch angeführt sind, weder in englischer noch in deutscher Sprache, sohin nicht (im Sinne des § 22 Abs 1 LSD-BG) bereitgehalten worden. In diesem Zusammenhang ist es vom Sachverhalt her unerheblich, dass einige der Unterlagen in slowenischer Sprache bereitgehalten wurden. Ebenso fehlten Stundenaufzeichnungen für EE (dass diese für den Entsendezeitraum für DD ebenfalls nicht vollständig vorlagen, wurde dem Beschwerdeführer hier nicht zur Last gelegt). Sämtliche (verbliebenen) im Spruch angeführten konkret aufgelisteten Unterlagen sind daher in der Bestimmtheit des § 22 Abs 1 LSD-BG am Arbeitsort nicht bereitgehalten bzw elektronisch zugänglich gemacht worden. Nur ergänzend sei hierzu festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.02.2023 bereits zugestanden hat, dass nicht alle Unterlagen und Übersetzungen vorhanden gewesen sind.
Die Spruchberichtigungen erfolgten gemäß § 44a VStG, entsprechende Verfolgungshandlungen wurden innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt, zumal der Entsendezeitraum im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung angeführt war, zudem wurden die Behördenakten dem Vertreter des Beschwerdeführers innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zur Kenntnis und Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
V.2.Zum Verfahren LVwG-2023/29/2378:
Gemäß § 19 Abs 1 LSD-BG haben Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern zu melden. Gemäß Abs 3 leg cit hat die Meldung nach Abs 1 für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und gemäß § 19 Abs 3 Z 11 LSD-BG, sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung zu enthalten.
Der von der CC entsandte Arbeitnehmer EE besitzt die Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowina. Als Drittstaatsangehöriger benötigte der Arbeitnehmer EE daher im Sitzstaat der Arbeitsgeberin, Slowenien (EU-Mitgliedstaat), eine entsprechende Arbeits- bzw Aufenthaltserlaubnis.
Gemäß § 21 Abs 1 Ziffer 3 LSD-BG hätte die CC als Arbeitgeberin mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat daher die behördliche Genehmigung der Beschäftigung des entsandten Arbeitnehmers EE am Arbeitsort bereitzuhalten bzw elektronisch zugänglich zu machen gehabt. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass anlässlich der Kontrolle die diesbezügliche behördliche Genehmigung nicht am Arbeitsort bereitgehalten oder elektronisch zugänglich gemacht wurde. Die Aufenthaltsgenehmigung wurde jedoch nach Abschluss der Kontrolle, nämlich um 18:27 Uhr, per Mail an die Finanzpolizei übermittelt.
Die CC als Arbeitgeberin hat sohin den objektiven Tatbestand des § 21 Abs 1 Z 3 LSD-BG verwirklicht, zumal die entsprechenden behördlichen Genehmigungen nicht am Arbeitsort bereitgehalten oder elektronisch zugänglich gemacht wurden. Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Arbeitgeberin CC hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Ergänzend ist festzuhalten, dass es unerheblich ist, dass die A1-Bescheinigung am Arbeitsort bereitgehalten wurde. Inwiefern seitens des Sozialversicherungsträgers überprüft wird, ob tatsächlich eine Aufenthaltserlaubnis bzw. Arbeitserlaubnis im Sitzstaat des Arbeitgebers vorliegt, ist im Hinblick auf die Verpflichtung nach § 21 Abs 1 Z 3 LSD-BG irrelevant und im gegenständlichen Verfahren auch nicht zu überprüfen.
Auch wurde entgegen den Ausführungen in der Beschwerde der Tatvorwurf im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ausreichend konkretisiert, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere geht. Auch hier erfolgte die Spruchberichtigung gemäß § 44a VStG im Sinne der Ausführungen zu Punkt V.1.
V.3.Zum Verfahren LVwG-2023/29/2379:
Zumal nicht sämtliche Lohnunterlagen anlässlich der Kontrolle am Arbeitsort bereitgehalten wurden, wurde die CC mit Schreiben vom 13.10.2022 aufgefordert, die aufgezählten Unterlagen gemäß § 12 Abs 1 Z 3 LSD-BG binnen zwei Tagen nachzureichen, das Schreiben wurde nachweislich dem Arbeitnehmer DD ausgehändigt. Unter Verweis auf die Ausführung zu Punkt V.1. dieses Erkenntnisses war die CC jedoch nicht verpflichtet, für den Arbeitnehmer EE Lohnzahlungsnachweise/ Banküberweisungsbelege nachzureichen, zumal diese für den erst seit 04.10.2022 entsandten Arbeitnehmer aufgrund der laufenden Lohnperiode noch gar nicht vorliegen konnten. Hinsichtlich der restlich geforderten Unterlagen ist die Arbeitgeberin ihrer Verpflichtung zur Nachreichung der Unterlagen binnen 2 Tagen jedoch nicht nachgekommen, weshalb der objektive Tatbestand der in diesem Verfahren vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt ist. Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Arbeitgeberin und sohin als gemäß § 9 VStG nach außen verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ derselben hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Auch zu diesem Verwaltungsstrafverfahren ist festzuhalten, dass die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Übertretung nach § 12 Abs 1 Z 3 LSD-BG seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt wurde, es wurde jedoch mangelndes Verschulden eingewandt.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die seitens des Beschwerdeführers geäußerten Bedenken hinsichtlich der Unionsrechtswidrigkeit der gegenständlichen Bestimmung nicht geteilt werden. Die Spruchberichtigung erfolgte gemäß § 44a VStG.
V.4.Zum Verfahren LVwG-2023/29/2380:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die CC die Entsendung der beiden Arbeitnehmer erst am 07.10.2022 mit Beginn der Entsendung 08.10.2022, gemeldet hat. Der Arbeitnehmer DD wurde jedoch von der CC bereits am 03.07.2022 nach Österreich entsandt. Für den Zeitraum 03.07.2022 bis 07.10.2022 wurde daher keine Meldung von der Arbeitgeberin, der CC, für DD nach § 19 Abs 1 LSD-BG erstattet, weshalb der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt ist. Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin gemäß § 9 VStG vertretungsbefugtes Organ der Arbeitgeberin hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Dass seitens der JJ eine ZKO3-Meldung für DD am 28.06.2022 erstattete wurde und eine weitere auch für Oktober 2022, ist nicht von Belang, zumal die JJ festgestellter Maßen nicht Arbeitgeberin bzw Entsenderin oder Überlasserin des Arbeitnehmers war. Die Spruchberichtigung erfolgte gemäß § 44a VStG, der Zeitraum hinsichtlich der Nicht-Erstattung der Anzeige war entsprechend bis 07.10.2022 einzuschränken.
V.5.Zum Verschulden:
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer vermochte in keinem der vier Verfahren ein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Als Unternehmer mussten ihm die entsprechenden Bestimmungen nach dem LSD-BG bekannt sein und hätte er dafür Sorge tragen müssen, dass die entsprechenden Lohnunterlagen auf der Baustelle in Österreich bereitgehalten bzw zumindest elektronisch zugänglich gemacht sowie rechtzeitig beantragt werden. Inwiefern diesbezüglich im Unternehmen des Beschwerdeführers in Kontrollsystem eingerichtet war, welches sicherstellt, dass die entsprechenden Bestimmungen eingehalten werden, wurde seitens des Beschwerdeführers weder nachgewiesen noch dargetan. Ein wirksames Kontrollsystem hätte auch gewährleistet, dass der Arbeitnehmer DD das Aufforderungsschreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung gemäß § 12 LSD-BG vom 13.10.2022 an den Arbeitgeber weiterleitet. Zudem war dem Beschwerdeführer aufgrund der Kontaktaufnahme mit der Arbeitgeberin während der Kontrolle bereits bekannt, dass offenbar nicht sämtliche Unterlagen bereitgehalten wurden und wäre es daher an ihm gelegen, den Kontrollverlauf entsprechend mit den Arbeitnehmern zu besprechen und nachzufragen, ob weitere Unterlagen benötigt werden oder Unterlagen an die Arbeitnehmer ausgehändigt wurden. Aber auch nach der nach eigenen Angaben erfolgten Aushändigung des Schreibens wurden die geforderten Unterlagen nicht nachgereicht. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfenen Veraltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war beim Verschulden von zumindest grob fahrlässigem Verhalten auszugehen.
V.6.Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keinerlei Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand zu werten.
Der Unrechtsgehalt der vier Verwaltungsübertretungen ist als erheblich einzustufen. Den erläuternden Bemerkungen zu BGBl 24/2011, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (1076 der Beilagen, XXIV. GP) ist zu entnehmen, dass die Bestimmungen des AVRAG der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping dienen. Schutzzweck sind insbesondere die Sicherung gleicher Arbeitsmarkt- und Lohnbedingungen und die Gewährleistung des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes für bestehende Arbeitsverhältnisse und für Arbeitnehmer, welche von Arbeitgebern aus dem EWR-Raum oder aus Drittstaaten zur Erbringung von Arbeitsleistungen nach Österreich entsandt werden, weiters die Sicherung eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs zwischen den Unternehmen und die Vermeidung rechtswidriger Wettbewerbsvorteile, sowie die Sicherstellung der vorgeschriebenen Abgaben und Sozialbeiträge. Diese Ziele sollen durch verstärkte Kontrolle der Entrichtung des zustehenden Mindestlohns und durch die Statuierung verschiedener Verwaltungsstraftatbestände, ua für den Fall der Nichtbereithaltung von Unterlagen oder einer Unterentlohnung seitens des Arbeitgebers, erreicht werden. Insbesondere die Einhaltung von Mindestlohnsätzen zählt zum harten Kern der Schutzbestimmungen, die von Dienstleistungserbringern unabhängig von der Dauer der Entsendung oder Überlassung der Arbeitnehmer einzuhalten sind (VwGH Ro 2014/11/0083, 23.09.2014; 2013/11/0249, 27.01.2014).
Durch das Bereithalten oder Zugänglichmachen der geforderten Unterlagen soll bewerkstelligt werden, dass die gesetzlich vorgesehenen Kontrollen nach dem LSD-BG unkompliziert und effizient durchgeführt werden können, wozu insbesondere das Bereithalten der gesetzlich geforderten Unterlagen und die Erstattung der entsprechenden Meldungen erforderlich ist. Diesem Schutzzweck ist seitens des Beschwerdeführers in sämtlichen Verfahren in nicht unerheblichem Maße zuwidergehandelt worden.
Dadurch, dass die Lohnunterlagen im Sinne des § 22 Abs 1 LSD-BG nicht bereitgehalten wurden, konnten umfangreiche Überprüfung zur Einstufung der Arbeitnehmer und Einhaltung der lohn- und sozialrechtlichen Komponenten nicht durchgeführt werden. Ob in diesem Zusammenhang tatsächlich eine Unterentlohnung stattgefunden hat oder nicht, ist unerheblich.
Auch durch das nicht Nicht-Bereithalten der behördlichen Genehmigung, nämlich des Aufenthaltstitels des Arbeitnehmers EE, konnte am Arbeitsort eine umfassende Überprüfung zur rechtmäßigen Beschäftigung des drittstaatsangehörigen Arbeitnehmers im Sitzstaat des Unternehmens nicht erfolgen.
Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere in Bezug auf die Vorbestimmungen des AVRAG) schließt ein Verstoß des Arbeitgebers bzw des Beschäftigers gegen die Bereithaltungspflicht nicht die daran anschließende Verpflichtung aus, die Unterlagen über behördliche Aufforderung zu übermitteln. Nur die tatsächliche Sichtung dieser Dokumente kann den Zweck des LSD-BG sicherstellen, weswegen es im Sinne dieses Gesetzes ist, dass Unterlagen (sofern sie existieren und ihre Beschaffung auch zumutbar ist) der Behörde übermittelt werden müssen, damit die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen überprüft werden kann (VwGH 25.02.2020, Ra 2018/11/0110 VwGH 12.08.2021, Ra 2019/11/0173). Gegen diesen Schutzzweck hat der Beschwerdeführer in nicht unerheblichem Ausmaß verstoßen und damit die Lohn- und Sozialdumping-Kontrolle behindert. Als erschwerend zu berücksichtigen ist weiters, dass der Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen auch nicht im anhängigen Verfahren nachgereicht hat, was auf ein erhöhtes Maß an Sorglosigkeit schließen lässt. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers wurde die Kontrolle, ob Lohn- oder Sozialdumping vorlag oder nicht, erheblich erschwert, wenn nicht gar vereitelt.
Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung betreffend die Nicht-Erstattung der ZKO-Meldung ist erheblich, da dadurch eine einfache und umfassende Überprüfung der Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Vorgaben zum Schutz der Arbeitnehmer nicht sichergestellt werden konnte.
Zur Strafhöhe der verhängten Geldstrafen ist auszuführen, dass betreffend die Übertretungen nach § 22 Abs 1 iVm § 28 Z 1 erster Fall LSD-BG die von der Behörde verhängte Geldstrafe auch im Hinblick auf die geringfügige Einschränkung des Tatvorwurfes zu Spruchpunkt 1. jedenfalls gerechtfertigt ist, zumal einerseits die gesetzlich geforderten Lohnunterlagen in deutscher oder englischer Sprache in erheblichem Umfang nicht bereitgehalten wurden, dies betreffend zweier Arbeitnehmer und beim Arbeitnehmer DD der Entsendezeitraum bereits über drei Monate andauerte. Aufgrund der offenkundigen Sorglosigkeit erscheint die von der Behörde verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig und aus spezial-, aber auch generalpräventiven Gründen gefordert, wurde dem zuvor genannten Schutzzweck der Norm doch nicht in unerheblichem Maße zuwidergehandelt. Zudem schöpft die verhängte Geldstrafe den vorgesehenen Strafrahmen gerade einmal zu 10 % aus und liegt daher bereits im untersten Bereich desselben. Eine Herabsetzung kam daher nicht in Betracht. Aufgrund der Einschränkung des Tatvorwurfes hatte jedoch der Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entfallen.
Betreffend der Übertretung nach § 21 Abs 1 Z 3 LSD-BG ist auszuführen, dass im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und den Umstand, dass die Übertretung lediglich hinsichtlich eines Arbeitnehmers begangen wurde und der Arbeitnehmer EE tatsächlich über die entsprechende behördliche Genehmigung im Sitzstaat des Arbeitgebers verfügte und diese noch am Kontrolltag nachgereicht wurde, die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von Euro 1.700,00 als schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig erachtet wird. Eine weitere Herabsetzung kam jedoch aus general- aber auch spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.
Die von der Behörde für die Übertretungen nach § 12 Abs 1 Z 3 LSD-BG verhängte Geldstrafe ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine der geforderten Unterlagen gestrichen werden musste, als schuld- und tatangemessen anzusehen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Vielzahl an Unterlagen, welche gefordert wurden sowie dem Umstand, dass die Unterlagen auch nach Ablauf der Frist nicht nachgereicht wurden. Das diesbezüglich sorglose Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertigt die – den Strafrahmen lediglich zu 10 % ausschöpfende – verhängte Geldstrafe, welche auch aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen gefordert und verhältnismäßig ist. Eine Herabsetzung kam aufgrund des erheblichen Unrechtsgehaltes nicht in Betracht.
Zur Strafbemessung der Übertretung nach § 19 Abs 1 LSD-BG ist festzuhalten, dass die von der Behörde verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen erachtet wird, zumal der Arbeitnehmer bereits seit 03.07.2022 nach Österreich entsandt wurde und vor Aufnahme der Arbeiten keine ZKO-Meldung erstattet wurde, dies bis 07.10.2022, sohin während eines Zeitraumes von rund drei Monaten. Auch unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe und dem Umstand, dass die vorgeworfene Tat lediglich einen Arbeitnehmer betraf, war die Herabsetzung der Geldstrafe insbesondere aufgrund des langen Zeitraumes, während welchem für den Arbeitnehmer DD die ZKO3-Meldung nicht erstattet wurde, nicht geboten. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig. Der Strafrahmen wurde auch hier nur im Ausmaß von 10 % ausgeschöpft.
Dass die Behörde bei der Festsetzung der Geldstrafen auf (ehemalige) Mindeststrafen abgestellt hätte, ist den angefochtenen Straferkenntnissen nicht zu entnehmen, zudem erfolgten Ausführungen dahingehend, weshalb die verhängten Geldstrafen schuld- und tatangemessen erachtet wurden. Ebenfalls wurden bei sämtlichen Übertretungen – trotz nunmehr geänderter (angepasster) Gesetzeslage – keine Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Wie bereits ausgeführt, befinden sich sämtliche verhängten Geldstrafen bereits im untersten Bereich des jeweiligen Strafrahmens, Milderungsgründe, welche eine (weitere) Herabsetzung der verhängten Geldstrafen gerechtfertigt hätten, hat das Verfahren nicht ergeben.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen in keinem der vier gegenständlichen Verfahren vor, zumal von einem geringen Verschulden im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 VStG generell nur dann zu sprechen ist, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafnorm typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Fehlt ein funktionierendes Kontrollsystem zur Verhinderung von Übertretungen, so kann von einem geringfügigen Verschulden jedenfalls nicht mehr gesprochen werden (VwGH 15.03.2022, Ra 2020/11/0062). Zudem ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der vier verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen – wie oben ausgeführt – nicht als gering anzusehen, es war auch nicht lediglich von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht geboten war.
Die Spruchberichtigungen bzw Ergänzungen erfolgten im Sinne des § 44a VStG, der Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hatte aufgrund der jeweiligen Einschränkungen zu entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
zusätzlicher Hinweis:
Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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