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LVwG-2023/33/0813-1•LVwG T LVwG-2023/33/0813-1
LVwG-2023/33/0813-1Tribunale amministrativo regionale17 ott 2023
Neugebildetes Grundstück<br/>Widerspruch zur örtlichen Bauordnung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die gemeinsame Beschwerde des 1. AA und 2. des BB, beide vertreten durch Notar CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.02.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nachdem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Sachverhalt:
Mit Kaufvertrag vom 26.01.2023 hat AA das neugebildete Gst ***1, aus Gst ***2 in EZ *** im Ausmaß von 109 m² von BB zum Kaufpreis von Euro 76.300 erworben. Entsprechend der Vorschrift des § 23 Tiroler Grundverkehrsgesetz wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt und der Ausnahmetatbestand des § 5 lit d Tiroler Grundverkehrsgesetz geltend gemacht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Käufer die Ausnahme von der Genehmigungspflicht beanspruche, welche von ihm bis dato noch nicht in Anspruch genommen worden sei. Das Kaufgrundstück grenze unmittelbar an das Gst ***3 des Käufers an.
Die belangte Behörde hat Stellungnahmen der Gemeinde X sowie der Landwirtschaftskammer W eingeholt.
Die Gemeinde X hat in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2023 ausgeführt, dass grundsätzlich keine Einwände gegen diesen Grunderwerb bestünden, jedoch mitgeteilt werde, dass eine Umwidmung und somit eine Grundzusammenlegung nach Rücksprache mit dem örtlichen Raumplaner nicht möglich sei.
Die Landwirtschaftskammer hat in ihrer Stellungnahme vom 02.02.2023 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kaufgegenstand mehrmähdig genutzt werde, eben und leicht zu bewirtschaften sei. Das gegenständliche Grundstück weise eine sehr gute Bodenklimazahl auf und sei in der überörtlichen Raumordnung als landwirtschaftliche Vorsorgefläche geführt, weshalb sich die Landwirtschaftskammer W gegen diese Übertragung ausspreche.
Mit Schriftsatz vom 15.02.2023 hat Notar CC als Parteienvertreter zu den Stellungnahmen der Gemeinde und der Landwirtschaftskammer im Wesentlichen ausgeführt, dass der Käufer österreichischer Staatsbürger und Eigentümer des als Bauland gewidmeten Gst ***3 im Ausmaß von 556 m² sei. Dies weise eine ungünstige Grundstücksform auf, sodass kaum Gartenfläche zur Verfügung bleibe. Die Gemeinde X habe in ihrer Stellungnahme bekanntgegeben, dass keine Einwände bestünden und lediglich darauf hingewiesen habe, dass eine Umwidmung und Grundzusammenlegung nicht möglich sei. Dies sei dem Käufer bekannt. Nachdem das Kaufgrundstück lediglich als schmaler Streifen mit einem Ausmaß von nur 109 m² vermessen worden sei und die Familie AA für ihr Baugrundstück mit ungünstiger Grundstücksform durch den gegenständlichen Rechtserwerb die Möglichkeit der Erweiterung der sonst kaum vorhandenen Gartenfläche habe, würden die Voraussetzungen für die beanspruchte Ausnahme von der Genehmigungspflicht vorliegen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.02.2023 hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Rechtserwerb gemäß den §§ 4 Abs 1, 5 lit d, 6 Abs 1, 7 Abs 1 lit a und d sowie 25 Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz die Genehmigung versagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 5 lit d TGVG nicht vorliege, da die Vergrößerung des Grundbesitzes den örtlichen Raumordnungsinteressen zuwiderlaufe. Betroffen sei eine landwirtschaftliche Vorsorgefläche, es handle sich um Festlegungen in einem eigenen Raumordnungsprogramm. Das Stammgrundstück im Bauland erscheine mit über 500 m² groß genug für eine Bebauung und habe die Gemeinde klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Umwidmung nicht in Frage komme. Der Festlegung im Raumordnungsprogramm und dem Ansinnen der Gemeinde würde es widersprechen, wenn durch eine grundverkehrsrechtliche Entscheidung die Möglichkeit einer Gartenerweiterung auf ebener, gut bewirtschaftbarer und für eine Baulandnutzung nicht vorgesehener landwirtschaftlicher Fläche geschaffen würde. Zudem handle es sich um eine Vorbehaltsgemeinde, in der der Druck auf Grund und Boden schon hoch genug sei und solche Rechtsgeschäfte (mit einem unverhältnismäßigen landwirtschaftlichen Freilandpreis von Euro 700,00 pro m²) diesen Druck noch verschärfen würden.
Dagegen haben die Vertragsparteien rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
„Gegen den umseits angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.02.2023. welcher unserem rechtsfreundlichen Vertreter Notar CC am 20.02.2023 zugegangen ist. erheben wir nunmehr fristgerecht das Rechtsmittel der
B E S C H W E R D E
und begründen dieselbe wie folgt:
Bei allen erwähnten Liegenschaften und Grundstücken handelt es sich um solche des Grundbuches *** X.
Mit Kaufvertrag vom 26.01.2023 habe ich, AA, von BB aus dessen geschlossenen Hof "DD" in Einlagezahl ***. und zwar aus Grundstück ***2 das gemäß Vermessungsurkunde der EE GmbH zu Geschäftszahl *** neu zu bildende Grundstück ***1 mit einer Fläche von 109 m2 käuflich erworben.
Dieser Rechtserwerb erfüllt - entgegen der Entscheidung der Grundverkehrsbehörde erster Instanz - sämtliche Voraussetzungen für die Feststellung der Ausnahme von der Genehmigungspflicht gemäß § 5 lit d) Z 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes. Das kaufgegenständliche Grundstück ***1 als schmaler Grundstreifen mit einer Fläche von (nur) 109 m2 ist im Flächenwidmungsplan als Freiland ausgewiesen und grenzt direkt an das Eigentum von mir. AA, stehende Baugrundstück ***3 an. Die erwähnte Ausnahme von der Genehmigungspflicht wird zum ersten Mal in Anspruch genommen.
Ich. AA, werde mein Grundstück ***3 mit einem Einfamilienhaus bebauen und gemeinsam mit meiner Ehegattin und unserem noch minderjährigen Kind dort unseren Lebensmittelpunkt begründen.
Es handelt sich um einen Hauptwohnsitz zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses einer jungen Familie (abgesichert mit Vorkaufsrecht zugunsten der Gemeinde X gemäß Raumordnungsvertrag) und nicht etwa um einen Freizeitwohnsitz, einem Aparthotel oder einem ähnlichen Nutzungskonzept welches nur rein spekulative und wirtschaftliche Zwecke verfolgt.
Leider hat das Grundstück ***3 für die Bebauung keine besonders günstige Grundstücksform. Auf die Vermessungsurkunde wird dazu verwiesen. So verbleibt nach Errichtung des Wohnhauses kaum Gartenfläche.
Diese Umstände wurden der Grundverkehrsbehörde in der von unserem Vertreter Notar CC eingebrachten Stellungnahme vom 15. Februar 2023 ausführlich darlegt.
Mit dem kaufgegenständlichen Grundstück soll primär eine Grünfläche für Gartenzwecke geschaffen werden. Das Land Tirol ist mit seiner Gesetzgebung bestrebt, Grund und Boden vor Spekulationsgeschäften zu schützen und gleichzeitig der eigenen Bevölkerung die Möglichkeit zu geben, ihr grundlegendes Wohnbedürfnis mit einem gewissen Mindeststandard zu sichern. Die Entscheidung der Behörde widerspricht also in diesem Fall dem eigentlichen Sinn der Gesetzgebung und verhindert lediglich einer Familie mit Kindern den Erwerb und die Nutzung von wenigen m2 Grünfläche. Eine Fläche die unwesentlich für die landw. Nutzung ist. jedoch von hohem Wert für die Lebensqualität der jungen Familie AA wäre.
Gegenständlich hat der Herr Bürgermeister der Gemeinde X in seiner Stellungnahme vom 30.01.2023 klar ausgeführt, dass gegen den beabsichtigten Rechtserwerb grundsätzlich kein Einwand besteht. Aus Sicht des Herrn Bürgermeisters der Gemeinde X widerspricht der beabsichtigte Rechtserwerb somit nicht den Zielen der örtlichen Raumordnung, wie dies jedoch seitens der Grundverkehrsbehörde erster Instanz in ihren rechtlichen Erwägungen komplett gegensätzlich ausgeführt wird. Die Grundverkehrsbehörde stützt sich dabei offenbar nur auf die Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer Y, ohne auf die positive Stellungnahme der Gemeinde X, welche ja die eigentliche Raumordnungsbehörde ist, einzugehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Eigentümer des Nachbargrundstückes ***4, Herr FF, ebenso einen schmalen Grundstücksstreifen im Freiland, und zwar das Grundstück ***5, mit Kaufvertrag vom 02.07.2021 von mir, BB, unter Inanspruchnahme der Bestimmung über die Ausnahme von der Genehmigungspflicht gemäß § 5 lit d) TGVG, käuflich erworben hat.
Ich, BB, beabsichtige, auch dem Eigentümer des weiteren Nachbargrundstückes ***6 ebenso einen schmalen Grundstückstreifen in gleicher Breite zu verkaufen, wodurch wiederum eine gerade Grenzlinie zum Grundstück ***2 gebildet und somit die Bewirtschaftung des Grundstückes ***2 in diesem Bereich keinerlei Verschlechterung erfährt.
Durch die Tatsache, dass beim Verkauf des Freilandgrundstückes ***5 an FF seitens der Grundverkehrsbehörde keine Einwände erhoben wurden und es bereits damals Gespräche hinsichtlich des Verkaufes von zwei weiteren Grundstreifen an die Nachbarn der Grundstücke ***6 und ***3 gab, bin ich, BB, auch hier von einer Zustimmung seitens der Behörde ausgegangen. Mit der nunmehrigen Entscheidung wird die Wiederherstellung der geraden Grenzziehung zum Feld ***2 verunmöglicht und führt dies durch das zusätzliche Eck zu einem höheren Aufwand bei der Bewirtschaftung der landw. Nutzfläche.
Hätte ich. BB, gewusst, dass die Behörde nun in einem gleichen Sachverhalt gänzlich anders entscheidet, hätte ich auch das erste Grundstück aus oben genannten Gründen nicht verkauft.
Mit der Novelle des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996. LGB1 Nr. 204/2021. welche mit 01.01.2022 in Kraft getreten ist. wurde bei der genannten Gesetzesbestimmung § 5 lit d) TGVG das zusätzliche Kriterium eingefügt. wonach die Vergrößerung des vorhandenen Grundbesitzes den Zielen und Festlegungen der örtlichen Raumordnung nicht widersprechen darf.
Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass sich die geltende Regelung mit ihrer Anwendbarkeit für Grundstücke oder Grundstücksteile mit einer Fläche von höchstens 300 m2 sowie den Vorgaben des unmittelbaren Angrenzens an bzw. der unmittelbaren Nähe zum Grundstück des Erwerbers und der nur einmaligen Anwendbarkeit in der Praxis (!) nach Ansicht des Landesgesetzgebers grundsätzlich bewährt habe. Mit der vorgenommenen Änderung solle die derzeit relativ starre Bezugnahme dieser Regelung auf Grundstücke mit einer Größe x on bis zu 300 m2 durch das zusätzliche Kriterium, wonach die Vergrößerung des vorhandenen Grundbesitzes den Zielen und Festlegungen der örtlichen Raumplanung nicht widersprechen dürfe, ergänzt und ein größerer Entscheidungsspielraum im Einzelfall für die Grundverkehrsbehörde im Hinblick auf den Flächenverbrauch geschaffen werden. Verwiesen wird ebenso darauf, dass sich das ehemals bestandene Kriterium der Bedachtnahme auf die Ziele und Festlegungen der örtlichen Raumordnung sich grundsätzlich bewährt habe.
Festzuhalten ist. dass es auch nach der erwähnten Novellierung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 weiterhin möglich und erlaubt ist. dass die genannte Gesetzesbestimmung auf Freilandflächen mit einer Größe von maximal 300 m2. und somit gegebenenfalls auch auf landwirtschaftlich wertvollen Flächen (landwirtschaftliche Vorsorgeflächen) mit genannter Grenze im Flächenausmaß, weiterhin angewendet werden kann, sofern allen weiteren Kriterien. insbesondere dem neuen Kriterium der Rücksichtnahme auf die örtliche Raumordnung, entsprochen wird.
Wäre es dem Landesgesetzgeber von ernstem Interesse gewesen, jedweden Rechtserwerb von landwirtschaftlich Flächen der Genehmigungspflicht nach § 4 zu unterstellen und somit allfällige Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zu unterbinden, hätte der Landesgesetzgeber beispielsweise einfach zur Regelung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 in der Fassung LGB1 Nr. 61/1996 zurückkehren können, wonach die Ausnahme von der Genehmigungspflicht nur bei Rechtserwerben an Grundstücken bestand, die auf Grund ihrer Beschaffenheit. ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind, sofern die vorgesehene Verwendung nicht im Widerspruch zu den Zielen der örtlichen Raumordnung stand. Dies hat der Landesgesetzgeber bekanntlich - wie oben dargestellt - jedoch nicht getan.
Gemäß den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 obliegt den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich die örtliche Raumordnung. Die grundlegende Aufgabe der örtlichen Raumordnung ist die Sicherung der geordneten räumlichen Entwicklung der Gemeinde. Ziele der örtlichen Raumordnung können unter anderem beispielsweise die bestmögliche Anordnung und Gliederung des Baulandes im Hinblick auf zahlreiche Aspekte sowie die Vorsorge für Wohnbedarf und Wirtschaftsbedürfnisse sein.
Ich, AA, möchte mir mit dem Grundstückszukauf auch für die Zukunft bzw. für meine Kinder die Möglichkeit offen halten, das Wohnhaus zu gegebener Zeit allen falls einmal auszubauen, um für ein Kind beim Elternhaus eigenen Wohnraum zu schaffen.
Es liegt allgemein im Interesse der Gemeinden, dass eine künftige Wohnraumschaffung soweit als möglich in verdichteter Bauweise erfolgt. Darüber hinaus ist allgemein bekannt, dass viele Gemeinden in den Seitentälern abseits der Inntalfurche mit all ihrer umfassenden mobilen, technischen, sozialen und insbesondere wirtschaftlichen Infrastruktur mit teils zu nehmendem Bevölkerungsschwund zu kämpfen haben, da es vor allem die junge Generation aufgrund der beschriebenen Vorteile vermehrt von der ländlichen in die städtische Umgebung zieht. Es ist daher im Interesse der (kleinen) Dorfgemeinden und fördert den sozialen Frieden, wenn die eigenen jungen Gemeindebürger im Dorf gehalten werden können, wenn sie selbst weiterhin am Dorfleben aktiv teilnehmen und dieses mitgestalten können und wenn ihnen und ihren künftigen Familien Perspektiven, vor allem auch bezüglich leistbarem Wohnraum, geboten werden können.
Kinder wären ansonsten gegebenenfalls gezwungen, nach eigenen Bauplätzen oder Wohnungen zu suchen, womit die Anzahl der Haus- und Wohnungssuchenden steigen würde, was wiederum unter Mitberücksichtigung gleicher bzw. zumindest ähnlich gelagerter Fälle zu einem vermehrten Bedarf an Wohnanlagen und Wohnhäusern führen würde, wobei es im Endeffekt zu einem weitaus größeren Flächenverbrauch kommen würde, als wenn das elterliche Wohnhaus bloß ausgebaut worden wäre. Sinn und Zweck der gegenständlichen Gesetzesbestimmung, den Flächenverbrauch (maßvoll) zu minimieren, würde somit ad absurdum geführt werden.
In gegenständlichem Fall wird eine Fläche von lediglich 109 m2 (nicht 300 m2) zum unmittelbar danebenliegenden Grundstück erstmalig hinzuerworben, womit aufgrund der ungünstigen Form des Baugrundstückes dadurch eine Gartenerweiterung ermöglicht wird und in der nächsten Generation allenfalls auch einmal ein Zubau möglich wird.
Bemerkt werden darf, dass die Höhe des Kaufpreises im Anwendungsbereich der beanspruchten Ausnahme von der Genehmigungspflicht nicht relevant ist.
Nicht nachvollziehbar ist. was die Grundverkehrsbehörde mit der auf Seite 7 unten angeführten Beseitigung von Widmungskonflikten meint. Uns ist bekannt, dass eine Umwidmung des Kaufgrundstückes in Bauland derzeit nicht möglich ist und auch nicht angestrebt wird. Dies wurde auch im Punkt XIV. des Kaufvertrages festgehalten.
Aus all diesen beschriebenen Gründen liegen alle Voraussetzungen für die Feststellung der Ausnahme von der Genehmigungspflicht gemäß § 5 lit d) 7. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 in der geltenden Fassung vor.
Es wird daher gestellt der
ANTRAG
dieser Beschwerde Folge zu geben und hinsichtlich des beabsichtigten Rechtserwerbs gemäß Kaufvertrag vom 26.01.2023 die Ausnahme von der Genehmigungspflicht gemäß § 5 lit d) Z 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 in der geltenden Fassung festzustellen.
Hopfgarten im Brixental. am 15.03.2023“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ***.
II.Rechtslage:
Die im gegenständlichen Fall wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 204/2021 (TGVG) lauten wie folgt:
„§ 4
Genehmigungspflicht
(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:
a) den Erwerb des Eigentums;
(…)
§ 5
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach § 4:
…
d) beim Rechtserwerb
1. an Grundstücken oder Grundstücksteilen mit einer Fläche von höchstens 300 m² sowie
2. an Grundstücken oder Grundstücksteilen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind,
in beiden Fällen jedoch nur dann, wenn das Grundstück oder der Grundstücksteil an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt, der bereits vorhandene Grundbesitz des Erwerbers in diesem Bereich noch nicht unter Anwendung dieser Bestimmung über die Ausnahme von der Genehmigungspflicht vergrößert wurde und die Vergrößerung des vorhandenen Grundbesitzes den Zielen und Festlegungen der örtlichen Raumordnung nicht widerspricht;
(…)
§ 24
Feststellung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht,
Entscheidung über den Geltungsbereich
(1) Ist ein Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer nach § 5 bzw. § 12 Abs. 2 von der Genehmigungspflicht ausgenommen, so hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen, dass der betreffende Rechtserwerb keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf.
(…)“
III.Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall war die Rechtsfrage zu prüfen, ob die belangte Behörde die Ausnahmebestimmung des § 5 lit d TGVG 1996 auf den von den Beschwerdeführern angezeigten Grunderwerb zu Recht nicht angewendet hat und in weiterer Folge die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu Recht versagte.
Selbst wenn die Beschwerdeführer vermeinen, dass nach der Novelle LGBl Nr 204/2021 es weiterhin möglich und erlaubt ist, dass Freilandflächen mit einer Größe von maximal 300 m² und somit gegebenenfalls auch auf landwirtschaftlich wertvollen Flächen weiterhin angewendet werden können, sofern den weiteren Kriterien, insbesondere der Rücksichtnahme auf die örtliche Raumordnung, entsprochen wird.
Dem ist entgegenzuhalten, dass überörtliche Raumordnungsprogramme die örtliche Raumordnung derogieren, daher die örtliche Raumordnung nicht entgegen den überörtlichen Raumordnungsprogrammen wirksam beschlossen werden kann. Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim gegenständlichen Grundstück, aus dem die gegenständliche Teilfläche bzw das neugebildete Grundstück abgetrennt wird, es sich um eine landwirtschaftliche Vorsorgefläche handelt, wird somit klar zum Ausdruck gebracht, dass die Vergrößerung des vorhandenen Grundbesitzes den Zielen und Festlegungen der Raumordnung widersprechen. Auch wenn die Gemeinde V mitgeteilt hat, dass keine Einwände erhoben werden, so ist festzuhalten, dass es der Gemeinde verwehrt ist, im Rahmen der örtlichen Raumordnung Beschlüsse zu fassen, die der überörtlichen Raumordnung und der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgefläche widersprechen. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vergrößerung des vorhandenen Grundbesitzes den Zielen und Festlegungen der örtlichen Raumordnung widerspricht.
Weiters ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz nicht vorliegen. Der Käufer ist kein Landwirt und widerspricht daher der Erwerb des Gst ***1 den Zielen des § 1Abs 1 lit a TGVG 1996. Insbesondere ist auch darauf zu verweisen, dass die besonderen Versagungsgründe des § 7 Abs 1 lit a und lit d TGVG 1996 vorliegen. Insgesamt war festzuhalten, dass die belangte Behörde dem gegenständlichen Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu Recht versagt hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Zum Entfall der öffentlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Darüber hinaus wurde seitens der rechtsfreundlich vertretenen Parteien kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.
Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
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Dr. Visinteiner
(Richter)
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