progetti
LVwG-2022/38/2855-25•LVwG T LVwG-2022/38/2855-25
LVwG-2022/38/2855-25Tribunale amministrativo regionale13 nov 2023
Verkehrsbeschränkung<br/>Mitarbeiter wohnhaft außerhalb Epi-Gebiet<br/>Verdienstentgang<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.10.2022, Zl ***, betreffend einen Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz (EpiG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben als der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 14.03.2020 bis zum 27.03.2020 für die Mitarbeiter, die ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb des Epidemiegebietes hatten, eine Vergütung in Höhe von € 6.422,77 zuerkannt wird.
2. Die Beschwerde hinsichtlich des Mehrbegehrens in Höhe von wird als unbegründet abgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y wurde der Antrag vom 02.04.2020, ergänzt mit Schreiben vom 27.04.2020, auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 13.04.2020 gemäß §§ 15, 20, 24 und 32 Abs 1 Z 4, 5 und 7 sowie Abs 3 EpiG iVm den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol, Stück 10a (Nr 118/2020), Stück 10b (Nr 119/2020 und 128/2020), Stück 10c (Nr 137/2020), Stück 11b (Nr 164/2020), Stück 12a (Nr 181/2020) und Stück 12b (Nr 189/2020), Stück 13b (Nr 196/2020), Stück 13c (Nr 214/2020) sowie §§ 1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2020 iVm sämtlichen auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass ein Anspruch gemäß § 32 Abs 5 Z 5 Epidemiegesetz (in Folge EpiG) nicht gegeben sei, da der Betrieb der Beschwerdeführerin nicht mit einer Verordnung gemäß § 20 EpiG geschlossen worden sei. Zu den geltend gemachten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu einer Entschädigung gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG führen würden, sei davon auszugehen, dass unter „Behinderung des Erwerbes“ nicht schon die bloße Erwerbsminderung als solche verstanden werden könne, sondern ausschließlich die dafür ursächliche Einschränkung der Möglichkeit zur Berufsausübung. So bestehe bei Verkehrsbeschränkung gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG daher nur dann ein Vergütungsanspruch, wenn die Maßnahme auf eine Einschränkung der Befugnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit als Epidemie-Bekämpfungsmaßnahme abziele, nicht jedoch, wenn sie intentional auf die Verminderung anderer Ausbreitungsrisiken ausgerichtet sei und die Behinderung der Erwerbsausübung bloß Nebeneffekt sei. Zudem richte sich die Verkehrsbeschränkung nur an die Bewohner eines bestimmten Gebietes, denen das Verlassen des Wohnsitzes untersagt worden sei. Betriebe oder juristische Personen seien nicht Adressaten dieser Verordnungen gewesen, sondern ausschließlich natürliche Personen, sodass der Beschwerdeführerin als GmbH keine Entschädigung gebühre.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass der Spruch des Bescheides der belangten Behörde mangelhaft sei, da es zu einer Fehlzitierung der angewendeten Fassung des Epidemiegesetzes gekommen sei. Behörden hätten ihrer Entscheidung zwar grundsätzlich, das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht zugrunde zu legen, eine andere Betrachtungsweise sei allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ua dann geboten, wenn darüber abzusprechen sei, was an einem bestimmten Stichtag gegolten habe. Bei diesen zeitbezogenen Ansprüchen sei sohin jene Rechtslage maßgeblich, die im Anspruchszeitraum in Geltung gestanden sei. Entscheidungswesentlich sei somit das Epidemiegesetz idF BGBl I 103/2020. Die belangte Behörde wende eine Fassung des Epidemiegesetzes an, die im gegenständlichen Fall nicht entscheidungsrelevant sein könne. Bei rechtsrichtiger Beurteilung hätte die belangte Behörde die Bestimmungen des Epidemiegesetzes nach der im Anspruchszeitraum geltenden Fassung anwenden müssen. Somit erweist sich der Spruch des angefochtenen Bescheides als mangelhaft.
Auch die Begründung sei mangelhaft. Dem Bescheid mangle es an einer angemessenen bzw rechtsrichtigen Begründung. Auch in der Begründung sei die falsche Fassung des Epidemiegesetzes zur Anwendung gelangt.
Die belangte Behörde führe in ihrer rechtlichen Begründung aus, dass nur natürlichen Personen ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges aufgrund verkehrsbeschränkender Maßnahmen gemäß § 24 Epidemiegesetz zustehe. Gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG, in der im Anspruchszeitraum geltenden Fassung, sei natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkung gemäß § 24 Epidemiegesetz verhängt worden seien und dadurch ein Verdienstentgang entstanden sei.
Nach dem Einleitungssatz stehe diese Vergütung für den Verdienstentgang natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes zu, sodass die Entschädigungstatbestände des § 32 Abs 1 EpiG natürlichen und juristischen Personen, sowie Personen des Handelsrechtes unter den gleichen Voraussetzungen zustehen würden. Neben dem Einleitungssatz ergebe sich dies auch aus den Materialien der Epidemiegesetznovelle 1974, in denen ausdrücklich festgehalten worden sei: „Im Interesse des Gleichheitsgebotes soll mit der Neufassung des § 32 eine Entschädigung für alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts vorgesehen werden, die durch eine Erwerbsbehinderung infolge der im Gesetz aufgezählten behördlichen Maßnahmen einen Verdienstentgang erlitten haben.“
Zudem werde die Tatsache, dass der Entschädigungstatbestand des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG eine Anspruchsgrundlage für natürliche und juristische Personen bilde, durch die verfassungskonforme Interpretation des § 32 Abs 1 Z 7 Epidemiegesetz untermauert. Der Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation verlange, dass die vollziehenden Organe bei der Anwendung von Normen die Verfassung regelmäßig mitbedenken müssten, um bei der Interpretation der im konkreten Fall anzuwendenden Norm zu vermeiden, dass diese gesetzes- bzw verfassungswidrig erscheine. Erscheine eine Norm in verschiedener Weise interpretierbar, werde jene Interpretation ausgeschieden, die den Gesetzen bzw der Verfassung widerspreche und die Auslegung auf jene Fälle reduziere, die mit diesen im Einklang stehen würden.
Der Gleichheitssatz gemäß Art 2 Staatsgrundgesetz und Art 7 Abs 1 B-VG verlange, eine Person wie eine andere zu behandeln, sofern nicht besondere Gründe dagegensprechen würden. Der Gleichheitsgrundsatz verbiete es, andere als sachlich begründete Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen. Nur dann, wenn gesetzliche Differenzierungen aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar seien, entspreche das Gesetz dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Würde man sohin der Ansicht der belangten Behörde dahingehend folgen, dass nur natürlichen Personen ein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 Epidemiegesetz zustehe, so würden Differenzierungen zwischen den Normadressaten (natürlichen und juristischen Personen) geschaffen werden, die nicht mit Unterschieden im Tatsächlichen gerechtfertigt werden könnten. Plakativ gesprochen würde eine natürliche Person, die einen Taxibetrieb betreibt, eine Vergütung erhalten, während die juristische Person, die ebenfalls einen Taxibetrieb betreibe, aufgrund der gleichen verkehrsbeschränkenden Maßnahme keine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 7 Epidemiegesetz erhalte.
Die Ansicht der belangten Behörde, dass ausschließlich für natürliche Personen eine Anspruchsgrundlage gebildet werde, widerspreche dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des historischen Gesetzgebers und würde dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen.
Wenn die belangte Behörde zu § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ausführe, dass nur eine unmittelbare Einschränkung der Möglichkeit zur Erwerbsausübung einen Vergütungsanspruch bewirke, so sei dem entgegenzuhalten, dass dies einerseits keine gesetzliche Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch der Z 7 darstelle und andererseits die von der belangten Behörde gewählte Interpretation den Entschädigungstatbestand des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ad absurdum führe. Gesamt stehe der Beschwerdeführerin ein Entschädigungsanspruch zu. Die Entschädigung stehe der Beschwerdeführerin auch für den Zeitraum vom 21.03. bis 13.04.2020 zu. Nach Aufhebung der VO 137/2020, wurde die VO 35/2020 erlassen, die in § 2 vorsah, dass österreichische Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer Staaten, die über keinen Wohnsitz in Tirol verfügten, das Landesgebiet verlassen mussten. Des Weiteren wurde die Zu- und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet verboten und war das Verlassen des eigenen Wohnsitzes für Personen, die einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol hatten, verboten.
§ 2 Z 2 COVID-19-MG habe den Landeshauptmann ermächtigt, durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten zu untersagen. Das Verbot der Zu- und Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet seien aber von dieser Verordnungsermächtigung nicht umfasst gewesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH sei nicht entscheidend, auf welche Rechtsgrundlage eine Verordnung förmlich gestützt werde. Der Umstand, dass § 2 der Verordnung 35/2020 in § 2 Z 2 COVID-19-MG keine Grundlage finde, führe daher nur zur Gesetzwidrigkeit der Bestimmung, wenn sie sich auch nicht auf eine andere gesetzliche Grundlage stützen könne. Als Grundlage für diese Maßnahme komme § 24 Epidemiegesetz in Betracht, der unter den normierten Voraussetzungen der Bezirksverwaltungsbehörde die Ermächtigung eingeräumt habe, für Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrsbeschränkungen zu verfügen und ebenso Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen anzuordnen.
Obwohl sich die Maßnahmen der VO 35/2020 förmlich auf § 2 Z 2 COVID-19-MG gestützt hätten, handle es sich um eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 24 EpiG. Somit resultiere auch daraus, dass auch für den Zeitraum vom 21.03.2020 (spätestens ab dem 05.04.2020) bis zum 13.04.2020 eine Entschädigung zu leisten sei.
Aus anwaltlicher Vorsicht werde auch vorgebracht, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin durch die angeordneten Maßnahmen der Verordnungen auch in seinem Betrieb beschränkt worden sei, sodass auch eine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG zustehe.
Aus all diesen Gründen werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge jedenfalls eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG anberaumen und gemäß § 28 Abs 2 VwGVG und Art 130 Abs 4 B-VG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin eine Vergütung für den Verdienstentgang für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 13.04.2020 zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.12.2022, Zl:***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 19.06.2023, Zl Ra 2023/09/0023-8, wurde dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit vom Verwaltungsgerichtshof behoben. In seiner Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung hätte durchführen müssen, da der Anspruch auf Vergütung eines Verdienstentganges nach § 32 EpiG unter den Begriff der „civil rights“ fällt und somit eine Verhandlung nicht entfallen hätte dürfen.
In der Sache selbst führt er aus, dass entgegen der Ansicht der Revisionswerberin und des Landesverwaltungsgerichtes § 32 EpiG in der Fassung zum Zeitpunkt der Entscheidung anzuwenden ist, da § 32 EpiG keine zeitraumbezogenen Ansprüche normiert. Auch könne eine GmbH als juristische Person keine Ansprüche gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG geltend machen, da sich § 24 EpiG nur an natürliche Personen wendet.
Das Verwaltungsgericht hat aber § 32 Abs 3 EpiG nicht berücksichtigt, dass im Antrag der Beschwerdeführerin auch Ansprüche betreffend 3 Mitarbeiter enthalten waren, über die nicht abgesprochen wurde. Zudem können betraqgsmäßig konkretisierte Ansprüche auf die revisionswerbende Partei übergegangen sein. Dies setzt voraus, dass diese Dienstnehmer infolge einer auf § 24 EpiG erlassenen Verkehrsbeschränkung nicht zu ihrer Arbeitsstelle kommen konnten.
Darüber hinaus ist auch noch zu überprüfen, von welchem Standort aus, die Revisionswerberin ihren Gewerbebetrieb führt. Somit ist der Standort des Betriebes noch zu ermitteln und darauf aufbauend, ob Mitarbeiter aufgrund der Verkehrsbeschränkungen gehindert waren, ihren Arbeitsplatz aufzusuchen.
Mit Schriftsatz vom 11.08.2023 wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Liste von Mitarbeitern übermittelt, die ihren Wohnort außerhalb des CC-Tals haben und zudem wurden die einzelnen Berechnungsblätter vorgelegt.
Von Seiten der belangten Behörde wurden in weiterer Folge die Bescheide über die bereits zugesprochenen Entschädigungen für die drei Dienstnehmer, die abgesondert wurden, übermittelt.
Das Landesverwaltungsgericht ließ in weiterer Folge die übermittelten Beträge zu den einzelnen Dienstnehmern buchhalterisch prüfen.
II. Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführerin ein Taxiunternehmen mit dem Sitz in **** X betreibt. Die Adresse des Standorts der Betriebsstätte der Beschwerdeführerin ist Adresse 2, **** X. Der Standort der Betriebsstätte liegt im CC-Tal. Die Bewohner des CC-Tales waren Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG im Zeitraum vom 14.03. bis 28.03.2020 unterworfen.
Eine Betriebsschließung des Betriebes der Beschwerdeführerin wurde zu keiner Zeit nach dem EpiG verordnet.
Für die Mitarbeiter DD (abgesondert vom 26.03.2020 bis 08.04.2020), EE (abgesondert vom 25.03.2020 bis 01.04.2020) und FF (abgesondert vom 26.03.2020 bis 30.03.2020), die aufgrund einer COVID-Erkrankung abgesondert wurden, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2020, Zl ***, bereits rechtskräftig eine Entschädigung in Höhe von € 3.627,03 zuerkannt.
Die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin GG, JJ, KK, LL, MM, NN, OO, PP, QQ, RR, SS, TT, UU, VV, WW, XX, YY, ZZ, AAA, BBB, CCC, DDD, EEE und FFF hatten ihren Hauptwohnsitz außerhalb des CC-Tales und waren somit gehindert zu ihrer Arbeitsstelle zu kommen.
III. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Darüber hinaus wurde den Parteien das buchhalterische Gutachten übermittelt und wurde dieses im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erörtert.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien des Verfahrens verzichtet.
IV: Rechtslage:
1. Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 (WV) in der im Anspruchszeitraum geltenden Fassung BGBl I Nr 114/2006(§ 24), lauten wie folgt:
„§ 24
Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrsbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
2. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes – COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020 in der Fassung BGBl I Nr 23/2020 samt Überschriften lauten wie folgt:
Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen wie Arbeitsorte.
§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.
Betreten von bestimmten Orten.
§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.
Inkrafttreten.
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31.Dezember 2020 außer Kraft.
(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundessgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.
(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
(4) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
(5) §§ 1, 2 und § 2a idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tage in Kraft.
3. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020 in der Fassung BGBl II Nr 151/2020, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 3
(1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
(2) Abs 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;
3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
(3) Abs 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
[Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2020, V 405/2020-14, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 29. Oktober 2020, zu Recht erkannt:
1. § 3 idF BGBl. II Nr. 130/2020 war gesetzwidrig.
2. Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden,vgl. BGBl. II Nr. 486/2020.]
§ 5
(…)
(2) § 3 tritt mit 17.03.2020 in Kraft.
(…)
(4)Die §§ 1 bis 3 treten mit Ablauf des 13. April außer Kraft.“
4. Verordnung der der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol, Stück 10a (Nr 110/2020):
„§ 1.
Die Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, die ein Zusammenströmen von mehr als 500 Personen außerhalb geschlossener Räume oder im Freien oder von mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum mit sich bringen, werden untersagt.
§ 2.
Dies gilt für alle Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, insbesondere solche, die in Betrieben, Unternehmen, Schulen (zB Schulausflüge), im hochschulischen Betrieb, Kindergärten, Pflegeheimen, zu religiöses Zwecken oder in touristischen Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten abgehalten werden sollen. Davon nicht erfasst sind jedenfalls Zusammenkünfte allgemeiner Vertretungskörper, der Organe von Gebietskörperschaften des Öffentlichen Rechts, im Rahmen der öffentlichen Verwaltung, der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesheeres, der Rettungsorganisationen und der Feuerwehr, in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung, im Zusammenhang mit der Befriedigung der Grundbedürfnisse des öffentlichen Lebens (Lebensmittelhandel, Einkaufszentrum, gastronomische Einrichtungen hauptsächlich zugelassen für die Verabreichung von Speisen, usw), nach völkerrechtlichen Verpflichtungen, die Arbeitstätigkeit im Unternehmen, Betriebsversammlungen und der öffentliche Personenverkehr sowie der unmittelbar zum Betrieb gehörenden Einrichtungen und Anlagen.
[…]“
5. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 14.03.2020 gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950, für alle Gemeinden des Bezirks Landeck (kundgemacht im Boten für Tirol, Stück 10b (Nr 119/2020):
„§ 1.
Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Landeck sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.
Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.März 2020, Zahl LA-KAT-COVID-EPI/57/2-2020, als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
a) Für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in den Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.
Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.
b) Weiters für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und in vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelleriebetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafes, Bars, Challets, Airbnbs, Privatzimmervermietungen udgl sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
[…]
§3
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit 13. April 2020 außer Kraft.
[…]“
6. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 14.03.2020 gemäß § 24 Epidemiegesetz 1950 (kundgemacht im Boten für Tirol, Stück 10b, Nr 128/2020):
„§ 1.
Um eine geordnete Rückkehr der Gäste in die Heimatländer sicherstellen zu können, den Verbleib einer relevant großen Menschenmenge in den Hotspot- Gemeinden zu unterbinden und gleichzeitig aber eine mögliche zusätzliche Verbreitung der SARS-CoV-2 durch Heimreisen bzw in den Gemeinden einzudämmen, werden für das Paznauntal, darunter zählen die Gemeinden Galtür, Ischgl, Kappl und See sowie für die Gemeinde St. Anton am Arlberg nachstehende Anordnungen getroffen.
Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verordnet als zuständige Behörde gemäß § 24 Epidemiegesetz in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz der Weiterverbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
a) Die Zu- und Abfahrt ins Paznauntal und nach St. Anton am Arlberg wird mit Ausnahme der unter lit b angeführten Bestimmungen verboten. Dieses Verbot gilt insbesondere für das Personal der Tourismusbetriebe und für Gäste aus Österreich.
Davon ausgenommen werden (Einsatz-)fahrten der Blaulichtorganisationen, allgemeine Versorgungsfahrten (zB Lebensmitteltransporte) und Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (zB Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinienverkehr), Fahrten zur Erfüllung der täglichen Bedürfnisse und Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge sowie Alten- und Krankenpflege und individuelle unaufschiebbare Fahrten (zB Dialysepatienten etc).
[…]
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 28. März 2020 außer Kraft.
[…]“
7. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 15.03.2020 gemäß §§ 6 in Verbindung 24 Epidemiegesetz 1950 (kundgemacht im Boten für Tirol, Stück 10c, Nr 137/2020):
Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Landeck nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.
Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 25 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):
„§ 1.
Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk bzw aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
Dieser Absatz gilt nicht für die Gemeinden im Paznauntal und für die Gemeinde St. Anton am Arlberg.
Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
[…]“
8. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 19.03.2020 betreffend die Aufhebung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen (Bote für Tirol, Stück 11b, Nr 164/2020):
„§ 1.
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 15.03.2020, Bote für Tirol Nr 137, mit welcher gemäß §§ 6 in Verbindung mit 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes Landeck angeordnet wurden, wird mit Ausnahme nachfolgender Bestimmungen aufgehoben.
Nur für das Paznauntal, somit für die Gemeinden Galtür, Ischgl, Kappl und See sowie für die Gemeinde St. Anton am Arlberg bleiben die §§ 2, 3 und 5 der Verordnung vom 15.03.2020, GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/11-2020 in Kraft.
§ 2.
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.
Die Bestimmungen über die Ausgangssperre in den Gemeinden des Paznauntals und der Gemeinde St. Anton am Arlberg treten erst mit Ablauf des 28.03. außer Kraft.“
9. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 26.03.2020 betreffend die Aufhebung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen (Bote für Tirol, Stück 12a, Nr 181/2020):
„§ 1
a) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 11.03 (GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/2-2020) mit welcher gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen in Räumen und außerhalb von Räumen bzw im Freien angeordnet wurden, wird entgegen dem ursprünglich angeführten Datum des außer Krafttretens mit 03.04.2020, 12:00 Uhr, vorzeitig aufgehoben.
b) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 13.03.2020 (GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/8-2020), Bote für Tirol Nr 119/2020, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes Landeck angeordnet wurden (Beförderung im Rahmen des Schibusverkehrs und der Seilbahnanlagen, sowie teilweise Sperre von Gastgewerbebetriebe) wird, entgegen dem ursprünglich angeführten Datum des außer Krafttretens mit 13.04.2020, vorzeitig aufgehoben.
c) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 15.03.2020 (GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/11-2020), Bote für Tirol Nr 137/2020, mit der gemäß §§ 6 in Verbindung mit 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung, verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes Landeck angeordnet wurden in Verbindung mit der Verordnung vom 19.03.2020, GZ LA-KAT-COVID-EP/57/19-2020) mit welcher die erstgenannte Verordnung bereits mit Ausnahme der Gemeinden im Paznauntal und der Gemeinde St. Anton am Arlberg aufgehoben wurde, wird nunmehr zur Gänze aufgehoben.
„§ 2.
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.“
10. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 28.03.2020 gemäß § 2 Z 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (Bote für Tirol Stück 12b, Nr 189/2020 betreffend die Aufhebung einer Verordnung:
„§ 1.
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 13.03.2020, GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/9-2020, kundgemacht im Boten für Tirol, Nr 128/2020 am 14.03.2020, mit welcher gemäß § 6 in Verbindung mit 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für das Paznauntal, darunter zählen die Gemeinden Galtür, Ischgl, Kappl und See sowie die Gemeinde St. Anton am Arlberg angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27.03.2020, GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/22-2020 in Kraft.“
V. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde sowie die außerordentliche Revision richteten sich gegen die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges im Zeitraum vom 17.03.2020 bis 13.04.2020.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.06.2023, Zl: Ra 2023/09/0023, in dieser Rechtssache bereits ausgeführt hat, ist im gegenständlichen Fall von der Fassung des EpiG zum Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen, da es sich bei Vergütungen nach dem EpiG nicht um zeitraumbezogene Ansprüche handelt. Weiters können Ansprüche gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG nur für natürliche Personen geltend gemacht werden, sodass eine Entschädigung für die Beschwerdeführerin als juristische Person nicht in Frage kommt. Somit ist dieses Beschwerdevorbringen unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin stützt ihren Vergütungsanspruch auch auf § 32 Abs 1 Z 5 EpiG. Am 16.03.2020 trat die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020, der das Betreten des Kundenbereiches von Betriebsstätten von Dienstleistungsunternehmen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen untersagte. Damit durfte auch die Betriebsstätte der Beschwerdeführerin nicht betreten werden. Allerdings wurde lediglich das Betreten des Kundenbereiches und nicht die Betriebsstätte an sich geschlossen, im Gegensatz zu den Gastronomie- und Beherbergungsunternehmen, sodass eine Entschädigung aufgrund einer Betriebsschließung von vorne herein ausgeschlossen ist, sodass die Beschwerde auch diesbezüglich unbegründet abzuweisen ist.
Dennoch gebührt der Beschwerdeführerin entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde eine Vergütung und zwar einerseits für Mitarbeiter die gemäß § 7 EpiG abgesondert wurden und andererseits gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG für all jene Mitarbeiter, die aufgrund einer auf § 24 EpiG erlassenen Verkehrsbeschränkung nicht zu ihrer Arbeitsstelle kommen konnten (vgl VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0006).
Für die gemäß § 7 EpiG abgesonderten Mitarbeiter wurde der Beschwerdeführerin bereits rechtskräftig mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2020, Zl: ***, eine Entschädigung in Höhe von € 3.627,03 zuerkannt, sodass auf diesen Anspruch nicht näher einzugehen ist.
Darüber hinaus waren noch 24 Mitarbeiter mit ihrem Hauptwohnsitz außerhalb des Epidemiegebietes wohnhaft. Die verkehrsbeschränkende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck Bote für Tirol Stück 10b, Nr 128, gemäß § 24 EpiG für die Gemeinden des Paznauntales und St. Anton am Arlberg war vom 14.03.2020 bis zum 27.03.2020 in Kraft. Die 24 Mitarbeiter konnten in dieser Zeit durch die Verkehrsbeschränkung in das CC-Tal nicht zu ihrer Arbeitsstätte zufahren. In diesem Zeitraum ist damit ein Vergütungsanspruch im Sinne des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG erwachsen, sodass der Beschwerde in diesem Punkt Berechtigung zukommt.
Im fortgesetzten Verfahren wurden von Seiten der Beschwerdeführerin noch Unterlagen vorgelegt, die eine Berechnung des Entschädigungsanspruchs ermöglichten. Von der beauftragten Sachverständigen wurde eine daraus resultierende Vergütungssumme von € 6.442,77 errechnet. Im Rahmen des durchgeführten Parteiengehörs, wurde vom Beschwerdeführer keine weitere Stellungnahme abgegeben, sodass letztendlich der Vergütungsanspruch in dieser Höhe zuzuerkennen war.
Ein über diesen Betrag hinausgehender Vergütungsanspruch besteht aufgrund der obigen Ausführungen und der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 19.06.2023, Zl Ra 2023/09/0023, nicht. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol vor allem an dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, das in dieser Rechtssache bereits ergangen ist, orientiert hat, war die Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.