LVwG T LVwG-2022/15/2997-9

LVwG-2022/15/2997-9Tribunale amministrativo regionale6 nov 2023

Regest

Uferschutzbereich<br/>Schüttung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/15/2997-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.15.2997.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.07.2023, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dazu einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,00 zu leisten.

2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. wird Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren dazu gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:22.11.2021, 17:34 Uhr

Ort:**** Y, Unternehmerzentrum , Gst **1 und Gst **2 KG Y

Sie haben am 22.11.2021 um 17:34 Uhr als zur Vertretung nach außen befugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der CC GmbH zu verantworten, dass außerhalb geschlossener Ortschaft auf Gst **1 und Gst **2, KG Y eine Geländeabtragung bzw. Geländeaufschüttung im Bereich der Uferböschung innerhalb von 5 m des fließenden natürlichen Gewässers „X“, vorgenommen wurde, ohne dass Sie hierfür eine erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung hatten.

Hierbei wurde die Geländeabtragung bzw. Geländeaufschüttung bis zum Uferschutzbereich des X vorgenommen.

2. Datum/Zeit:22.11.2021, 17:34 Uhr

Ort:**** Y, Unternehmerzentrum , Gst **1 und Gst **2 KG Y

Sie haben am 22.11.2021 um 17:34 Uhr als zur Vertretung nach außen befugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der CC GmbH zu verantworten, dass außerhalb geschlossener Ortschaft entgegen der Bestimmung in § 7 Abs. 2 lit. a Zi 1 TNSchG 2005 auf Gst **1 und Gst **2, KG Y im Bereich der Uferböschung des fließenden natürlichen Gewässers „X" und eines 5 m breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens eine Weganlage errichtet, aufgestellt, angebracht bzw. geändert wurde, ohne dass die dafür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung vorlag.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 45 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBI. Nr. 26/2005 zuletzt geändert LGBI. Nr. 161/2021 iVm § 7 Abs. 2 lit. a Zi 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBI. Nr. 26/2005 zuletzt geändert LGBI. Nr. 161/2021

2. § 45 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBI. Nr. 26/2005 zuletzt geändert LGBI. Nr. 161/2021 iVm § 7 Abs. 2 lit. a Zi 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBI. Nr. 26/2005 zuletzt geändert LGBI. Nr. 161/2021“

Aus diesem Grund wurden über den Beschwerdeführer jeweils auf Grundlage von § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 Strafen in der Höhe von jeweils Euro 2.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 22 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Vorwurf der Behörde unzutreffend sei. Im vorliegenden Fall sei keine Anlage außerhalb einer geschlossenen Ortschaft errichtet worden. So sei das Objekt der CC GmbH sowohl im Süden als auch im Westen und Osten von Gebäuden umschlossen. Im Norden befände sich das Betriebsgebäude der Firma DD. Insgesamt sei von einer geschlossenen Ortschaft im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes auszugehen. Weiters wird ausgeführt, dass sich das Grundstück der CC GmbH nicht im 5-Meter-Bereich des X befinde. Eine Wegerrichtung auf dem Grundstück der CC GmbH bedürfe sohin ohnehin nicht einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Insofern auf dem Grundstück **2, welches nicht im Eigentum der CC GmbH stehe, irgendwelche Bauarbeiten oder Maßnahmen durchgeführt worden seien, die den X beeinflusst haben, so habe jedenfalls dazu wieder die CC GmbH, noch der Beschwerdeführerin einen Auftrag erteilt. Das Bauvorhaben habe die CC GmbH der EE AG übertragen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache zunächst am 22.02.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei der mündlichen Verhandlung einvernommen wurde neben dem Beschwerdeführer auch Herr FF, welcher den Beschwerdeführer bei der Abwicklung des Bauvorhabens unterstützt hat. Zumal beim Verwaltungsgerichtshof derzeit noch eine Revision gegen ein Erkenntnis betreffend ein Wiederherstellungsverfahren nach § 17 Tiroler Naturschutzgesetz im Zusammenhang mit dem vorliegenden Bauvorhaben behängt, wurde sodann zunächst formlos zugewartet, inwiefern eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Wiederherstellungsauftrag noch zu einem Zeitpunkt ergeht, zu welchem die Ergebnisse des höchstgerichtlichen Verfahrens auch für die Klärung der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Fragen herangezogen werden kann.

Zumal das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof noch nicht abgeschlossen werden konnte, wurde am 11.10.2023 eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt. Da der Rechtsvertreter bei dieser Verhandlung nicht auf die mündliche Verkündung verzichtet hat, wurde sodann am 06.11.2023 eine mündliche Verhandlung zur Verkündung des Erkenntnisses durchgeführt. Bei der Verhandlung wurde ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung gestellt.

II.Sachverhalt:

Die CC GmbH hat auf den Grundstücken **1 und **2 in der KG Y ein Bauvorhaben durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit nach außen vertretungsbefugtes Organ dieses Unternehmens. Das Bauvorhaben hat sich zwar primär auf das Grundstück mit der Nummer **1 bezogen, im Zuge der Bauausführung wurden allerdings auf beiden Grundstücken Abgrabungs- und Aufschüttungsarbeiten durchgeführt. Das Vorhaben wurde außerhalb einer geschlossenen Ortschaft iSd Begriffsbestimmungen des TNSchG 2005 umgesetzt.

Das Bauvorhaben wurde von der Firma EE AG im Auftrag der CC GmbH ausgeführt. Ein Auftrag an die Firma EE AG, allenfalls noch nicht vorhandene erforderliche Genehmigungen selbstständig einzuholen, wurde diesem bauausführendem Unternehmen nicht erteilt. Im Zuge des Bauvorhabens wurden zunächst auf den angeführten Grundstücken Grabungsarbeiten durchgeführt, um ein einheitliches Bodenniveau herzustellen. Diese Grabungsarbeiten bzw Planierarbeiten wurden von der Firma GG durchgeführt. Auch diesem Unternehmen wurde von der Firma CC GmbH kein Auftrag erteilt, allenfalls erforderliche Genehmigungen selbstständig einzuholen. Ziel der durchgeführten Schüttmaßnahmen war die Herstellung eines Niveauausgleichs. Dabei wurde unmittelbar am Ufer des seitlich zum Bauvorhaben gelegenen X eine Beplankung direkt am Rand des Gewässers hergestellt, dies um zu verhindern, dass Bodenaushubmaterial in den Bach hineinrutscht.

Festgestellt wird, dass zwischen dem eigentlich für die Errichtung des Vorhabens vorgesehenen Grundstück mit der Nr **1 in der KG Y und dem X das Grundstück mit der Nr **2 gelegen ist. Dieses Grundstück ist zwar nicht unmittelbarer Teil des Bauvorhabens, dennoch wurden im Rahmen der Bauausführung Schüttungen bis unmittelbar an den X heran und somit auch auf diesem Grundstück **2 durchgeführt. Die durchgeführten Schüttungen haben sich somit sowohl auf das Gst **1, als auch auf das Gst **2, beide KG Y bezogen und haben einem einheitlichen Niveauausgleich gedient. Die Schüttungen selbst wurden von den bauausführenden Firmen vorgenommen, ohne dass dafür ein expliziter Auftrag durch die Firma CC GmbH erfolgt ist. Vielmehr war die Durchführung der Schüttungen im Sinne eines Niveauausgleiches erforderlich, damit das Bauvorhabenumgesetzt werden kann.

III.Beweiswürdigung:

Dass die Firma CC GmbH Auftraggeberin der Bauarbeiten auf dem Gst **1 in der KG Y gewesen ist, ist nicht strittig. Dass dabei auch Schüttungen auf dem Gst **2, welches unmittelbar nördlich an das Gst **1, in der KG Y angrenzt, durchgeführt wurden, ergibt sich einerseits aus der Einvernahme des Zeugen FF, andererseits aus der Lichtbildbeilage der PI W, aufgenommen am 22.11.2023 und am 23.11.2021.

Grund für die Aufnahme der Lichtbilder durch die PI W war eine Anzeige vom 22.11.2021 um 17.34 Uhr, wonach Verschmutzungen des Baches im Bereich V wahrgenommen wurden. Die Beamten der PI W haben daraufhin noch am 22.11.2021 vor Ort eine Besichtigung durchgeführt, bei welcher festgestellt werden konnte, dass der Bach braun eingefärbt war, sowie dass in diesem diverse Verschmutzungen vorhanden waren. Am Folgetag wurden um ca 10.30 Uhr nochmals Lichtbilder aufgenommen. Sowohl auf den am 22.11.2021 aufgenommenen Lichtbildern (Bild 12 der Beilage), als auch auf jenen vom 23.11.2021 (Bilder Nr 17, 18. 20. 21 und 22) ist erkennbar, dass eine Beplankung teilweise unmittelbar am Gewässerufer des X im Zusammenhang mit den Bauvorhaben der CC GmbH vorgenommen wurden. Diese Beplankungen wurden auch nach den Ausführungen des Zeugen FF dazu durchgeführt, damit das Erdmaterial im Zuge der Grabungsarbeiten am Baugrundstück zum Zwecke der Herstellung eines Niveauausgleichs nicht in den X hineinrutschen.

Dass somit Grabungsarbeiten unmittelbar bis an die Uferböschung des X, der nördlich zum Bauvorhaben verläuft, durchgeführt wurden, ergibt sich einerseits aus der Lichtbildbeilage der PI W, andererseits aus den Ausführungen des Zeugen FF anlässlich seiner Einvernahme bei der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2023. Da somit Schüttungen bis an die Uferböschung heran durchgeführt wurden war eine weitere Klärung, ob die Schüttungen auch im 5 Meter Uferschutzbereich durchgeführt wurden, entbehrlich.

Festgehalten wird, dass im weiteren Verfahren vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen am 10.03.2022 ein weiterer Lokalaugenschein durchgeführt wurde. Auf der diesbezüglichen Lichtbildbeilage ist erkennbar, dass unmittelbar am X, somit am nördlichen Ende des Baufeldes, ein Zufahrtsweg für die Baustelle errichtet wurde. Allerdings wird festgehalten, dass diese Lichtbildbeilage vom 10.03.2022 stammt und somit erst nach dem dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatzeitpunkt (im Sinne des Tatzeitende des vorliegenden Dauerdelikts; vgl dazu die rechtlichen Ausführungen) erstellt wurde. Die Weganlage, die auf den Lichtbildern des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 10.03.2022 erkennbar ist, ist so auf der Lichtbildbeilage der PI W vom 22.11.2021 bzw 23.11.2021 nicht erkennbar. Dass die Weganlage daher tatsächlich bereit am 23.11.2021 bestanden hat, konnte nicht mehr festgestellt werden, zumal diesbezügliche Feststellungen von der belangten Behörde nicht getroffen wurden.

Das Bauvorhaben selbst befindet sich außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Sinne der Begriffsbestimmung des Tiroler Naturschutzgesetzes. So wurde vom Beschwerdeführer bzw dessen Rechtsvertreter auch nicht bestritten, dass insbesondere zwischen dem nördlich gelegenen Gebäude und dem östlich gelegenen Gebäude ein Abstand von jedenfalls mehr als 100 m besteht, das Bauvorhaben sohin in nordöstlicher Richtung nicht noch durch ein weiteres Gebäude umschlossen ist. Während somit jedenfalls in südlicher, westlicher und östlicher Richtung Gebäude in einem Abstand von weniger als 50 m bestehen, beträgt der Abstand zum nördlich gelegenen Gebäude nach dem vorliegenden TIRIS-Auszug mehr als 50 m. Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgebracht hat, dass die diesbezüglichen Aufnahmen aus dem TIRIS nicht dem aktuellen Stand entsprechen, wird festgehalten, dass selbst dann, wenn der Abstand in nördlicher Richtung weniger als 50 m betragen würde, jedenfalls in nordöstliche Richtung zum Bauvorhaben kein weiteres Gebäude errichtet ist, dass eine geschlossene Ortschaft derart herstellen würde, dass das Bauvorhaben durch entsprechende Gebäude umschlossen ist. Auch dazu wird auch auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Soweit bei den durchgeführten mündlichen Verhandlungen, insbesondere jener vom 11.10.2023, vorgebracht wurde, dass die Wegerrichtung neben dem X einer durch die Gemeinde geplanten Errichtung einer Brücke in das nördliche Gewerbegebiet dienen sollte so wird festgehalten, dass die Schüttungen nach den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen FF der Herstellung einer einheitlichen Planie gedient haben und unmittelbar im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben auf beiden betroffenen Grundstücken in einem Zug hergestellt wurden. Vor diesem Hintergrund mag dahin gestellt bleiben, ob der errichtete Weg Teil einer weiteren Planung der Gemeinde in diesem Gebiet war: So wurde der Tatvorwurf der Wegerrichtung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol behoben und steht auf Grund des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei fest, dass die Schüttungen auf beiden Grundstücken einheitlich von den bauausführenden Unternehmen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben der CC GmbH ausgeführt wurden. Zumal dem Beschwerdeführer die Wegerrichtung nicht mehr zur Last gelegt wird, war die Einvernahme der zur Frage der Wegerrichtung bei der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2023 beantragten Zeugen entbehrlich.

Auch ist es nicht ausschlaggebend, ob die Bauwerberin an die ausführenden Unternehmen einen expliziten Auftrag zur Ausführung der Schüttung bis an den Rand des X erteilt hat. Auch dazu wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass offensichtlich im Zuge der Umsetzung des Bauvorhabens der CC GmbH Aufschüttungs- und Abgrabungsarbeiten sowohl am unmittelbar vom Bauvorhaben betroffenen Grundstück **1, als auch am nördlich angrenzenden Grundstückstreifen mit der Nr **2, beide KG Y, durchgeführt wurden. Dabei wurden Aufschüttungen bis unmittelbar an den Gewässerrand heran vorgenommen. Zumal diese Aufschüttungen bis unmittelbar an den Gewässerrand heran durch die Lichtbilder objektiviert sind, war eine weitere Feststellung, inwiefern diese im 5-Meter-Uferschutzbereich gelegen sind, entbehrlich.

IV.Rechtslage:

Tiroler Naturschutzgesetz 2005

„§ 3

Begriffsbestimmungen

(…)

(2) Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.

(….)

§ 7

Schutz der Gewässer

(…)

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich

a)der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und

b)eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens

1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und

2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke

einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

(…)“

V.Erwägungen:

Zunächst wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass er handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH ist. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer trifft den Beschwerdeführer die verwaltungsstrafrechtliche Haftung für Übertretungen, die vom Unternehmen, dass er nach außen vertritt, zu verantworten sind.

Im Auftrag der CC GmbH wurde auf dem Grundstück **1 in der KG Y ein Bauvorhaben umgesetzt. Ein Auftrag an eines der bauausführenden Unternehmen, selbstständig die erforderlichen Genehmigungen zur Umsetzung des Bauvorhabens einzuholen, wurde von der CC GmbH nicht erteilt. Im Zuge der Umsetzung des Vorhabens wurden sodann Schüttungsmaßnahmen sowohl auf dem unmittelbar vom Bauvorhaben erfassten Grundstück mit der Nummer **1, als auch dem daran nördlich angrenzenden Grundstück mit der Nummer **2 bis unmittelbar an den nördlich angrenzenden X heran, durchgeführt.

Strittig ist im vorliegenden Fall zunächst die Frage, inwiefern die Arbeiten außerhalb geschlossener Ortschaft durchgeführt wurden. Dazu wird auf die oben wiedergegebene Feststellung verwiesen. Daraus ergibt sich, dass insbesondere in nordöstlicher Richtung kein Gebäude vorliegt, dass eine geschlossene Ortschaft im Sinn des § 3 Abs 2 Tiroler Naturschutzgesetz herstellen würde. Zentrales Merkmal der Begriffsbestimmung gemäß § 3 Abs 2 TNSchG 2005 ist, dass es sich bei einer geschlossenen Ortschaft um ein Gebiet handelt, dass zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zumal in nordöstliche Richtung der Abstand zwischen dem östlich gelegenen und dem nördlich gelegenen Gebäude mehr als 100 m beträgt, ist die geschlossene Bebauung in diese Richtung durchbrochen. Aufgrund der mangelnden Bebauung in nordöstlicher Richtung ist die zusammenhängende Bebauung somit durchbrochen und liegt eine geschlossene Ortschaft insofern nicht vor.

Soweit der Rechtsvertreter bei der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2023 dazu vorgebracht hat, dass aufgrund der Widmung auch des angrenzenden Gebietes als Gewerbegebiet ein anderes weitgehend unbebautes Grundstück im Sinn des § 3 Abs 2 2. Satz TNSchG vorliegt, so wird festgehalten, dass dies nichtzutreffend ist: so gehören Grundstücke, auf denen sich Sportanlagen, Parkanlagen etc befinden nur dann zur geschlossenen Ortschaft, wenn diese überwiegend von einer geschlossenen Ortschaft umgeben sind (vgl VwGH 25.04.2001, 99/10/0185). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, zumal in nördlicher und auch weiterer östlicher Richtung keine entsprechende Bebauung mehr vorliegt. Im Übrigen ist die Widmung eines Grundstückes in diesem Zusammenhang irrelevant (vgl VwGH 29.10.2007, 2006/10/0095).

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass im Rahmen des Bauvorhabens der Firma CC GmbH Schüttungen außerhalb geschlossener Ortschaft im Bereich eines fließenden natürlichen Gewässers Schüttungen bis unmittelbar an die Uferböschung des X heran, durchgeführt wurden.

Betreffend den von der belangten Behörde herangezogenen Tatzeitpunkt wird festgehalten, dass es sich im vorliegenden Fall bei einer Bauführung ohne naturschutzrechtliche Genehmigung um ein Dauerdelikt handelt. Insofern ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde betreffend den Tatzeitpunkt auf jenen Zeitpunkt abzielt, zudem eine Übertretung festgestellt wurde (vgl VwGH 19.01.2023, Ra 2022/06/0310). Durch die Festlegung des Tatzeitpunktes mit jenem Zeitpunkt, zudem die Anzeige bei der PI W erfolgt ist, wurde die Tatzeit daher jedenfalls ausreichend konkretisiert.

Die Übertretung steht somit zu Spruchpunkt 1. in objektiver Hinsicht fest.

Betreffend Spruchpunkt 2. wird festgehalten, dass aus der Lichtbildbeilage der PI W vom 22.11.2021 bzw 23.11.2021 die Errichtung des Weges anders als auf den vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen anlässlich seines Lokalaugenscheins im März 2022 angefertigten Aufnahmen noch nicht erkennbar ist.

Zumal andere Anhaltspunkte, dass die Weganlage bereits zum 22.11.2021 bestanden hätte, dem Akt der belangten Behörde nicht entnommen werden können, war der diesbezügliche Strafvorhalt nicht aufrechtzuerhalten. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die durchgeführten Schüttungsarbeiten offenkundig mit der Errichtung eines Weges im unmittelbaren Zusammenhang stehen. Selbst wenn daher die Wegerrichtung zum 22.11.2021 nachgewiesen werden hätte können, wäre nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes in Bezug auf die Wegerrichtung ein gesonderter Unrechtsgehalt nicht vorgelegen. Insofern ist eine doppelte Bestrafung der Schüttung einerseits und die Errichtung eines Weges auf dieser Schüttung am selben Ort andererseits nicht zulässig. Auch vor diesem Hintergrund waren weitere Erhebungen dazu entbehrlich.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vorgebracht hat, ihn treffe an der durchgeführten Schüttung kein Verschulden, zumal er den bauausführenden Unternehmen keinen expliziten Auftrag dazu erteilt habe, bis an die Uferböschung des X bzw im 5-Meter-Uferschutzbereich des X Aufschüttungen durchzuführen, so wird festgehalten, dass es alleinige Verantwortung der Bauherrin ist, für die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bauvorhabens erforderlichen Genehmigungen zu sorgen. Nur dann, wenn dem bauausführenden Unternehmen gleichzeitig der Auftrag erteilt wird, alle erforderlichen Genehmigungen, die zur Umsetzung des Bauvorhabens erforderlich sind, selbstständig einzuholen, wäre nicht von einem Verschulden der Bauherrin auszugehen. Ein derartiger Auftrag wurde im vorliegenden Fall allerdings nicht erteilt.

Der Ausdruck „Wer (…) ein (…) bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt in § 45 Abs 1 lit a TNSchG umfasst nicht nur die unmittelbare Arbeitsausführung, sondern auch all jene Akte, die erforderlich sind, um das Vorhaben zu realisieren, insbesondere die Erteilung eines Auftrages hiezu (vgl VwGH 27.03.2012, 2011/10/0054). Zumal es sich im vorliegenden Fall um ein Ungehorsamsdelikt handelt, wäre es am Beschwerdeführer gelegen, von sich aus ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Veranlassung der durchzuführenden Arbeiten die Bauherrin Sorgfaltspflichten treffen, dass sie eben dabei sicherzustellen hat, dass keine Arbeiten ohne die dafür erforderliche Genehmigung durchgeführt werden. Obgleich der Beschwerdeführer daher keinen unmittelbaren Auftrag zur Herstellung eines Niveauausgleichs mit Schüttmaßnahmen im Uferschutzbereich des X bzw unmittelbar an die Böschungskrone des X heran erteilt hat, ändert dies nichts daran, dass die Schüttungen zum Niveauausgleich insgesamt unmittelbar der Umsetzung des Bauvorhabens gedient haben, somit integraler Bestandteil des Bauvorhabens gewesen sind. Aus diesem Grund wäre es alleine am Beschwerdeführer gelegen die Bauarbeiten entsprechend zu überwachen und sicherzustellen, dass keine Arbeiten ohne die dafür erforderliche Genehmigung durchgeführt werden.

Auch ist es im vorliegenden Fall unbeachtlich, dass der Beschwerdeführer weder von der Baubehörde, noch von der Gewerbebehörde auf eine erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung hingewiesen wurde: So hat der Zeuge FF bei seiner Einvernahme ausdrücklich ausgesagt, dass die Schüttungen in den Unterlagen betreffend die bau- und gewerberechtliche Genehmigung nicht enthalten waren. Der Beschwerdeführer kann sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nur dann auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen, wenn er trotz ausführlicher Darlegung des maßgebenden Sachverhaltes eine ausdrückliche Auskunft der zuständigen Behörde in eine bestimmte Richtung erhalten hätte (vgl VwGH 09.03.2021, Ra 2019/040143). Weder hat der Beschwerdeführer den maßgeblichen Sachverhalt (hier: die Schüttungen bis an die Uferböschung) dargelegt, noch hat er eine Auskunft der für die Vollziehung des Naturschutzgesetzes zuständigen Behörde eingeholt. Insofern ist es betreffend sein Verschulden unbeachtlich, dass er von der Baubehörde bzw der Gewerbebehörde nicht initiativ auf eine erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung hingewiesen wurde.

Die Übertretung steht damit auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 45 Abs 1 lit a TNSchG sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, Gelstrafen von bis zu Euro 30.000,00 vor. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00, sohin im Ausmaß von weniger als 7 % des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Konkrete Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat er bei der durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht gemacht. Insofern ist jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

In Anbetracht der Festsetzung der Geldstrafe im untersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmens erweist sich diese daher ohne Zurechnung weiterer Erschwernis- und Milderungsgründe als jedenfalls schuld- und tatangemessen. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. waren Kosten für das Verfahren vorzuschreiben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-GV zu klären war. Dazu wird betreffend die Frage, inwiefern eine geschlossene Ortschaft vorliegt, auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. Auch betreffend das Verschulden des Beschwerdeführers wird auf die Judikatur in der Begründung verwiesen. Im Übrigen waren im vorliegenden Fall Sachverhaltsfragen zu klären und nicht Rechtsfragen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

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