LVwG T LVwG-2023/26/2178-1

LVwG-2023/26/2178-1Tribunale amministrativo regionale10 ott 2023

Regest

Waffenvernichtung bzw -entsorgung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/26/2178-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.26.2178.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.07.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Waffengesetz 1996,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird teilweise und insofern Folge gegeben, als

a.die Geldstrafe auf Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag und 12 Stunden) herabgesetzt wird,

b.der Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Strafbehörde dementsprechend mit Euro 15,00 neu festgesetzt wird,

c.womit der Gesamtzahlbetrag des Beschwerdeführers an die belangte Behörde nunmehr Euro 165,00 beträgt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:29.09.2022, 17:30 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 1

Sie haben im Zuge einer am 29.09.2022 bei Ihrer Wohnadresse durchgeführten Bescheidzustellung gegenüber den Beamten angegeben, Ihre Schusswaffe der Kategorie B mit der Bezeichnung Glock 17 Gen4 Plus, Nr. ***, vor etwa einem Jahr aus Eigenem vernichtet und entsorgt zu haben. Eine Meldung über diese Besitzaufgabe ist bei der Behörde bislang nicht eingelangt.

Sie haben es sohin entgegen § 28 Abs. 7 Waffengesetz 1996 unterlassen, der Behörde binnen sechs Wochen die Besitzaufgabe an der Schusswaffe der Kategorie B mit der Bezeichnung Glock 17 Gen4 Plus mit der Nr. *** in Form der Vernichtung dieser Waffe zu melden und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen.

Wer gegen das Waffengesetz 1996 verstößt, begeht gemäß § 51 Abs. 2 Waffengesetz 1996 eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 50 oder 51 Abs. 1 Waffengesetz 1996 zu ahnden oder § 32 Abs. 3 Waffengesetz 1996 anzuwenden ist.

Sie haben daher aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes die Verwaltungsübertretung nach §§ 28 Abs. 7 iVm 51 Abs. 2 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2021, begangen.“

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 7 Waffengesetz 1996 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sieben Tagen und 18 Stunden) gemäß § 51 Abs 2 Waffengesetz 1996 verhängt wurde.

Der Verfahrenskostenbeitrag wurde von der belangten Strafbehörde mit Euro 20,00 festgesetzt.

Die belangte Behörde begründete ihre Strafentscheidung im Wesentlichen damit, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.09.2022 ein Waffenverbot gegen den Beschuldigten verhängt worden sei. Anlässlich einer Hausdurchsuchung hätten verschiedene Waffen beim Beschuldigten sichergestellt werden können. Jedoch sei eine - laut behördlichem Waffenregister - auf ihn registrierte Schusswaffe der Marke Glock 17 nicht aufzufinden gewesen, hinsichtlich dieser habe der Beschuldigte gegenüber den Polizeibeamten angegeben, diese Waffe vor etwa einem Jahr vernichtet und entsorgt zu haben.

Eine entsprechende Meldung der Besitzaufgabe an der vorangeführten Schusswaffe der Marke Glock 17 sowie ein Nachweis über den Verbleib dieser Waffe sei durch den Beschuldigten nie erbracht worden.

Demnach habe der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Übertretung nach dem Waffengesetz begangen.

Bei der Tatbegehung sei zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

Straferschwerend sei die einschlägige Delinquenz des Beschuldigten zu werten gewesen. Milderungsgründe seien nicht hervorgekommen.

Nach den vom Beschuldigten vorgelegten Unterlagen bringe dieser Euro 4.290,00 brutto bzw Euro 3.000,00 netto monatlich ins Verdienen. Derzeit sei davon jedoch eine Gehaltspfändung im Ausmaß von rund Euro 1.500,00 in Abzug zu bringen.

Der Beschuldigte sei für zwei Kinder unterhaltspflichtig, wobei er monatlich einen Unterhalt in Höhe von Euro 750,00 zu leisten habe.

Der Beschuldigte habe Schulden in Höhe von rund Euro 12.000,00 abzutragen und habe er zu seinem Vermögen keine Angaben gemacht.

Aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sei der Strafbetrag herabzusetzen gewesen (dies gegenüber der Festsetzung in der Strafverfügung). Der nunmehr reduzierte Strafbetrag sei aus general- als auch spezialpräventiven Gründen erforderlich, um den Beschuldigten von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Der Strafbetrag sei auch schuld- und tatangemessen, um dem Unrechtsgehalt der Übertretung Rechnung zu tragen.

Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher eine Strafreduzierung beantragt wurde.

Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass die erfolgte Strafbemessung unzutreffend sei, stünde doch infolge der gegebenen Lohnpfändung aufs Existenzminimum gar kein Geld mehr zur Verfügung, um die Strafe zu bezahlen.

Entgegen der Annahme der belangten Strafbehörde habe er nicht nur Schulden im Betrag von Euro 12.000,00, sondern würden sich seine Schulden auf Euro 40.000,00 belaufen. Die Strafbehörde habe auch fälschlicherweise nur zwei unterhaltsberechtigte Kinder angenommen, tatsächlich sei für drei Kinder von ihm Unterhalt zu leisten.

Der Gerichtsvollzieher sei auch schon vor Ort gewesen und hätte feststellen müssen, dass keine pfändbaren Werte vorhanden seien.

Insoweit ihm der Besitz einer verbotenen Waffe unterstellt worden sei, sei festzuhalten, dass der betreffende Schlagring aus dem Besitz seiner Ex-Frau sei und nach dem Angriff auf seine Person am Parkplatz liegengeblieben sei, er habe den Schlagring an sich genommen, um etwas (gegen den Angreifer) in der Hand zu haben.

Was das Waffenverbot anbelange, so würden doch kaputte Schreckschusswaffen, Luftgewehre, Spielzeugwaffen, Taschenmesser, Übungshandgranaten, Zünder aus dem Museum und Nachtsichtgeräte sehr wenig interessieren, so sei dies jedenfalls in Deutschland.

Die Armbrust, die Machete und den gefährlichen Spazierstock habe er zurückerhalten, wie solle das zu verstehen sein.

Auf ein Bußgeld von Euro 50,00 könnte man sich einigen, seine Mutter wäre bereit, dies zu zahlen, um die leidige Sache zu beenden.

II.Sachverhalt:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Verwaltungsstrafsache nach dem Waffengesetz 1996. Dem Rechtsmittelwerber wird vorgeworfen, den Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie B aufgegeben zu haben, ohne dies der Waffenbehörde gemeldet und ohne einen Nachweis über den Verbleib der Waffe erbracht zu haben.

Der Beschwerdeführer hat ca ein Jahr vor dem 29.09.2022 seine Schusswaffe der Marke Glock 17 Gen4 Plus mit der Nummer *** (nach eigener Erklärung) vernichtet und entsorgt, dies

-ohne Meldung über diese Besitzaufgabe an die Behörde und

-ohne Erbringung eines Nachweises über den Verbleib dieser Waffe.

Der Beschwerdeführer brachte im Mai 2023 einen Betrag von brutto Euro 4.294,53 ins Verdienen. Nach sämtlichen Abzügen (insbesondere Sozialversicherung, Lohnsteuer, Pfändungsbeträge, etc) gelangte ein Betrag von netto Euro 1.487,55 an ihn zur Auszahlung.

Der Rechtsmittelwerber ist für drei Kinder unterhaltspflichtig und hat er Schulden von etwa Euro 40.000,00 abzutragen.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aufgrund der gegebenen Aktenlage sowie aufgrund der eigenen Angaben des Rechtsmittelwerbers ergibt.

So beruhen die Feststellungen zum monatlichen Verdienst des Beschwerdeführers und zu den Abzügen vom Bruttoverdienst vor allem auf der aktenkundigen Lohnabrechnung für den Beschwerdeführer für den Monat Mai 2023, welche der Rechtsmittelwerber selbst der belangten Strafbehörde in Vorlage gebracht hat.

Die festgestellten Schulden sowie die festgestellte Anzahl der gegenüber dem Beschwerdeführer unterhaltsberechtigten Kinder gründen auf den eigenen Erklärungen des Rechtsmittelwerbers, gegen welche keine Bedenken des entscheidenden Gerichts obwalten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht diesbezüglich von wahrheitsgemäßen Angaben des Beschwerdeführers aus.

Dass der Beschwerdeführer seine genehmigungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B, nämlich seine Glock 17 Gen4 Plus, ca ein Jahr vor dem 29.09.2022 vernichtet und entsorgt hat, dies ohne Meldung über die Besitzaufgabe an dieser Waffe an die Behörde und ohne Erbringung eines Nachweises über den Verbleib dieser Waffe, ergibt sich für das entscheidende Verwaltungsgericht aus dem Umstand, dass der Rechtsmittelwerber dieser Anlastung der belangten Strafbehörde in seiner Beschwerde in keiner Weise entgegengetreten ist.

IV.Rechtslage:

Die belangte Strafbehörde hat ihre Strafentscheidung auf die Bestimmungen des § 28 Abs 7 sowie des § 51 Abs 2 Waffengesetz 1996 gestützt.

Die maßgeblichen Regelungen des § 28 Waffengesetz 1996 haben folgenden Wortlaut:

„§ 28

Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B

(1)Schusswaffen der Kategorie B dürfen nur dem Inhaber eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte überlassen werden; einem Menschen, der den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darüber hinaus nur dann, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, wenn der Erwerber dem Veräußerer eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffen nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.

(2)Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen der für den Erwerber zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Mit der Anzeige ist der Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen oder die schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, die Veräußerung jener Behörde mitzuteilen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat.

(2a)Ist der Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie B im Ausland entstanden, so ist die Überlassung binnen sechs Wochen ab dem Verbringen oder der Einfuhr dieser Waffe ins Bundesgebiet gemäß Abs. 2 anzuzeigen.

(3)Wird das für die Veräußerung maßgebliche Rechtsgeschäft mit einem im Bundesgebiet ansässigen Gewerbetreibenden abgeschlossen, so hat nur dieser die Überlassung anzuzeigen und zwar jener Behörde, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Zweitbeteiligten ausgestellt hat. Gewerbetreibende, die gemäß § 32 ermächtigt sind, Registrierungen vorzunehmen, haben die Anzeige im Wege des Datenfernverkehrs an die Behörde zu richten.

(4)Erfolgte die Veräußerung durch Versteigerung, so gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die Pflichten des Veräußerers das die Versteigerung durchführende Unternehmen oder Organ treffen.

(5)…

(6)…

(7)Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie B aufgegeben hat, hat dies – sofern nicht eine Meldung gemäß Abs. 2, 3 und 4 zu erfolgen hat – der Behörde binnen sechs Wochen zu melden und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen. Im Falle einer Veräußerung in das Ausland hat die Meldung die Daten gemäß Abs. 2 zu umfassen.“

Wer diesen Vorschriften des Waffengesetzes 1996 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 51 Abs 2 Waffengesetz mit einer Geldstrafe bis zu Euro 360,00 zu bestrafen.

V.Erwägungen:

Mit der vorliegenden Beschwerde begehrt der Rechtsmittelwerber im Grunde nur eine Herabsetzung der gegen ihn verhängten Geldstrafe.

Nachdem sich sein Rechtsmittel sohin nur gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch der belangten Strafbehörde grundsätzlich bereits in Rechtskraft erwachsen.

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war daher mit Blick auf den im Wesentlichen auf das Beschwerdevorbringen eingeschränkten Prüfungsumfang nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu prüfen.

Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten der Beschwerdeführerin sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der vorliegend in Beurteilung stehenden Übertretung ist jedenfalls als nicht unerheblich einzustufen, geht es doch bei der verletzten Vorschrift um die Einhaltung der waffenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere soll damit vermieden werden, dass der Verbleib einer Waffe nicht mehr nachvollzogen werden kann.

Rechtsrichtig hat die belangte Behörde die einschlägige Delinquenz des Beschuldigten als straferschwerend gewertet, wurde dieser doch – unwidersprochen – durch das Landesgericht Innsbruck wegen Verletzung der Bestimmungen des § 50 Abs 1 Z 2, Z 3 und Z 4 Waffengesetz 1996 verurteilt.

Milderungsgründe sind auch für das entscheidende Verwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Rechtlich zutreffend hat die belangte Strafbehörde auch general- und spezialpräventive Überlegungen für die Bestrafung ins Treffen geführt. Zum einen soll der Beschwerdeführer wirksam von der Begehung weiterer gleichartiger Taten abgehalten werden und zum anderen soll jedermann deutlich aufgezeigt werden, dass die Verletzung waffenrechtlicher Vorschriften nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleibt.

Rechtskonform hat die belangte Behörde schließlich zumindest fahrlässige Tatbegehung angenommen.

Lediglich in Bezug auf die Ausführungen der belangten Behörde zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie persönlichen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers waren zwei Korrekturen vorzunehmen, nämlich einmal in Bezug auf die Höhe der vom Rechtsmittelwerber abzutragenden Schulden und einmal in Bezug auf die Anzahl der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Kinder.

Das erkennende Gericht geht diesbezüglich von der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers aus, dass er für drei Kinder Unterhalt zu leisten hat und er Schulden in Höhe von Euro 40.000,00 abzutragen hat.

Nachdem hier die belangte Strafbehörde nur von zwei unterhaltsberechtigten Kindern und einem Schuldenbetrag von bloß ca Euro 12.000,00 ausgegangen ist, vermögen die richtigen Ansätze in diesem Zusammenhang eine geringe Strafreduktion zu tragen.

Den übrigen Ausführungen der belangten Behörde zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist der Rechtsmittelwerber nicht entgegengetreten.

Mit Bedachtnahme auf die vorstehenden Strafzumessungskriterien und mit Blick auf den zur Verfügung stehenden gesetzlichen Strafrahmen von Euro 360,00 gelangte das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die nunmehr festgesetzte Geldstrafe im Betrag von Euro 150,00 schuld- und tatangemessen ist. Die neu festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe steht zur herabgesetzten Geldstrafe in einem angemessenen Verhältnis.

Der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 war im Gegenstandsfall jedoch nicht möglich, da insbesondere die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes keinesfalls als gering angesehen werden kann, besteht doch ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass der Verbleib genehmigungspflichtiger Schusswaffen der Kategorie B nicht unklar und zweifelhaft wird.

Die übrigen vom Beschwerdeführer gegen die Strafentscheidung vorgetragenen Argumente sind nicht geeignet, eine andere Strafbemessung vorzunehmen, wozu im Einzelnen noch Folgendes auszuführen ist:

a)

Wenn der Beschwerdeführer bezüglich seiner bei der Strafbemessung berücksichtigten Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck wegen Besitzes einer verbotenen Waffe in Form eines Schlagringes ausführt, dieser Schlagring sei eigentlich aus dem Besitz seiner ExFrau, so ist er auf die Bestimmung des § 6 Abs 1 Waffengesetz 1996 zu verweisen, wonach als Besitz von Waffen auch deren Innehabung gilt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei „Innehabung“ nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung, womit nur vorausgesetzt ist, dass sich eine Sache in der Herrschaft einer Person befindet, wobei für die Gewahrsame die Nähe zur Sache und die Möglichkeit der Einflussnahme darauf erfolgreich sind (vgl etwa VwGH 28.05.2019, Ro 2018/05/0019).

Fallbezogen hat der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, den in Rede stehenden Schlagring, nachdem dieser auf einem Parkplatz liegen geblieben sei, an sich genommen zu haben, um gegen eine bestimmte Person „etwas in der Hand zu haben“.

Damit hatte der Rechtsmittelwerber aber den Schlagring in seiner Herrschaft, er war also Inhaber des Schlagrings. Zufolge der Bestimmung des § 6 Abs 1 Waffengesetz 1996 war er also im Besitz dieses Schlagrings, nachdem er diesen an sich genommen hatte, mag der Schlagring auch ursprünglich im Besitz seiner ExFrau gewesen sein.

Demensprechend ist für den Rechtsmittelwerber mit diesem Beschwerdevorbringen nichts zu gewinnen.

b)

In der Beschwerde wird weiters vorgetragen, dass bei Verhängung eines Waffenverbots doch kaputte Schreckschusswaffen, Luftgewehre, Spielzeugwaffen, Taschenmesser, Übungshandgranaten, Zünder und Nachtsichtgeräte doch nicht interessieren würden.

Dieses Vorbringen geht am Verfahrensgegenstand vorbei ins Leere. Verfahrensmaßgeblich ist vorliegend entsprechend dem Spruch der angefochtenen Strafentscheidung allein die Vernichtung und Entsorgung der Schusswaffe Glock 17 mit der Nummer *** ohne entsprechende Meldung an die Waffenbehörde und ohne Erbringung eines Nachweises über den Verbleib dieser Waffe.

Soweit demnach der Rechtsmittelwerber auf kaputte Schreckschusswaffen, Luftgewehre, Spielzeugwaffen, Taschenmesser, Übungshandgranaten, Zünder und Nachtsichtgeräte Bezug nimmt, so kommt dem keine Verfahrensrelevanz zu, geht es vorliegend doch allein um die genehmigungspflichtige Schusswaffe Glock 17.

Gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG konnte in der vorliegenden Rechtssache eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren entfallen, da einerseits in der angefochtenen Strafentscheidung nur eine Euro 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und andererseits keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, wobei der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung der bekämpften Strafentscheidung ausdrücklich über die Möglichkeit aufgeklärt wurde, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragen zu können.

Außerdem vermag sich die Abstandnahme von einer Verhandlung auch auf den Tatbestand des § 44 Abs 3 Z 2 VwGVG zu stützen, zumal sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Vornahme einer Rechtsmittelverhandlung beantragt hat.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Abwägung, sie stellt daher im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage dar, dies dann, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommenen wird (VwGH 08.03.2021, Ra 2020/17/0089), wie dies vorliegend auch geschehen ist.

Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 gegenständlich schon deshalb ausgeschlossen, da

a) in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache bloß eine Geldstrafe von Euro 360,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

b) im Erkenntnis der belangten Behörde nur eine Geldstrafe von deutlich unter Euro 400,00 ausgesprochen worden ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

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