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LVwG-2023/40/2590-1•LVwG T LVwG-2023/40/2590-1
LVwG-2023/40/2590-1Tribunale amministrativo regionale8 nov 2023
Bauanzeige<br/>Kenntnisnahmefrist<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 28.9.2023, Zl ****, betreffend die Abweisung einer Bauanzeige nach der TBO 2022,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 06.06.2023 zeigte der nunmehrige Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Z den Neubau eines Stadels mit einer Grundfläche von 12,0 x 6,0 m, einer Höhe von 4,62 m, 2 - seitig eingeschüttet auf Grst **1 KG Z unter Vorlage von Plänen an.
Mit Email des Baureferates der Stadtgemeinde Z wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die mit 06.06.2023 eingebrachte Bauanzeige aus folgenden Gründen abgewiesen werde:
1. Das Grst **1 weise keine einheitliche Bauplatzwidmung gemäß § 2 Abs 12 TBO 2022 auf.
2. Gemäß § 41 Abs 2 lit a 2022 dürften im Freiland errichtet werden:
a)ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrtechnischen Vorschriften unterliegen, dienten; dabei sei die Ausführung einer betonierten Bodenplatte und im Bereich von Einschüttungen weiters die Errichtung einer Mauer mit einer Höhe von höchstens 1,50 m zulässig.
Darüber hinaus wäre das Vorhaben aufgrund des § 28 Abs 1 lit f TBO 2022 bewilligungspflichtig. Er werde daher aufgefordert, die Bauanzeige bis spätestens 28.06.2023 zurückzuziehen, ansonsten werde ihre Bauanzeige gemäß § 13 Abs 3 AVG 1991 abgewiesen.
Mit weiterem Email der Stadtgemeinde Z vom 23.06.2023 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mitgeteilt, dass keine fertige Vermessung vorliege. Lediglich mehrere Teilungsvorschläge und verschiedene Wünsche, die von den durch den Gemeinderat beschlossenen Widmungsbedingungen und einer daraus resultierenden Teilung abweichen würden. Leider sei auch mit einer Reduzierung der Mauerhöhe keine Bewilligung möglich. Neben der Bewilligungspflicht für das Vorhaben weise das Grst **1 derzeit keine einheitliche Bauplatzwidmung auf. Diesbezüglich dürfe nochmals der vom 22.06.2023 übermittelte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 28.09.2023, Zl **** wurde gemäß § 34 Abs 3 TBO 2022 die Bauanzeige vom 06.06.2023 über den Neubau eines Stadels auf Grst **1, KG Z abgewiesen. Begründend wurde dazu festgehalten, dass das Grst **1 KG Z im Alleineigentum des Bauwerbers stehe und sei im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Z als landwirtschaftliches Mischgebiet mit 591 m2 und Freiland mit 1.545m2 ausgewiesen. Nach § 3 Abs 1 TBO 2022 dürften bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eigneten und eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche hätten. Die bauliche Anlage sei auf dem Grst **1 geplant, welches keine einheitliche Bauplatzwidmung aufweise und somit nicht den Bestimmungen des § 3 Abs 1 TBO 2022 entspreche.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene
Beschwerdeführer vor, dass er eine Bauanzeige gemäß § 30 TBO 2022 eingebracht habe. Die Baubehörde sei nicht berechtigt, gemäß § 34 TBO einen abweisenden Bescheid zu erlassen, weil hier gar kein Bauansuchen zu behandeln gewesen sei. Eine Bauanzeige könne nach der geltenden Gesetzeslage nicht abgewiesen werden. Der vorliegende Bescheid sei ohne jegliche Grundlage erlassen und daher nichtig und sohin ersatzlos aufzuheben. Überdies sei die Frist des § 30 Abs 3 TBO von zwei Monaten ab Einbringung der Anzeige längst abgelaufen.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde. Der vorhin festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifellos aus den vorgelegten Unterlagen. Insbesondere ist der festgestellte Sachverhalt auch unstrittig. Fragen der Beweiswürdigung waren nicht zu klären, von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund des § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem entgegen stehen. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner der beteiligten Parteien beantragt.
III.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBL Nr 44, zuletzt geändert durch LGBL Nr 64/2023 lauten:
„§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, soweit die Verwendung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen vor dem 1. September 2021 begonnen wurde;
d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 vorliegt, die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes sowie die Zusammenlegung oder sonstige Änderung von Freizeitwohnsitzen, sofern diese nicht nach lit. a bis c oder f einer Baubewilligung bedarf;
e)die Verwendung von Räumlichkeiten im Sinn des § 13 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 im Rahmen von Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen;
f)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;
c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen sowie mobile offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, Weidezelten mit mehr als 40 m² Grundfläche und Weideunterständen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie von Kulturschutzanlagen bis zu einer Grundfläche von 250 m²;
e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;
g)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Flugdächern und Überdachungen für Terrassen bis 15 m² Grundfläche, von Containern bis zu einem Volumen von 30 m³, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. p vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie von Parkplätzen bis zu einer Fläche von insgesamt 200 m²;
h)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von mehr als 100 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt;
i)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von mehr als 100 m², sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dachhaut im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt. Im Fall der Anbringung auf Flachdächern darf davon abweichend die Neigung des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage höchstens 15° betragen; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Photovoltaikanlage zu entsprechen;
j)die Anbringung oder Änderung von freistehenden Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von mehr als 100 m², sofern der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zum darunterliegenden Gelände an keinem Punkt 30 cm übersteigt, wobei davon abweichend auf ebenem Gelände eine Neigung von höchstens 15° jedenfalls zulässig ist.
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:
a)Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird;
b)Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden;
c)die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;
d)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften;
e)die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen für freistehende Ladestationen für Elektrofahrzeuge;
f)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 100 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt;
g)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 100 m², sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dachhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt. Im Fall der Anbringung auf Flachdächern darf davon abweichend die Neigung des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage höchstens 15° betragen; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Photovoltaikanlage zu entsprechen;
h)die Anbringung oder Änderung von freistehenden Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 100 m², sofern der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zum darunterliegenden Gelände an keinem Punkt 30 cm übersteigt, wobei davon abweichend auf ebenem Gelände eine Neigung von höchstens 15° jedenfalls zulässig ist.
i)die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 15 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind;
j)die Errichtung und Änderung von Hagelschutznetzen, von Weidezelten bis 40 m² Grundfläche sowie von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
k)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Bienenständen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind.
§ 30
Bauanzeige
(1)Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2)Der Bauanzeige sind die Bauunterlagen (§ 31) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4)Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Bauunterlagen auszuhändigen.
(5)Wird die Feststellung der Bewilligungspflicht oder die Untersagung der Ausführung durch ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen, beginnen die Fristen nach Abs. 2 und 3 mit Einlangen der aufhebenden Entscheidung bei der Behörde neu zu laufen. Im Fall der Erhebung einer Beschwerde gegen die aufhebende Entscheidung an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof sind die Zeiten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht in die Fristen einzurechnen.
(6)Wird jedoch ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dem Verfahren nach Abs. 4 unterworfen, so gilt die Erlaubnis zur Ausführung dieses Bauvorhabens mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 44 Abs. 3) als rechtskräftig erteilte Baubewilligung, wenn bis dahin weder die Nachbarn noch der Straßenverwalter, denen im Bewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen wäre (§ 33), bei der Behörde schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht eingebracht haben. Über einen solchen Antrag ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Für die Entscheidung ist die Rechtslage am ersten Tag des Vorliegens der Erlaubnis maßgebend; haben sich jedoch die baurechtlichen Vorschriften zwischenzeitlich derart geändert, dass das betreffende Bauvorhaben keiner Baubewilligung mehr bedarf, so ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Stellt die Behörde gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage fest, dass das betreffende Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Feststellung nachträglich um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben anzusuchen. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so ist ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 46) einzuleiten.
(7)Wurde ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor dem 1. Oktober 2016 dem Verfahren nach Abs. 4 unterworfen, so gilt Abs. 6 mit der Maßgabe, dass
a)in Fällen, in denen die Anzeige über die Bauvollendung vor dem 1. Oktober 2015 erstattet worden ist, die Erlaubnis zur Ausführung des Bauvorhabens mit 1. Oktober 2016 als rechtskräftig erteilte Baubewilligung gilt, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht bereits ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 46) anhängig ist,
b)in Fällen, in denen die Anzeige über die Bauvollendung nach dem 30. September 2015 erstattet worden ist, die Erlaubnis zur Ausführung des Bauvorhabens als rechtskräftig erteilte Baubewilligung gilt, wenn ein Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht bis zum 30. September 2017 nicht eingebracht worden ist.
Im Übrigen ist Abs. 6 auch auf am 1. Oktober 2016 anhängige Anzeigeverfahren anzuwenden.
(8)Steht ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Bauanzeige auch für das anzeigepflichtige Bauvorhaben um die Erteilung der Baubewilligung angesucht werden.
§ 34
Baubewilligung
(1)Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.
(2)Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 32 Abs. 11 nicht entsprochen wird.
(3)Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
a)das Bauvorhaben,
1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,
2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Bebauung oder
widerspricht oder
b)durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder
c)das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 10, § 55 Abs. 1 und 2, § 75 Abs. 3 zweiter Satz, § 84 Abs. 7, § 120 Abs. 2 dritter Satz, Abs. 4 dritter Satz oder Abs. 5 erster Satz oder § 121 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 unzulässig ist oder
d)bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 lit. d der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt.
(4)Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn
a)im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs. 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach § 29 Abs. 4 oder 5 nicht macht,
b)der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3) oder den Anforderungen an die Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen nicht entspricht (§ 4),
c)der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des § 2 Abs. 12 keine einheitliche Widmung aufweist,
d)eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach § 33 Abs. 5 insoweit zutrifft, als nach den für den Betrieb anzuwendenden Rechtsvorschriften zusätzliche Maßnahmen oder betriebliche Einschränkungen zu erwarten sind, bei denen der damit verbundene Aufwand in keinem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht und der Einwendung nicht mit Auflagen oder Bedingungen nach Abs. 7 begegnet werden kann,
e)das Bauvorhaben kein hocheffizientes alternatives System vorsieht, obwohl die Alternativenprüfung ergibt, dass zumindest einem hocheffizienten alternativen System der Vorzug zu geben ist, oder
f)das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht.
(…)“
IV.Erwägungen:
Unstrittig ist, dass im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 06.06.2023 eine Bauanzeige betreffend die Errichtung eines Stadels auf Grst **1 KG Z beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Z eingebracht hat. Eine Unvollständigkeit der eingebrachten Bauanzeige konnte weder von der belangten Behörde noch vom Landesverwaltungsgericht festgestellt werden. Das E-mail des Baureferates der Stadtgemeinde Z vom 21.06. bzw 23.06.2023 stützt sich zwar auf § 13 Abs 3 AVG 1991, diesem ist jedoch nicht zu entnehmen, welche Mängel das Bauansuchen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG 1991 aufweisen würden. Bei der mangelnden einheitlichen Bauplatzwidmung und der Bewilligungspflicht eines Gebäudes gemäß § 28 Abs 1 lit a TBO 2022 handelt es sich nicht um Mängel der eingebrachten Bauanzeige, sondern vielmehr um fehlende Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung bzw. Zurkenntnisnahme einer Bauanzeige.
Ein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs 3 AVG, welcher die 2-Monatsfrist des § 30 Abs 3 TBO 2022 hemmen würde, kann daher in den Emails der belangten Behörde vom 21.06.2023 bzw 23.06.2023 nicht erblickt werden. Die Zweimonatsfrist begann daher am 06.06.2023 und endete gemäß § 32 Abs 2 AVG daher am 05.08.2023.
Der in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2023 (ein Zustellnachweis an den Beschwerdeführer liegt im Akt nicht ein!) ist daher jedenfalls außerhalb der Zweimonatspflicht ergangen. Dazu genügt es auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die Untersagung des angezeigten Vorhabens nach Verstreichen dieser Frist unzulässig ist (vgl VwGH 25.09.2007 Zl 2003/06/0175; 21.06.2005, Zl 2003/06/0087).
Da der gegenständliche Bescheid, mit welchem nicht einmal die Untersagung der Ausführung des angezeigten Vorhabens ausgesprochen wurde, sondern die Bauanzeige „abgewiesen wurde“ sohin bereits aus diesem Grund unzulässig war, war der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben, ohne auf die nähere Begründung, die im Übrigen keinesfalls tragfähig ist, einzugehen.
Ergänzend sieht sich das Landesverwaltungsgericht jedoch veranlasst festzuhalten, dass es sich bei dem in Rede stehenden Bauvorhaben zweifellos um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 28 Abs 1 lit a TBO 2022 handelt, für welches eine entsprechende Baubewilligung erforderlich ist. Entsprechend den Planunterlagen ist nicht von einem ortsüblichen Stadel in Holzbauweise auszugehen. Die (derzeitige) zur Kenntnisnahme der Bauanzeige ersetzt jedoch keine Baubewilligung. Diesbezüglich wird auf die Bestimmung des § 30 Abs 6 TBO 2022 verwiesen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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