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LVwG-2023/20/0808-5Tribunale amministrativo regionale27 ott 2023
Entstehung des Abgabenanspruchs bei Zubau<br/>Umbau<br/>Wiederaufbau<br/>Ergänzungsgebühr<br/>Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 09.03.2023 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2023, AZl: ***, über die Beschwerde der AA, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.12.2022, AZl: ***, betreffend die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr für das Grst **1, KG CC,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.12.2022, AZl: ***, wurde im Zusammenhang mit den Neubau einer Produktionshalle auf Grst **1, EZ *** KG CC, eine „Wasseranschluss- und Erweiterungsgebühr“ in Höhe von insgesamt Euro 16.049,00 vorgeschrieben.
Dabei wurde eine Geschossfläche von 1.751,50 m² für die „Produktion/Erdgeschoss“ zugrunde gelegt und der im Jahr 2018 (das ist das Jahr, dem die Baubewilligung erteilt wurde) gültige Tarif von Euro 8,33 netto bzw Euro 9,16 brutto zugrunde gelegt.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständliche Produktionshalle über keinen Kanalanschluss verfüge und ein solcher auch nicht erforderlich sei. Nach § 2 der „Wasserleitungsverordnung“ (gemeint: die Wasserleitungsgebührenordnung) der Gemeinde Z könne man eine Gebühr nur „für den Anschluss eines Grundstückes“ bzw die „Erweiterung“ erheben. Wenn weder das eine noch das andere vorliege, sei eine Vorschreibung nicht gerechtfertigt. Es bestehe nach der Wasserleitungsverordnung (gemeint: die Wasserleitungsordnung) keine Anschlusspflicht, wenn wirtschaftliche Gründe dagegensprechen würden. Deshalb sei in Absprache mit dem Bürgermeister kein Anschluss für die Produktionshalle vorgesehen worden. Für den sanierten Altbestand auf Grst **1 EZ *** KG CC sei bereits eine Gebühr vorgeschrieben und entrichtet worden. Ein weiterer Anschluss oder eine Erweiterung sei nicht erfolgt. Es sei auch keine Anschlusspflicht angeordnet worden. Im Übrigen sei die Berechnung nicht nachvollziehbar.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.02.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde zunächst auf den angefochtenen Bescheid und dessen begründende Ausführungen verwiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführerin entgegengehalten, dass das (neu errichtete) Gebäude aus Produktionshalle und Technikbereich bestünde und, wie bei einem Lokalaugenschein am 30.01.2023 festgestellt werden hätte können, der Technikbereich über einen Wasseranschluss verfüge. Ob alle Gebäudeteile des betroffenen Gebäudes über entsprechende Wasserzuleitungen verfügen würden, sei für die Vorschreibung der „Erweiterungsgebühr“ nicht relevant. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass sich in der Produktionshalle eine Fußbodenheizung befinde, welche über eine im Technikbereich befindliche Heizung und von dort aus (zum Beispiel durch Befüllung der Heizkreisläufe mit Wasser) gewartet werde. Im Übrigen sei auch im entsprechenden gewerberechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X festgehalten, dass die Produktionshalle über einen Wasseranschluss verfüge. Auch die in der Bewilligung angeführte integrierte Löschautomatik sei an das Wassernetz angeschlossen.
In der Folge stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.03.2023 fristgerecht einen Vorlageantrag. Neuerlich führte die Beschwerdeführerin aus, dass die mit einem näher angeführten Bescheid vom 03.09.2018 baubewilligte Produktionshalle über keinen Wasseranschluss verfüge, wovon sich die Behörde anlässlich der Durchführung einer Befundaufnahme überzeugen hätte können. Ein geschlossener Heizkreislauf einer Betonkernaktivierung sei nicht geeignet, eine Wasseranschlussgebührenpflicht auszulösen. Mit dem seinerzeitigen Bürgermeister wäre abgesprochen worden, dass zur Vermeidung von Anschlussgebühren für die Produktionshalle kein Anschluss vorgesehen werde.
Mit Schreiben vom 20.03.2023 legte die Abgabebehörde den Bau-/Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht vor. Die Vorlage umfasste neben der Beschwerde gegen den Bescheid über die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr auch die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.12.2022, mit welchem in Bezug auf das erwähnte Bauvorhaben ein Erschließungsbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG) festgesetzt wurde.
Nach Vorlage des Aktes richtete das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Schreiben vom 13.09.2023 an die Beschwerdeführerin zu Handen deren Rechtsvertreter. Darin wurde in Bezug auf die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr Folgendes ausgeführt:
„Mit dem oben angeführten Bescheid wurde eine Geschossfläche von 1.751,50 m² für die „Produktion/Erdgeschoss“ zugrunde gelegt unter Ansatz des im Jahr 2018 (Jahr der Baubewilligung) gültigen Tarifs von Euro 8,33 netto bzw Euro 9,16 brutto eine Wasseranschlussgebühr in Höhe von insgesamt Euro 16.049,00 vorgeschrieben.
Die Vorschreibung erfolgte auf der Grundlage der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Achenkirch, beschlossen am 08.10.1982. § 1 dieser Wasserleitungs-gebührenordnung sieht eine Einteilung der Gebühren vor. § 2 regelt das Entstehen Gebührenpflicht.
Diese Bestimmungen lauten wie folgt:
§ 1
Einleitung der Gebühren
Für den Anschluß eines Grundstücks an die Gemeindewasserleitung und für den laufenden Wasserbezug sowie für die Benützung von Wasserzählern erhebt die Gemeinde Benützungsgebühren in Form einer Anschlußgebühr, einer laufenden Gebühr (Wasserzins) und einer Zählergebühr. Im Fall der Errichtung von Hochbehältern, neuen Quellfassungen, Tiefbrunnen, Pumpanlagen und dergleichen behält sich die Gemeinde als Recht der Vorschreibung einer Erweiterungsgebühr vor
§ 2
Entstehen der Gebührenpflicht
(1)Die Pflicht zur Entrichtung der Anschlußgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt der Beendigung der nach § 3 Abs. 1 der Wasserleitungsordnung von der Gemeinde durchzuführenden Anschlußarbeiten. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden entsteht die Gebührenpflicht nur insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.
(2)Die Pflicht zur Entrichtung der Erweiterungsgebühr entsteht mit dem Anschluß der Erweiterungsanlage an die bestehende Gemeindewasserleitung.
(3)Die Pflicht zur Entrichtung des Wasserzinses und der Zählergebühr entsteht mit dem erstmaligen Wasserbezug.
Bei der gegenständlichen Vorschreibung handelt es sich um ein so genannte Ergänzungsgebühr (vgl VwGH 18.08.2020, Ra 2020/16/0084). und nicht um eine Erweiterungsgebühr. Eine Erweiterungsgebühr bezieht sich stets nur auf Aufwendungen, die die Gemeinde im Zusammenhang mit der Wasserinfrastruktur (zB der Errichtung von Hochbehältern oder neuen Quellfassungen) zu tätigen hat. Sie kann dadurch entstandene Kosten quasi auf die Bürger einer Gemeinde umlegen und gesondert vorschreiben.
Eine Ergänzungsgebühr steht im Zusammenhang mit einem Zubau, einem Umbau oder einem Wiederaufbau, soweit damit eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage (hier: der Gesamtgeschossfläche) verbunden ist. Damit werden nachträglich errichtete Gebäude bzw Gebäudeteile in einer Art und Weise in die Bemessungsgrundlage einbezogen und damit der Besteuerung bezogen, als wäre dieses Gebäude bzw dieser Gebäudeteil bereits ursprünglich (also beim Anschluss des Grundstückes an die Wasserversorgungs- bzw Kanalanlage) vorhanden gewesen. Auf einen direkten Anschluss des neu errichteten Gebäudes an die Wasserversorgungsanlage kommt es nicht an. Insofern unterliegt der Neubau der Produktionshalle (im baubewilligten Ausmaß) der Anschlussgebühr/Ergänzungsgebühr.
Allerdings ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht Bedenken in Bezug auf die hinreichend konkrete Umschreibung des Abgabentatbestandes, zumal ein Zeitpunkt der Entstehung der Abgabepflicht bei (bemessungsgrundlageerhöhenden) Zu- und Umbauten bzw Wiederaufbau fehlt. In Bezug auf den hier in Betracht kommenden Abgabentatbestand (eines Zubaus) wird in zeitlicher Hinsicht weder auf den Baubeginn noch auf den Rechtskrafteintritt einer Baubewilligung abgestellt. Diesbezüglich ist eine Klarheit jedoch schon allein für die Höhe der Gebühr, aber auch für die Bemessungsgrundlage von Bedeutung. Insofern scheint diesbezüglich ein Regelungsdefizit vorzuliegen.“
Das selbe Schreiben wurde auch an die Abgabenbehörde gerichtet. Es wurde jeweils die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben vom 18.09.2023 wurde seitens der Abgabenbehörde mitgeteilt, dass das vorerwähnte Schreiben „so zur Kenntnis genommen wird“.
Seitens der Beschwerdeführerin wurde über deren Rechtsvertretung mit Schreiben vom 26.09.2023 eine Stellungnahme abgegeben. In dieser wurde darauf verwiesen, dass für den sanierten Altbestand, der sich auf dem gegenständlichen Grundstück befinde, bereits Anschlussgebühren entrichtet worden seien. Es läge (aktuell) weder ein Anschluss noch eine Erweiterung vor. Die gegenständliche Produktionshalle „Erweiterungsanlage“ sei nicht angeschlossen worden, sodass keine „Pflicht zur Entrichtung“ entstanden sei.
Soweit im Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2023 von einer „Ergänzungsgebühr“ die Rede sei und ausgeführt werde, dass es auf einen „direkten Anschluss des neu errichteten Gebäudes“ nicht ankomme, würde dies dem eindeutigen und nicht weiter auslegungsbedürftigen Wortlaut von § 1 und § 2 der Wasserleitungsgebührenordnung widersprechen, wonach der tatsächliche Anschluss und der tatsächliche Wasserbezug für die Gebührenvorschreibung maßgeblich sei. Das gegenständliche Grundstück sei seit jeher angeschlossen.
Auf eine telefonische Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes hin übermittelte die Abgabenbehörde schließlich am 05.10.2023 in Bezug auf Wohn- und Bürogebäude (Altbestand), die sich auf dem Grst **1, KG CC EZ ***, befinden, baurechtliche Bewilligungen über den „Neubau Büro- und Wohngebäude, Zahl ***, vom 11.10.1954“ und den „Anbau an das bestehende Wohnhaus, Zahl ***, vom 12.10.1965“. Ergänzend wies die Abgabenbehörde darauf hin, dass im Jahr 2015 mit Bescheid vom 04.05.2015, GZ: ***, hinsichtlich des zuvor errichteten Altbestandes ein Zu- und Umbau bewilligt worden sei.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von Grst **1, KG CC, EZ ***. Auf diesem Grundstück befindet sich ein aufgrund einer Baubewilligung vom 11.10.1954 errichtetes Büro- und Wohngebäude, an welches auf der rechtlichen Grundlage einer Baubewilligung vom 12.10.1965 angebaut wurde.
Mit Bescheid vom 04.05.2015, GZ: ***, wurde in Bezug auf dieses Büro- und Wohngebäude ein Zu- und Umbau bewilligt und durchgeführt.
Mit einer Baubewilligung vom 03.09.2018 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde der Beschwerdeführerin die Bewilligung für den Neubau einer Produktionshalle auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück. Im Befund der Baubewilligung ist unter anderem Folgendes festgehalten:
„Der Neubau besteht aus insgesamt 4 Produktionseinheiten, wobei die Einheiten 1 und 2 der Schlosserei und sich die Einheiten 3 und 4 der Zimmerei zuordnen lassen … Im südöstlichen Bereich der Produktion wird erdgeschossig ein Technik- und Heizraum mit integriertem Kompressorraum und im Geschoss darüber ein Hackschnitzellager errichtet. Die Produktion hat ein Ausmaß von 50 x 35,03 m, der Technik- und Hauptheizraum ein Ausmaß von 11,50 x 11,50 m. Die Geschossfläche in Bezug auf den Produktionsraum beträgt 1.751,50 m², jene in Bezug auf den Technik-/Heizraum 121 m² sowie in Bezug auf das Hackschnitzellager im Obergeschoss ebenfalls 121 m².“
Im Befund ist festgehalten, dass hinsichtlich der Wasserversorgung kein Anschluss in der Produktionshalle gegeben ist.
Die am 24.10.2018 begonnene Bauausführung führte plötzlich zu einer Abweichung von der rechtskräftig erteilten Baubewilligung.
Nach Fertigstellung der Produktionshalle wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid die Wasseranschlussgebühr vorgeschrieben. Dabei wurde (lediglich) die Geschossfläche der errichteten Produktionshalle zugrunde gelegt.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich auf der Grundlage der im vorgelegten Akt befindlichen Schriftstücke, insbesondere den Einreichplänen und der Baubewilligung. Dass sich auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ein mit einem Wasseranschluss erschlossenes Wohn- und Bürogebäude (Altbestand) befindet, ist unstrittig. Die diesbezüglichen Baubewilligungen wurden von der Abgabenbehörde nachgereicht.
IV.Rechtsgrundlagen:
§ 4 der Bundesabgabenordnung BGBl Nr 164/1961(BAO) idF BGBl I Nr 103/2019 lautet auszugsweise wie folgt:
„A. Entstehung des Abgabenanspruches.
(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
[…]
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.“
Die (jedenfalls bis zur angefochtenen Entscheidung der Abgabenhörde noch in Geltung stehende) Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Achenkirch, Gemeinderats-beschluss der Gemeinde Achenkirch vom 22.09.1982, lautet auszugsweise wie folgt:
§ 1
Einleitung der Gebühren
Für den Anschluß eines Grundstücks an die Gemeindewasserleitung und für den laufenden Wasserbezug sowie für die Benützung von Wasserzählern erhebt die Gemeinde Benützungsgebühren in Form einer Anschlußgebühr, einer laufenden Gebühr (Wasserzins) und einer Zählergebühr. Im Fall der Errichtung von Hochbehältern, neuen Quellfassungen, Tiefbrunnen, Pumpanlagen und dergleichen behält sich die Gemeinde als Recht der Vorschreibung einer Erweiterungsgebühr vor
§ 2
Entstehen der Gebührenpflicht
(1)Die Pflicht zur Entrichtung der Anschlußgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt der Beendigung der nach § 3 Abs. 1 der Wasserleitungsordnung von der Gemeinde durchzuführenden Anschlußarbeiten. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden entsteht die Gebührenpflicht nur insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.
(2)Die Pflicht zur Entrichtung der Erweiterungsgebühr entsteht mit dem Anschluß der Erweiterungsanlage an die bestehende Gemeindewasserleitung.
(3)Die Pflicht zur Entrichtung des Wasserzinses und der Zählergebühr entsteht mit dem erstmaligen Wasserbezug.
V.Erwägungen:
V.1. Allgemeines zum Abgabentatbestand Zu-, Umbau, Wiederaufbau:
Die Wasserleitungsgebührenverordnung der Gemeinde Achenkirch (Gemeinderatsbeschluss vom 22.09.1982) sieht in § 2 Abs 1 zweiter Satz vor, dass bei Zu- und Umbauten und beim Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden die Gebührenpflicht nur insoweit entsteht, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt. Bei der gegenständlichen Vorschreibung handelt es sich um ein so genannte Ergänzungsgebühr (vgl VwGH 18.08.2020, Ra 2020/16/0084) und nicht, wie von den Parteien offenbar angenommen, um eine Erweiterungsgebühr. Eine Erweiterungsgebühr bezieht sich stets nur auf Aufwendungen, die die Gemeinde im Zusammenhang mit der Wasserinfrastruktur (zB der Errichtung von Hochbehältern oder neuen Quellfassungen) zu tätigen hat. Sie kann dadurch entstandene Kosten auf die Bürger einer Gemeinde umlegen und gesondert vorschreiben.
Eine Ergänzungsgebühr steht im Zusammenhang mit einem Zubau, einem Umbau oder einem Wiederaufbau auf einem bereits angeschlossenen Grundstück, soweit damit eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage (hier: der Gesamtgeschossfläche) verbunden ist. Damit werden nachträglich errichtete Gebäude bzw Gebäudeteile in einer Art und Weise in die Bemessungsgrundlage einbezogen und damit der Besteuerung unterzogen, als wäre dieses Gebäude bzw dieser Gebäudeteil bereits ursprünglich (also beim Anschluss des Grundstückes an die Wasserversorgungs- bzw Kanalanlage) vorhanden gewesen. Auf einen direkten Anschluss des neu errichteten Gebäudes an die Wasserversorgungsanlage kommt es nicht an. Es reicht, wenn das Grundstück angeschlossen ist.
Insofern verwirklicht der verfahrensgegenständliche (die Bemessungsgrundlage erhöhende) Neubau der Produktionshalle (in dem mittels Baubewilligung genehmigten Ausmaß) einen Abgabentatbestand und löst damit grundsätzlich die Berechtigung zur Vorschreibung einer Wasserleitungsgebühr in Form einer Ergänzungsgebühr gemäß § 2 Abs 1 zweiter Satz der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Achenkirch aus.
V.2. Zur Festlegung des Zeitpunktes der Entstehung der Abgabepflicht:
Allerdings ist die Umschreibung des Abgabentatbestandes in der (im Jahr 1982 beschlossenen und in Geltung gesetzten) Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Achenkirch unvollständig, zumal ein Zeitpunkt der Entstehung der Abgabepflicht bei (bemessungs-grundlageerhöhenden) Zu- und Umbauten bzw beim Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden fehlt. Ein Abgabentatbestand muss auch den Zeitpunkt umfassen, zu dem der Abgabentatbestand verwirklicht wird.
Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs kommt abgabenrechtlich in mehrfacher Hinsicht große Bedeutung zu. So ist entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften für das Entstehen und die Höhe einer Abgabenschuld im Allgemeinen jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die in jenem Zeitpunkt galt, in dem sich der Abgabentatbestand verwirklicht hat (vgl VwGH 10.12.2008, 2005/17/0055; 31.08.2016, Ro 2014/17/0103). Durch diesen Zeitpunkt wird der Tarif, aber auch der Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung bestimmt. Darüber hinaus ist eine Abgabe vor Entstehung eines Abgabenanspruches nicht fällig und dementsprechend eine Abgabenfestsetzung vor Entstehung des Abgabenanspruches grundsätzlich nicht zulässig.
Der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs ist, wenn die Abgabenpflicht wie hier an die Durchführung eines Bauvorhabens anknüpft, auch in Bezug auf die Bemessungsgrundlage von großer Bedeutung, zumal Projektänderungen oder wie im gegenständlichen Fall Änderungen in der faktischen Bauausführung erfolgen können und daher von vornherein festgelegt werden muss, welche Bemessungsgrundlage der Abgabenfestsetzung zugrunde zu legen ist. Im Falle des Abstellens auf die Rechtskraft der Baubewilligung ist daher die Baumasse - oder wie im gegenständlichen Fall (vgl § 3 Abs 1 der Wasserleitungsgebührenordnung) die Geschossfläche des bewilligten Bauvorhabens - nach Maßgabe zu Grunde gelegten Projektunterlagen heranzuziehen. Nach Entstehung des Abgabentatbestandes eingetretene Änderungen im Projekt oder Änderungen in seiner faktischen Ausführung sind in diesem Fall für die im Bemessungsbescheid erfolgte Feststellung des entstandenen Abgabenanspruches ohne Bedeutung (vgl VwGH 01.07.2005, 2004/17/0198).
In Bezug auf den hier in Betracht kommenden Abgabentatbestand eines Zubaus (hier: dem Neubau einer Produktionshalle) wird in der hier anzuwendenden (aus dem Jahr 1982 stammenden) Verordnung der Gemeinde Achenkirch in zeitlicher Hinsicht (anders als in vergleichbaren Verordnungen anderer Gemeinden) weder auf den Baubeginn noch auf den Rechtskrafteintritt einer Baubewilligung (oder auf einen anderen Zeitpunkt wie zB auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens) abgestellt.
Eine analoge Anwendung der Bestimmungen im Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG) ist nicht zulässig, zumal dieses Gesetz keine rechtliche Grundlage für Wasserbenützungs-/anschlussgebühren darstellt und in der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Achenkirch, die auf das freie Beschlussrecht der Gemeinden zurückgeht, nicht Bezug auf das TVAG genommen wird.
V.3. Ergebnis:
Auch wenn nach dem Wortlaut der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Achenkirch durch einen Zu-bzw Neu- bzw Wiederaufbau eine Gebührenpflicht (in Bezug auf die damit verbundene Geschoßflächenerhöhung) entsteht, war die Festsetzung einer Wasseranschlussgebühr (Ergänzungsgebühr) für den Neubau der Produktionshalle mangels (verordnungsmäßiger) Festlegung des Zeitpunkts des Entstehens des Abgabenanspruches bei Zu- und Umbauten (bzw beim Wiederaufbau) nicht zulässig. Der Bescheid war daher zu beheben und war spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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