LVwG T LVwG-2023/11/2382-4

LVwG-2023/11/2382-4Tribunale amministrativo regionale31 ott 2023

Regest

Vermietung von Betriebsräumlichkeiten<br/>Pflichtbeitrag<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/11/2382-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.11.2382.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer, LL.M., aufgrund des Vorlageantrages nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.08.2023 (Zl ***), über die Beschwerde der AA, Nr ***, **** Z, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung (Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung CC) vom 06.06.2023 (Zl ***), mit dem der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2023 vorläufig festgesetzt wurde

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber der Beschwerdeführerin der Pflichtbeitrag für das Jahr 2023 an den Tourismusverband X (Verbandsnummer ***, Ortsklasse B) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt endgültig festgesetzt:

„Der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2023 an den Tourismusverband X (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: B) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, wird wie folgt vorläufig festgesetzt:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent

Grundzahl

674 Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing

€ 155.000,00

10

15. 500

Gesamtgrundzahl

15. 373

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 18,60

Tourismusverband

14,0

€ 217,00

Gesamt

15,2

€ 235,60

Davon bereits abgestattet

€ 0,00

Einzuzahlender Betrag

€ 235,60“

Mit Schriftsatz vom 22.06.2023 erhob die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid (sowie gegen die endgültige Festsetzung der Vorschreibung für das Jahr 2022) Beschwerde. In dieser wurde ausgeführt, dass in den Vorjahren nach einer entsprechenden Berufungsentscheidung keinerlei Vorschreibungen mehr durchgeführt worden seien. Zwischen der Beschwerdeführerin (der AA) und der Firma DD sei ein Mietvertrag abgeschlossen worden, aus dessen Erlös die Umsätze der Beschwerdeführerin erzielt werden. Gegenstand dieses Vertrages sei eine Liegenschaft, an der die Mieterin seinen Sitz habe. Nach den Bestimmungen des § 31 Tiroler Tourismusgesetz seien die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auszunehmen, wenn die Mieterin das gemietete Objekt als Sitz verwende. Diese Ausnahme sei gegeben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.08.2023 (Zl ***) wurde die Beschwerde gegen den vorläufigen Festsetzungsbescheid für 2023 von der Abgabenbehörde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde zusammengefasst darauf verwiesen, dass nach § 2 Abs 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 jene Unternehmer, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben, Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes seien. Gemäß § 30 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 haben diese Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr Pflichtbeiträge zu entrichten. Für die Beurteilung seien die steuerbaren Umsätze heranzuziehen. Eine Unrichtigkeit der aufgrund der Umsatzsteuerdaten des Jahres 2022 (Euro 153.723,32) vorgenommenen Schätzung der Bemessungsgrundlage sei in der Beschwerde nicht vorgebracht worden. Eine endgültige Festsetzung werde nach Einlangen der entsprechenden Umsatzsteuerdaten erfolgen. Von der Beitragspflicht ausgenommen seien nach § 31 Abs 1 lit d Tiroler Tourismusgesetz 2006 die Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder einer Berufsausübung vermietet werden, dies einschließlich der dazugehörigen Garagen. Im Beschwerdefall werde aber keine Wohnung, sondern ein Betriebsgebäude vermietet. Ein solches Nutzungsverhältnis sei vom Befreiungstatbestand nicht erfasst. Nach ständiger Rechtsprechung sei die Vermietung von Betriebsgebäuden eine Tätigkeit, bei der eine Beitragspflicht gegeben sei.

In der Folge stellte die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung mit Schriftsatz vom 30.08.2023 fristgerecht einen Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol. In diesem verwies die Beschwerdeführerin auf das Vorbringen in der Beschwerde und brachte ergänzend vor: In Analogie zu den Ausnahmetatbeständen der Beitragspflicht für Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen, die einer Person als Wohnsitz dienen, sei auch die Vermietung von Liegenschaften, die einer juristischen Person als Unternehmenssitz dienen, in gleicher Weise auszunehmen. Aus dem Bescheid der Abgabenbehörde sei nicht ableitbar, warum es einen Unterschied zwischen der Vermietung einer Wohnung und der Vermietung eines Geschäftsgebäudes geben solle. Aus einer teleologischen Interpretation könne geschlossen werden, dass auch für die Vermietung von Geschäftsgebäuden keine Beitragspflicht abgeleitet werden könne.

Mit Vorlagebericht vom 27.09.2023 wurde der gegenständliche Abgabenakt (gemeinsam mit der Beschwerde gegen die endgültige Festsetzung für das Jahr 2022) von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Dabei wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Darüber hinaus wies die Abgabenbehörde daraufhin, dass für eine Analogie bei der Auslegung des Anwendungsbereiches von Abgabetatbeständen grundsätzlich kein Raum sei. Der Gesetzgeber habe eine eindeutige Regelung geschaffen, es liege auch keine Lücke vor.

Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts gab die Abgabenbehörde mit Email vom 23.10.2023 bekannt, dass die Umsatzsteuerdaten der AA betreffend den Bemessungszeitraum für das Beitragsjahr 2023 noch nicht vorliegen.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin erzielte im Bemessungszeitraum für das Beitragsjahr 2022 einen steuerbaren Umsatz von Euro 153.723,32. Dieser Umsatz ergab sich vorwiegend aus der Vermietung von Betriebsräumlichkeiten an die DD. Der Überlassung dieser Liegenschaft liegt ein Mietvertrag zugrunde. Für das Beitragsjahr 2023 nahm die Abgabenbehörde mit Euro 155.000,00 eine – ausgehend von diesem Betrag geringfügig erhöhte – Schätzung der Bemessungsgrundlage vor. Die konkreten Umsatzsteuerdaten betreffend den Bemessungszeitraum für das Beitragsjahr 2023 liegen noch nicht vor.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Abgabenakt der belangten Behörde. Die Höhe der steuerlichen Bemessungsgrundlage ergibt sich aus – aufgrund der Jahreserklärung der Beschwerdeführerin für das vorangegangene Wirtschaftsjahr vom 23.05.2023 – vorgenommenen Schätzung der Abgabenbehörde. Die Vermietung von Betriebsräumlichkeiten durch die Beschwerdeführerin an die DD ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten Abgabeverfahren. Dass die konkreten Umsatzsteuerdaten betreffend den Bemessungszeitraum für das Beitragsjahr 2023 noch nicht vorliegen, ergibt sich aus der glaubhaften Mitteilung der Abgabenbehörde vom 23.10.2023.

IV.Rechtsgrundlagen:

Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl Nr 38/2022:

„§ 2

Mitglieder

(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

(…)

§ 30

Beitragspflicht

(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.

(…)

§ 31

Beitragspflichtiger Umsatz

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind:

a)Umsätze im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, Z 9 lit. a und d sublit. aa, bb und cc und Z 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994,

b)Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols,

c)Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, sowie Umsätze aus geistigen Leistungen mit wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem, technischem, buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt wie etwa Architektenpläne, Karten, Kompositionen, Modellskizzen oder Beratungsleistungen etwa von Werbeagenturen oder Ingenieurbüros, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol liegt,

d)Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder einer Berufsausübung vermietet werden, dies einschließlich der dazugehörigen Garagen,

e)Umsätze aus einer Geschäftsveräußerung (§ 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994),

f)Umsätze von Theatern, Musikensembles und Museen, die von einer Gebietskörperschaft regelmäßig Zuschüsse von mehr als 30 v. H. ihrer jährlichen Aufwendungen erhalten,

g)Umsätze aus dem Verkauf von inländischen amtlichen Wertzeichen,

h)Umsätze aus dem Verkauf von Schulbüchern, Schul- und Kindergarteneinrichtungen sowie Umsätze aus Schüler-, Kindergarten- und Lehrlingsfreifahrten,

i)Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach § 29 Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten, ausgenommen jedoch Umsätze aus der Vermietung von Privatunterkünften,

j)50 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von Treibstoffen und 15 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von anderen Mineralölprodukten bei Brennstoff- und Mineralölhändlern und Tankstellen.

(…)“

V.Rechtliche Erwägungen:

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach zu den in Form von Interessentenbeiträgen erhobenen Fremdenverkehrsabgaben, die von Erwerbsunternehmen erhoben werden, die aus dem Fremdenverkehr Vorteile ziehen, ausgesprochen, dass Besteuerungsobjekt der vom Gesetzgeber angenommene spezielle Fremdenverkehrsnutzen ist (vgl zB VfSlg 16.198/2001 ua).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Einhebung von Fremdenverkehrsabgaben sachlich gerechtfertigt, wenn und soweit ein Unternehmer zumindest mittelbar durch Hebung des Fremdenverkehrs innerhalb eines Gebiets wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Der Verfassungsgerichtshof geht dabei davon aus, dass der Umsatz ein sachgerechtes Mittel zur Erfassung des Fremdenverkehrsnutzens ist (VfSlg 20.042/2016; siehe außerdem VwGH 12.09.2018, Ra 2018/13/0040).

§ 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 knüpft an die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 UStG an. Die Ausnahmen davon sind in der Bestimmung unter lit a bis lit j angeführt. § 31 Abs 1 lit d Tiroler Tourismusgesetz 2006 sieht dabei insbesondere vor, dass Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen, von der Beitragspflicht befreit sind.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin seien die Umsätze aufgrund der vertragsmäßigen Überlassung einer betrieblichen Liegenschaft, an der die Mieterin ihren betrieblichen Sitz nimmt, aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Dies deshalb, weil die Vermietung von Grundflächen an Betrieben, die der juristischen Person als Unternehmenssitz dienen, in gleicher Weise wie die Vermietung von Wohnungen, die einer natürlichen Person als Wohnsitz dienen, von der Beitragspflicht auszunehmen seien. Dies ergebe sich entweder aus einer teleogischen weiten Interpretation oder sei im Wege der Analogie zu schließen und gründe sich insbesondere aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen.

Bei der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Vermietung in Fremdenverkehrsgebieten aufgrund der Lage einerseits leichter, andererseits zu höheren Preisen erfolgen kann, sodass diese Umsätze durch den Fremdenverkehr beeinflusst werden (VwGH 09.05.2022, Ra 2022/13/0042 mwN). Im Hinblick auf den Nutzen aus dem Fremdenverkehr ist zwischen der dauerhaften Vermietung von Wohnungen zu Wohnzwecken und der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten zu unterscheiden. Der Gesetzgeber hat an dieser Differenzierung im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums bei der Schaffung der Ausnahmebestimmung nach § 31 Abs 1 lit d Tiroler Tourismusgesetz 2006 angeknüpft. Gegen diese Differenzierung bestehen für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine gleichheitsrechtlichen Bedenken (so auch VwGH 23.02.1996, 94/17/0435 zu einer vergleichbaren Regelung des OÖ Tourismusgesetz 1990).

Ausnahmebestimmungen sind grundsätzlich eng auszulegen (vgl VwGH 25.05.1988, 87/13/0236; 26.05.2011, 2008/16/0121). Dementsprechend kann die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten nicht unter den Ausnahmetatbestand nach § 31 Abs 1 lit d Tiroler Tourismusgesetz 2006 subsumiert werden. Einer solchen weiten teleologischen Auslegung steht schon der klare Wortlaut der Bestimmung eindeutig entgegen (insbesondere „…Vermietung von Wohnungen… die einer Person als Hauptwohnsitz dienen…“; siehe auch Kempf/Schuchter, § 31, in Tiroler Steuerfachsenat [Hrsg] Tiroler Tourismusgesetz – Kommentar zum Beitragsrecht, Rz 152 wiederum mit Hinweis auf VwGH 23.02.1996, 94/17/0435 betreffend eine vergleichbare Regelung des OÖ Tourismusgesetz 1990). Eine Einbeziehung der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten in die Ausnahmetatbestände nach § 31 Abs 1 lit d Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist darüber hinaus auch im Wege der Analogie nicht möglich. Der eindeutige Wortlaut der Ausnahmebestimmungen, insbesondere eben des § 31 Abs 1 lit d Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist abschließend und besteht somit keine Lücke des Gesetzes. Eine solche wäre allerdings Voraussetzung für die Anwendung der Analogie (zB VwGH 06.10.1994, 94/18/0216; 23.09.2004, 2003/07/0103; 10.08.2010, 2010/17/0078).

Da die konkreten Umsatzsteuerdaten betreffend den Bemessungszeitraum für das Beitragsjahr 2023 noch nicht vorliegen, ist es dem Landesverwaltungsgericht Tirol zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, eine endgültige Festsetzung des Pflichtbeitrages für das Jahr 2023 an den Tourismusverband X (Verbandsnummer ***, Ortsklasse B) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds vorzunehmen.

Im Übrigen bestritt die Beschwerdeführerin die – aufgrund der nachvollziehbar geschätzten Berechnungsgrundlage vorgenommenen – Berechnungen zum Fonds- und Verbandsbeitrag nicht und wurden diese im Behördenverfahren für das Jahr 2023 im angefochtenen Bescheid ordnungsgemäß durchgeführt (vgl die oben unter Punkt I. angeführten Berechnungen).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Klaus Wallnöfer, LL.M.

(Präsident)

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