LVwG T LVwG-2023/11/1937-8

LVwG-2023/11/1937-8Tribunale amministrativo regionale11 ott 2023

Regest

Aussetzung der Einhebung von Abgaben <br/>Rechtsschutzinteresse<br/>Hemmung der Einbringung von Abgaben

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/11/1937-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.11.1937.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer, LL.M., aufgrund des Vorlageantrages nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2023 (Zl ***), über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung (Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung BB) vom 06.04.2023 (Zl ***), mit dem der Antrag auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 abgewiesen wurde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheiden der Tiroler Landesregierung vom 06.02.2023, alle zu Zl , wurden die Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 an den Tourismusverband Y (**) für die Jahre 2020, 2021 und 2022 sowie an den Tourismusverband X () für die Jahre 2021 und 2022 an Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vorgeschrieben. Aufgrund von dagegen erhobenen Beschwerden setzte das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.06.2023 (Zlen LVwG- bis ) die Pflichtbeiträge an den Tourismusverband Y (**) und an den Tourismusverband X (***) jeweils für das Jahr 2021 neu fest. Im Übrigen wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. AA hat gegen dieses Erkenntnis mit Schreiben vom 10.08.2023 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach Art 144 B-VG erhoben.

Mit Schriftsatz vom 03.04.2023 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die Aussetzung der Einhebung der Abgaben nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 (Pflichtbeiträge an den Verband Y für 2020, 2021 und 2022 sowie an den Verband X für die Jahre 2020, 2021 und 2022). Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Pflichtbeiträge zum Tourismusverband X für das Jahr 2020 wurde mit Bescheid vom 06.04.2023, Zl ***, als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit weiterem, beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 06.04.2023, Zl , wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Pflichtbeiträge zum Tourismusverband Y (**) für die Jahre 2020, 2021 und 2022 sowie an den Tourismusverband X (***) für die Jahre 2021 und 2022 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.04.2023 Beschwerde. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde darin vorgebracht, der Sachbearbeiter in der Abteilung BB sei befangen, das vom Beschwerdeführer betriebene Unternehmen sei ein Mehrwert für den Tourismus (und er beziehe nicht umgekehrt eine Wertschöpfung durch den Tourismus) und sei § 31c Tiroler Tourismusgesetz 2006 darüber hinaus verfassungswidrig.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2023, Zl ***, wurde zu Spruchpunkt I. die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.04.2023 abgewiesen. Mit Spruchpunkt II. wurde die Beschwerde gegen einen Bescheid vom 20.03.2023 hinsichtlich der Aussetzung der Einhebung der Abgaben für 2023 ebenfalls abgewiesen. Unstrittig ist, dass die Abgabenvorschreibung für 2023 inhaltlich nicht bekämpft und mittlerweile auch teilweise bezahlt wurde. Die Aussetzung der Einhebung der Abgaben für 2023 ist somit nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.

Am 12.09.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In dieser gab der Beschwerdeführer an, dass er die Aussetzung der Einhebung der Abgaben auch für die Zeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof und eventuell auch vor dem Verwaltungsgerichtshof weiter beantrage. Insgesamt sei die Abgabenvorschreibung aus seiner Sicht zu hoch. Zu den Auswirkungen der Einhebung der Beiträge gab der Beschwerdeführer an, dass er bei sofortiger Zahlungsverpflichtung in Liquiditätsprobleme geraten würde. Insbesondere sei sein Hauptgeschäft im Winter, da würde er die meisten Umsätze erzielen.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheiden vom 06.02.2023, Zlen , wurden dem Beschwerdeführer Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für den Tourismusverband Y (**) für die Jahre 2020, 2021 und 2022 sowie an den Tourismusverband X () für die Jahre 2021 und 2022 vorgeschrieben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.06.2023, Zlen LVwG- bis ***, wurden die Beiträge an den Tourismusverband Y und an den Tourismusverband X für das Jahr 2021 neu festgesetzt. Im Übrigen wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 04.07.2023 zugestellt, mit Schreiben vom 10.08.2023 hat er dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach Art 144 B-VG erhoben.

Am 03.04.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung der Einhebung der Abgaben nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 (Pflichtbeiträge an den Verband Y für 2020, 2021 und 2022 sowie an den Verband X für die Jahre 2020, 2021 und 2022). Dieser Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Pflichtbeiträge zum Tourismusverband X für das Jahr 2020 wurde mit Bescheid vom 06.04.2023, Zl ***, als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid vom 06.04.2023 und Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2023 wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der weiteren Abgaben abgewiesen.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Ebenso wurde Einsicht genommen in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu LVwG-*** bis ***. Darüber hinaus wurde Beweis aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 12.09.2023.

Die Festsetzung und Vorschreibung der Abgaben nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 an die Tourismusverbände Y und an den Tourismusverband X für die Jahre 2020, 2021 und 2022 ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu LVwG-*** bis ***. Ebenfalls aus dem Akteninhalt ergeben sich die Daten der Anträge und Entscheidungen betreffend die Aussetzung der Einhebung der Abgaben.

IV.Rechtslage:

Gegenständlich ist folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:

Bundesabgabenordnung BAO, BGBl 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl I 110/2023:

„§ 212a BAO (Bundesabgabenordnung)

(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,

a)soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder

b)soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c)wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

(2a) Ungeachtet einer nicht erfolgten oder nicht zu bewilligenden Aussetzung der Einhebung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung der Abgabe in der sich aus dem Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 ergebenden Höhe auszusetzen. Dem Antrag ist der Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 beizulegen.

(2b) Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist zurückzuweisen, wenn

1. keine Beschwerde eingebracht wurde,

2. der Bescheid keine Nachforderung im Sinne des Abs. 1 ausweist,

3. er nach Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren eingebracht wird oder

4. zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist.

(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a)Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

b)Erkenntnisses (§ 279) oder

c)anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

(5a) Der Ablauf der nach Abs. 2a bewilligten Aussetzung der Einhebung ist anlässlich des Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 oder 3 zu verfügen.

(6) Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung

a)vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder

b)vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gemäß § 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder

c)bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder

d)nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder

e)innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7

erfolgte.

(7) Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5 oder 5a) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.

(8) Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.

(9) Ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung sind

1. bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung oder

2. bei Bewilligung für die Dauer des Zahlungsaufschubes

Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.“

V.Erwägungen:

Gegenstand des Verfahrens ist die Aussetzung der Einhebung der Abgaben nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 an den Tourismusverband Y () für die Jahre 2020, 2021 und 2022 sowie an den Tourismusverband X () für die Jahre 2021 und 2022. Über die Abgabenvorschreibung wurde in inhaltlicher Hinsicht bereits durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.06.2023, LVwG-*** bis *** abgesprochen. Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach Art 144 B-VG erhoben.

Die Aussetzung der Einhebung von Abgaben setzt einen diesbezüglichen Antrag voraus. Dieser Antrag ist grundsätzlich von der Erhebung einer Beschwerde gegen die Abgabenhöhe abhängig (Ritz/Koran, BAO7 [2021] § 212a Rz 6f). Durch das Rechtsinstitut der Aussetzung der Einhebung soll sichergestellt werden, dass Rechtsschutzsuchende nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiellen rechtswidrigen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden. Es verlangt nämlich das rechtsstaatliche Prinzip, dass der Beschwerde ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz zukommt (VwGH 29.03.2023, Ra 2021/15/0110 mwN).

Es ist nicht Aufgabe des Aussetzungsverfahrens nach § 212a BAO, die Beschwerdevorentscheidung vorwegzunehmen. Allerdings sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde anhand des Vorbringens zu beurteilen (VwGH 15.03.2012, 2011/17/0175). Aufgabe des Verwaltungsgerichts im Aussetzungsverfahren ist es daher, anhand des Beschwerdevorbringens die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu beurteilen und allenfalls dazu erforderliche Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (VwGH 29.03.2023, Ra 2021/15/0110 mwN).

Mit dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben entsteht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung die Wirkung der Hemmung der Einbringung (VwGH 12.11.2021, Ra 2020/16/0158), die Wirkung eines Zahlungsaufschubes tritt erst mit Gewährung der Aussetzung ein (VwGH 30.01.2020, Ro 2019/16/0001). Durch die Vorschreibung von Beschwerdezinsen bzw Aussetzungszinsen wird eine Gleichstellung zwischen Aussetzung und Nicht-Aussetzung der Einhebung der Abgaben bewirkt: Durch das Rechtsinstitut der Aussetzung der Einhebung der Abgaben kann somit – bei gleichem Verfahrensausgang – kein Zinsgewinn bzw -verlust – lukriert werden (VwGH 31.03.2017, Ra 2016/13/0034).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Abweisung des Aussetzungsantrages nach einer in der Hauptsache ergehenden Entscheidung den Betroffenen dann in seinen Rechten nicht verletzt, wenn der Aussetzungsantrag vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wurde. (VwGH 25.06.2014, Ra 2014/13/0004). Der Verwaltungsgerichtshof hat seine ältere Rechtsprechung, nach der zur Verhinderung von möglichen Rechtsverletzungen auch nach einer Berufungserledigung eine Bewilligung der Aussetzung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung in Betracht komme, ausdrücklich als überholt bezeichnet (VwGH 31.08.2016, 2013/17/0421). Eine von einem Beschwerdeführer angestrebte Bewilligung der Aussetzung nach § 212a BAO hätte – da selbst im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheids über die Ablehnung der Aussetzung gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung wegen einer zwischenzeitig in der Hauptsache ergangenen Entscheidung zu verfügen wäre – dem Beschwerdeführer keine andere Rechtsposition verliehen, als er durch den angefochtenen Bescheid hat (VwGH 31.08.2016, 2013/17/0421). Insgesamt besteht daher grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Überprüfung der Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben nach der inhaltlichen Entscheidung über die Abgabenvorschreibung. Dabei kommt es grundsätzlich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes an. Allfällige noch anhängige Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof sind für die Entscheidung über die Aussetzung der Einhebung der Abgaben nicht von Belang. Nach der Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache ist ein (unerledigter) Aussetzungsantrag abzuweisen (Ritz/Koran, BAO7 [2021] § 212a Rz 12; Ott, ZGV 1987, H 5-6, 36; so auch VwGH 25.06.2014, Ra 2014/13/0004).

Dies trifft für den Beschwerdeführer zu: Mit inhaltlicher Entscheidung über die Abgaben nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.06.2023, LVwG-*** bis ***, ist eine verfahrensrechtliche Lage für den Beschwerdeführer eingetreten, in der über die Aussetzung der Einhebung der Abgaben nicht mehr positiv entschieden werden kann. Auch die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach Art 144 B-VG betreffend die Abgabenvorschreibung in inhaltlicher Hinsicht vermag daran nichts zu ändern. Selbst im Falle seines Obsiegens würden allfällige wirtschaftliche Nachteile durch entsprechende Zinsansprüche ausgeglichen.

Und auch insoweit sich der Beschwerdeführer auf die ältere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beruft, wonach auch nach rechtskräftiger Entscheidung über die Abgabenhöhe eine meritorische Entscheidungspflicht zur Aussetzung bestehen kann, ist für diesen nichts gewonnen: Auch in diesen Fällen war die Prognoseentscheidung der erstinstanzlichen Behörde anhand des jeweiligen Berufungsvorbringens zu treffen. Da es sich bei der Aussetzung der Einhebung von Abgaben nach § 212a BAO um eine begünstigende Bestimmung handelt, hat der Abgabenpflichtige aus eigener Überzeugung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (VwGH 07.09.2006, 2006/16/0014). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Insbesondere welche weitreichenden Auswirkungen die Einhebung der aushaftenden Beiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 in der kumulativen Höhe von Euro 2.717,64 – insbesondere im Hinblick auf die doch beträchtlichen erzielten Umsätze durch das Unternehmen des Beschwerdeführers – haben sollen, erschließt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol mangels entsprechend konkretisiertem Vorbringen nicht.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Klaus Wallnöfer, LL.M.

(Präsident)

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