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LVwG-2023/47/0070-53•LVwG T LVwG-2023/47/0070-53
LVwG-2023/47/0070-53Tribunale amministrativo regionale22 nov 2023
Wiederaufnahme<br/>Verfahrenshilfe<br/>Befangenheit<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst und erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über den Verfahrenshilfeantrag und den Wiederaufnahmeantrag des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, betreffend das Verfahren LVwG-2023/47/0070 (Säumnis des Bürgermeisters der Stadt Z betreffend Ausstellung einer Geburtsurkunde)
I.
die Beschlüsse:
1. Der Ablehnungsantrag gegen die Richterin Dr.in Keplinger wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG als unbegründet abgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
zu Recht:
1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 25.02.2021, Zl ***, gab der Bürgermeister der Stadt Z als die gemäß § 3 Abs 1 und 2 PStG 2013 zuständige Behörde dem Antrag des AA, geb. am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, auf Ausstellung einer dem Gesetz entsprechenden Geburtsurkunde sowie dem Antrag auf Zustellung der Urkunde über die Geburt hinsichtlich seines in Z am XX.XX.XXXX geborenen Sohnes, BB, unter Spruchpunkt I. gemäß § 53 und § 54 PStG statt.
Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.05.2021, GZ LVwG-***, wurde die Beschwerde des AA gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 25.02.2021, Zahl ***, betreffend Ausstellung einer Geburtsurkunde ua in einem Verfahren nach dem PStG 2013, als unzulässig zurückgewiesen.
Mit einer an die Behörde gerichteten Eingabe vom 18.11.2021 (E-Mail) brachte der Antragsteller vor, dass der Gesamtausdruck vom 07.06.2021 vom Standesamt zur Geburtsbeurkundung unrichtig sei und nicht dem Gesetz entspreche und beantragte neuerlich die unverzügliche Ausstellung und Zustellung einer dem Gesetz entsprechenden Geburtsurkunde und eine Erledigung durch Bescheid.
Mit E-Mail vom 09.01.2023 brachte der Antragsteller beim Landesverwaltungsgericht Tirol die an die Behörde gerichtete Säumnisbeschwerde vom 23.05.2022 ein. Diese Säumnisbeschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zuvor von der Behörde noch nicht vorgelegt.
In der Säumnisbeschwerde vom 23.05.2022 brachte der Antragsteller auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, dass er mit Schreiben vom 18.11.2021 per E-Mail von der Stadt Z einen Antrag auf unverzügliche Ausstellung und Zustellung einer dem Gesetz entsprechenden Geburtsurkunde eingebracht habe und bis heute (23.05.2022) nicht über den Antrag entschieden worden sei. Das überwiegende Verschulden treffe die Behörde. Beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge über den Antrag und auf unverzügliche Ausstellung und Zustellung einer dem Gesetz entsprechenden Geburtsurkunde in der Sache selbst entscheiden und dafür sorgen, dass eine dem Gesetz entsprechende Geburtsurkunde unverzüglich ausgestellt und zugestellt werde. Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Einvernahme von insgesamt 24 Zeugen sowie die Einholung sämtlicher Akten und Aktenbestandteile der in der Säumnisbeschwerde angeführten Verfahren.
Mit Schreiben vom 12.01.2023 wurde die Behörde aufgefordert, den betreffenden Akt vorzulegen und zur verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben vom 17.01.2023 sowie vom 23.01.2023 wurde die Aufforderung zur Aktenvorlage und das Ersuchen um Stellungnahme urgiert.
Mit Eingabe vom 27.01.2023 wurde der Bezug habende Akt vorgelegt und in einer Stellungnahme auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht, dass dem Antragsteller am 09.06.2021 die geforderte Geburtsurkunde zugestellt und sohin dem Antrag entsprochen worden sei. Die Säumnisbeschwerde vom 23.05.2022 sei im Standesamt Z nie eingelangt, eventuell auch aufgrund der übermäßigen Übermittlungen. Es wurde außerdem mitgeteilt, dass der Antragsteller jederzeit eine weitere Geburtsurkunde auf dem momentanen Stand im Zentralen Personenstandsregister beantragen könne.
Die Stellungnahme der Behörde wurde dem Antragsteller zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme weitergeleitet.
Mit Eingabe vom 02.02.2023 legte der Antragsteller eine automatisch generierte Empfangsbestätigung durch das E-Mail-System der Stadt Z vom 23.05.2022, 14.45 Uhr, Betreff: „Empfangsbestätigung Stadt Z – Betreff: Säumnisbeschwerde zu den Anträgen auf unverzügliche Ausstellung und Zustellung einer dem Gesetz entsprechenden Geburtsurkunde vom 18.11.2021“ vor.
Eine Entscheidung der Behörde über den neuerlichen Antrag vom 18.11.2021 auf unverzügliche Ausstellung und Zustellung einer dem Gesetz entsprechenden Geburtsurkunde erfolgte nicht.
Mit Beschluss vom 14.02.2023, GZ LVwG-***, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol den Antrag des AA vom 18.11.2021 auf unverzügliche Ausstellung und Zustellung einer nach dem Gesetz entsprechender Geburtsurkunde und Erledigung durch Bescheid wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Einlangend mit 12.07.2023 stellte der Antragsteller per E-Mail einen 199 Seiten umfassenden Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 32 VwGVG des durch Beschluss abgeschlossenen Verfahrens und sogleich auch einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im vollen Umfang betreffend das Wiederaufnahmeverfahren zu LVwG-. Begründend legte er ein von ihm an das Bundesministerium für Justiz verfasstes und mit 26.06.2023 datiertes E-Mail vor, zudem die Antwort aus dem Bundesministerium für Justiz, Sektion I - Zivilrecht vom 28.06.2023 und 30.06.2023. Der Antragsteller gehe davon aus, dass die E-Mails vom Bundesministerium mit den angeschlossenen Dokumenten neue Beweismittel seien, die offensichtlich zeigen würden, dass der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.02.2023, GZ LVwG-, einem der in § 32 Abs 1 Z 1 bis 4 VwGVG genannten Wiederaufnahmegründen unterliege. Zu seinem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe brachte er zusammengefasst vor, dass er kein persönlich unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Beischließung der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) vorlegen könne, in welchem er erkläre, dass die Angaben in seinem Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe „wahr und vollständig“ seien. Er leide an F 43.8 gemäß ICD-10 (Reaktion auf schwere Belastung) sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er sei der Meinung, dass ihm Verfahrenshilfe für das gegenständliche Verfahren zu bewilligen sei, da er allfällige anfallende Kosten des Verfahrens offensichtlich nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes für ihn und seine Familie bezahlen könne, wobei das Verfahren nicht mutwillig oder aussichtslos sei. Zur Erlangung der Verfahrenshilfe beantrage er zudem die Einvernahme der Kindesmutter, die ursächlich dafür sei, dass er derzeit nicht in der Lage sei, ein persönlich unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Beischließung der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) vorzulegen.
In insgesamt sechs dahingehend gleichlautenden E-Mails, allesamt eingelangt am 21.07.2023, beantragte der Antragsteller schließlich weiters die „Feststellung der Befangenheit der Richterin“. Diese begründete er damit, dass ihm eine Mutwillensstrafe in Aussicht gestellt und anlasslos eine Erwachsenenvertretung für seine Person beantragt worden sei.
Mit E-Mail vom 02.08.2023 stellte er erneut einen Antrag auf die „Feststellung der Befangenheit der Richterin“ bzw. „Äußerung der Besorgnis bzw. des Verdachtes, dass die Richterin befangen sein könnte“.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 25.02.2021, Zl. ***, entschied der Bürgermeister der Stadt Z als die gemäß § 3 Abs 1 und 2 PStG 2013 zuständige Behörde über den Antrag des AA vom 21.05.2020, dass dem Antrag auf Ausstellung einer dem Gesetz entsprechenden Geburtsurkunde sowie dem Antrag auf Zustellung der Urkunde über die Geburt seines in Z am XX.XX.XXXX geborenen Sohnes gemäß § 53 und § 54 PStG stattgegeben werde (Spruchpunkt I.). Dem Antragsteller wurde in weiterer Folge auch eine Geburtsurkunde gemäß den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes ausgestellt.
Spruchpunkt I. des Bescheides vom 25.02.2021, Zl. , mit dem dem Antrag auf Ausstellung einer dem Gesetz entsprechenden Geburtsurkunde sowie dem Antrag auf Zustellung der Urkunde über die Geburt hinsichtlich des am XX.XX.XXXX geborenen Sohnes gemäß § 53 und 54 PStG stattgegeben wurde, erfuhr seine Bestätigung mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.05.2021, GZ LVwG-.
Am 18.11.2021 beantragte der Antragstellers neuerlich die unverzügliche Ausstellung und Zustellung einer dem Gesetz entsprechenden Geburtsurkunde und eine Erledigung durch Bescheid. Seine Eingabe begründete er damit, dass der Gesamtausdruck vom 07.06.2021 vom Standesamt zur Geburtsbeurkundung unrichtig sei und nicht dem Gesetz entspreche.
Er erhob Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, das seinen Antrag auf unverzügliche Ausstellung und Zustellung einer dem Gesetz entsprechenden Geburtsurkunde und Erledigung durch Bescheid mit Beschluss vom 14.02.2023, GZ LVwG-***, wegen entscheidender Sache als unzulässig zurückwies. Der Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Im daraufhin am 12.07.2023 eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme brachte der Antragstellers als Wiederaufnahmegrund neu hervorgekommene Beweismittel, nämlich E-Mails aus dem Bundesministerium für Justiz, Sektion I. – Zivilrecht, vor.
Der Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.02.2023, GZ LVwG-***, wurde weder durch Fälschung einer Urkunde, noch durch ein falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen. Es sind auch keine neuen Tatsachen oder Beweise hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und für sich alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens LVwG-2023/47/0070 zu einer anderslautenden Entscheidung geführt hätten. Auch war die Entscheidung von keiner Vorfrage abhängig, die nachträglich von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde bzw. liegt auch kein nachträglich bekannt gewordener Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung vor, der bzw. die eine Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes zur GZ LVwG-2023/47/0070, auf dem die Feststellungen zum Vorverfahren und auch zum gegenständlichen Verfahren fußen.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 6 „Befangenheit“
§ 6. Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten.“
§ 8a
Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
V.Erwägungen:
Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Von Seiten des Antragstellers wird ein Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 14.02.2023, GZ LVwG-***, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens betreffend einen Antrag auf unverzügliche Ausstellung und Zustellung einer dem Gesetz entsprechenden Geburtsurkunde und Erledigung durch Bescheid geltend gemacht. Die Rechtzeitigkeit des Antrags begründet der Antragsteller damit, dass er E-Mails vom Bundesministerium für Justiz, Sektion I – Zivilrecht, am 28.06. bzw. am 30.06.2023 erhalten habe. Somit ist die Grundvoraussetzung der fristgerechten Einbringung des Antrags mit 12.07.2023 gemäß § 32 Abs 2 VwGVG gegeben.
Inhaltlich begründet er den Wiederaufnahmeantrag damit, dass ein „Identitätsbetrug“, nach der Geburt beginnend, zu seinem Sohn vorliege, hinsichtlich dem er die Ausstellung der Geburtsurkunde begehrte.
Zu den Wiederaufnahmegründen des § 32 Abs 1 VwGVG bleibt nun im Einzelnen auszuführen wie folgt:
Dem Antragsvorbringen ist kein Umstand zu entnehmen, der auf ein deliktisches Verhalten, das kausal für den Inhalt des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.02.2023 gewesen sein könnte, hindeuten würde. Auch Anzeichen dafür, dass ein Erschleichen dieser Entscheidung erfolgt wäre, gibt es nicht. Damit scheidet der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG aus.
Aus dem Vorbringen des Wiederaufnahmeantrages und den vorgelegten Urkunden ergeben sich weiters auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer anderslautenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol geführt hätten.
Dabei konkretisierte der Beschwerdeführer generell weder die Gründe für die Wiederaufnahme, noch legte er diese schlüssig dar. Vielmehr erschöpft sich sein Vorbringen darin, dass „er davon ausgehe, dass die E-Mails vom Bundesministerium für Justiz mit den angeschlossenen Dokumenten neue Beweismittel sind, die offensichtlich zeigen, dass der gegenständliche Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG-***; Entscheidungsdatum: 14.02.2023, Richterin: Dr.in Keplinger) einen Wiederaufnahmetatbestand erfüllen würden, wobei er den vollständigen Gesetzeswortlaut des § 32 VwGVG anführte.
Daneben bezieht sich die Anfrage des Antragstellers an das Bundesministerium für Justiz vom 26.06.2023 – und damit auch die Rückmeldung des Bundesministeriums für Justiz, Sektion I – Zivilrecht – ausschließlich auf eine seinerseits vermeintlich vorliegende, verfahrensleitende Anordnung an seinen Sohn, eine vermeintlich nicht rechtskräftige Verurteilung seiner Person in Italien und den Wunsch an seinen Anwalt, einen Kassationsrekurs gegen eine Entscheidung des Landesgerichts Bozen einzulegen. Weiters informierte er über eine Verschiebung seines Stalking-Verfahrens im Dezember und dass zu vollstreckende Entscheidungen, die er eingebracht habe, nicht vollstreckt würden. Einen Zusammenhang zum Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.02.2023 betreffend seinen Antrag auf unverzügliche Ausstellung und Zustellung einer dem Gesetz entsprechenden Geburtsurkunde des Sohnes und Erledigung durch Bescheid lässt dieses E-Mail somit vermissen.
Schließlich führt er (wiederum) aus, dass betreffend seinen Sohn ein vermeintlicher „Identitätsbetrug“ nach der Geburt beginnend vorliege, was er mit dem 199 Seiten umfassenden Wiederaufnahmeantrag samt Unterlagenkonvolut zu untermauern versucht, dessen Inhalte jedoch in Hinblick auf den von ihn (bereits zum zweiten Male) gestellten Antrag auf unverzügliche Ausstellung und Zustellung einer dem Gesetz entsprechenden Geburtsurkunde und eine Erledigung durch Bescheid nicht von Entscheidungsrelevanz sind. Die vom Antragsteller angeführten Wiederaufnahmegründe erweisen sich damit weder als neue Tatsachen, noch als neue Beweismittel, sodass keine Wiederaufnahmegründe gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG vorliegen.
Der Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.02.2023 war, wie der Akteninhalt erkennen lässt, auch nicht von einer Vorfrage abhängig und wurde nicht nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden. Damit liegt auch kein Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs 1 Z 3 VwGVG vor.
Ebenso wenig ist ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 32 Abs 1 Z 4 VwGVG gegeben, da kein Bescheid oder auch keine gerichtliche Entscheidung nachträglich bekannt geworden ist, der bzw. die eine Aufhebung oder Abänderung auf Antrag der Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Landesverwaltungsgerichts Tirol die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.05.2021, GZ LVwG-***, wurde bereits berücksichtigt, woraus der gegenständliche zurückweisende Beschluss vom 14.02.2023 überhaupt erst resultierte.
Im Ergebnis liegt somit keiner der in § 32 Abs 1 VwGVG normierten Wiederaufnahmegründe vor, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme als unbegründet abzuweisen war.
Zum Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe
Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Voraussetzungen und die Wirkung der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß § 8a Abs 2 VwGVG, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zu beurteilen. § 8a Abs 1 VwGVG sieht somit mehrere Kriterien vor, die für die Gewährung von Verfahrenshilfe zu erfüllen sind.
Ob Verfahrenshilfe zu gewähren ist, bestimmt sich immer nach der Lage des Falles. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos sein.
Aussichtlos ist eine Verfahrensführung, der Erfolglosigkeit schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel erkannt werden kann. Als aussichtlos ist die Verfahrenshilfe etwa dann zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung (zB wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts, fehlender Legitimation des Einschreiters oder Fristversäumnis) unzulässig oder rechtsmissbräuchlich wäre. Im konkreten Fall hat sich im zugrundeliegenden Verfahren ergeben, dass über das Begehren des Antragstellers auf die unverzügliche Ausstellung und Zustellung einer dem Gesetz entsprechenden Geburtsurkunde und Erledigung durch Bescheid bereits mit Bescheid vom 25.02.2021, Zl. , in der Fassung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.05.2021, GZ LVwG-, rechtskräftig abgesprochen wurde und sowohl die beantragte Erledigung mittels Bescheid, als auch in weiterer Folge die Ausstellung einer Geburtsurkunde nach dem Personenstandsgesetz erfolgte. Darauf fußte schließlich die zurückweisende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.02.2023. Vor diesem Hintergrund geht der Antrag auf Wiederaufnahme – der zudem weitgehend zivilrechtliche Fragen und nicht Fragen des Verwaltungsrechts beinhaltet – mangels Erfolgsaussicht ins Leere und stellt sich die Verfahrensführung als aussichtslos dar.
Zumal die Kriterien des § 8a Abs 1 VwGVG für die Gewährung von Verfahrenshilfe kumulativ vorzuliegen haben und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im konkreten Fall aussichtslos erscheint, war der verfahrensgegenständliche Antrag sohin entsprechend § 8a Abs 7 VwGVG mittels Beschluss als unbegründet abzuweisen.
Zum Ablehnungsantrag
Nach dem klaren Wortlaut des § 6 VwGVG haben sich die dort genannten Organe – darunter auch die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes – unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit von Amts wegen zu enthalten, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 7 Abs 1 AVG vorliegt. Ein Ablehnungsrecht für die Parteien des Verfahrens besteht jedoch nicht (vgl. etwa VwGH 20.04.2022, Ra 2020/14/0407). Die Mitwirkung eines allenfalls befangenen Organwalters an einer Entscheidung kann lediglich im Rechtsmittel gegen diese Entscheidung geltend gemacht werden.
Daher ist der Ablehnungsantrag des Antragstellers gegen die erkennende Richterin als unzulässig zurückzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte (Beschlüsse und Erkenntnis) wird die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Die Rechtsprechung des VwGH zudem auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise für grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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