LVwG T LVwG-2023/36/1150-3

LVwG-2023/36/1150-3Tribunale amministrativo regionale7 nov 2023

Regest

Energieausweis<br/>Baumasse<br/>Nachbarrecht<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/36/1150-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.36.1150.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerden (1.) der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Z, und (2.) des CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 07.03.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022

zu Recht:

1. Die Beschwerden (1.) der AA sowie (2.) des CC werden jeweils als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorgeschichte, entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 02.10.2018, ***, wurde der Abbruch des bestehenden Gebäudes und der Neubau einer Wohnanlage auf Gst **1 KG Y baurechtlich genehmigt.

Dagegen erhoben AA (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin) und CC (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer) jeweils Beschwerde, die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21.11.2019, LVwG-***, jeweils als unzulässig zurückgewiesen wurden (Präklusion – Verlust der Parteistellung).

Mit Beschluss des VfGH vom 24.02.2021, Zl E 77/2020-10, wurde die Behandlung einer dagegen von der nunmehrigen Erstbeschwerdeführerin erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Eine Revision an den VwGH wurde im Weiteren nicht mehr eingebracht.

Mit weiterem Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 14.04.2020, Zl ***, bzw der Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrats Z vom 09.07.2020, Zl ***, wurden dann bei diesem Neubauvorhaben diverse beantragte Änderungen genehmigt. So ua die zusätzliche Errichtung von drei nicht zugänglichen unterirdischen Hohlräumen samt dazugehörigen Licht- Luftschächten.

Dagegen brachte wiederum die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin und der nunmehrige Zweitbeschwerdeführer jeweils Beschwerden ein und wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dazu die hochbautechnische Stellungnahme vom 31.08.2020, Zl ***, eingeholt.

Der hochbautechnische Sachverständige kommt in dieser Stellungnahme ua mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass es sich bei den an der ostseitigen Außenwand des Erd- und 1. Obergeschosses des Gebäudes vorgesehenen baulichen Maßnahmen um sogenannte „Stütz- bzw Entlastungsbauwerke“ die zum Einem zur Stabilisierung der geplanten Anschüttung bzw zur Aufnahme des Erddruckes - aufgrund der steilen Hanglage - und zum Anderem zur Reduktion der auf die Tiefgaragendecke (Untergeschoss) wirkenden Auflasten (Erddruck), dienen. Diese Bauteile verfügen über keine entsprechenden Öffnungen und entstehen hier zwar Hohlräume, welche – mangels Öffnung - keiner unmittelbaren Nutzung – zB den Aufenthalt von Menschen, dem Schutz von Sachen – zugeführt werden können. Bei den mit Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Z vom 09.07.2020 genehmigten Änderungen gegenüber dem Bescheid vom 02.10.2018, handelt es sich sohin weder um Zu- noch um Umbaumaßnahmen iSd Legaldefinitionen der TBO 2018.

Zudem wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen mit näherer Begründung ausgeführt, dass diese vorgesehenen statisch konstruktiven Maßnahmen an der Ostseite sowohl vor als auch nach Bauführung unter dem Gelände zu liegen kommen und somit als unterirdisch zu qualifizieren sind und daher ua auch gemäß § 6 Abs 4 lit f TBO 2018 in die Mindestabstandsflächen ragen bzw innerhalb dieser errichtet werden dürfen. Eine Verletzung von Abstandsbestimmungen der Tiroler Bauordnung ist daher bei den beantragten Änderungen nicht gegeben.

Hinsichtlich des Brandschutzes kommt der Sachverständige zusammengefasst zum Ergebnis, dass diese statisch konstruktiven Maßnahmen an der Ostseite des Gebäudes in Stahlbeton ausgeführt sind und ein ausreichender Brandschutz besteht. Auch von der Rauchabzugsöffnung ist keine brandschutztechnische Beeinträchtigung zu erwarten.

Im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol am 29.09.2020 wurde in diesem damaligen Beschwerdeverfahren vom hochbautechnischen Sachverständigen seine Stellungnahme ua auch mit den nunmehrigen beiden Beschwerdeführern erörtert.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.10.2020, LVwG-***, wurden ua auch die von den beiden nunmehrigen Beschwerdeführern erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluss des VwGH vom 13.01.2021, Ro 2020/06/0093-3, wurde die, gegen dieses Erkenntnis von der nunmehrigen Erstbeschwerdeführerin erhobene außerordentliche Revision, zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an den VfGH wurde nicht eingebracht.

In weiterer Folge wurde ein Bebauungsplan mit der Bezeichnung „DD“ für den Bereich des verfahrensgegenständlichen Gst **1 KG Y (Adresse 3, **** Z) erlassen.

Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen am 01.08.2022 bei der Baubehörde eingelangten Bauansuchen beantragte die EE hinsichtlich dieser drei nicht zugänglichen Hohlräume eine „Nutzungsänderung“.

Aus dem angeschlossenen Einreichplan der Architekt FF vom 27.07.2022, Projektnummer ***, ergibt sich weiters, dass zudem im Bereich des Erdgeschosses jeweils eine Tür vom Gang in den Bauteil mit der Bezeichnung „LA 2“ (Größe 19,27 m2) sowie eine weitere Tür von der Wohneinheit mit der Bezeichnung W04 in den Bauteil mit der Bezeichnung „LA 1“ (Größe von 43,94 m2) beantragt wurde. Weiters ergibt sich aus diesem verfahrensgegenständlichen Einreichplan, dass im Bereich des 1. Obergeschosses die gänzliche Entfernung einer Wand des Lagerraumes mit der Bezeichnung „LA 03“ und damit die Vereinigung mit dem Bauteil mit der Bezeichnung „LA 3“ im Ausmaß von 24,38 m2 beantragt wurde.

Mit dem gegenständlich beantragten Vorhaben wird sohin nunmehr eine Zugänglichkeit zu den drei rechtskräftig bewilligten Hohlräumen geschaffen, und sollen diese nunmehr jeweils dem Verwendungszweck als Lager statt bisher nicht begehbare Hohlräume (statisch konstruktiven Maßnahmen) dienen.

Das Bauansuchen wurde im Weiteren dahingehend geändert, dass Antragstellerin die GG ist.

Zum verfahrensgegenständlich beantragten Vorhaben wurde von der belangten Behörde die Stellungnahme der Abt LL vom 29.09.2022 eingeholt, in der vom Sachverständigen im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt wird, dass durch das Bauvorhaben die Baumasse nicht geändert wird. Bedenken gegen das Bauvorhaben wurden vom Sachverständigen nicht vorgebracht und hinsichtlich des Brandschutzes bzw Rauchabzuges zwei Auflagen angeführt.

Weiters wurde im behördlichen Verfahren die Stellungnahme der Stadtplanung vom 11.10.2022, Int-Nr: ***, eingeholt. Darin wird vom Sachverständigen ausgeführt, dass das Grundstück als Freiland gewidmet ist und zwischenzeitlich ein Bebauungsplan mit der Bezeichnung „DD“ in Kraft ist. In dieser Stellungnahme werden auch die Festlegungen dieses Bebauungsplanes wiedergegeben und der Bebauungsplan zudem auch bildlich dargestellt. Vom Sachverständigen wurde jeweils mit detaillierten Angaben zusammengefasst ausgeführt, dass durch das gegenständlich beantragte Vorgaben die Baumasse sowie die Höchstbaudichte nicht geändert und auch die Mindestbaudichte nicht unterschritten wird. Auch die Straßenfluchtlinie sowie die Baufluchtlinien werden nicht berührt bzw nicht überschritten. Der höchste Gebäudepunkt sowie die höchstzulässigen obersten Gebäudepunkte und der sonstigen baulichen Anlagen werden nicht berührt bzw nicht überschritten. Auch die maximal zulässigen Geländeveränderungen werden nicht berührt bzw nicht überschritten. Zusammengefasst gelangt der Sachverständigen insbesondere auch zum Ergebnis, dass beim beantragten Vorhaben die Festlegungen des Bebauungsplanes mit der Bezeichnung „DD“ eingehalten werden.

Hinsichtlich der behördlichen Ermittlungsergebnisse wurde von der belangten Behörde im Weiteren kein Parteiengehör gewahrt.

Mit Schreiben der Tiroler Landesregierung, Abt JJ vom 23.02.2023, Zl ***, wurde insbesondere mitgeteilt, dass die Verordnungsprüfung gemäß § 77 Innsbrucker Stadtrecht ergeben hat, dass gegen den Bebauungsplan mit der Bezeichnung „DD“ für den Bereich Adresse 3 in **** Innsbruck weder in inhaltlicher noch in formaler Hinsicht Einwände bestehen.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 07.03.2023, Zl ***, wurde dann dem gegenständlich beantragten Vorhaben der Verwendungszweckänderung zur Nutzung der drei bisherigen unzugänglichen Hohlräume als Lagerräume sowie den baulichen Maßnahmen (Entfernung einer Wand und Einbau von zwei Türen) zur Erreichbarkeit dieser bisher unzugänglichen Hohlkörper die Baubewilligung unter der Vorschreibung der vom Sachverständigen in der Stellungnahme vom 29.09.2022 angeführten Nebenbestimmungen erteilt.

Dagegen erhob die anwaltlich vertretene Erstbeschwerdeführerin die Beschwerde vom 29.03.2023 und wurde darin zT mit detailliertem Vorbringen und unter Anschluss von Beilagen insbesondere Folgendes zusammengefasst vorgebracht:

Die gegenständliche Bauführung sei durch Erlassung eines Bebauungsplanes ad actum möglich geworden, der von der Beschwerdeführerin beim VfGH angefochten werden wird. Im vorliegenden Fall sei im Sinne der Judikatur des VfGH zu Art 139 B-VG ein Umweg erforderlich, weil im Vorfeld eine entsprechende Anfechtung des Bebauungsplanes nicht möglich sei. Zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin wurde daher geltend gemacht, dass die gegenständliche Maßnahme mit den Bestimmungen des aktuellen Bebauungsplanes nicht übereinstimme, es sich um Maßnahmen handle, die Lärmemissionen und -Immissionen mit sich bringe, weil sie unmittelbar an der Grundgrenze liegen würden, dies insbesondere auch in Hinblick auf die Schächte, Abzüge und Lüftungsmündungen sowie dass die Bestimmungen über den Brandschutz nicht ausreichend gewahrt worden seien und diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Der Brandschutz sei auch nicht gewahrt, weil das Lager unmittelbar an der Grundgrenze stehe. Zudem sei mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenzen verbaut, wenn man vom Gelände vor der Bauführung ausgehe. Auch sei der Gesamtbestand nicht zulässig, weil über das Feststellungsverfahren, das dem Bauverfahren zugrunde liege, bis heute nicht entschieden worden sei.

Weiters erhob gegen den gegenständlich bekämpften Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 07.03.2023, Zl ***, der Zweitbeschwerdeführer mit Email vom 29.03.2023 Beschwerde und brachte insbesondere Folgendes vor:

„(…)

4. 1 Emission: Bodenverflüssigung im Hangbereich und Zufahrtsbereich durch Änderung der Gebäuderesonanz

Die im Bescheid angeführten statischen Hohlräume zur Nutzungsänderung befinden sich östlich der Wohnanlage, also nicht in der Baumasse vom Bescheid ***. Eine dauerhafte Öffnung der für die Erbauung technisch bedingten Hohlräume bewirkt eine Resonanzschwingung in der als „braun” Hangrutschung markierten Zone. Dies führt in dieser besonderen Situation zwischen Fluglärmvibration (Flugsicherheitszone GP **1, KG Y), Eisenbahnvibration, Straßenverkehrsvibration und Föhn Luftschwingung zu Bodenschwingungen wie im Hohlraum einer Gitarre und führt im Hangbereich zum nördlich gelegen X, der teilweise über 60 % Steigung hat zur Bodenverflüssigung und Ausgleichsbewegungen. Dadurch ist ein Absenken meiner Grundstücksanteile messbar.

Auch die spärliche Bauausführung in Hinsicht der östlich fehlenden/spärliche Muttererde und spärliche Bepflanzung (in der Baubeschreibung *** wird auf ein Wiederaufbringung einer 30cm Muttererde und eine minimal vorgeschriebene Bepflanzung hingewiesen) verstärken den Vibrations- und Bodenverflüssigungseffekt. Man sieht auch deutlich oberhalb am X-Weg Rissbildungen im Asphalt, die sich zunehmend absenken. Dies hat Straßensanierungsmassnahmen auf Kosten der Allgemeinheit zur Folge, für die eigentlich der Bauträger verantwortlich ist. Diesbezüglich wurden am 1. März 2023 Warnschilder vom Straßenbauamt Stadtmagistrat Z aufgestellt um vor Straßenschäden zu warnen. Die vom Bauträger errichtete Leitplanke ist nicht ausreichend.

4. 2 Thermische Emission

Durch die oberhalb der statischen Räume unvollständig ausgeführte Begrünung entstandene Geröllwüste (liebloser Steingarten), kommt es zu verstärkten Bildung von Wind und Staubemissionen im trocken Sommer, sowie zum Vertrocknen und Wüstenbildung angrenzender Grundstücke. Ursprünglich war dieser östliche Bereich durch einen Ahornwald bestimmt. Eine Baum- und Strauchbepflanzung ist aber wegen der schon bei Planungserstellung fehlgeplanten Tragkraft der Tiefgargenzufahrtsdecke grob Fahrlässig unterlassen worden. Es wird vermutet, dass dadurch ein entstehendes Wurzelwerk, welches sich in die Schwarzflämmung wurzeln könnte, unterbunden werden soll. Eine ehlende Rutsch- und Absturzsicherung oberhalb der Garagenzufahrt vereiteln Hausmeisterarbeiten wegen „Absturzgefahr".

4. 3 Trittschall Emission

Ein mögliches Begehen der unterirdischen statischen Hohlräume und die thermisch verstärkte ausdrocknende Wirkung hat auch massiven Einfluss auf die Tierwelt in diesem als Entlüftungszone der Stadt Z (siehe Diagram Stadtmagistrat) als Freiland gewidmetem Grünstreifen nördlich der Mittenwaldbahntrasse. Weiters wird in der Broschüre Universität Z, Herr KK für die Wildbienen und Magerwiesen im westlichen Teil der Grundparzelle auf die Seltenheit dieses Gebietes verwiesen.

Auch der Lebensraum der in diesem Grüngürtel lebenden Maulwürfe, Dachse und Wildbienen wird dadurch gestört und in meine Grundstücksparzellen umgeleitet. Dem stadtplanerischen Gesamtkonzept des Grüngürtels als Erhohlungs- und Entlüftungszone wird damit ebenfalls nicht ensprochen.

5. Forderung

Ich fordere diese statischen Hohlräume resonanzhemend zu befüllen und verschlossen zu halten, sowie unverzüglich die im ursprüngliche Bauverfahren vorgeschriebene Muttererde und Bepflanzung (mit 3-5 jähriger künstlichen Bewässerung zur erfolgreichen Aufforstung 1t Bauamt) nachzuholen. Zu diesem Zwecke ist eine mündliche Bauverhandlung angebracht!

Weiters wird eine Erweiterung des bestehenden Fahrverbots über 3,5 t auf dem W mit "nur für Anrainer" gefordert, um den Durchzugsverkehr zu hemmen und die "braune Zone" sowie den Grüngürtel nördlich der Mittenwaldbahn zu schützen und so, die durch den Straßenverkehr verursachten Vibrationen und die durch die Baukörperresonanz verstärkt Bodenverflüssigung zu minimieren. Ein Fahrradweg und Gehsteig am W wäre sinnvoll. Sowie eine Aufforstung der Böschungsparzelle GP**2 der Stadt Z angebracht.

Die Nutzungsänderung ist abzulehnen!

6. Anmerkung:

6. 1 Unvollständigkeit

Der Baubescheid *** Adresse 3 Nutzungsänderung von drei Räumen ist unvollständig.

Im Bebauungsplan sowie in der Beschreibung wird nirgends erwähnt, dass sich die Nutzungsänderung östlich ausserhalb der Baumasse Adresse 3 in Freiland befindet.

Siehe hierzu meine SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHME des Entwurf des Bebauungsplanes Nr. *** (Anlage) Weiters fehlen die Bescheide der geänderten Oberflächenversiegelung, sowie ein neu zu erstellender Energieausweis.

6. 2 Feuerpolizeitechnisch unzulässig.

Der im Bescheid ausgeführte Lichtschacht wurde als Rauch und Abgasentlüftung für die Tiefgarage im östlichen Teil zusätzlich errichtet. Fenster würden zu Kohlenmonoxid Vergiftungen führen.

6. 3 Rechtlich ist wie schon in vorhergehenden Stellungnahmen und Beschwerden die Baumasse im Freiland überschritten und daher grundsätzlich ohne Umwidmung des Bebauungsplanes Nr. DD in Bauland ein Versagen des Rechtsstaates.

(…)“

II.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.

Weiters wurde Einsicht genommen in die Akten der beim Landesverwaltungsgericht Tirol zu den Zahlen LVwG-*** und LVwG-*** geführten Beschwerdeverfahren, bei denen die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer ebenfalls Partei des Verfahrens waren und haben diese auch an der am 29.09.2020 durchgeführten Verhandlung teilgenommen.

Daraus ergibt sich, wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).

Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Vom Zeitbeschwerdeführer wurde im Übrigen keine Verhandlung beantragt.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Bauordnung 2022, LBGl Nr 44/2022 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung LBGl Nr 64/2023:

(…)

(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

(…)

g) unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;

(…)

(7) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 3 lit. a und Abs. 4 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. b, c, e und f sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a, c und d dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.

(…)

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass "Sache" eines Beschwerdeverfahrens nur jene Angelegenheit ist, die normativer Inhalt der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Entscheidung war (vgl VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0011; VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066; ua).

Sowohl der Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 02.10.2018, ***, mit dem der Abbruch des vormals bestehenden Gebäudes und der Neubau einer Wohnanlage auf Gst **1 KG Y baurechtlich genehmigt wurde, als auch der Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 14.04.2020, ***, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrats Z vom 09.07.2020, Zl ***, mit denen diverse Änderungen bei diesem Neubauvorhaben so ua auch die Errichtung der drei nicht zugänglichen unterirdischen Hohlräume samt dazugehörigen Licht- Luftschächten genehmigt wurden, sind in Rechtskraft erwachsen und zwischenzeitlich auch sämtliche dazu erfolgten höchstgerichtlichen Verfahren bereits abgeschlossen (VfGH 24.02.2021, Zl E 77/2020-10; VwGH 13.01.2021, Ro 2020/06/0093-3).

Es war daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auf Einwendungen, die nicht die verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen bzw Verwendungszweckänderung zum Inhalt haben, sondern sich auf bereits rechtskräftige Baubewilligungen bzw ein vormaliges Feststellungsverfahren beziehen, nicht weiter einzugehen.

2. Zur Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.

Der Prüfumfang aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung ist daher grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, und zudem nur soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht besteht, beschränkt (vgl VwGH 27.03.2019, Ra 2018/06/0264; uva).

3. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist das Mitspracherecht der Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung in zweifacher Weise beschränkt.

Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen auch wirksam geltend gemacht hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015; VwGH 27.11.2003, 2002/06/0062).

Gegen eine Einschränkung der Mitspracherechte der Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren bestehen auch keine höchstgerichtlichen Bedenken (vgl VfGH 21.03.1986, Slg Nr 10.844; VwGH 27.01.2011, 2009/06/0054; uva).

4. Nachbarn und damit Parteien in einen Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung sind gemäß § 33 Abs 2 TBO 2022 die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen (lit a) und deren Grenzen zudem zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen (lit b).

Die Voraussetzungen nach § 33 Abs 2 lit a und b TBO 2022 müssen kumulativ vorliegen, um die Parteistellung eines Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung begründen zu können.

5. Im gegenständlichen Fall ergibt sich dazu, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer jeweils ua auch Miteigentümer der Gste **3 und **4, beide KG Y, sind, die durch die Verkehrsfläche X Weg (Gst **5 KG Y) mit einer Breite von weniger als 5,00 m vom verfahrensgegenständlichen Bauplatz getrennt sind.

Weiters ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Gst **6 KG Y das im Osten des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes unmittelbar an diesen angrenzt.

Den beiden nunmehrigen Beschwerdeführern ist sohin im gegenständlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen und waren diese berechtigt die in § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese ihrem Schutz dienen.

Ein darüberhinausgehendes Mitspracherecht kommt den Beschwerdeführern jedoch nicht zu.

6. Soweit vom Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Baumasse im Freiland überschritten worden sei, ist dazu zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zur "Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens zu verweisen.

Sowohl der Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 02.10.2018, ***, als auch der Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 14.04.2020, ***, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrats Z vom 09.07.2020, Zl ***, sind bereits in Rechtskraft erwachsen und sind diese Baubewilligungen nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, weshalb darauf bereits aus diesem Grund nicht weiter einzugehen war.

7. Soweit sich das Vorbringen des unvertretenen Zweitbeschwerdeführers zur Baumasse auch auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben beziehen sollte, wird dazu der Vollständigkeit halber noch grundsätzlich ausgeführt, dass den Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung ein Mitspracherecht betreffend die Baumasse bzw Dichtefestlegungen nicht zukommt (vgl VwGH 27.08.2013, 2011/06/0075; VwGH 30.01.2023, Ra 2023/06/0012; uva).

Lediglich der Vollständigkeit halber wird daher dazu nur noch ergänzend angemerkt, dass sich aus der im behördlichen Verfahren von der belangten Behörde zum verfahrens-gegenständlichen Vorhaben eingeholten Stellungnahme der Abt LL vom 29.09.2022 ergibt, dass durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben (Einbau von Türen bzw Abbruch einer Wand sowie Änderung der Nutzung von nicht begehbaren unterirdischen Bauteilen in nunmehr Lagerräume) die Baumasse nicht geändert wird.

8. Soweit von den beiden Beschwerdeführern - zT auch mit näheren Ausführungen - ein Vorbringen betreffend Immissionen erfolgt, ist dazu auszuführen, dass der verfahrensgegenständliche Bauplatz die Widmung als Freiland gemäß § 41 TROG 2022 aufweist.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist mit dieser Flächenwidmung ein Immissionsschutz iSd § 33 Abs 3 lit a TBO 2022 nicht verbunden (vgl VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067).

Es war daher seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol im gegenständlichen Verfahren auch auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen.

9. Auch dem Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers betreffend den Energieausweis ist entgegenzuhalten, dass es sich dabei – wie auch der VwGH in ständiger Rechtsprechung zur Tiroler Bauordnung ausführt - um kein Nachbarrecht nach § 33 Abs 3 TBO 2022 handelt (vgl VwGH 13.10.2010, 2010/06/0087; ua).

10. Soweit von der Erstbeschwerdeführerin allgemein vorgebracht wurde, dass die Bestimmungen über den Brandschutz nicht ausreichend gewahrt worden seien und diesbezüglich kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, ist dazu Folgendes auszuführen:

Zum verfahrensgegenständlichen Vorhaben wurde im behördlichen Verfahren die Stellungnahme der Abt LL vom 29.09.2022 eingeholt, in der vom Sachverständigen im Zusammenhang mit dem Brandschutz bzw Rauchabzug zwei Auflagen angeführt wurden.

Dem Vorbringen, dass in Bezug auf den Brandschutz kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, ist daher keine Berechtigung zugekommen.

Im gegenständlich bekämpften Bescheid wurden auch die vom Sachverständigen in der Stellungnahme der Abt LL vom 29.09.2022 genannten Auflagen als Nebenbestimmungen vorgeschrieben.

11. Soweit von der Erstbeschwerdeführerin nur allgemein vorgebracht wird, dass mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze verbaut werde, ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß § 6 Abs 7 TBO 2022 dürfen oberirdische bauliche Anlagen nach § 6 Abs 4 lit a, c und d leg cit nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu.

Gemäß § 6 Abs 4 lit g TBO 2022 (vormals inhaltsgleich: § 6 Abs 4 lit f TBO 2018) dürfen unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen in die Mindestabstandsflächen von gegenständlich 3 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden.

Unterirdischen bauliche Anlagen sind – wie sich aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung zweifelsfrei ergibt - von der Beschränkung des § 6 Abs 7 TBO 2022 (Ausmaß der Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze) nicht umfasst.

Bereits mit dem rechtskräftigen Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 14.04.2020, ***, bzw der Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrats Z vom 09.07.2020, Zl ***, wurden ua auch die Errichtung der drei nicht zugänglichen unterirdischen Hohlräume samt dazugehörigen Licht- Luftschächten genehmigt, hinsichtlich derer nunmehr verfahrensgegenständlich eine Verwendungszweckänderung von bisher nichtzugänglichen Hohlräumen in Lageräume und dazu Baumaßnahmen (Abbruch bzw Teilabbruch von Wänden und der Einbau von 2 Türen) beantragt sind.

In dem dazu beim Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zahl LVwG-*** geführten Beschwerdeverfahren, in dem die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer ua ebenfalls Beschwerdeführer waren, wurde die hochbautechnische Stellungnahme vom 31.08.2020, Zl , eingeholt, die auch mit den beiden nunmehrigen Beschwerdeführern im Rahmen der Verhandlung am 29.09.2020 erörtert wurde und die zudem im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.10.2020, LVwG-, wiedergegeben ist. Darin kommt der hochbautechnische Sachverständige mit detaillierte Begründung zusammengefasst zum Ergebnis, dass die drei Hohlräume an der Ostseite des Gebäudes sowohl vor als auch nach Bauführung unter dem Gelände zu liegen kommen und somit als unterirdisch zu qualifizieren sind und diese daher gemäß § 6 Abs 4 lit f TBO 2018 (nunmehr inhaltsgleich: § 6 Abs 4 lit g TBO 2022) in die Mindestabstandsflächen ragen bzw innerhalb dieser errichtet werden dürfen.

Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass die mit rechtskräftigem Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 14.04.2020, ***, bzw mit Beschwerde-vorentscheidung des Stadtmagistrats Z vom 09.07.2020, Zl ***, bewilligten drei verfahrensgegenständlichen nicht begehbaren Hohlräume als unterirdische Bauteile nicht von der Beschränkung des § 6 Abs 7 TBO 2022 (Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze) umfasst sind.

12. Wie sich aus dem verfahrensgegenständlichen mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichplan der Architekt FF vom 27.02.2022, Projektnummer ***, ganz deutlich ergibt, werden mit dem gegenständlichen Vorhaben (nur) der Abbruch bzw Teilabbruch von Wänden und der Einbau von 2 Türen sowie die Verwendungszweckänderung dieser drei bislang nicht begehbaren unterirdischen Hohlräume beantragt.

Durch die gegenständlich beantragten Maßnahmen (baulich und Verwendungszweckänderung) ergeben sich in Bezug auf die Beurteilung gemäß § 6 Abs 4 lit f TBO 2018 (nunmehr inhaltsgleich: § 6 Abs 4 lit g TBO 2022) keine Änderungen und dürfen diese unterirdischen Bauteile mit dem nunmehrigen Verwendungszweck als Lagerräume daher auch nach wie vor in die Mindestabstandsflächen ragen.

Eine Verletzung der Abstandsvorschriften des § 6 TBO 2022 wurde auch in der im gegenständlichen Verfahren eingeholten Stellungnahme der Abt LL vom 29.09.2022 vom hochbau- und brandschutztechnischen Sachverständigen nicht festgestellt.

Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlich beantragten Änderungen im Bereich dieser rechtskräftig bewilligten unterirdischen Bauteile, die in der Beschwerde geltend gemachte Verletzung von Abstandsbestimmungen nach § 6 Abs 7 TBO 2022 (Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze) nicht gegeben ist.

13. Ergänzend wird noch angemerkt, dass hinsichtlich dieser Stellungnahme des hochbau- und brandschutztechnischen Sachverständigen vom 29.09.2022 im behördlichen Verfahren eine Verletzung des Parteiengehörs erfolgte.

Da diese Stellungnahme jedoch im gegenständlich bekämpften Bescheid vollinhaltlich wiedergegeben wurde, ist dieser Verfahrensmangel im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung saniert.

Die Beschwerdeführer haben gegen diese Stellungnahme – wie im Übrigen auch gegen die Stellungnahme der Stadtplanung vom 11.10.2022, Int-Nr: *** - kein entsprechendes konkretes Vorbringen erstattet.

14. Soweit von der Erstbeschwerdeführerin eine Überbauung der Grundgrenze geltend gemacht wird, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist.

Ein Bauvorhaben ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und kommt es in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl VwGH 09.10.2014, 2011/05/0159; VwGH 01.08.2017, Ro 2014/06/0003; uva).

Wie sich aus dem mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen verfahrensgegenständlichen Einreichplan der Architekt FF vom 27.02.2022, Projektnummer ***, zweifelsfrei ergibt, ist eine Änderung der Umrisse der baulichen Anlage nicht beantragt und damit mit dem bekämpften Bescheid auch nicht bewilligt worden.

Der geringste Abstand zum östlich an den Bauplatz unmittelbar angrenzenden Grundstück der Erstbeschwerdeführerin beträgt – wie in diesem Plan deutlich bemaßt - im geringsten Fall mehr als 2 m.

Die von der Erstbeschwerdeführerin geltend gemachte unzulässige Überbauung der Grundgrenze ist sohin hinsichtlich des gegenständlich beantragten Vorhabens nicht gegeben.

15. Soweit sich die von der Erstbeschwerdeführerin geltend gemachte, nicht näher beschriebene Überbauung der Grundgrenze aufgrund der Beilagen der Beschwerde allenfalls auf die Baugrubensicherung beziehen sollte, ist dazu grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist und den Nachbarn eines Bauvorhabens daher hinsichtlich der Genehmigung der Baugrubensicherung sowie auch der Maßnahmen der tatsächlichen Bauausführung, wie insbesondere die Baugrubensicherung keine Parteistellung zukommt (vgl VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0123; VwGH 14.09.2020, Ra 2018/06/0218; VwGH 11.03.2016, Ra 2014/06/0043; uva).

16. Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund vorstehender Feststellungen und Erwägungen, dass den beiden gegenständlichen Beschwerden gegen den bekämpften Bescheid im Ergebnis jeweils keine Berechtigung zugekommen ist.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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