LVwG T LVwG-2023/48/0671-8

LVwG-2023/48/0671-8Tribunale amministrativo regionale31 ott 2023

Regest

Nichtamtlicher Sachverständiger<br/>Gebührenanspruch<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/48/0671-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.48.0671.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde der AA Adresse 1, **** Z, gegen den ersten Kostenbescheid der Gemeinde Z vom 27.01.2023, Zl *** betreffend die Verlängerung des Zuganges und Einbau einer Eingangstüre auf Grst **1, in EZ ***, KG Z, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass die Barauslagen gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG anstelle von EUR 654,79 in Höhe von EUR 170,10 festgesetzt werden und von der Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen zu ersetzen sind.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Gegenständlich wird der erste von zwei Kostenbescheiden bekämpft, wie folgt:

Kostenbescheid vom 27.01.2023, Zur Zl ***, Bezug: Verlängerung des Zuganges und Einbaus einer Eingangstüre auf Grst **1, inneliegend in EZ ***, KG Z:

„Frau AA, hat per Bauanzeige um die baurechtliche Genehmigung zur Verlängerung des Zuganges und zum Einbau einer Eingangstüre auf dem Grst **1, in EZ ***, KG Z angesucht. Mit 03.09.2021 musste hierzu das Vorliegen der Bewilligungspflicht festgestellt werden, gemäß dem Schreiben mit der Aktenzahl ***.

Spruch

Für diesen Feststellungsbescheid und die dazugehörende Bearbeitung werden gemäß § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, i. d. g. F., die Gebühren des im gegenständlichen Verfahren beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen BB in Höhe von insgesamt 914,40 Euro als Barauslagen vorgeschrieben.

Der angeführte Betrag ist binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides zur Einzahlung zu bringen.“

Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführer per Bauanzeige um die baurechtliche Genehmigung zur Verlängerung des Zuganges und zum Einbau einer Eingangstüre auf dem Grst **1, in EZ ***, KG Z angesucht habe. Im Zuge dieses Verfahrens sei vom nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen BB ein Gutachten / eine Stellungnahme erstellt worden. Für diese Tätigkeit habe der Genannte eine Gebührennote in Höhe von 654,80 Euro gelegt, die der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.01.2023 zur Stellungnahme übermittelt worden sei. Eine Stellungnahme sei jedoch innerhalb der Frist nicht eingelangt.

In weiterer Folge sei die Gebühr nach § 53a AVG gegenüber dem nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.01.2023, ZI *** mit EUR 654,80 bestimmt worden und dem Sachverständigen bezahlt worden. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Gebühr als Barauslage im Sinn des § 76 Abs 1 AVG vor.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine Beschwerde mit Schreiben vom 19.02.2023 ein und begründete diese damit, dass ein Gutachten samt Rechnung mit Schreiben vom 03.01.2023 von der belangten Behörde übermittelt worden sei. Die Rechnung ***, ergebe jedoch keine detaillierte Leistungsaufstellung über die 6,20 erbrachten Stunden. Ein Gutachten sei bis heute nicht übermittelt worden. Mit Mail vom 19.01.2023 sei die belangte Behörde zur Gutachtensübermittlung aufgefordert worden. Am 25.01.2023 habe die belangte Behörde eine Aktennotiz des hochbautechnischen Sachverständigen BB übersendet. Bereits am 27.01.2023 habe die belangte Behörde den Kostenbescheid in dieser Sache erlassen. Es sei nicht möglich gewesen in dieser kurzen Zeit die Rechnung zu beeinspruchen und ein Leistungsverzeichnis anzufordern. Die Rechnung werde nicht anerkannt.

Im Übrigen werde bemängelt, dass die verrechnete Aktennotiz vom 02.03.2022, noch die baurechtliche Stellungnahme vom 17.05.2022 den Tatsachen/Aktenstand entspreche und sohin mangelhaft, unvollständig und falsch sei.

Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das Gericht möge den Sachverständigen auffordern, die Leistungsverzeichnisse zu übermitteln, in der Sache selbst entscheiden und die mangelhaften Leistungen des Sachverständigen prüfen und die Honorarnoten entsprechend kürzen, in eventu die angefochtenen Bescheide mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Mit der Vorlage der Beschwerde samt Ausschnitten des umfangreichen Bauaktes mit Schreiben vom 08.03.2023, wurde von der belangten Behörde Stellung bezogen. Es sei nicht korrekt, dass die verrechneten Gutachten nicht erbracht worden seien oder der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht worden wären. Die entsprechenden Schriftsätze befinden sich im Bauakt und sei von der Beschwerdeführerin selbst angeführt worden, dass sie sogar persönlich im Gemeindeamt über alle darin enthaltenen Inhalte detailliert aufgeklärt worden sei. Im Übrigen werde mitgeteilt, dass für die persönlichen Besprechungstermine im Gemeindeamt keinerlei Kosten verrechnet worden seien.

Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die entsprechende Stellungnahme nur vier Sätze enthalte, sei unzutreffend, da die Ausführungen des Sachverhalts am 17.05.2022 fünf Seiten enthalten. Es werde darauf hingewiesen, dass es sich um umfangreiche Bauakten handle, der Sachverständige ein größeres Aktenstudium durchgeführt habe und daher diverse nachbarschaftsrechtliche Einwände einiger Nachbarn beurteilen musste. Schlussendlich kam es zur Antragszurückziehung durch die Beschwerdeführerin erst sehr kurzfristig vor dem anberaumten Termin zur Bauverhandlung.

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde eine Verhandlung für den 18.04.2023 anberaumt, die aufgrund der Verhinderung des Zeugen und Sachverständigen BB auf den 09.05.2023 verlegt wurde. An der Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin sowie ihr Lebensgefährte CC teil und führten die Beschwerdegründe entsprechend aus. Des Weiteren wurde der Sachverständige BB als Zeuge einvernommen, der eine Zusammenschrift der Leistungen für die beiden Kostennoten, die auch Gegenstand des Parallelverfahrens zu GZ LVwG-*** ist, vorlegte. Für das hier relevante Verfahren enthält dies folgende Informationen:

Zusammenschrift Leistungen AA 2021, 2022

Datum/Zeitraum

Unterlagen

Aufwand SV

Aug. 21

Ansicht- AA

Bauanzeige AA

Grundriss Schnitt- AA

Kaufvertrag – AA

Lageplan DD – AA

Scheidungsvereinbarung . AA

Schreiben Gemeinde zu Mitteilung AA

Durcharbeitung des übermittelten Aktes

1,23 h

Resultierende Handlung

Zurückweisung aufgrund falschem

Bauverfahren, statt Bauanzeige Bauansuchen

Notwendig

Feb. 22

Bauanzeige AA

Grundbuch_Dokument – ***…

Planunterlagen – Adresse 1

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20231031_LVwG_2023_48_0671_8_00/image001.pngWG_Objekt Adresse 1_Z_AA…

Durcharbeiten des Aktes, Schreiben an die

0,85h

Baubehörde mit der Anforderung der

Noch benötigten Unterlagen

Mär.22

Resultierende Handlung

1,02 h

Zurückweisung aufgrund falschem

Bauverfahren, statt Bauanzeige Bauansuchen

Notwendig

Summe

3,10 h

Rechnung 1/2 Stunden Verrechnungseinheit

6,20

Dem Zeugen wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol nach seiner Einvernahme aufgetragen, entsprechende Unterlagen zur Höhe seines Stundensatzes vorzulegen, da er dazu keinen Nachweis erbringen konnte.

Mit Schreiben vom 10.05. sowie 16.05.2023, übermittelte der Zeuge entsprechende Unterlagen. Die Kalkulation des Stundensatzes ergebe sich aus folgender übermittelten Tabelle:

Mittlerer Stundensatz

148,96

€/h

Stundensatz Sekretariat

53,06

€/h

Stundensatz Techniker

90,96

€/h

Stundensatz ÖBA-Leiter

204,69

€/h

Dem Schreiben vom 10.05.2023 führte er aus, dass er die 20 % Abschlag bisher nicht berücksichtigt habe und in Zukunft tun werde.

Die Beschwerdeführerin wurde zur Stellungnahme aufgefordert. In der Stellungnahme vom 23.05.2023 übermittelte der Lebensgefährte für die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und führte aus, dass die Argumentationen und die Übermittlungen von Belegen und Aufstellungen zur Höhe des Stundensatzes des Sachverständigen nicht nachvollziehbar seien. Als Beilage und weiteren Beweis dafür, dass die Honorarnoten des Sachverständigen ungleich hoch seien, werde eine verrechnete Kostennote des gleichen Sachverständigen für eine komplette Bearbeitung, Begutachtung und Feststellung einer Baubewilligung in Z übermittelt. Der Beilage ist jedoch nur im Kostenspruch die Auferlegung der Barkosten in einer bestimmten Höhe aufgrund einer Honorarnote des Sachverständigen zu entnehmen, jedoch keine weiteren Details insbesondere auch kein Stundensatz.

Die belangte Behörde nahm Stellung mit Schreiben vom 06.06.2023 und führten aus, dass die Honorarnote zu dem von der Beschwerdeführerin angeführten Bauvorhaben ein grundsätzlich vollständig anderes und daher nicht vergleichbar sei, da es sich um ein Feststellungsverfahren gemäß § 36 TBO 2022 gehandelt habe. Verwiesen werde auch darauf, dass die vorgelegten Pläne der TBO und Planunterlagenverordnung in jenem Verfahren entsprochen hätte und die entsprechend befugten Personen gezeichnet und gestempelt hätten. Die gesamte Prüfdauer sei in jenem Verfahren mit 8,1 halben Stunden angeführt und verrechnet worden. Die Halbstundensätze von 2021 und 2022 seien die gleichen, wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

II.Feststellungen:

Mit der Mitteilung vom 16.06.2021 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie bauliche Maßnahmen am Wohnobjekt auf dem Grst **1 in EZ ***, KG Z, mit der Adresse 1, folgende Bautätigkeiten vorzunehmen beabsichtige: Verlängerung des Balkons und Herstellung eines ostseitigen Zugangs sowie Einbau einer Eingangstür zur Wohnung Top **. Es wurden Dokumente beigelegt.

Mit Schreiben vom 29.06.2021 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, entsprechende genehmigte Pläne für den Bestand vorzulegen, da die vorgelegten Tekturpläne nicht den Konsens wiedergeben, sondern vielmehr nur frühere Darstellungen von Einreichplänen enthalten, die jedoch nicht bewilligt worden sind. Es wurde im Schreiben auch darauf hingewiesen, dass nur zwei Wohneinheiten Top * und * baubehördlich genehmigt wurden. Es wurde daher festgehalten, dass das vorliegenden Nutzwertgutachten daher auch stark vom baubehördlichen Bewilligungsbestand abweicht und für die beschriebenen Ausführungen derzeit keine Bewilligung vorvorliegen. Die belangte Behörde betonte, dass ohne Bewilligung diese Maßnahmen nicht zulässig sind und eine Verwaltungsübertretung darstellt. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, ein Bauansuchen samt Plänen entsprechend der Bauunterlagenverordnung 2020 in dreifacher Ausfertigung einzubringen.

Am 05.08.2021 wurde dementsprechend eine Bauanzeige von der Beschwerdeführerin eingebracht. Aus der Bauanzeige war für den mit Bescheid vom 10.08.2021 bestellten nichtamtlichen Sachverständigen BB jedoch zu entnehmen, dass eine Bewilligungspflicht für die geplanten Baumaßnahmen nach der TBO 2018 vorgesehen ist, wie er dies auch in seinem Aktenvermerk vom 30.08.2021 festhielt, sodass die Behörde den Feststellungsbescheid vom 03.09.2021 erließ.

In weiterer Folge ist am 08.02.2022 eine Bauanzeige der Beschwerdeführerin vom 20.01.2021 bei der belangten Behörde eingebracht worden. Mit Bescheid vom 15.02.2022 wurde der Sachverständige BB zum nicht amtlichen Sachverständigen bestellt, da die Gemeinde keinen Amtssachverständigen zur Verfügung hat. Der Sachverständige führte nach dem Aktenstudium seine Stellungnahme im Aktenvermerk vom 02.03.2022 aus, dass er von einer Bewilligungspflicht aufgrund der baulichen Maßnahmen ausgeht. Es erfolgte daraufhin eine Besprechung am 02.03.2022 mit der Beschwerdeführerin mit dem Sachverständigen, in dem dies erörtert wurde und ihr mitgeteilt wurde, dass die Zugänge unvollständig dargestellt wurden und die Planung dahingehend zu überarbeiten sei.

Die Leistungen des nichtamtlichen Sachverständigen für die Bauanzeige vom 08.02.2022 erfolgten bis zu diesem Datum. Die in weiterer Folge entstandenen Kosten des Sachverständigen sind Gegenstand des Parallelverfahrens zu LVwG-***.

Die erste Honorarnote wurde vom Sachverständigen mit RE Nr *** vom 09.03.2022 gelegt wie folgt:

Leistungszeitraum 30.08.2021 – 02.03.2022

½ Stundensatz

Anzahl ½ Stunden

Durchsicht und Stellungnahme Bauanzeige ***

88,01 €

6,20

545,67 €

Zwischensumme netto

545,67 €

MwSt. 20,00 %

109,13 €

Gesamt

654,80 €

Für folgende Leistungen wurden mit dieser Honorarnote vom 09.03.2022 verrechnet, wie der Sachverständige über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts darstellte und ausführte:

Datum/Zeitraum

Unterlagen

Aufwand SV

Aug. 21

Ansicht- AA

Bauanzeige AA

Grundriss Schnitt- AA

Kaufvertrag – AA

Lageplan DD – AA

Scheidungsvereinbarung . AA

Schreiben Gemeinde zu Mitteilung AA

Durcharbeitung des übermittelten Aktes

1,23 h

Resultierende Handlung

Zurückweisung aufgrund falschem

Bauverfahren, statt Bauanzeige Bauansuchen

Notwendig

Feb. 22

Bauanzeige AA

Grundbuch_Dokument – ***…

Planunterlagen – Adresse 1

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20231031_LVwG_2023_48_0671_8_00/image002.pngWG_Objekt Adresse 1_Z_AA…

Durcharbeiten des Aktes, Schreiben an die

0,85h

Baubehörde mit der Anforderung der

Noch benötigten Unterlagen

Mär.22

Resultierende Handlung

1,02 h

Zurückweisung aufgrund falschem

Bauverfahren, statt Bauanzeige Bauansuchen

Notwendig

Summe

3,10 h

Rechnung 1/2 Stunden Verrechnungseinheit

6,20

Die Leistungen für die Bauanzeigen vom August 2021 sowie Februar 2021 wurden sohin erst gemeinsam mit dieser Honorarrechnung abrechnet.

Mit Schreiben vom 03.01.2023 wurde der Beschwerdeführerin die Gebührennote zur Stellungnahme bis 23.01.2023 übermittelt. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.

Da die Beschwerdeführerin keine überarbeiteten Pläne beibrachte, erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 05.04.2022, mit dem gemäß § 30 Abs 3 TBO 2018 festgestellt wurde, dass die Ausführung des oben genannten Bauvorhabens gemäß § 28 Abs 1 TBO 2018 einer Bewilligung bedarf.

Mit dem Bescheid vom 26.01.2023 wurde die Höhe der Sachverständigengebühren gemäß § 53a AVG mit Euro 654,80 für die erste Honorarnote bestimmt und von der belangten Behörde überwiesen. Mit dem bekämpften Bescheid vom 27.01.2023 wurden der Beschwerdeführerin der Ersatz dieser Kosten auferlegt.

Als Stundensatz für Techniker verrechnet der bestellte Sachverständige, wie er dies selbst ausführte und belegte, einen Betrag von EUR 90,96. Ein höherer Stundensatz für hochbautechnische Tätigkeit wurde nicht nachgewiesen. Für örtliche Bauaufsicht verrechnet er einen höheren Tarif.

Der bestellte Sachverständige hat bei seinen Honorarnoten keine 20 % Abschlag gemäß § 34 Abs 2 GebAG verzeichnet und verrechnet.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt, insbesondere dem Bauakt und den darin eingesehenen Unterlagen, Rechnungen etc.

Das Leistungsverzeichnis wurde erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vom 19.05.2023 über dessen Aufforderung gelegt. Hinsichtlich der Stundensätze gab er erst nach der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bekannt, wie er zu dem Stundensatz gekommen ist und legte dementsprechend die Unterlagen vor. Darin führte er schlüssig und nachvollziehbar aus und belegte, welche Stundensätze er verrechnet. Für Techniker setzt er dementsprechend einen Stundensatz von EUR 90,96 an. Leistungen als ÖBA-Leitung sind nicht Gegenstand der Sachverständigenbeurteilung, die er höher bewertet und verrechnet. Auch die Nichtberücksichtigung des 20%-Abschlags ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat der Sachverständige in seiner Abrechnung keine Stundensätze, sondern vielmehr Halbstundensätze verrechnet.

Hinweise, dass die Leistungen nicht erbracht wurde, kamen nicht hervor, auch wenn der Sachverständige ohne konkretes Datum die Leistungen verrechnete.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des AVG:

„Sachverständige

§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.“

„Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen

§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.“

„Kosten der Behörden

§ 75. (1) Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.

[…]“

„§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

[…]“

Die wesentlichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG):

„Anspruchsvoraussetzungen

§ 25. (1) Der Anspruch auf die Gebühr richtet sich nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch.

[…]

(2) Werden zu einer Amtshandlung mehrerer Sachverständige zugezogen, so hat jeder von ihnen Anspruch auf die volle Gebühr, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

[…]“

„Kosten für die Beziehung von Hilfskräften

§ 30. Dem Sachverständigen sind die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen

1. die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muß, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen;

2. die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (§§ 6 bis 15).“

„Sonstige Kosten

§ 31. (1) Den Sachverständigen sind ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:

1. die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen;

2. die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Materialien (insbesondere Filmmaterial, Reagenzien, Chemikalien, Farbstoffe, Präparate, Injektionsmittel);

3. die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten;

4. die Kosten für die Benützung der von ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören;

5. die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen);

6. die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.

(1a) Übermittelt der Sachverständige sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG), so gebührt ihm dafür ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.

(2) Alle anderen Aufwendungen sind mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten.“

„Gebühr für Mühewaltung

§ 34. (1) Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.

(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.

(3) Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:

1. für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;

2. für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;

3. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

(4) Beziehen Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung, so sind die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird.

(5) Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit von Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.“

„Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung

§ 35. (1) Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, in der Höhe von 22,70 €; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 52,50 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 37,40 €.

(2) Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.“

„Gebühr für Aktenstudium

§ 36. Für das Studium des ersten Aktenbandes gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr.“

„Geltendmachung der Gebühr

§ 38. (1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.

(2) Der Sachverständige hat die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.

(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit der Bescheinigung ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen.“

„Bestimmung der Gebühr

§ 39. (1) Die Gebühr ist von dem Gericht (dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Das Gericht (der Vorsitzende) hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann das Gericht (der Vorsitzende) den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen.

(1a) Den Parteien (§ 40 Abs. 1) ist Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben. Wird die Äußerungsmöglichkeit schriftlich eingeräumt, so ist eine angemessene Frist von mindestens sieben, im Regelfall jedoch 14 Tagen festzusetzen.

(2) Die Gebührenbeträge sind auf volle Euro abzurunden.

(3) Werden gegen die antragsgemäße Bestimmung der Gebühr keine Einwendungen erhoben oder verzichten die nach Abs. 1a zu verständigenden Parteien auf Einwendungen, so kann das Gericht, wenn es keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren hegt,

1. ohne Beschlussfassung die Auszahlung der verzeichneten Gebühren anordnen; oder

2. bei Beschlussfassung in antragsgemäßer Höhe zur Begründung des Beschlusses auf den diesen Parteien zugestellten Gebührenantrag verweisen.

Soll eine Person zur endgültigen Tragung der nach Z 1 ausgezahlten Gebühren verpflichtet werden, die zuvor nicht gemäß Abs. 1a gehört wurde und Einwendungen gegen die Gebühren erhebt, so sind die Gebühren nachträglich beschlussmäßig zu bestimmen.

(4) Hat der Sachverständige seine Gebühr nach § 34 Abs. 1 geltend gemacht und wird nachträglich hinsichtlich dieser Sachverständigengebühr die Verfahrenshilfe bewilligt, so wird der zuvor abgegebene Verzicht des Sachverständigen auf Zahlung seiner Gebühr aus Amtsgeldern unwirksam. Wurde bereits die Gebühr bestimmt und der Beschluß über die Verpflichtung zur Bezahlung dieser Gebühr nach § 42 Abs. 1 erster Satz gefaßt, so ist mit dem Beschluß über die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch auszusprechen, daß der Gebührenbestimmungsbeschluß und der nach § 42 Abs. 1 erster Satz gefaßte Beschluß aufgehoben werden. Der Sachverständige ist vom Gericht aufzufordern, binnen 14 Tagen seine Gebühr nach § 34 Abs. 2 geltend zu machen. Das Gericht hat dann erneut die Gebühr des Sachverständigen zu bestimmen.“

Die relevante Bestimmung der TBO 2018 lautet:

„§§ 32

Bauverfahren

[…]

(4) Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist, sofern das Bauansuchen nicht nach § 34 Abs. 2 oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, jedenfalls ein hochbautechnischer Sachverständiger beizuziehen. […]

(7) Als hochbautechnische Sachverständige dürfen nur herangezogen werden:

a)staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis,

b)Baugewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung,

c)Bedienstete von Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden als Amtssachverständige, die

1. ein einschlägiges Studium an einer Universität abgeschlossen und eine mindestens einjährige entsprechende praktische Tätigkeit ausgeübt haben oder

2. eine Abschlussprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt der einschlägigen Fachrichtung abgelegt und eine mindestens dreijährige entsprechende praktische Tätigkeit ausgeübt haben.

(5) Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist, sofern das Bauansuchen nicht nach § 34 Abs. 2 oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, jedenfalls ein hochbautechnischer Sachverständiger beizuziehen. […]

[…]

(9) Als Sachverständige im Sinn des Abs. 5 erster Satz dürfen nur herangezogen werden:

a)staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis,

b)allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige im Rahmen ihres Fachgebietes und sachlichen Wirkungsbereiches,

c) Amtssachverständige, deren Ausbildung und Praxis auf dem betreffenden Fachgebiet den Anforderungen nach Abs. 7 lit. c Z 1 oder 2 entspricht.

[…]“

V.Erwägungen:

Der Sachverständige hat für die Bauanzeige vom 05.08.2021 die hochbautechnische Bewertung vorgenommen, nachdem er mit Bescheid vom 10.08.2021 zum Sachverständigen bestellt wurden. Daraufhin erging der Feststellungsbescheid vom 03.09.2021 und beendete das Verfahren. Der Sachverständige verrechnete seine Leistungen dazu jedoch erst mit der Gebührennote vom 09.03.2022, sohin mehr als vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit am 30.08.2021. Mit dem weiteren Bescheid vom 15.02.2022 wurde er für die neue Bauanzeige der Beschwerdeführerin vom 20.01.2022, eingelangt am 08.02.2022, erneut zum Sachverständigen bestellt.

Die Frist des § 38 GebAG ist eine Ausschlussfrist, deren Nichtbeachtung den Anspruchsverlust bewirkt (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 (2018) § 38 E 71ff). Die vom Sachverständigen für August 2021 – verspätet - verzeichneten Gebühren waren daher der Beschwerdeführerin nicht aufzuerlegen, da dieser Gebührenanspruch erloschen ist.

Besteht für Leistung des Sachverständigen kein Tarif, ist die Gebühr vom Maßstab des § 34 ABs 1 GebAG zu bemessen, reduziert um den Abschlag von 20%. Nur wenn nichts anders nachgewiesen wird, gelten für die Einkünfte, die der Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für Gutachtertätigkeit üblicherweise bezieht, die in § 34 Abs 3 Z 1 bis 3 GebAG angeführten Gebührenrahmen.

Im vorliegenden Fall findet kein Tarif für die Gebührenbemessung des Sachverständigen Anwendung, da die AHR für Ziviltechniker keine gesetzliche vorgesehene Gebührenordnung im Sinne des § 34 Abs 4 GebAG darstellt. Sofern der Sachverständige die von ihm üblicherweise im außergerichtlichen Erwerbsleben bezogenen Einkünfte für gleichartige Tätigkeiten nicht bescheinigt, berechnet sich die Mühewaltungsgebühr nach den Rahmensätzen des § 34 Abs 3 GebAG, bei Ziviltechnikern nach der Gebührenstufe 3 mit einem Betrag zwischen Euro 80,- bis Euro 150,- für jede angefangene Stunde der Mühewaltungstätigkeit (OLG Wien 29.06.2010 16 R 74/10k, Sachverständige 2011, 40).

Als Stundensatz für Techniker hat der Sachverständige einen Stundensatz für Techniker anzusetzen, jedoch nicht für ÖBA-Leitung. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Gesetzesbestimmung, welche Qualifikationen der nichtamtliche Sachverständige aufweisen muss und damit auch welche Leistungen er verrechnen kann. Die ÖBA-Leitung ist weder Gegenstand der Sachverständigenbeurteilung, noch überhaupt Thema bei der Baueinreichung. Es war daher der niedrigere Stundensatz festzusetzen.

Ein 20% Abschlag gem § 34 Abs 2 GebAG wurde nicht vorgenommen, sodass auch dieser noch in Abzug gebracht werden musste.

Folgende Leistungen des nichtamtlichen Sachverständigen können aus dem Bauakt und den vorgelegten Unterlagen festgestellt werden, die der Beschwerdeführerin auferlegt werden können, wobei ein Stundensatz für Techniker anzusetzen ist, da kein höheres Honorar für andere Leistungen verrechnet werden kann:

Datum

Leistung

Stundensatz

Anzahl

Summe

Feb.22

Durcharbeiten des Aktes, Schreiben an die Baubehörde mit der Anforderung der noch benötigten Unterlagen

€ 90,96

0,85

€ 77,32

Mär.22

Resultierende Handlung; Zurückweisung aufgrund falschem Bauverfahren, statt Bauanzeige Bauansuchen notwendig

€ 90,96

1,02

€ 92,78

Zwischensumme

1,87

€ 170,10

abzüglich 20% Abschlag gem § 34 Abs 2 GebAG

-€ 34,02

zzgl. 20% Ust

€ 34,02

Endsumme

€ 170,10

Dass diese Leistungen, wie verrechnet, nicht erbracht worden wären, konnte nicht festgestellt werden, sodass die Leistungen wie oben zu entlohnen gewesen wären und daher nur in diesem Umfang von der Beschwerdeführerin der belangten Behörde zu ersetzen sind. Die Sachverständigengebühren wurden dem Sachverständigen bereits überwiesen.

Für die Begutachtung der gegenständlichen Baueinreichung stehen dem Sachverständigen daher nur die Kosten von brutto EUR 170,10 zu und sind von der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.