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LVwG-2023/44/2117-5•LVwG T LVwG-2023/44/2117-5
LVwG-2023/44/2117-5Tribunale amministrativo regionale12 ott 2023
Versickerung mechanisch gereinigter Abwässer<br/>Öffentliche Kanalisation
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde (1.) der AA, Adresse 1, **** Z, und (2.) des BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.07.2023, Zahl ***, betreffend eines wasserpolizeilichen Auftrages hinsichtlich der Versickerung häuslicher Abwässer,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, sodass die angefochten Spruchpunkte 1. und 2. ersatzlos behoben und der angefochtene Spruchpunkt 3. wie folgt abgeändert wird:
„Die Versickerung der bloß mechanisch gereinigten häuslichen Abwässer des Wohngebäudes auf dem Grst**1, KG X, ist ab dem Zeitpunkt des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation, spätestens jedoch bis zum 01.11.2026 einzustellen.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Beschwerdeführern betreffend der Abwasserbeseitigung des Wohnhauses auf dem Grst**1, KG X, gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 folgender Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis zum 1. November 2023 erteilt:
„1.Für die anfallenden häuslichen Abwässer ist eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasseranlage zu errichten und in Betrieb zu nehmen (dichte Grube), wobei eine entsprechende Bestätigung einer Fachfirma / einer Fachperson vorzulegen ist.
2. Sollte die Errichtung einer biologischen Abwasseranlage oder eines Kanals beabsichtigt sein, so ist ein den Bestimmungen des § 103 WRG 1959 entsprechendes, bewilligungsfähiges Projekt in 3-facher Ausfertigung bei der ha. Behörde einzureichen.
3. Alternativ dazu kann die Wasserversorgung unterbunden werden, damit kein Abwasser mehr anfällt und damit auch keine Abwasserbeseitigung mehr erforderlich ist.“
In der dagegen am 16.08.2023 erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol (verbessert am 31.08.2023) wird zusammengefasst vorgebracht, dass bereits eine Absichtserklärung für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation unterschrieben sei. Die Gemeinde beabsichtige die Umsetzung binnen drei Jahren. Auf der anderen Seite würde die Errichtung einer dichten Grube zu Baukosten in Höhe von ca € 40.000,- führen (Kostenschätzung der Bauunternehmung CC vom 29.08.2023).
II.Sachverhalt:
Der Hof „DD“ auf dem Grst1, KG X, wird von EE, geboren am XX.XX.XXXX, alleine bewohnt. Sie war aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 22.05.1978 Alleineigentümerin und hat die Liegenschaft mit Vertrag vom 28.07.2015 (*) an ihre Kinder – die nunmehrigen Beschwerdeführer – übergeben (ideelles Hälfteeigentum). Nunmehr bewohnt EE das Gebäude aufgrund eines unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechts auf Lebenszeit.
Die im Wohngebäude auf dem Grst**1 anfallenden häuslichen Abwässer werden seit Jahrzehnten in einer Dreikammerfaulanlage mechanisch gereinigt und anschließend in einem Sickerschacht punktuell versickert. Dies stellt keine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigung mehr dar. Eine wasserrechtliche Bewilligung dafür liegt nicht vor. Die Abwasserbeseitigung in der bestehenden Form wurde nicht von den Beschwerdeführern, sondern von einem ihrer Rechtsvorgänger errichtet. Die Beschwerdeführer sind aber aufgrund des Übergabsvertrages vom 28.07.2015 verpflichtet, die von EE bewohnten Räumlichkeiten in einem brauchbaren Zustand zu erhalten und substantielle Erhaltungsmaßnahme zu treffen.
Am 31.08.2023 hat der Gemeinderat von X beschlossen, mehrere bislang unerschlossene Wohnobjekte – darunter auch das gegenständliche Gebäude – an die öffentliche Kanalisation anzuschließen. Die Umsetzung soll ab dem Jahr 2024 innerhalb von drei Jahren erfolgen. Die alternative Errichtung einer dichten Grube für das gegenständliche Gebäude würde zu Baukosten in Höhe von ca € 40.000,- führen.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht kann ein vorübergehender Weiterbetrieb der Abwasserentsorgung bis zur absehbaren Umsetzung des Kanalanschlusses hingenommen werden. Die Abwasserentsorgung wird bereits seit mehreren Jahrzehnten konstant betrieben und die anfallende Abwassermenge ist sehr gering. Eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustandes ist nicht zu erwarten.
III.Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Grundbuch (EZ **, KG X) und den Gutachten des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen FF vom 05.10.2022, Zl ***, und vom 06.09.2023, Zl ***. Im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs (Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 18.09.2023, OZl 4) wurde der festgestellte Sachverhalt nicht bestritten.
IV.Rechtslage:
Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959):
„Bewilligungspflichtige Maßnahmen.
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
(…)
c)Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
(…)
Bestehende Kläranlagen und Indirekteinleiter:
§ 33g. (1) Eine Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) ist nach Maßgabe einer allenfalls bestehenden sonstigen Bewilligung von der Bewilligungspflicht nach § 32 ausgenommen, wenn die Abwasserreinigungsanlage am 1. Juli 1990 bestanden hat sowie ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten wird und
1. mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW 60 belastet wird oder
(…)
Diese Ausnahme endet, sofern die Frist nicht durch Verordnung nach Abs. 2 verlängert wird, am 31. Dezember 2005, längstens aber mit In-Kraft-Treten einer Maßnahmenverordnung gemäß § 33f für das betroffene Grundwassergebiet. Auf eine solche Einleitung findet § 33c keine Anwendung. Bei der Auflassung einer solchen Einleitung sind die zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine derartige Anlage ist der Behörde zu melden. § 12b Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Einleitungen gemäß Abs. 1
(…)
2. außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten
bis längstens 22. Dezember 2021 verlängern, wenn auf Grund der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d) die Verwirklichung der Umweltziele gemäß § 30a, c und d nicht gefährdet wird. Ist der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in Abs. 1 und in diesem Absatz genannten Fristen möglich, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.
(…)
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
(…)
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
(…)
(4) Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. § 31 Abs. 6 findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.“
V.Erwägungen:
Die Bewilligungspflicht des § 32 WRG 1959 ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit eines Gewässers – auch des Grundwassers – zu rechnen ist. Der tatsächliche Eintritt einer Gewässerverunreinigung sowie die Art der Nutzung des beeinträchtigten Gewässers sind für die Bewilligungspflicht irrelevant. Daher ist sowohl die Versickerung ungereinigter häuslicher Abwässer als auch die Versickerung bloß mechanisch gereinigter häuslicher Abwässer gemäß § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 bewilligungspflichtig (vgl VwGH 18.03.1994, 93/07/0187; 31.01.1995, Zl 95/07/0008).
Von der Bewilligungspflicht des § 32 WRG 1959 waren aber gemäß § 33g WRG 1959 Kleinabwasserreinigungsanlagen bis zum 31.12.2005 ausgenommen, sofern sie bereits am 01.07.1990 bestanden haben. Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.11.2015, LGBl Nr 122/2015, wurde diese Frist gemäß § 33g Abs 2 WRG 1959 bis zum 22.12.2021 verlängert. Sollte die gegenständliche Anlage unter diese Ausnahme gefallen sein, wäre die Bewilligungsfiktion am 22.12.2021 abgelaufen. Spätestens seit diesem Zeitpunkt wird die Abwasserversickerung rechtswidrig betrieben.
Nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen. Als "eigenmächtige Neuerung" ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Dass im vorliegenden Fall eine eigenmächtige Neuerung in Form einer ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung betriebene Versickerung bloß mechanisch gereinigter häuslicher Abwässer in das Grundwasser vorliegt, ist unbestritten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 als Verursacher des rechtswidrigen Zustandes und nicht als subsidiär haftende Grundeigentümer gemäß § 138 Abs 4 WRG 1959 herangezogen. Dazu ist grundsätzlich klarzustellen, dass die Eigentümer einer Liegenschaft nach § 138 WRG 1959 in zweifacher Hinsicht Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages sein können. Sind sie diejenigen, die den rechtswidrigen Zustand selbst verursacht haben, dann findet auf sie Abs 1 (oder Abs 2) Anwendung. Haben sie den rechtswidrigen Zustand nicht selbst verursacht, können sie nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des Abs 4 in Anspruch genommen werden.
Nicht nur die Herstellung einer konsenswidrigen Anlage, sondern auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines konsenslos bestehenden Zustandes stellt eine wasserrechtliche Übertretung da. Zur Aufrechterhaltung und Nutzung eines konsenslos geschaffenen Zustandes genügt es aber nicht, dass die Liegenschaftseigentümer den durch eine unzulässige Neuerung von ihren Rechtsvorgängern geschaffenen Zustand lediglich durch passives Verhalten bestehen lassen. Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer die Anlage im Jahr 2015 übernommen. Spätestens mit Auslaufen der Verordnung LGBl Nr 122/2015 am 22.12.2021 wurde der Betrieb der Anlage rechtswidrig. Aufgrund des Übergabsvertrages vom 28.07.2015 sind die Beschwerdeführer verpflichtet, die Anlage in einem brauchbaren – also auch rechtlich zulässigen – Zustand zu erhalten. Somit dulden sie auf ihrer Liegenschaft nicht nur eine rechtswidrige Abwasserbeseitigung durch die Hausbewohnerin, sondern haben darüber hinaus die vertragliche Verpflichtung zur Erhaltung der Anlage und damit zur Einholung der notwendigen Bewilligungen und haften damit als Verursacher des rechtswidrigen Zustandes iSd § 138 Abs 1 (oder Abs 2) WRG 1959 (vgl etwa VwGH 22.02.1994, 93/07/0154).
Gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 ist der rechtswidrige Zustand zu beseitigen, wenn es das öffentliche Interesse erfordert oder der Betroffene es verlangt. In allen anderen Fällen ist gemäß Abs 2 innerhalb einer angemessenen Frist entweder nachträglich um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen oder der rechtswidrige Zustand zu beseitigen. Ein Alternativauftrag nach Abs 2 darf nur dann ergehen, wenn die Beseitigung weder vom öffentlichen Interesse geboten noch von einem in seinen Rechten Beeinträchtigten verlangt wird und die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Insofern ist eine Grobprüfung hinsichtlich der grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit durchzuführen. Es soll nämlich nicht ein Alternativauftrag erteilt werden, der wegen Unmöglichkeit der Erteilung der Bewilligung sinnlos ist (vgl VwGH 23.05.2019, Ra 2019/07/0044).
Was die Bewilligungsfähigkeit der vorliegenden Anlage anlangt, stellt eine rein mechanische Reinigung von Abwässern nach ständiger Rechtsprechung bereits seit Jahrzehnten nicht mehr den Stand der Technik dar und ist nicht mehr bewilligungsfähig (vgl VwGH 25.05.1993, 91/07/0164). Abgesehen davon besteht kein Zweifel, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, die rechtswidrige Verunreinigung des Grundwassers zu beenden. Ein Vorgehen nach § 138 Abs 2 WRG 1959 kommt daher nicht in Betracht. Die Behörde ist daher zurecht nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 vorgegangen. Allerdings ermöglicht diese Bestimmung nur, eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder unterlassenen Arbeiten nachzuholen. Von einer "unterlassenen Arbeit" kann nur gesprochen werden, wenn eine Verpflichtung zur Durchführung der Arbeit aufgrund des Gesetzes oder eines wasserrechtlichen Bescheides besteht (vgl VwGH 2013/07/0281, 20.03.2014).
Den Beschwerdeführern wurde mit den angefochtenen Spruchpunkten 1. und 2. der wasserpolizeiliche Auftrag erteilt, eine dichte Grube zu errichten und zu betreiben oder einen Bewilligungsantrag für eine biologische Kläranlage oder einen Kanal bei der Behörde einzureichen. Dazu ist klarzustellen, dass für die Beschwerdeführer weder aufgrund des WRG 1959 noch aufgrund eines wasserrechtlichen Bescheides die Verpflichtung besteht, auf ihrer Liegenschaft eine bestimmte Abwasserbeseitigungsanlage zu beantragen, zu errichten und zu betreiben. Ein derartiger Leistungsbescheid wäre auch nicht vollstreckbar. Abgesehen davon ist die bloße Verpflichtung zur Einreichung eines Bewilligungsprojektes nicht geeignet, den rechtswidrigen Zustand und insbesondere die Gewässerverunreinigung zu beenden. Die angefochtenen Spruchpunkte 1. und 2. sind daher ersatzlos zu beheben.
Zulässig und notwendig ist es hingegen, die rechtswidrige Versickerung zu stoppen. Dafür ist es nicht notwendig, wie im angefochtenen Spruchpunkt 3. die Wasserversorgung der Liegenschaft zu unterbinden – es führt nämlich nicht jede Wassernutzung zu einer rechtswidrigen Versickerung (zB Trinkwasserentnahme oder Gartenbewässerung). Ausreichend ist es vielmehr, die Versickerung der bloß mechanisch gereinigten häuslichen Abwässer zu unterbinden. Die dafür festzusetzende Erfüllungsfrist hat gemäß § 59 Abs 2 AVG angemessen zu sein (VwGH 25.02.2016, Ro 2016/07/0001). Ein Anspruch auf Einräumung einer Frist bis zum möglichen Anschluss an die Ortskanalisation besteht dabei nicht (VwGH 20.07.1995, 95/07/0044). Im vorliegenden Fall ist der Anschluss an die Ortskanalisation aber nicht nur möglich, sondern konkret absehbar. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht kann zudem ein vorübergehender Weiterbetrieb der Abwasserentsorgung im bisherigen Umfang – Benutzung durch eine Person – hingenommen werden.
Um der im Jahr 1935 geborenen Mutter der Beschwerdeführer die weitere Bewohnung ihres Hauses bis zum bereits beschlossenen Anschluss an die Ortskanalisation zu ermöglichen, wird die Frist zur Einstellung der Versickerung bis zum konkret absehbaren Anschluss an die Ortskanalisation, spätestens jedoch bis zum 1. November 2026 erstreckt.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich der reduzierte Betrieb der Anlage nicht relevant ändert. Sollte sich also die maximale tägliche Schmutzfracht – etwa durch zusätzliche Bewohner – erhöhen, wäre der Sachverhalt neu zu beurteilen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum einen weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, zum anderen stellt die Angemessenheit der Frist eine Frage des Einzelfalls dar.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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