LVwG T LVwG-2023/29/1742-10; LVwG-2023/29/1743-10

LVwG-2023/29/1742-10; LVwG-2023/29/1743-10Tribunale amministrativo regionale24 ott 2023

Regest

Entstehung Abgabenanspruch<br/>Wasser- und Kanalanschlussgebühr

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/29/1742-10; LVwG-2023/29/1743-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.29.1742.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y gegen

1. den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 21.02.2023, Zl *** (LVwG-2023/29/1742), betreffend Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr und

2. den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 21.02.2023, Zl *** (LVwG-2023/29/1743), betreffend Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr,

nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Den Beschwerden wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.

2. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 21.02.2023, ***, wurde der Beschwerdeführerin gegenüber für das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 31.12.2021, GZ ***, bewilligte Bauvorhaben die Wasseranschlussgebühr in Höhe von Euro 377.497,60, festgesetzt. Diese bemisst sich an einer Baumasse von 128.531,70 m³ multipliziert mit Euro 2,67, zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos zu beheben. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass auf dem gegenständlichen Bauplatz bereits ein Gebäude vorhanden gewesen sei, für welches eine Anschlussgebühr gemäß der Wasserleitungsgebührenordnung bezahlt worden sei. In der Folge sei der Abbruch des bestehenden Gebäudes und der Neubau des Vorhabens, Neubau CC, bestehend aus zwei Untergeschoßen, einem Erdgeschoß und sieben oberirdischen Geschoßen bewilligt worden. Diese Baubewilligung sei nicht für die Beschwerdeführerin, sondern die Firma DD erteilt worden. Mit dieser habe die Beschwerdeführerin am 27.05.2021 einen Baurechtsvertrag abgeschlossen. Dieser habe es der DD ermöglicht, nach Vertragsunterzeichnung das Grundstück zu benützen. Das Baurecht sei nicht intabuliert worden und werde dies auch nicht mehr erfolgen, zumal der zwischen der Beschwerdeführerin und der Firma DD abgeschlossene Baurechtsvertrag nicht mehr aufrecht sei, da über die DD mittlerweile in Konkurs eröffnet worden sei.

Das Bestandsgebäude auf GStNr **1 KG X sei zwar abgetragen, der Neubau jedoch nie errichtet worden, dies aufgrund der Öffnung des Konkursverfahrens über die Bauwerberin.

Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 07.03.2023 erklärt, auf die der Firma DD mit Bescheid vom 31.12.2021, ***, erteilte Baubewilligung zu verzichten. Dieser Verzicht wirke insofern zurück, als dadurch ein schon errichtetes Bauwerk konsenslos geworden und entfernt werden hätte müssen. Die Anschlussgebühren seien im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes Benützungsgebühren und durften daher nur eingehoben werden, wenn tatsächlich eine Benützung der Wasserversorgungsanlage stattfinde. Zumal jedoch kein Gebäude errichtet worden sei und daher auch keine Benützung mehr stattfinden könne, sei die Einhebung der Anschlussgebühr rechtswidrig. Darüber hinaus sehe die Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde X auch nicht vor, dass die Anschlussgebühr mit der Baubewilligung entstehe.

Die Wassergebührenordnung der Gemeinde X regle im Falle eines vergrößerten Wiederaufbaus eines Gebäudes nicht, wann der Abgabenanspruch entstehe, in Zusammenschau mit der Verordnung sei dies jedoch so auszulegen, dass eine solche mit Beginn der Benützung entstehen solle, wie es bei Benützungsgebühren auch üblich und notwendig sei. Zudem stelle die Verordnung nicht auf die Baubewilligung, sondern auf den Wiederaufbau ab, von einem Wiederaufbau könne jedoch erst gesprochen werden, wenn ein solcher bestehe und nicht erst geplant oder bewilligt worden sei.

Zudem scheide eine Haftung der Beschwerdeführerin aus, die Gebühren seien bereits der DD vorgeschrieben worden. Zudem sei die Höhe der Gebühr verfehlt, zumal die Anschlussgebühr im Jahr 2021 Euro 2,93 pro m³ Bemessungsgrundlage inklusive USt betrage. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Abänderung gemäß 295a BAO sowie auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe gemäß § 212a BAO gestellt.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 15.05.2023, ***, wurde der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Wasseranschlussgebühr mit Euro 376.597,88, festgesetzt wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Anschluss an die Wasserleitung mit 10.12.2021 erfolgt sei, ab diesem Zeitpunkt sei die erstmalige Benutzbarkeit gegeben gewesen und sei der Abgabenanspruch damit entstanden. Aufgrund einer Rundungsdifferenz sei die Gebühr neu zu bemessen gewesen. Dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde Folge gegeben, jener auf Abänderung gemäß § 295a BAO als unbegründet abgewiesen.

In der Folge stellte die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag und führte unter anderem aus, dass die Baubewilligung aufgrund des Verzichtes erloschen sei. Diesbezüglich sei auch ein entsprechender Feststellungsantrag beim Bürgermeister der Gemeinde X gestellt worden. Dieser Umstand sei als Vorfrage zu klären.

Schlussendlich sei die Vorschreibung einer Wasseranschlussgebühr jedoch nur gerechtfertigt, wenn auch ein Gebäude errichtet wurde, zumal Bemessungsgrundlage für die Wasseranschlussgebühr Kubatur des Gebäudes sei.

Der Anschluss des Grundstückes allein an die Wasserversorgungsanlage löse den Abgabenanspruch nicht aus. Zudem übersehe die Behörde, dass das Grundstück bereits an das Wasserleitungsnetz angeschlossen gewesen sei und hiefür auch die Wasseranschlussgebühr bezahlt wurde. Das abgerissene Gebäude sei dazumal aufgrund einer Bewilligung im Jahr 1992 errichtet worden und in diesem Zuge auch an die Wasserleitung angeschlossen. Die entsprechenden Anschlussgebühren seien bezahlt worden. Jene Grundfläche, auf der die Diskothek errichtet worden war, sei nunmehr Teil des GStNr **1, KG X, weshalb das Grundstück als angeschlossen gelte.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 21.02.2023, ***, wurde der Beschwerdeführerin gegenüber die Kanalanschlussgebühr für das mit Bescheid vom 31.12.2021, GZ ***, bewilligte Bauvorhaben in Höhe von Euro 754.995,21 festgesetzt, wobei sich die Bemessungsgrundlage an einer Baumasse von 128.531,70 m³ multipliziert mit Euro 5,34 zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer errechnete.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus wie in der Beschwerde gegen die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr und beantragte wie dort. Zudem wurde ausgeführt, dass der Gebührenschuldner zu unbestimmt in der Verordnung normiert sei, zumal dieser als Eigentümer des Grundstückes „bzw“ Objektes definiert sei. Zumal jedoch kein Objekt errichtet worden sei, könne auch keine Gebührenpflicht entstehen.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 15.05.2023, ***, wurden die Beschwerde und der Antrag gemäß § 295a BAO als unbegründet abgewiesen sowie dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO Folge gegeben.

In der Folge stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht den Vorlageantrag, führte im Wesentlichen ergänzend aus wie im Vorlagentrag zur Wasseranschlussgebühr und wurden die Akten in der Folge dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Am 17.10.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Akten 2023/29/1742 (Wasseranschlussgebühr), 2023/29/1742 (Kanalanschlussgebühr) und *** (Erschließungsbeitrag nach dem TVAG) gemeinsam verhandelt und die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert wurde.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der GStNr **1, EZ ***1, KG ***** X, mit der Grundstücksadresse Adresse 3, in X (GB-Auszug, unstrittig). Die EZ ***1, KG ***** X, bestand ursprünglich aus den GStNr **2, **3 und **1. Die Grundstücke wurden sodann im Mai 2021 zusammengelegt, sodass schlussendlich das GStNr **1 im Ausmaß von 8.133 m² verblieb.

Die Beschwerdeführerin räumte der DD an EZ ***1, KG ***** X, das vom 01.10.2021 bis 31.12.2093 befristete Baurecht ein. Als Zeitpunkt der Übergabe der vertragsgegenständlichen Grundstücke war unter Punkt 6. des Vertrages der Tag der allseitig beglaubigten Unterfertigung des grundbuchfähigen Baurechtsvertrages vereinbart. Der diesbezügliche Baurechtsvertrag wurde von den Parteien am 27.05.2021 notariell beglaubigt unterfertigt (Baurechtsvertrag vom 27.05.2021). Die Eintragung des Baurechtes ins Grundbuch ist nicht erfolgt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 06.09.2021, ***, wurde der DD der Abbruch des Bestandsgebäudes (Diskothek) auf (dazumal GStNr **3) EZ ***1, KG X, bewilligt. Das Gebäude wurde am 11.12.2021 abgerissen.

Der DD wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 31.12.2021, ***, der Neubau des CC auf GStNr **1, KG X, in EZ 713 und ***1, bewilligt (Baubescheid vom 31.12.2021). Die neu hinzugekommene Baumasse des Gebäudes beträgt 128.531,70 (unstrittig). Der Bescheid ist am 31.12.2021 aufgrund des abgegebenen Rechtsmittelverzichtes der Bauwerberin in Rechtskraft erwachsen.

Baubeginn war der 18.01.2022 (Baubeginnsmeldung vom 18.01.2022).

Auf dem (vormals Gp **4 bzw Abf ***) GStNr **3, KG X, EZ ***1, war bereits ein Gebäude (Diskothek EE) errichtet. Dieses Gebäude wurde mit Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 10.03.1992, ***, bewilligt. Das GStNr **3, KG X, EZ ***1, war seit dem Jahr 1992 an die Wasserleitung und Abwasserleitung der Gemeinde X angeschlossen und wurde sowohl die Kanalanschlussgebühr in Höhe von ATS 63.355,50 auf Basis einer Bruttogeschoßfläche von 729,49 m2 als auch die Wasseranschlussgebühr in Höhe von ATS 45.414,60 bemessen an einer Grundstücksfläche von 2.670 m2 und einer Baumasse von 2.500 m2 festgesetzt. Ebenso wurde der Erschließungsbeitrag in Höhe von ATS 198.528,00, bemessen an einer Grundstücksfläche von 2.670 m2 und einer Baumasse von 2.500 m2 festgesetzt. Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 30.12.1996, ***. wurde der Zubau eines Lagerraumes zur bestehenden Diskothek bewilligt und auch für diesen Zubau wiederum die Gebühren festgesetzt.

Die GStNr **1 und **2 EZ ***1 KG X waren nicht separat an die Wasserleitung und den Kanal der Gemeinde X angeschlossen und unbebaut.

Im Dezember 2021 wurde die Wasserleitung auf das GStNr **1 KG X erneuert, ebenso der Kanalanschluss.

III.Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt wurde anhand der vorgelegten Urkunden, insbesondere aus dem Bauakt und dem Abgabenakt mit den Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2023 ausführlich erörtert und ist in diesem Umfang unstrittig.

Dass im Dezember 2021 die Wasser- und Kanalleitungen zum Grundstück erneuert wurden, gab der Bürgermeister der Gemeinde X anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol informativ bekannt. Dies sei notwendig gewesen, zumal die ursprünglichen Leitungen für das Ausmaß des geplanten Neubaus nicht ausgereicht hätten.

Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde X, Beschuss des Gemeinderates der Gemeinde X vom 10.10.1994, zuletzt geändert durch Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde X vom 09.12.2009 lauten wie folgt:

„§ 1

Einleitung der Gebühren

Zur Deckung der Kosten der Errichtung, Erweiterung und Erhaltung der Wasserversorgungsanlage erhebt die Gemeinde eine Anschlussgebühr. Zur Deckung der Kosten des Betriebes und der Instandhaltung der Gemeindeversorgungsanlage sowie zur Verzinsung und Tilgung von Darlehen erhebt die Gemeinde für den laufenden Wasserbezug entsprechend nach dem jährlichen Erfordernis der Anlage Benützungsgebühren (Wasserzins) und für die Benützung des Wasserzählers eine Zählergebühr (Zählermiete).

Im Falle der Errichtung von Hochbehältern, neuer Quellfassungen, Tiefbrunnen, Pumpanlagen, Transportleitungen und dergleichen behält sich die Gemeinde das Recht der Vorschreibung einer Erweiterungsgebühr vor.

§ 2

Entstehen der Gebührenpflicht

1. Die Anschlussgebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses von Grundstücken an die bestehende Wasserversorgungsanlage. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden entsteht die Anschlussgebührenpflicht nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.

[…]

§ 3

Bemessungsgrundlage und Höhe der Anschluss- und Erweiterungsgebühr

1. Als Bemessungsgrundlage für Objekte gilt, soweit sie nicht nach § 3 Abs 6 ausgenommen sind, die Baumasse. Die Berechnung der Baumasse erfolgt nach Maßgabe des § 2 Abs 5 des Tiroler Verkehrsaufschließungsgesetzes 2011 – TVAG 2011, LGBl Nr 58.

2. Werden Gebäude (Gebäudeteile), deren Baumasse für die Bemessungsgrundlage einer Anschlussgebühr nicht oder nicht in vollem Ausmaß bzw nach früheren Rechtsvorschriften überhaupt nicht (zB Scheunen, Schuppen, Garage) angerechnet wurde, durch Umbauten in vollgebührenpflichte Gebäude oder Gebäudeteile umgewandelt, wird eine Anschlussgebühr unter Zugrundelegung der geänderten (vergrößerten) Baumasse nachberechnet. Wird ein Gebäude vergrößert, so ist die Vergrößerung der Baumasse die Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr. Bei Wiederaufbau von abgebrochenen Gebäuden bzw Gebäudeteilen wird die Baumasse des abgebrochenen Gebäudes bzw Gebäudeteiles von der Baumasse des Neu- bzw Zubaues abgezogen, wenn die Baumasse des abgebrochenen Gebäudes oder Gebäudeteiles Grundlage für die Ermittlung einer Anschlussgebühr nach dieser Verordnung oder nach früheren Rechtsvorschriften war.

[…]

§ 7

Gebührenschuldner

Zu Errichtung der Gebühren sind die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke verpflichtet. Die Nutznießer haften anteilsmäßig für die richtige und rechtszeitige Entrichtung der Gebühren. Die Gebührenpflicht für die Erweiterungsgebühr trifft alle Grundstückseigentümer, deren Grundstücke zu dem in § 2 Abs 2 genannten Zeitpunkt an die Gemeindewasserleitung angeschlossen waren.“

Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde X vom 14.12.2020 wurde in Ergänzung der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde X die Anschlussgebühr ab 01.01.2021 mit Euro 2,93/m² inkl der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Kanalgebührenordnung für die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde X, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde X vom 03.12.2007, 08.09.2008, 09.12.2009 und 12.07.2010 für die Benützung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Stans lauten wie folgt:

„§ 1

Einteilung der Gebühren

Zur Deckung des Kostenaufwandes der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage Stans erhebt die Gemeinde Gebühren, und zwar eine einmalige Anschlussgebühr und eine jährlich wiederkehrende Gebühr (laufende Kanalgebühr).

Im Falle der Erweiterung der Verbandskläranlage behält sich die Gemeinde Stans eine Erweiterungsgebühr vor.

§ 2

Anschluss- und Erweiterungsgebühr

1. Die Gemeinde Stans erhebt zur Deckung der Kosten für die Errichtung oder Erweiterung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage eine einmalige Anschlussgebühr.

2. Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf alle im Erschließungsbereich gemäß § 1 der Verordnung der Gemeinde Stans über die Festlegung des Anschlussbereiches für die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Stans liegenden Anlagen. Ebenso für bauliche Anlagen auf Grundstücken außerhalb des Anschlussbereiches, für die Anschlusspflicht festgelegt wurde.

3. Freiwillige Anschlüsse nicht anschlusspflichtiger Anlagen sind ebenfalls gebührenpflichtig.

4. Die Anschlussgebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses von Grundstücken an die bestehende Kanalisationsanlage. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Bauten entsteht die Anschlussgebührenpflicht nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt. Die Pflicht zur Entrichtung der Erweiterungsgebühr entsteht mit Bauvollendung.

[…]

§ 4

Berechnung der Anschlussgebühr

1. Als Bemessungsgrundlage für Objekte gilt, soweit sie nicht nach § 4 Abs 6 ausgenommen sind, die Baumasse. Die Berechnung der Baumasse erfolgt nach Maßgabe des § 2 Abs 5 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011 – TVAG 2011, LGBl Nr 58.

2. Werden Gebäude (Gebäudeteilte), deren Baumasse für die Bemessungsgrundlage einer Anschlussgebühr nicht oder nicht in vollem Ausmaß bzw nach früheren Rechtsvorschriften überhaupt nicht (zB Scheinen, Schuppen, Garagen) angerechnet wurde, durch Umbauten in vollgebührenpflichtige Gebäude oder Gebäudeteile umgewandelt, wird eine Anschlussgebühr unter Zugrundelegung der geänderten (vergrößerten) Baumasse nachberechnet. Wir dein Gebäude vergrößert, so ist die Vergrößerung der Baumasse die Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr.

3. Bei Wiederaufbau von abgebrochenen Gebäuden bzw Gebäudeteilen wird die Baumasse des abgebrochenen Gebäudes bzw Gebäudeteiles von der Baumasse des Neu- bzw Zubaues abgezogen, wenn die Baumasse des abgebrochenen Gebäudes oder Gebäudeteiles Grundlage für die Ermittlung der Anschlussgebühr nach dieser Verordnung oder nach früheren Rechtsvorschriften war.

[…]

§ 8

Gebührenschuldner

Zur Entrichtung der Gebühr ist der Eigentümer des Grundstückes bzw Objektes verpflichtet.“

Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde X vom 14.12.2020 wurde in Ergänzung der Kanalgebührenordnung der Gemeinde X vom 03.12.2007 die Anschlussgebühr ab 01.01.2021 mit Euro 5,88/m³ der Bemessungsgrundlage inkl gesetzliche Umsatzsteuer festgesetzt.

Die verfahrenswesentliche Bestimmung der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 103/2009 lautet wie folgt:

„§ 4

Entstehung des Abgabenanspruches.

(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

(2) Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere

a)bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer

1. für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht;

2. für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht;

3. für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte;

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)

c)bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird.

(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.

(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft. Gemäß Abs 3 leg cit bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 leg cit ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

Entsprechend diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zugrunde zu legen (VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103).

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 BAO grundsätzlich durch die Tatbestandverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist auszuführen, dass diesem in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtliche Bedeutung zukommt. So um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung und die Höhe des Tarifes zu bestimmen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass vor Entstehung eines Abgabenanspruches die Abgabe nicht fällig wird. Zudem ist eine Abgabenfestsetzung vor Entstehung des Abgabenanspruches grundsätzlich nicht zulässig.

Vorab ist festzuhalten, dass sowohl gemäß der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde X als auch der Kanalgebührenordnung die Gemeinde X die Anschlussgebührenpflicht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses von Grundstücken an die bestehende Wasserversorgungsanlage bzw die bestehende Kanalisationsanlage entsteht.

Wie festgestellt, wurde auf dem zur EZ ***1 gehörenden GStNr **3 (vormals GP **4 bzw ABF ***) aufgrund der im Jahr 1992 erteilten Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde X die Diskothek „EE“ errichtet und in diesem Zuge das Grundstück, auf welchem das Gebäude errichtet wurde, sowohl an die Wasserversorgung als auch an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen. Für diesen Anschluss wurden sodann auch Kanal- und Wasseranschlussgebühren von der Gemeinde X festgesetzt.

Die weiteren zur EZ ***1 gehörenden GStNr **1 und **2 waren unbebaut. Noch vor Erteilung der Baubewilligung und des Baubeginns wurden die drei Grundstücke zu einem, nämlich zum Grundstück **1, KG X, EZ ***1 vereinigt. Durch diese Zusammenlegung war lediglich eine Vergrößerung des Grundstückes, aber keine Änderung der Baumasse gegeben, da die GStNr **2 und **1 unbebaut waren. Mangels vorhandener Baumasse konnte auch gar kein Abgabenanspruch für eine Anschlussgebühr entstehen.

Zumal weder die Wasserleitungsgebührenordnung noch die Kanalgebührenordnung der Gemeinde X bei ihrer Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr auf die Größe des Bauplatzes abstellt, sondern ausschließlich auf die Kubatur des Objektes, bewirkt die vorgenommene Grundstückszusammenlegung sohin auch keine Änderung der Bemessungsgrundlage in Form der Baumasse.

Zu den Einwendungen des Bürgermeisters der Gemeinde X, nämlich, dass die Leitungen aufgrund des Umfangs des geplanten Bauobjektes vergrößert werden mussten und sohin die Einhebung einer Anschlussgebühr gerechtfertigt sei, ist zu entgegnen, dass – wie bereits ausgeführt – die Anschlussgebührenpflicht für Wasser und Kanal mit dem tatsächlichen Anschluss von Grundstücken an die jeweilige Anlage entsteht. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einmalbesteuerung, welcher in beiden Verordnungen der Gemeinde X dadurch zum Ausdruck gebracht wird, als die Anschlussgebührenpflicht eben mit Anschluss des Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage entsteht, kann eine Anschlussgebühr lediglich für die Erneuerung der Anschlüsse bzw Zu- und Ableitungen nicht nochmals entstehen.

Im Wesentlichen ist jedoch festzuhalten, dass sowohl die Wasserleitungsgebührenordnung als auch die Kanalgebührenordnung der Gemeinde X bei Zu-, Um- und Wiederaufbauten von abgerissenen Gebäuden die Gebührenpflicht (dh eine Ergänzungsgebühr) nur dahingehend normieren, „als diese insoweit entsteht, als die Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt“.

Der Verordnung ist kein Zeitpunkt zu entnehmen, zu welchem der Abgabentatbestand bei Vergrößerung der Baumasse auf einem bereits angeschlossenen Grundstück erfüllt ist. Auch unter Heranziehung der weiteren Bestimmungen der Verordnungen und Auslegung derselben ist die Ermittlung des Zeitpunktes des Entstehens des Abgabenanspruches nicht ableitbar.

Eine analoge Anwendung der Bestimmungen im Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG) ist nicht zulässig, zumal dieses Gesetz keine rechtliche Grundlage für Wasserbenützungs-/anschlussgebühren darstellt und in der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde X, die auf das freie Beschlussrecht der Gemeinden zurückgeht, im Hinblick auf den Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches nicht Bezug auf das TVAG genommen wird.

Ebenso ist eine „analoge“ Anwendung bzw Auslegung Kanalgebührenordnungen oder Wasserleitungsgebührenverordnungen anderer Gemeinden nicht zielführend, zumal verschiedene Entstehungszeitpunkte normiert werden können (zB erstmaliges Einleiten in den Kanal oder Beziehen des Wassers, Rechtskraft eines Baubewilligungsbescheides, Baubeginn und Ähnliches).

Mangels Festsetzung des Zeitpunktes der Gebühr für Wasser und Kanal kann der gemäß § 4 BAO notwendige Zeitpunkt für die Entstehung der Gebührenpflicht nicht ermittelt werden. Eine Fälligkeit der Gebühr für Wasser oder Kanal liegt daher nicht vor, weshalb sowohl die Vorschreibung der Wasseranschluss- als auch der Kanalanschlussgebühr unzulässig ist.

Die beiden angefochtenen Bescheide waren daher zu beheben und war spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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