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LVwG-2023/35/2670-1•LVwG T LVwG-2023/35/2670-1
LVwG-2023/35/2670-1Tribunale amministrativo regionale17 nov 2023
Agrargemeinschaft<br/>Ausschuss<br/>Beschluss<br/>Neuwahl<br/>Einspruch<br/>Einladung<br/>Tagesordnung<br/>Außerordentliche Vollversammlung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 25.9.2023, ***, betreffend die Abweisung eines Einspruchs in einer Angelegenheit nach dem TFLG 1996,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 25.9.2023, ***:
Mit Eingabe vom 21.9.2023 legte Frau AA als Mitglied der Agrargemeinschaft BB einen näher begründeten Einspruch gegen den vom Ausschuss dieser Agrargemeinschaft am 4.9.2023 zu Tagesordnungspunkt 3. gefassten Beschluss ein.
Dieser Beschluss lautet wörtlich wie folgt:
„3. Beratung und Beschlussfassung Neuwahlen laut § 5 Abs. 7
‚Nach kurzer Besprechung stimmt der Ausschuss EINSTIMMIG für Neuwahlen. Diese Neuwahlen werden in einer außerordentlichen Vollversammlung durchgeführt. Der Termin dafür wird fristgerecht bekanntgegeben, sobald die Stellungnahme der Agrarbehörde eingelangt ist.‘"
Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996, dass „der Antrag (Einspruch) des Mitgliedes der Agrargemeinschaft BB, AA, vom 21.09.2023, gegen den Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft BB vom 04.09.2023, Tagesordnungspunkt 3., betreffend die Neuwahl des Ausschusses und die Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung“, als unbegründet abgewiesen wird.
Begründet wurde diese Entscheidung nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996, insbesondere des § 37 Abs 7, sowie der Satzung der Agrargemeinschaft BB im Wesentlichen wie folgt:
„AA ist als Eigentümerin der Stammsitzliegenschaft in EZ ** GB ***** Z Mitglied der Agrargemeinschaft BB. Der angefochtene Beschluss der Agrargemeinschaft wurde vom 11.09.2023 bis zum 25.09.2023 kundgemacht. Ihr Einspruch 21.09.2023 ist daher zulässig und rechtzeitig, erweist sich jedoch inhaltlich unbegründet.
Die Antragstellerin bemängelt, wie oben ausgeführt, dass die an die Mitglieder versandte Tagesordnung lediglich auf ‚Beratung und Beschlussfassung Neuwahlen laut § 5 Abs. 7‘ lautete, jedoch nicht auf die Durchführung einer außerordentlichen Vollversammlung.
Dazu ist auszuführen, dass für die Einladung zur Ausschusssitzung, sohin für die Einladung von Funktionären zu einer Sitzung, nicht die gleich strengen Regeln anzuwenden sind, welche für die Einladung der Mitglieder zur Vollversammlung gelten. Der Ausschuss kann vielmehr vom Obmann jederzeit nach Bedarf, spätestens an dem der Sitzung vorangehenden Tag einzuberufen werden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen und der Obmann sowie mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind (vgl. § 10 der Satzung). Für die Einladung zur Ausschusssitzung muss keine schriftliche Tagesordnung an die Ausschussmitglieder verschickt werden. Es ist auch nicht vorgesehen, dass die Einladung nachweislich - in der Praxis also schriftlich - erfolgen müsste (Vgl. Eberhard W. Lang, Tiroler Agrarrecht II. S 206).
Wenn sohin schon das Erfordernis der Zusendung einer schriftlichen Tagesordnung fehlt, so belastet es einen Beschluss nicht mit Rechtswidrigkeit, wenn neben der Beschlussfassung zur Neuwahl des Ausschusses gleichzeitig und nachvollziehbar die Anberaumung einer außerordentlichen Vollversammlung hiefür beschlossen wird. Es ist den Funktionären einer Agrargemeinschaft zuzutrauen, die notwendigen Informationen im Falle der gegenständlichen Beschlussfassung auch in der Ausschusssitzung zu generieren.
Der angefochtene Beschluss verstößt sohin weder gegen das TFLG 1996 noch gegen den Regulierungsplan oder die Satzung der Agrargemeinschaft BB und war daher wie im Spruch zu entscheiden.“
Laut dem im Akt befindlichen Rückschein wurde dieser Bescheid der Beschwerdeführerin am 2.10.2023 zugestellt.
Gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid erhob Frau AA Beschwerde, welche am 27.10.2023 per Email an die belangte Behörde übermittelt wurde.
Begehrt wurde mit dieser Beschwerde insbesondere eine Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Einspruch (Antrag) vom 21.9.2023 stattgegeben wird.
Begründet wird diese Beschwerde damit, dass die Agrarbehörde ihrer Begründung eine falsche Sachverhaltskonstellation zugrunde gelegt hätte. Es möge zwar zutreffen, dass bei der Einberufung einer Ausschusssitzung keine schriftliche Tagesordnung beigelegt werden müsse; im vorliegenden Fall sei aber eine Einladung mit irreführender Tagesordnung vorgelegt worden.
In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass eine Irreführung unzulässig sei und dass eine Irreführung nicht nur über Ort und Zeit, sondern auch über den Inhalt der Sitzung erfolgen könne. Die Einberufung diene dazu, den Mitgliedern des Ausschusses eine Vorbereitung zu ermöglichen. Außerdem müsse die Einladung dem Mitglied etwa bei Terminkollisionen eine Entscheidung ermöglichen, ob der Einladung gefolgt wird. Dazu müsse das Mitglied aber wissen, welcher Inhalt in der Ausschusssitzung behandelt wird.
Es sei klar ersichtlich, dass keine Abstimmung über eine außerordentliche Vollversammlung angekündigt wurde, weshalb anzunehmen gewesen sei, dass die Neuwahl in der kommenden Vollversammlung stattfinden würde. Es sei völlig überraschend gewesen, dass auf der Ausschusssitzung plötzlich die Durchführung einer außerordentlichen Vollversammlung beschlossen wurde.
Konkret würden gegen eine außerordentliche Vollversammlung gewichtige Gründe sprechen. In Kenntnis der geplanten außerordentlichen Vollversammlung hätten einzelne Mitglieder vorab Einwände vorbringen und notfalls an der Sitzung teilnehmen können, um in Ausübung ihres Rederechts die anderen Ausschussmitglieder von ihrem Standpunkt zu überzeugen.
Sodann wird wörtlich wie folgt ausgeführt:
„Im Ergebnis hat demnach die irreführende Tagesordnung das Recht der Ausschussmitglieder auf Teilnahme an Ausschusssitzungen verletzt. Betroffen sind insbesondere jene Ausschussmitglieder, die nicht teilgenommen haben (CC; DD und die Beschwerdeführerin AA). Richtigerweise hat aber in der Systematik des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 - insb § 37 leg cit - jedes Mitglied der Agrargemeinschaft (nicht nur jedes Ausschussmitglied) ein Recht darauf, dass die Willensbildung im Ausschuss rechtmäßig erfolgt, und dieses Recht wurde ebenfalls wesentlich beeinträchtigt. Im Falle einer nicht-irreführenden Tagesordnung hätten alle Ausschussmitglieder von ihrem Recht Gebrauch machen und auf die Nachteile einer ao Vollversammlung hinweisen können; in eventu hätte wenigstens einvernehmlich ein Termin gefunden werden können.
Es liegt (jedenfalls) ein Verstoß gegen § 35 Abs 8 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 vor, weil die Bestimmung implizit und selbstverständlich voraussetzt, dass eine Einladung nicht irreführend formuliert sein darf.
Der Fehler führt, wie bereits im Einspruch ausgeführt und von der Agrarbehörde nicht bestritten, zur Rechtswidrigkeit des gesamten Beschlusses.
Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, nämlich ob § 35 Abs 8 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (‚Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder […] eingeladen wurden‘) dahingehend auszulegen ist, dass die Einberufung nicht nur überhaupt erfolgen muss, sondern nicht irreführend sein darf, insbesondere nicht über Ort, Zeit und Inhalt täuschen darf, betrifft sämtliche Agrargemeinschaften in Tirol und ist damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die ggf zur Erhebung einer o Revision berechtigt.“
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gemäß Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Zwar hat eine Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG unter anderem auch die Bezeichnung der belangten Behörde zu enthalten; obwohl allerdings in der vorliegenden Beschwerde von einem Bescheid des „Amtes der Tiroler Landesregierung“ die Rede ist, besteht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund des angeführten Datums und der Geschäftszahl kein Zweifel daran, dass es sich diesbezüglich lediglich um eine unbeachtliche Fehlbezeichnung der unvertretenen Beschwerdeführerin handelt und richtigerweise der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.9.2023, ***, angefochten werden soll.
Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 35 und 37) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 35
Organe, Willensbildung, Vertretung nach außen
(1) Die Organe der Agrargemeinschaften sind:
a) die Vollversammlung;
b) der Ausschuss;
c) der Obmann.
(2) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Agrargemeinschaft, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 auch die Gemeinde, ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; sind zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach Abs. 7 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art, wie ortsübliche Kundmachung, Verlautbarung in einem den Mitgliedern allgemein zugänglichen periodischen Druckwerk, Anberaumung an einem bestimmten Tag im Jahr, nach einer bestimmten Veranstaltung oder sonstigen Übung, vorgenommen wird. Sind Anteilsrechte festgelegt, so ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, so beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Anteils- oder Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.
(3) Die Mitglieder haben ihre Stimmen persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte abzugeben. Von der Beibringung einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn ein Mitglied durch ein dem Obmann bekanntes Familienmitglied vertreten wird und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen. Ein Bevollmächtigter darf höchstens zwei Mitglieder vertreten.
(4) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist von der Agrarbehörde je nach Größe der Zahl der Mitglieder der Agrargemeinschaft mit höchstens 15 v.H. der Mitglieder der Agrargemeinschaft, mindestens aber mit drei Mitgliedern festzusetzen. Die Mitglieder des Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmitglieder), die die meisten Stimmen, die ohne Rücksicht auf die von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechte zu werten sind, auf sich vereinen. Jedes volljährige und zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes persönlich geeignete Mitglied ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, dass gesundheitliche oder wichtige familiäre Gründe entgegenstehen. Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder verlangt oder die Zahl der Ausschussmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmitglieder unter die Hälfte absinkt.
(5) (…)
(7) Dem Obmann obliegt die Einberufung der Vollversammlung und des Ausschusses. Der Obmann hat in den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses den Vorsitz zu führen und die Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses durchzuführen. Der Obmann hat ein Mitgliederverzeichnis ordnungsgemäß zu führen. Jeder Wechsel des Eigentums an einer Stammsitzliegenschaft und der Erwerb eines Mitgliedschaftsrechtes an einer Agrargemeinschaft ist unverzüglich vom neuen Mitglied dem Obmann der Agrargemeinschaft schriftlich mitzuteilen. Auf die gleiche Weise ist eine Änderung der Wohnadresse mitzuteilen. Werden diese Mitteilungen unterlassen, so gilt das Mitgliederverzeichnis auch dann als ordnungsgemäß geführt, wenn die tatsächlichen Änderungen nicht berücksichtigt sind.
(8) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 auch die Gemeinde, eingeladen wurden und der Obmann oder dessen Stellvertreter sowie mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung von Mitgliedern sind Ersatzmitglieder einzuberufen. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(9) Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des Abs. 6 der Vollversammlung, befugt; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden.
(10) (…)“
„§ 37
Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(1) (…)
(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
a) zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
b) zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8) (…)“
Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen (§§ 5, 6, 10, 13 und 20) der mit Bescheid der Agrarbehörde vom 17.02.2023, AGR-R455/321-2023, erlassenen Satzung der Agrargemeinschaft BB lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 5
WAHL DER ORGANE
Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Ausschusses sind von der Vollversammlung mit Stimmzettel zu wählen. Hiebei steht jedem Mitglied eine Stimme zu, d.h. es ist berechtigt, auf dem Stimmzettel so viele wählbare Kandidaten zu setzen, wie Mitglieder und Ersatzleute zu wählen sind.
Wählbar sind die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften sowie die persönlich (walzenden) Anteilsberechtigten, die spätestens zum Zeitpunkt der Wahl volljährig sind. Befindet sich eine Stammsitzliegenschaft im Miteigentum, so ist nur der nach § 3 Abs. 3 der Satzung namhaft gemachte Vertreter wählbar. Ist eine juristische Person Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft oder persönlich (walzend) anteilsberechtigt, so ist diese ebenfalls wählbar. Zur Vertretung der juristischen Person ist eine aus dem Kreis der nach Gesetz oder Satzung nach außen hin vertretungsbefugte Person bestimmt.
Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmitglieder), die die meisten Stimmen, die ohne Rücksicht auf die von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechte zu werten sind, auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Jeder Gewählte ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen; nur die Wiederwahl zum Obmann kann abgelehnt werden.
Die Ausschussmitglieder haben nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Funktionsperiode der Organe beträgt fünf Jahre.
Eine Neuwahl des Ausschusses ist durchzuführen, wenn:
a) dies mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder verlangt;
b) die Zahl der Ausschussmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmitglieder unter die Hälfte absinkt;
c) dies die Agrarbehörde als Aufsichtsmaßnahme anordnet oder selbst als Aufsichtsmaßnahme eine Vollversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt einberuft.
„§ 6
DIE VOLLVERSAMMLUNG
Die Vollversammlung hat regelmäßig einmal im Jahr stattzufinden.
Eine außerordentliche Vollversammlung hat stattzufinden:
a) wenn dies der Obmann oder Ausschuss für notwendig erachten,
b) binnen eines Monats ab Antragstellung, wenn dies mindestens die Hälfte der Mitglieder verlangen,
c) wenn dies die Agrarbehörde anordnet oder selbst eine einberuft.
Die erste Vollversammlung wird von der Agrarbehörde oder einem von ihr Beauftragten einberufen und geleitet.
Als Termin für die Vollversammlung wird der letzte Freitag des Jänners jeden Jahres fixiert. Die Einladungen mit Tagesordnung zur Vollversammlung ergehen fristgerecht per E-Mail an die Mitglieder, die dem Obmann Ihre aktuelle E-Mailadresse mitteilen. An jeder Gemeindetafel werden die Einladungen mit Tagesordnung für zwei Wochen ausgehängt.
Einem Mitglied, das außerhalb der Gemeinde wohnt, in der die Agrargemeinschaft ihren Sitz hat, kann über Ausschussbeschluss aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen im Gebiet dieser Gemeinde wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt das Mitglied diesem Auftrag nicht nach, gelten Zustellungen mit der ortsüblichen Kundmachung als erfolgt.“
„§ 10
DER AUSSCHUSS
Der Ausschuss besteht aus dem Obmann, dessen Stellvertreter und weiteren fünf Mitgliedern. Für den Ausschuss sind drei Ersatzmitglieder zu wählen.
Der Ausschuss ist vom Obmann nach Bedarf, spätestens an dem der Sitzung vorangehenden Tag, einzuberufen. Ebenso kann die Agrarbehörde oder ein von ihr Beauftragter den Ausschuss einberufen.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden und der Obmann sowie mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sind ein oder mehrere Ausschussmitglieder verhindert, so ist dies unverzüglich dem Obmann mitzuteilen. Der Obmann hat dann in der Reihenfolge der erfolgten Wahl (§ 5 Abs. 3) Ersatzmitglieder zur Ausschusssitzung beizuziehen; § 10 Abs. 2 1. Satz ist nicht anzuwenden.
Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes, Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme.
Die Beschlüsse sind unverzüglich in das Beschlussbuch einzutragen und von sämtlichen anwesenden Ausschussmitgliedern zu unterschreiben.
Ein Mitglied des Ausschusses hat sich der Stimmabgabe zu enthalten und den Beratungsraum zu verlassen, wenn der Beratungsgegenstand seine Privatinteressen betrifft.“
„§ 13
DER OBMANN
Der Obmann ist zur Leitung der Agrargemeinschaft nach Maßgabe der Beschlüsse des Ausschusses und der Vollversammlung berufen. Er hat die Tagesordnung für die Ausschusssitzungen und Vollversammlungen festzulegen. Anträge sind in der Reihenfolge ihres Einlangens auf die Tagesordnung zu setzen und zur Abstimmung zu bringen. Der Obmann hat der Vollversammlung jährlich über die Wirtschaftsführung und Gebarung der Agrargemeinschaft zu berichten und dafür jeweils einen eigenen Tagesordnungspunkt ‚Bericht des Obmannes‘ vorzusehen. Für den Bericht der Rechnungsprüfer ist in gleicher Weise ein Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen.
Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen; in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.
(…)“
„§ 20
STREITIGKEITEN, FRISTEN
a) zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
b) zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996.
Anträge nach lit. a) und b) sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
Bis zur behördlichen Entscheidung dürfen die angefochtenen Beschlüsse (Verfügungen) nicht vollzogen werden.
Gegen die Wahl des Ausschusses kann binnen zwei Wochen nach Stattfinden der Wahl in der Vollversammlung durch einen bei der Wahl anwesenden Mitglieder bei der Agrarbehörde schriftlich Beschwerde geführt werden; in dieser Beschwerde sind der Beschwerdegegenstand und die Beschwerdegründe darzulegen. Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. In gleicher Weise kann auch die Obmann- bzw. Obmannstellvertreterwahl sowie die Wahl der Rechnungsprüfer in Beschwerde gezogen werden. Wahlen sind wegen Rechtswidrigkeit von der Agrarbehörde als Aufsichtsinstanz gegenüber der Agrargemeinschaft für ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war.
Für die Berechnung von Fristen gelten die §§ 32 und 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sinngemäß.“
Im vorliegenden Fall ist zunächst klarzustellen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu prüfen, ob dem von der Beschwerdeführerin getätigten Einspruch tatsächlich stattzugeben und der Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft BB vom 04.09.2023 zu Tagesordnungspunkt 3. aufzuheben war.
Dies wird von der Beschwerdeführerin zum Einen deshalb verlangt, da die Einladung zur gegenständlichen Ausschusssitzung irreführend und damit unzulässig gewesen sei.
In diesem Zusammenhang steht unbestritten fest, dass diese Einladung 5 Tagesordnungspunkte vorsah, wobei Tagesordnungspunkt 4. [im Protokoll irrtümlich mit „3.“ bezeichnet] mit „Beratung und Beschlussfassung Neuwahlen laut §5 Abs.7“ umschrieben war.
Es mag nun zwar zutreffen, dass eine irreführende Einladung, etwa bezüglich Ort oder Zeit, zur Ungültigkeit einer anschließenden Beschlussfassung führen kann; im vorliegenden Fall ist für das Landesverwaltungsgericht eine solche Irreführung allerdings nicht erkennbar.
Der nunmehr von der Beschwerdeführerin bekämpfte Beschluss findet vielmehr eindeutig Deckung in dem schon in der Einladung umschriebenen Tagesordnungspunkt 4., zumal tatsächlich – und somit exakt wie es in der Einladung heißt – Neuwahlen laut § 5 Abs 7 der Satzung beschlossen wurden. Inwieweit durch den Zusatz, dass diese Neuwahlen im Rahmen einer außerordentlichen Vollversammlung durchgeführt werden sollen, eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit bewirkt worden sein soll, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Dass im Rahmen der „Beratung und Beschlussfassung“ über Neuwahlen auch die Frage thematisiert wird, in welcher Weise solche Neuwahlen durchgeführt werden sollen, ist keineswegs untypisch und überraschend und die Einladung zur Ausschusssitzung daher auch nicht deshalb irreführend, weil nicht bereits die dort genannte Tagesordnung ganz exakt den Wortlaut des letztlich getroffenen Beschlusses vorwegnahm. Es wurde auch vom Ausschuss nicht die Durchführung einer außerordentlichen Vollversammlung beschlossen, sondern nur, dass die Neuwahlen im Rahmen einer solchen außerordentlichen Vollversammlung erfolgen sollen. Daran ist allerdings keine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Eine Einberufung hat letztlich nach Maßgabe des § 35 Abs 7 TFLG 1996 durch den Obmann zu erfolgen. Im § 5 der Satzung sind die Aufgaben der Vollversammlung im Zusammenhang mit der Wahl klar geregelt, und weder im TFLG 1996, noch in der Satzung der Agrargemeinschaft BB findet sich irgendeine Bestimmung, wonach Wahlen zwingend in einer ordentlichen Vollversammlung stattfinden müssten. Vielmehr sieht § 6 Abs 2 lit a der Satzung vor, dass eine außerordentliche Vollversammlung stattzufinden hat, wenn dies der Obmann oder – wie offenkundig im vorliegenden Fall – der Ausschuss für notwendig erachtet. Zudem kommt dem Ausschuss nach § 5 Abs 7 lit a der Satzung das - im gegenständlichen Fall ausgeübte - Recht zu, mit einem Quorum von mindestens der Hälfte der Ausschussmitglieder die Durchführung von Neuwahlen zu verlangen. Und auch § 5 Abs 7 lit c der Satzung der Agrargemeinschaft BB legt nahe, dass Neuwahlen nicht zwingend in einer ordentlichen Vollversammlung durchgeführt werden müssen, da nach dieser Bestimmung eine Neuwahl unter anderem auch dann durchzuführen ist, wenn dies die Agrarbehörde als Aufsichtsmaßnahme anordnet oder selbst als Aufsichtsmaßnahme eine – eben außerordentliche - Vollversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt einberuft.
Anders als die Beschwerdeführerin vorbringt, ist die Übermittlung einer Tagesordnung auch nicht als Entscheidungshilfe betreffend die Frage, ob man als Mitglied an einer Ausschusssitzung teilnehmen will, erforderlich. Der § 35 Abs 8 TFLG 1996 und § 10 Abs 3 der Satzung der Agrargemeinschaft BB regeln zwar den Fall der Verhinderung eines Ausschussmitgliedes; aus der Bestimmung des § 35 Abs 4 TFLG 1996, wonach jedes volljährige und zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes persönlich geeignete Mitglied grundsätzlich verpflichtet ist, die Wahl zum Ausschussmitglied anzunehmen, lässt sich aber ableiten, dass die Teilnahme an einer Ausschusssitzung nicht im freien Ermessen eines Mitgliedes steht, sondern nur im Fall der tatsächlichen Verhinderung die Regelung hinsichtlich der Einberufung von Ersatzmitgliedern zur Anwendung kommen soll. Die Teilnahme an Ausschusssitzungen gehört zweifellos zu den satzungsgemäßen Aufgaben der Ausschussmitglieder und somit auch der Beschwerdeführerin, und konnte sie ihre Teilnahme daher nicht allein von ihrem Interesse an angekündigten Tagesordnungspunkten abhängig machen.
Bei Einsprüchen wie dem gegenständlichen von Frau AA ist nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 grundsätzlich zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung gegen das TFLG 1996, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstößt, und dabei wesentliche Interessen der Antragsteller verletzt, wobei diese Kriterien laut höchstrichterlicher Rechtsprechung kumulativ vorliegen müssen (vgl etwa VwGH 1.6.2006, 2005/07/0036).
Im vorliegenden Fall bestehen, wie oben dargelegt, keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Beschlusses, weshalb die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der gegenständliche Beschluss wesentliche Interessen der Beschwerdeführerin verletzt, nicht näher erörtert werden musste, da schon die erste Voraussetzung für eine Aufhebung nach § 37 Abs 7 TFLG 1996, nämlich ein Verstoß gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung, nicht vorliegt.
In diesem Zusammenhang ist auch nochmals auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach die Vorgaben, die laut TFLG 1996 und Satzung bei der Einberufung einer Vollversammlung einzuhalten sind, nicht in gleicher Weise für die Einladung zu Ausschusssitzungen gelten. Nach § 36 lit d TFLG 1996 haben die Satzungen Bestimmungen über die Art und Form der Einladung zu den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses zu enthalten. Während aber § 6 Abs 4 der Satzung vorsieht, dass die Einberufung der Vollversammlung in der Weise zu geschehen hat, dass die Tagesordnung mindestens eine Woche vorher ortsüblich kundgemacht wird, fehlt eine vergleichbare Bestimmung im Zusammenhang mit der Einberufung des Ausschusses. Vielmehr hat schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf verwiesen, dass laut § 10 Abs 2 der Satzung eine Einberufung des Ausschusses durch den Obmann auch zulässig ist, wenn diese spätestens an dem der Sitzung vorangehenden Tag erfolgt. Dies zeigt, dass im Zusammenhang mit der Einberufung des Ausschusses tatsächlich geringere formelle Anforderungen einzuhalten sind, als bei der Einberufung einer Vollversammlung. Für Ausschusssitzungen wird in der Satzung auch keine vorangehende Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt, sondern ist diese laut § 13 Abs 1 der Satzung vom Obmann festzulegen. In diesem Sinn muss auch laut Lang, Tiroler Agrarrecht II (1991) 206, für die Einladung zur Ausschusssitzung keine schriftliche Tagesordnung an die Ausschussmitglieder verschickt werden und unterstreicht dies die Annahme, dass eine dennoch übermittelte Tagesordnung nicht unmittelbar zu Unzulässigkeit einer Beschlussfassung führt, nur weil ein angegebener Tagesordnungspunkt nicht exakt den Beschlusswortlaut vorwegnimmt.
Da sich aus der übermittelten Tagesordnung, wie oben näher ausgeführt, auch keine Irreführung der geladenen Ausschussmitglieder ergibt, und sonstige Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Ausschussbeschlusses nicht hervorgekommen sind, erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet und war diese daher spruchgemäß abzuweisen.
3. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht nämlich trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt und erachtet das Landesverwaltungsgericht eine solche Verhandlung auch nicht für erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Vom Landesverwaltungsgericht waren somit keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen.
Zudem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Auch aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Verhandlung nicht geboten, da das Landesverwaltungsgericht die rechtliche Frage nach der Rechtmäßigkeit des verfahrensgegenständlichen Einspruchs anhand des vorliegenden Verwaltungsaktes klären konnte und eine Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen können.
In Zusammenhang mit dem Entfall der öffentlichen Verhandlung ist schließlich auch noch zu berücksichtigen, dass der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) betont, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.
Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im vorliegenden Fall zu klärende Frage nach der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses des Ausschusses der Agrargemeinschaft konnte vom Landesverwaltungsgericht unmittelbar aufgrund der maßgeblichen Rechtsvorschriften gelöst werden (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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