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LVwG-2023/26/0196-5•LVwG T LVwG-2023/26/0196-5
LVwG-2023/26/0196-5Tribunale amministrativo regionale21 nov 2023
Verlängerung Baubeginnfrist
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde
a. des AA und
b. der BB,
vertreten durch CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 07.12.2022, Zl ***, ***, betreffend die Erstreckung der Baubeginnsfrist nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Baubeginnsfrist bis 10.12.2024 verlängert wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 07.12.2022 wurde die Frist für den Baubeginn des mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2020 bewilligten Vorhabens (Neubau eines Wohnhauses mit Garage) auf Grst **1 KG Z-Land bis 12.12.2024 erstreckt.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 Abs 3 TBO 2022 im Gegenstandsfall vorliegen würden, um antragsgemäß die Baubeginnsfrist erstrecken zu können.
Gegen diese (bewilligende) Entscheidung vom 07.12.2022 richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA und der BB, mit welcher in Abänderung des angefochtenen Bescheides die Zurückweisung, eventualiter die Abweisung des Fristverlängerungsantrages beantragt wurden. In eventu wurde weiters begehrt, den bekämpften Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Erledigung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Begehrt wurde weiters die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung, dies gemeinsam mit der im Beschwerdeverfahren zu Aktenzahl LVwG-*** beantragten Beschwerdeverhandlung.
Schließlich wurde der Antrag noch gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge sämtliche bei der Baubehörde geführten Akten betreffend die Bebauung des verfahrensgegenständlichen Grst **1 KG Z-Land einholen und Akteneinsicht gewähren.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels führten die beiden Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde ihnen im erstinstanzlichen Verfahren kein Parteiengehör gewährt habe.
Das mit Baugenehmigungsbescheid vom 14.04.2020 und Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.11.2020 bewilligte Vorhaben sei noch nicht ausgeführt worden, auf dem Baugrundstück sei allerdings zwischenzeitlich ein vollkommen anderes Bauprojekt – ein „aliud“ – errichtet und fertiggestellt worden.
Bezüglich dieses „aliuds“ wurde der Sachverhalt und Verfahrensgang – ausgehend vom Baubewilligungsbescheid vom 12.04.2012 – in der Beschwerde näher dargestellt.
Außerdem erfolgte im Rechtsmittelschriftsatz der Hinweis, dass der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z für den Bauplatz einen weiteren Baugenehmigungsbescheid erlassen habe, nämlich jenen vom 21.09.2022, womit bauliche Abänderungen gegenüber dem mit Baubewilligungsbescheid vom 12.04.2012 erteilten Baukonsens nachträglich einer Genehmigung zugeführt worden seien. Gegen diese Änderungsbewilligung hätten die Beschwerdeführer ebenso Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben, und zwar zu der Aktenzahl LVwG-***.
Gegenständlich bestünden nunmehr zwei Baubewilligungen für den Bauplatz, nämlich
jene vom 12.04.2012, zu der die Änderungsbewilligung vom 21.09.2022 ergangen sei, und
jene vom 14.04.2020, bezüglich derer die Baubeginnsfrist erstreckt worden sei.
Zwar könne nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch während der Geltungsdauer einer Baubewilligung um eine andere Baugenehmigung für einen Bauplatz angesucht werden, welche auch zu erteilen sei, wenn ihr kein gesetzliches Hindernis entgegenstehe, jedoch würden sämtliche bestehenden Baubewilligungen mit Beginn des Baues als konsumiert gelten und sei der Bauherr nur mehr berechtigt, jenen Bau auszuführen, mit dem er begonnen habe.
Im vorliegenden Fall sei durch die bereits erfolgte Bauführung und Baufertigstellung eines im Vergleich zur Baubewilligung vom 14.04.2020 völlig anderen Projektes, also eines rechtlichen „aliuds“, der Bescheid vom 14.04.2020 konsumiert und bestehe somit für die mit dem bekämpften Bescheid vom 07.12.2022 vorgenommene Erstreckung der Baubeginnsfrist keinerlei Rechtsgrundlage.
Indem die belangte Baubehörde dies verkannt habe, habe sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr gar nicht zugekommen sei.
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 30.08.2023 eine gemeinsame Rechtsmittelverhandlung für die beiden Beschwerdeverfahren zu den Zahlen LVwG-*** und LVwG-2023/26/0196 durchgeführt.
In deren Rahmen wurde der Geschäftsführer der bauwerbenden Gesellschaft näher zur Sache befragt, ebenso der Beschwerdeführer AA. Den Verfahrensparteien wurde die Möglichkeit geboten, an die einvernommenen Personen Fragen zu richten und ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen.
Von Beschwerdeführerseite wurde anlässlich der Rechtsmittelverhandlung noch ein ergänzender Beweisantrag gestellt, dem umgehend entsprochen wurde, dies durch Befragung des Rechtsvertreters und Beschwerdeführers AA zur Sache.
II.Sachverhalt:
Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist ein administrativrechtliches Verfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022, und zwar die Erstreckung der Baubeginnsfrist für ein bereits rechtskräftig bewilligtes Bauvorhaben.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 12.04.2012 wurde der DD. die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grst **1 KG Z-Land an der Adresse Adresse 2 in Z erteilt. Dieser Genehmigungsbescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit dem weiteren Bescheid der belangten Baubehörde vom 23.01.2014 wurde in Bezug auf das mit Bescheid vom 12.04.2012 genehmigte Vorhaben die Baubeginnsfrist bis 09.05.2016 erstreckt.
Mit Eingabe vom 08.06.2015 erfolgte an die Baubehörde die Baubeginnsmeldung für das mit Baubescheid vom 12.04.2012 genehmigte Bauvorhaben.
Im Zuge der Bauausführung, die in den Jahren 2015, 2016 und 2017 erfolgte, kam es zu mehreren Abweichungen vom erteilten Baukonsens.
Infolgedessen wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 08.11.2016 die weitere Ausführung des mit Bescheid vom 12.04.2012 bewilligten Bauvorhabens untersagt. In Reaktion auf diese behördliche Baueinstellung wurde ein konsenswidrig errichteter Gebäudeteil von der bauwerbenden Gesellschaft wiederum entfernt.
In der Folge wurden mehrere Bauansuchen für Umbaumaßnahmen bei dem mit Baugenehmigungsbescheid vom 12.04.2012 bewilligten Wohnhaus mit Garage auf Grst **1 KG Z-Land gestellt. Ein Bauansuchen wurde wieder zurückgezogen und wurde das andere mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 17.06.2019 abgewiesen, dies mit der Begründung, dass die Baubewilligung vom 12.04.2012 infolge Ablaufs der Bauvollendungsfrist erloschen sei, Umbaumaßnahmen aber ein konsentiertes Bestandsgebäude voraussetzten, welches nunmehr nicht mehr gegeben sei. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Dementsprechend erging in der Folge mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 02.08.2019 an die bauwerbende Gesellschaft der baupolizeiliche Auftrag, die bereits errichteten Teile des mit Baugenehmigungsbescheid vom 12.04.2012 auf dem Bauplatz bewilligten Bauvorhabens bis 29.11.2019 zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Ein dagegen von der bauwerbenden Gesellschaft eingebrachtes Rechtsmittel war insofern erfolgreich, als mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 06.03.2020 der baupolizeiliche Beseitigungsbescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Baubehörde zurückverwiesen wurde.
Während des in der Rechtsmittelinstanz behängenden baupolizeilichen Beseitigungsverfahrens strebte die bauwerbende Gesellschaft einen neuerlichen Baukonsens für den Bauplatz Grst **1 KG Z-Land an, um den darauf bereits befindlichen Baubestand nicht beseitigen zu müssen.
Dieses neue Bauansuchen führte zu dem Baugenehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 14.04.2020, womit der Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grst **1 KG Z-Land baurechtlich konsentiert wurde. Diese Baubewilligung wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt, die gegen die Genehmigung erhobenen Nachbarschaftsbeschwerden wurden mit den Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts vom 30.11.2020 sowie vom 01.12.2020 als unbegründet abgewiesen bzw in Ansehung einer Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen.
Im Juni 2021 wurde auf dem Bauplatz noch eine Baumaßnahme umgesetzt, und zwar wurde im südlichen Bereich des bereits auf dem Bauplatz vorhandenen Baubestandes bei der dortigen im Gelände eingeschnittenen Terrasse eine bogenförmige Mauer erstellt, womit die genannte Terrasse natürliches Tageslicht nur noch über eine schmale Öffnung ins Freie erhält.
Aufgrund eines weiteren Bauansuchens der bauwerbenden Gesellschaft wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 21.09.2022 die baurechtliche Genehmigung für Änderungen bei dem mit Bescheid vom 12.04.2012 bewilligten Bauvorhaben auf dem Bauplatz Grst **1 KG Z-Land erteilt.
Die dagegen erhobenen Nachbarschaftsbeschwerden des EE, des AA und der BB sind beim Landesverwaltungsgericht Tirol nun zu Zahl LVwG-*** anhängig.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 07.12.2022 wurde für das mit Baugenehmigungsbescheid vom 14.04.2020 bewilligte Bauvorhaben (Neubau eines Wohnhauses mit Garage) auf dem verfahrensgegenständlichen Bauplatz die Baubeginnsfrist bis zum 12.12.2024 erstreckt.
Gegen diese Fristverlängerung richtet sich die vorliegende Beschwerde der Nachbarn AA und der BB, welche Gegenstand des Beschwerdeverfahrens des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zahl LVwG-2023/26/0196 ist.
Die Rechtsmittelwerber AA und BB sind Eigentümer der Grundstücke Grst **2 und Grst **3, beide KG Z-Land. Diese beiden Grundstücke grenzen zwar nicht unmittelbar an den Bauplatz Grst **1 KG Z-Land an, sondern werden von diesem durch das Weggrundstück Grst **4 KG Z-Land getrennt, doch befindet sich das Grundstück Grst **2 KG Z-Land in einem Abstand vom Bauplatz von weniger als 5 m, während das Grundstück Grst **3 KG Z-Land mehr als 5 m, aber weniger als 15 m vom Bauplatz entfernt gelegen ist.
Der Beschwerdeführer EE ist Miteigentümer des Weggrundstückes Grst **4 KG Z-Land, welches unmittelbar am Bauplatz angrenzt bzw am Bauplatz vorbeiführt.
Die beiden Baubewilligungsbescheide vom 14.04.2020 sowie vom 21.09.2022 dienen der nachträglichen rechtlichen Sanierung des auf dem Bauplatz bereits vorhandenen Baubestandes, wobei der mit den beiden Baubewilligungsbescheiden konsentierte Bauzustand in der Natur noch nicht hergestellt ist, sondern dafür noch verschiedene Baumaßnahmen durchzuführen sind.
Der Unterschied zwischen den beiden Baugenehmigungsbescheiden vom 14.04.2020 sowie vom 21.09.2022 besteht insbesondere darin, dass der Genehmigungsbescheid vom 14.04.2020 nicht an den Baugenehmigungsbescheid vom 12.04.2012 anknüpft bzw auf diesen abstellt, sondern mit dem Baubewilligungsbescheid vom 14.04.2020 eine Neubaubewilligung für sämtliche in den Genehmigungsunterlagen dargestellten Bauteile erteilt wurde, bereits (früher) genehmigte Bestandsbauteile finden sich in den mit Bescheid vom 14.04.2020 bewilligten Planunterlagen nicht.
Dagegen knüpft der Baubewilligungsbescheid vom 21.09.2022 an den Genehmigungsbescheid vom 12.04.2012 an und werden mit dem Bewilligungsbescheid vom 21.09.2022 nur Bauteile einer baurechtlichen Bewilligung zugeführt, die nicht bereits mit dem Bewilligungsbescheid vom 12.04.2012 baurechtlich konsentiert wurden. Dementsprechend finden sich in den Bewilligungsunterlagen des Baubescheids vom 21.09.2022 sowohl Neubauteile als auch schon genehmigte Bestandsbauteile.
Der mit Baugenehmigungsbescheid vom 14.04.2020 konsentierte Baubestand ist auf dem Bauplatz noch nicht vollständig hergestellt, hierzu bedarf es noch der Entfernung des derzeit auf dem Bauplatz bestehenden Carports und der Verschließung der Öffnung ins Freie bei der im Juni 2021 im Südbereich des Gebäudes auf dem Bauplatz erstellten Steinmauer mittels einer Glaskonstruktion. Derzeit besteht das Carport noch auf dem Bauplatz und ist die vorbeschriebene Glaskonstruktion noch nicht ausgeführt.
Seit der Erteilung der Baubewilligung vom 14.04.2020 haben sich weder die bau- noch die raumordnungsrechtlichen Vorschriften derart verändert, dass für das mit diesem Bescheid genehmigte Vorhaben (Neubau eines Wohnhauses mit Garage) die Baugenehmigung nicht mehr erteilt werden dürfte, dies bezogen auf den Zeitpunkt der Einbringung des Fristverlängerungsansuchens am 11.11.2022.
Insbesondere haben sich im relevanten Zeitraum zwischen Bewilligungserteilung (Baugenehmigungsbescheid vom 14.04.2020) und Zeitpunkt des Fristverlängerungsersuchens weder die Vorgaben des örtlichen Raumordnungskonzeptes sowie des Flächenwidmungsplanes für den Gegenstandsbereich noch der maßgebliche Bebauungsplan geändert.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt recht gut aus den vorliegenden Aktenunterlagen entnehmen lässt, dies betrifft vor allem die Feststellungen zu den verschiedenen baurechtlichen Verfahren für den Bauplatz und zu den in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheiden nach der Tiroler Bauordnung.
Die Feststellungen dazu, wann auf dem Bauplatz Bauführungen erfolgt sind, beruhen auf den entsprechenden Angaben des Geschäftsführers der bauwerbenden Gesellschaft bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 30.08.2023, wobei der Beschwerdeführer AA ebenfalls bei dieser Beschwerdeverhandlung bestätigte, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Geschäftsführers der bauwerbenden Gesellschaft zutreffend sind.
Unstrittig ist ebenso, dass es bei der Bauausführung des mit Bescheid vom 12.04.2012 baurechtlich bewilligten Vorhabens zu Abweichungen gegenüber dem erteilten Baukonsens gekommen ist.
Die Feststellungen zum Eigentum der Beschwerdeführer an Grundstücken in einem Abstand vom Bauplatz von weniger als 5 m bzw weniger als 15 m gründen auf einer entsprechenden aktenkundigen Vermessungsurkunde.
Dass die beiden Baubewilligungsbescheide vom 14.04.2020 sowie vom 21.09.2022 der nachträglichen rechtlichen Sanierung des auf dem Bauplatz vorhandenen Baubestandes dienen, ergibt sich aus der Aktenlage, ebenso verhält es sich mit den Unterschieden zwischen diesen beiden Baugenehmigungen. Diese Unterschiede zwischen den zwei genannten Baubewilligungsbescheiden lassen sich vor allem bei einem Vergleich der mit den beiden Bescheiden genehmigten Planunterlagen nachvollziehen.
Damit in Einklang stehend hat der vom Gericht befragte Geschäftsführer der bauwerbenden Gesellschaft dargetan, dass mit den zwei angeführten Baugenehmigungsbescheiden der strittige Baubestand am Bauplatz rechtlich saniert werden soll, ebenso hat er die Unterschiede zwischen den beiden einen Baukonsens vermittelnden Bescheiden aufgezeigt und ausgeführt, dass noch verschiedene Baumaßnahmen ausständig sind, um den mit den beiden Genehmigungsbescheiden erteilten Konsens auf dem Bauplatz herzustellen.
Diesen Ausführungen des Geschäftsführers der bauwerbenden Gesellschaft wurde von Beschwerdeführerseite auch nicht entgegengetreten.
Die Feststellung, dass sich seit der Erteilung der Baubewilligung vom 14.04.2020 die bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht verfahrensmaßgeblich geändert haben, dies bis zum Zeitpunkt der Einbringung des Fristverlängerungsersuchens am 11.11.2022, stützt sich auf ein nachvollziehbares hochbautechnisches Gutachten im Akt der belangten Baubehörde. Von den Beschwerdeführern wurde im Verfahren auch gar nicht in Streit gezogen, dass keine maßgebliche Änderung der Vorschriften erfolgt ist. Sie haben also nicht behauptet, die Vorschriften hätten sich derart verändert, dass das mit Bescheid vom 14.04.2020 baurechtlich konsentierte Vorhaben am 11.11.2022 wegen Änderung der Vorschriften nicht mehr genehmigt hätte werden dürfen.
IV.Rechtslage:
Die belangte Baubehörde hat die angefochtene Entscheidung auf § 35 Abs 3 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022, gestützt.
Die Regelungen des § 35 TBO 2022 sehen – soweit verfahrensrelevant – Folgendes vor:
„§ 35
Erlöschen der Baubewilligung
(1) Die Baubewilligung erlischt,
a)wenn der Inhaber der Baubewilligung darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich und wirksam wird, oder
b)wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft oder der in der Baubewilligung festgelegten längeren Frist (Abs. 2) mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird.
(2) …
(3) Auf Antrag des Inhabers der Baubewilligung ist die Frist für den Baubeginn und die Frist für die Bauvollendung jeweils einmal um höchstens zwei Jahre zu erstrecken, wenn sich seit der Erteilung der Baubewilligung die baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden dürfte. Dabei ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens maßgebend. Um die Erstreckung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.
(4) Den Nachbarn und dem Straßenverwalter kommt zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 3 erster und zweiter Satz Parteistellung im Umfang des § 33 Abs. 3 bis 7 zu. Die Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder die Bauvollendung erlangt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Anzeige über den Baubeginn (§ 37 Abs. 1) bzw. die Bauvollendung (§ 44 Abs. 1) auch jenen Parteien gegenüber Rechtskraft, denen die betreffende Entscheidung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.
(5) In die Fristen für den Baubeginn und die Bauvollendung sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungs-gerichtshof nicht einzurechnen.
(6) …“
V.Erwägungen:
Nach dem festgestellten Sachverhalt haben sich im Zeitraum seit der Erteilung der Baugenehmigung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 14.04.2020 bis zur Stellung des verfahrensauslösenden Antrages auf Erstreckung der Baubeginnsfrist mit Eingabe vom 03.11.2022 (eingebracht bei der Behörde am 11.11.2022) weder die bau- noch die raumordnungsrechtlichen Vorschriften derart geändert, dass im Sinne der Bestimmung des § 35 Abs 3 TBO 2022 die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden dürfte.
Demnach sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 Abs 3 TBO 2022 erfüllt, um die beantragte Fristverlängerung für den Baubeginn genehmigen zu können.
Das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen des § 35 Abs 3 TBO 2022 haben die Beschwerdeführer vorliegend ohnehin nicht wirklich bestritten, sondern haben sie sich aus anderen Gründen gegen die mit dem angefochtenen Bescheid gewährte Fristerstreckung gewendet.
Nachdem die im Gesetz vorgesehenen Erstreckungsvoraussetzungen des § 35 Abs 3 TBO 2022 im Gegenstandsfall gegeben sind, war der bekämpfte Bescheid zu bestätigen und war die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich lediglich dazu veranlasst, die erstreckte Baubeginnsfrist mit 10.12.2024 neu festzusetzen, also um zwei Tage zu verkürzen, dies mit Blick auf den Eintritt der Rechtskraft der (zu verlängernden) Baugenehmigung am 10.12.2020 mit Zustellung der das diesbezügliche Genehmigungsverfahren abschließenden Rechtsmittelentscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Zu dieser Änderung der Baubeginnsfrist war das erkennende Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis auch berechtigt.
Die gegen die angefochtene Fristerstreckung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen noch Folgendes auszuführen ist:
a)
In der Beschwerde wird vorgetragen, dass die bauwerbende Gesellschaft auf dem Baugrundstück ein – gegenüber der Baugenehmigung vom 14.04.2020 – anderes Gebäude, sohin ein rechtliches „aliud“ errichtet und fertiggestellt habe.
Zwar könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes während der Geltungsdauer einer Baubewilligung um eine andere Baugenehmigung angesucht werden, welche auch erteilt werden müsse, wenn ihr kein gesetzliches Hindernis entgegenstehe, doch würden sämtliche bestehenden Baubewilligungen als konsumiert gelten, wenn mit einem Bau begonnen werde. Der Bauherr sei nur mehr berechtigt, den Bau auszuführen, mit dem er begonnen habe.
Durch die bereits erfolgte Bauführung und –fertigstellung des rechtlichen „aliuds“ sei der Baugenehmigungsbescheid vom 14.04.2020 konsumiert und könne in Ansehung dieses Bescheides keine Fristerstreckung bewilligt werden.
Mit der vorgenommenen Fristerstreckung habe die belangte Baubehörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zugekommen sei.
Dieser Rechtsmittelargumentation vermag sich das entscheidende Verwaltungsgericht nicht anzuschließen.
Sachverhaltsgemäß erfolgte im Gegenstandsfall auf dem Bauplatz Grst **1 KG Z-Land die Herstellung des nunmehr darauf befindlichen Baubestandes in den Jahren 2015, 2016 und 2017. Lediglich im Südbereich des Baubestandes wurde Mitte 2021 noch ein Bauteil hergestellt, nämlich eine bogenförmige Mauer im Bereich der vormals dort vorhandenen Terrasse.
Nach den getroffenen Feststellungen erfolgte diese Bauführung auf der Grundlage des Baugenehmigungsbescheides vom 12.04.2012, wobei es allerdings im Zuge der Bauausführung zu Abweichungen gegenüber dem erteilten Baukonsens gekommen ist.
Der nunmehr verfahrensrelevante Genehmigungsbescheid vom 14.04.2020 dient feststellungsgemäß der Herstellung eines rechtskonformen Zustandes in Ansehung des bereits am Bauplatz vorhandenen Baubestandes, dies mit Blick auf die erfolgten Abweichungen vom Baukonsens gemäß Bescheid vom 12.04.2012. Die Herstellung des rechtskonformen Zustandes erfordert aber noch bestimmte (derzeit ausstehende) Änderungen am Baubestand, welche entsprechend dem Baukonsens vom 14.04.2020 erst noch umzusetzen sind.
Dass ein Teil der Baubewilligung vom 14.04.2020 zufolge der früheren (zum Teil konsenslosen) Bauführung auf dem Bauplatz als schon in der Vergangenheit konsumiert betrachtet werden kann, steht jedoch der angefochtenen Verlängerung der Baubeginnsfrist für die noch ausstehenden Maßnahmen (zur Herstellung eines rechtskonformen Zustandes) nicht entgegen, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Antrag auf Verlängerung der Fristen für eine Bauführung im Falle einer erst teilweisen Konsumation der Baubewilligung nicht deswegen als unzulässig zurückzuweisen ist, weil eine Konsumation der Baubewilligung schon erfolgt ist (vgl VwGH 04.10.1983, 83/05/0093).
Eine die Baubewilligung vom 14.04.2020 vollständig konsumierende Bauführung ist vorliegend angesichts der in der Vergangenheit bereits geschehenen Baumaßnahmen nicht gegeben, da zur Herstellung eines rechtskonformen Zustandes des auf dem Bauplatz bereits vorhandenen Baubestandes noch verschiedene Änderungen daran ausstehen, für deren Umsetzung aber eine Fristverlängerung noch in Frage kommt, dies mit Blick auf die erst teilweise geschehene Konsumation der Baubewilligung vom 14.04.2020.
Bei ihrer Rechtsmittelargumentation einer bereits geschehenen Konsumation der Baugenehmigung vom 14.04.2020 übersehen die Beschwerdeführer, dass diese Baubewilligung nachträglich den erforderlichen Baukonsens für den bereits gegebenen Baubestand am Bauplatz herstellen soll und hierfür noch Änderungen am Baubestand notwendig sind, bezüglich derer eine Verlängerung der Baufrist möglich ist.
b)
Die Rechtsmittelwerber beklagen die Verletzung ihres Rechts auf Parteiengehör, der angefochtene Bescheid sei erlassen worden, ohne ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen.
Zu diesem Einwand ist festzuhalten, dass Mängel eines erstinstanzlichen Verfahrens durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden können (VwGH 01.08.2019, Ra 2017/06/0248).
Fallbezogen hat das entscheidende Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung am 30.08.2023 durchgeführt. Die Beschwerdeführer hatten dabei die Gelegenheit, in sämtliche vorliegende Aktenunterlagen Einsicht zu nehmen, ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen und zu sämtlichen vorliegenden Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Von der Möglichkeit der Akteneinsichtnahme nahmen die Rechtsmittelwerber am 19.07.2023 Gebrauch.
Mit dem durchgeführten Rechtsmittelverfahren sind somit allfällige Mängel des Verfahrens der belangten Baubehörde als saniert zu betrachten.
c)
Was das wiederholte Vorbringen der Beschwerdeführer anbelangt, die Baugenehmigung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 12.04.2012 sei als erloschen anzusehen, ist in der vorliegenden Beschwerdesache klarzustellen, dass die Frage des Erlöschens der Baugenehmigung vom 12.04.2012 hier nicht relevant ist.
Die Frage, ob die Baubewilligung vom 12.04.2012 tatsächlich entsprechend der Argumentation der Rechtsmittelwerber erloschen ist, kann vorliegend deshalb dahinstehen, da mit der Baugenehmigung vom 14.04.2020 sämtliche Bauteile, die in den Planunterlagen dargestellt wurden, als Neubauteile genehmigt worden sind. Mit der Baubewilligung vom 14.04.2020 wurden nicht bloß die Abänderungen im Zuge der Bauausführung gegenüber dem Baukonsens gemäß Bescheid vom 12.04.2012 einer Genehmigung zugeführt, sondern überhaupt sämtliche Bauteile, die in den bewilligten Projektunterlagen dargestellt worden sind.
Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die beantragte mündliche Rechtsmittelverhandlung am 30.08.2023 durchgeführt wurde, ebenso erfolgte die gewünschte gemeinsame Verhandlung der beiden Beschwerdesachen zu den Zahlen LVwG-2023/26/0196 sowie LVwG-***.
Die zu diesen Beschwerdesachen gehörigen Aktenunterlagen der belangten Baubehörde liegen vor, die Beschwerdeführer nahmen eine entsprechende Akteneinsichtnahme am 19.07.2023 vor.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren liegen somit keine offenen Beweisanträge mehr vor.
Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte ausreichend geklärt werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im Gegenstandsfall vor allem maßgebliche Rechtsfrage einer allfälligen Konsumation der Baubewilligung vom 14.04.2020 ließ sich anhand der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu (erst teilweise) konsumierten Baugenehmigungen ohne Weiteres einwandfrei lösen.
Weitere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind bei der Lösung des vorliegenden Beschwerdefalles nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
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