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LVwG-2023/23/2740-1•LVwG T LVwG-2023/23/2740-1
LVwG-2023/23/2740-1Tribunale amministrativo regionale21 nov 2023
Geschwindigkeitsdelikt<br/>1-Monat-Entzug<br/>Standard<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.09.2023, Zl. ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Lenkberechtigung für alle Klassen ab Zustellung dieses Erkenntnisses für die Dauer von 1 Monat entzogen wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.09.2023, Zl *, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 270,00 verhängt, da er am 23.05.2023 um 23.41 Uhr in X, auf der BB-Autobahn A bei Str.km *** in Richtung Y mit dem Pkw *** als Lenker die in diesen Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 53 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Die Übertretung wurde mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt. Dieses Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 5.7.2023 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.09.2023, Zl. *** wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 1 Monat gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 23.05.2023 in X das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** gelenkt habe und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich um 53 km/h überschritten habe. Wegen dieser Übertretung sei er bestraft worden. Diese Übertretung habe er erstmalig binnen eines Zeitraumes von 2 Jahren begangen.
In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er am 2.11.2023 eine Stelle als Außendienstmitarbeiter angetreten habe und daher der Führerschein für ihn lebenswichtig sei und er bitte daher inständig um Straferlass.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers steht aufgrund der Aktenlage fest.
III.Rechtsgrundlagen:
Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 154/2021 sind gegenständlich von Belang:
„§ 7
Verkehrszuverlässigkeit
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
[…]
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
[…]
§ 26
Sonderfälle der Entziehung
[…]
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in §7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung –sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§7 Abs.3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1 oder 2 vorliegt –hat die Entziehungsdauer
2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate
(Anm.: Z3 aufgehoben durch Art.1 Z7, BGBl. I Nr.154/2021) zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(4) Eine Entziehung gemäß Abs.3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs.3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
[…]“
Übergangsbestimmungen
§ 41.
[…]“
(14) Für die Anwendung der Bestimmungen des § 7 Abs. 3 Z 3, § 24 Abs. 3 Z 1a und 2, § 24 Abs. 3 fünfter Satz (hinsichtlich der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Delikte), § 26 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie § 26 Abs. 3 zweiter und dritter Satz auf Delikte, die vor dem 1. September 2021 begangen worden sind, ist die bis zum 1. September 2021 geltende Rechtslage anzuwenden. Für Delikte, die vor dem 1. September 2021 begangen wurden, ist für die Fristberechnung zur Beurteilung der Frage, ob ein Delikt erstmalig begangen ist (§ 24 Abs. 3 Z 2, § 26 Abs. 2a zweiter Satz und § 26 Abs. 3 zweiter und dritter Satz) die bis 1. September 2021 geltende Frist von zwei Jahren anzuwenden.
IV.Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall steht unstrittig fest, dass das behördliche Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des § 26 Abs 4 FSG durch Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2023, Zl. *** abgeschlossen war.
Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl etwa VwGH 30.06.1998, Zl 98/11/0134, 08.08.2002, 2001/11/0210 uva).
Der rechtskräftigen Bestrafung wegen Übertretung des § 99 Abs 2e iVm § 20 Abs 2 StVO kommt Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG zu (vgl. VwGH 29.1.2018, Ra 2017/11/0285, mwN).
Im zitierten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y wurde festgestellt, dass die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 53 km/h überschritten wurde.
Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, ist von der Behörde die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.
Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH 25.11.2003, Zl 2002/11/0124).
§ 26 FSG sieht ein Sonderregime von (Mindest-)Entziehungsdauern vor, die von der Grundregel des § 25 Abs 3 FSG abweichen. Gemäß Abs 3 leg.cit. beträgt die Mindestentziehungsdauer ein Monat, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb des Ortsgebietes um mehr als 40 km/h überschritten wurde und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.
Diesbezüglich wird weder der belangten Behörde noch dem Landesverwaltungsgericht ein Ermessensspielraum eingeräumt. Bei der nach § 26 Abs 3 Z 2 FSG gesetzlich vorgesehenen fixen Entziehungsdauer von einem Monat kommt eine Herabsetzung nicht in Betracht.
Die Beschwerde erweist sich sohin als grundsätzlich unbegründet und war lediglich der Zeitpunkt der Entziehung zu konkretisieren und dementsprechend spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Larcher
(Vizepräsident)
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