LVwG T LVwG-2023/32/2787-1

LVwG-2023/32/2787-1Tribunale amministrativo regionale11 dic 2023

Regest

Fortgesetztes Delikt

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/32/2787-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.32.2787.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.09.2023, ***, betreffend zweier Übertretungen nach dem Schulpflichtgesetz 1985,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in beiden Spruchpunkten behoben und die Verwaltungsstrafverfahren in beiden Spruchpunkten eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.09.2023 wurde der Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:03.10.2022 -23.12.2022

Ort:**** X, Adresse 2

Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass der Schüler BB, geb. XX.XX.XXXX, seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Der Schüler ist zum Besuch einer öffentlichen Schule verpflichtet und ist vom 03.10.2022 bis einschließlich 23.12.2022 unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben. Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.

2. Datum/Zeit:28.09.2022 -23.12.2022

Ort:**** Z, Adresse 3

Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass der Schüler CC, geb. XX.XX.XXXX, seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Der Schüler ist zum Besuch einer öffentlichen Schule verpflichtet und ist vom 28.09.2022 bis einschließlich 23.12.2023 unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben. Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.“

Dadurch habe die Beschuldigte je eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022 begangen und wurde über sie daher jeweils nach § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz eine Geldstrafe von je Euro 440,00 verhängt. Zudem wurde ein Betrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

Dagegen hat die Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführerin zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin ua ausgeführt, dass sie nicht zweimal in derselben Sache bestraft werden kann.

Es wurde die Ersatzlöseaufhebung des Bescheides sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

II.Sachverhalt:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.12.2022, ***, wurde der Beschuldigten und nunmehrigen Beschwerdeführerin vorgeworfen, über den Zeitraum vom 12.09.2022 bis zum 27.09.2022 als Erziehungsberechtigte des Schülers CC ihren Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz insofern nicht nachgekommen zu sein, als der Schüler im genannten Zeitraum dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist. Über sie wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und 8 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Dieses Straferkenntnis wurde am 09.01.2023 von der Beschuldigten übernommen.

Mit dem weiteren Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.12.2022, ***, wurde der Beschuldigten und nunmehrigen Beschwerdeführerin vorgeworfen, über den Zeitraum vom 12.09.2022 bis zum 30.09.2022 als Erziehungsberechtigte des Schülers BB ihren Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz insofern nicht nachgekommen zu sein, als der Schüler im genannten Zeitraum dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist. Über die Beschwerdeführerin wurde in diesem Zusammenhang eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und 8 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Dieses Straferkenntnis wurde ebenfalls am 09.01.2023 von der Beschwerdeführerin übernommen.

Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.03.2023, *** und ***, wurden die Beschwerden gegen die beiden oben genannten Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y als unbegründet abgewiesen, wobei Spruchpräzisierungen erfolgt sind.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.09.2023, ***, wurde der Beschuldigten in Spruchpunkt 1. die gleiche Verwaltungsübertretung wie zu obigen Straferkenntnis *** über den Zeitraum vom 03.10.2022 bis zum 23.12.2023 vorgeworfen.

Mit dem Spruchpunkt 2. des gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisses vom 22.08.2023 wird der Beschuldigten und nunmehrigen Beschwerdeführerin die gleiche Verwaltungsübertretung wie zum Straferkenntnis *** über den Zeitraum vom 28.09.2022 bis zum 23.12.2023 vorgeworfen.

Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis wurde am 06.10.2023 von der Beschwerdeführerin übernommen.

III.Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Feststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der den genannten behördlichen Akten einliegenden bezüglichen Schriftstücke treffen.

Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

IV.Rechtslage:

Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013:

„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

§ 22

(1)Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2)Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“

Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

V.Erwägungen:

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu:

Ein fortgesetztes Delikt liegt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl VwGH 18.09.1996, 96/03/0076 uva).

Auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann ein fortgesetztes Delikt gegeben sein (vgl VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt folgt, dass die Bestrafung für einen bestimmten Strafzeitraum die in diesen gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen erfasst. Im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl VwGH 15.03.2000, 99/03/0219).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies wie folgt:

Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30.12.2022, ***, wurde der Beschwerdeführerin über den Tatzeitraum vom 12.09.2022 bis zum 30.09.2022 eine Schulpflichtverletzung im Zusammenhang mit BB vorgeworfen. Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 09.01.2022 zugestellt und ist somit eben an diesem Tag ihr gegenüber erlassen worden. Zwischenzeitlich wurde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol diese Schulpflichtverletzung bestätigt (vgl das Erkenntnis vom 09.03.2023, *** und ***). Mit Spruchpunkt 1. des hier gegenständlichen Straferkenntnisses vom 28.09.2023 wurde die gleiche Verwaltungsübertretung über den Zeitraum vom 03.10.2022 bis zum 23.12.2022 vorgeworfen.

Es ergibt sich, dass die Einzeltathandlungen eine gleichartige Begehungsform erkennen lassen und auch die äußeren Begleitumstände Ähnlichkeit aufweisen. Die vorgeworfenen Tatzeiten lassen einen zeitlich erkennbaren Zusammenhang erkennen.

Dies bedeutet, dass die bis zur Erlassung des Straferkenntnisses vom 03.12.2022, ***, mit dem der Tatzeitraum vom 12.09.2022 bis zum 30.09.2022 vorgeworfen wurde, auch alle Einzeltathandlungen, die bis zur Erlassung gesetzt wurden - dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 09.01.2023 zugestellt und ist damit auch erlassen -, abgegolten sind.

Nachdem die gegenständlich vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 1. vor dieser Bescheiderlassung gesetzt wurde, liegt in Ansehung des fortgesetzten Deliktes eine unzulässige Doppelbestrafung vor, da der Tatzeitraum vom 03.10.2022 bis zum 23.12.2022 unzulässig nochmals bestraft wurde.

Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30.12.2022, ***, wurde der Beschwerdeführerin über den Tatzeitraum vom 12.09.2022 bis zum 27.09.2022 eine Schulpflichtverletzung im Zusammenhang mit CC vorgeworfen. Dieses Straferkenntnis wurde am 09.01.2023 von der Beschwerdeführerin übernommen und ist eben an diesem Tag ihr gegenüber erlassen worden. Zwischenzeitlich wurde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol dieses Straferkenntnis bestätigt (vgl vorgenannte Entscheidung des LVwG Tirol).

Mit dem Spruchpunkt 2. des hier gegenständlichen Straferkenntnisses vom 28.09.2023 wurde die gleiche Verwaltungsübertretung über den Zeitraum vom 28.09.2022 bis zum 23.12.2022 vorgeworfen.

Auch hier ergibt sich, dass die Einzeltathandlungen eine gleichartige Begehungsform erkennen lassen und auch die äußeren Begleitumstände Ähnlichkeit aufweisen. Die vorgeworfenen Tatzeiten lassen einen zeitlich erkennbaren Zusammenhang erkennen.

Dies bedeutet, dass die bis zur Erlassung des Straferkenntnisses vom 30.12.2022, ***, mit dem der Tatzeitraum vom 12.09.2022 bis zum 27.09.2022 vorgeworfen wurde, auch alle Einzeltathandlungen, die bis zur Erlassung gesetzt wurden – dieses Straferkenntnis wurde ebenfalls am 09.01.2023 von der Beschwerdeführerin übernommen und ist damit auch erlassen -, abgegolten sind.

Nachdem die gegenständlich vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 2. vor dieser Bescheiderlassung gesetzt wurde, liegt in Ansehung des fortgesetzten Deliktes eine unzulässige Doppelbestrafung vor, da der Tatzeitraum vom 28.09.2022 bis zum 23.12.2022 unzulässig nochmals bestraft wurde.

Die Sichtweise, dass von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist, ist auch mit der Bestimmung des § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetzt 1985 in Einklang zu bringen. Dort ist angeführt, dass „jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Es ist daher zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses festzustellen, dass in Ansehung des ergangenen und zwischenzeitlich bestätigten Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 30.12.2022, ***, und zu Spruchpunkt 2. des hier gegenständlichen Straferkenntnisses in Ansehung des ergangenen und zwischenzeitlich bestätigten Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 30.12.2022, ***, aufgrund der vorliegenden fortgesetzten Delikte jeweils eine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt. Das angefochtene Straferkenntnis war daher in beiden Spruchpunkten aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren zu beiden Spruchpunkten gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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