LVwG T LVwG-2023/44/2030-7

LVwG-2023/44/2030-7Tribunale amministrativo regionale27 nov 2023

Regest

Vergütung des Verdienstentgang - Abweisung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/44/2030-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.44.2030.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der AA AG, vertreten durch die Vorständin BB und den Prokuristen CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.06.2023, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentgangs für ihren Dienstnehmer DD für den Zeitraum vom 12.09.2020 bis zum 14.09.2020 nach § 32 EpiG 1950 abgewiesen. Zusammengefasst sei der Dienstnehmer damals weder behördlich abgesondert noch positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde, wonach – auf das Wesentliche zusammengefasst – der Dienstnehmer eine behördliche Anordnung zur häuslichen Quarantäne befolgt habe. Dies ergebe sich aus einer als Bescheid zu wertenden behördlichen Bestätigung vom 21.09.2020.

II.Sachverhalt:

Am 12.09.2020 hat sich DD, zum damaligen Zeitpunkt Dienstnehmer der Beschwerdeführerin, einem COVID-19-Test unterzogen. Am 14.09.2020 wurde er telefonisch über das negative Testergebnis informiert. Am 17.09.2020 hat er der belangten Behörde per E-Mail geschrieben, dass er sich am 13.09.2020 testen lassen habe und das Testergebnis am 15.09.2020 bekommen habe. Er benötige eine Bestätigung für seinen Arbeitgeber, dass er zwei Tage zuhause gewesen sei, um auf das Testergebnis zu warten.

Daraufhin hat ihm die belangte Behörde am 21.09.2020 unter dem Betreff „Bestätigung – Covid-19-Verdachtsfall Absonderung bis zum Einlagen des Testergebnisses“ ein Schreiben mit folgendem Wortlaut zugestellt: „Es wird bestätigt, dass Sie am 12.09.2020 auf das Vorliegen der Erkrankung SARS-CoV-2 getestet wurden. Das Testergebnis wurde Ihnen am 14.09.2020 telefonisch mitgeteilt. Getestete Personen werden bis zum Vorliegen des Testergebnisses in häusliche Quarantäne entsandt. Hinweis: Durch diese Bestätigung wird keine Aussage über einen etwaigen Anspruch auf Ersatz eines Verdienstentganges getroffen.“

DD wurde für den Zeitraum vom 12.09.2020 bis zum 14.09.2020 weder durch einen schriftlichen noch einen telefonischen Bescheid der belangten Behörde (§§ 7, 17 und 46 EpiG) und auch nicht durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 43 EpiG 1950) abgesondert.

III.Beweiswürdigung:

Unstrittig ist, dass sich der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin am 12.09.2020 (laut seinem E-Mail vom 17.09.2020 am 13.09.2020) einem COVID-19-Test unterzogen hat und, dass ihm zwei Tage später telefonisch ein negatives Testergebnis mitgeteilt wurde. Auch der Inhalt des behördlichen Bestätigungsschreibens vom 21.09.2020 steht außer Streit.

Zur Frage einer behördlichen Absonderung hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 29.09.2023 vorgebracht, dass ihr Dienstnehmer von einem im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arzt durch unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt abgesondert worden sei. Außerdem sei der Dienstnehmer an Ort und Stelle von der Behörde mittels Mandatsbescheid und zusätzlich mit einem telefonischen Bescheid abgesondert worden. Die telefonische Absonderung sei beurkundet und der Partei zugestellt worden.

Zum Beweis hat die Beschwerdeführerin die Einvernahme ihres Dienstnehmers, jeweils eines Vertreters der belangten Behörde und der Teststelle sowie jenes Arztes, der die Absonderung an Ort und Stelle verfügt habe, beantragt. Das Landesverwaltungsgericht hat daher am 14.11.2023 unter Beiziehung der Beschwerdeführerin den Dienstnehmer als Zeugen einvernommen. Der Dienstnehmer konnte sich nur noch an eine spätere positive Testung mit Absonderung erinnern (laut Akt wurde er im März 2021 positiv getestet). An eine negative Testung im September 2020 mit Behördenkontakt konnte er sich nicht erinnern. Er konnte auch nicht angeben, wo er sich im September 2020 testen ließ.

Der Vertreter der belangten Behörde hat in der Verhandlung angegeben, dass die Behörde erst am 17.09.2020 Kenntnis von der Testung erlangt habe und weder eine bescheidmäßige Absonderung, noch ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekannt sei. Es sei auch nicht dokumentiert, wo die gegenständliche Testung stattgefunden hat. Mit dem behördlichen Schreiben vom 21.09.2020 sei nur bestätigt worden, dass eine Testung stattgefunden hat. Der Behörde sei es gar nicht möglich gewesen, den Dienstnehmer im Zeitraum vom 12.09.2020 bis zum 14.09.2020 abzusondern, da sie erst am 17.09.2020 Kenntnis von diesem Fall erlangt habe.

Abgesehen vom behördlichen Bestätigungsschreiben vom 21.09.2020 sind im Verfahren keine Beweismittel zutage getreten, aus denen sich eine behördliche Absonderung ableiten ließe. Insbesondere konnte die Beschwerdeführerin keinen Bescheid und keine Beurkundung einer telefonischen Absonderung vorlegen. Sie konnte weder angeben, wo ihr Dienstnehmer getestet wurde, noch wo und welcher Arzt ihn mit verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abgesondert haben soll. Damit ist es nicht möglich, den diesbezüglich beantragten Zeugeneinvernahmen nachzukommen. Überhaupt laufen die Beweisanträge auf unzulässige Erkundungsbeweise hinaus, zu deren Aufnahme das Landesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist.

Das Landesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich aufgefordert, die von ihr behaupteten Rechtsakte im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht glaubhaft zu machen. Dies ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Letztlich kann somit nur festgestellt werden, dass die Behörde dem Dienstnehmer am 21.09.2020 bestätigt hat, dass er am 12.09.2020 getestet und ihm am 14.09.2020 das Testergebnis mitgeteilt wurde.

IV.Erwägungen:

Eine Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 Abs 1 Z 1 EpiG 1950 setzt grundsätzlich eine Absonderung nach §§ 7 oder 17 voraus. Eine derartige Absonderung hat mit Bescheid zu erfolgen (vgl VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173). Im vorliegenden Fall erblickt die Beschwerdeführerin in der behördlichen Bestätigung vom 21.09.2020 einen derartigen Bescheid. Dazu ist klarzustellen, dass die Anordnung einer Absonderung nur für die Zukunft möglich ist und ein rückwirkender Absonderungsbescheid nicht in Betracht kommt (vgl VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173). Bereits aus diesem Grund konnte Behörde mit Schreiben 21.09.2020 keine rückwirkende Absonderung für den Zeitraum vom 12.09.2020 bis zum 14.09.2020 verfügen.

Abgesehen davon muss aus einem Absonderungsbescheid der eindeutige Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person hoheitlich eine Absonderung auszusprechen. Der bloßen allgemeinen Mitteilung, dass getestete Personen bis zum Vorliegen des Testergebnisses in häusliche Quarantäne entsandt werden, fehlt dieser normative Charakter. Es handelt sich nur um eine Information und nicht um einen hoheitlichen Ausspruch gegenüber einer individuellen Person. Daran ändert auch der Betreff des Schreibens, in dem von einer Absonderung die Rede ist, nichts. Die Bestätigung vom 21.09.2020 stellt jedenfalls keinen Bescheid dar und kann somit nicht als Grundlage für die Vergütung eines Verdienstentgangs nach § 32 herangezogen werden.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat auch nicht ergeben, dass der Dienstnehmer gemäß § 46 Abs 1 EpiG 1950 telefonisch abgesondert worden wäre oder, dass ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd § 43 Abs 3 EpiG 1950 stattgefunden hätte. Es ist auch unstrittig, dass der Dienstnehmer negativ auf COVID-19 getestet wurde. Vielmehr kann die Beschwerdeführerin ihren Vergütungsanspruch nur auf die behördliche Bestätigung vom 21.09.2020 stützen. Dieses Informationsschreiben stellt aber keine behördliche Absonderung dar und kann somit keinen Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG 1959 begründen.

Der Vollständiger halber ist auch festzuhalten, dass eine allfällige Gesundheitsberatung über die Telefonnummer 1450 weder gesetzlich mit Hoheitsgewalt betraut war, noch, dass deren Mitarbeiter zu Absonderungen nach dem EpiG 1950 befugt gewesen wären (vgl VfGH 06.10.2021, E221/2021). Und sofern die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, dass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, den Dienstnehmer vom 12.09.2020 bis zum 14.09.2020 gemäß § 7 EpiG 150 abzusondern, übersieht sie, dass eine derartige behördliche Absonderung zumindest einen Ansteckungsverdacht voraussetzt. Die bloße Testung auf COVID-19 begründet hingegen nicht in jedem Fall einen Ansteckungsverdacht. Dafür wären weitere Umstände, wie etwa das Vorliegen einschlägiger Krankheitssymptome oder der Kontakt mit infizierten Personen notwendig.

Dass beim Dienstnehmer der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum vom 12.09.2020 bis zum 14.09.2020 ein derart konkreter Ansteckungsverdacht bestanden hat, der eine Absonderung notwendig gemacht hätte, ist eine bloße Mutmaßung. Aber auch wenn tatsächlich eine Absonderung angezeigt gewesen wäre, würde ein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG 1950 eine Absonderung mittel Bescheid oder zumindest einen Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder eine positive Testung voraussetzen. Derartige Rechtsakte bzw Testergebnisse konnten jedoch nicht festgestellt werden, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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