LVwG T LVwG-2023/45/2031-8

LVwG-2023/45/2031-8Tribunale amministrativo regionale9 ott 2023

Regest

COVID-19<br/>Absonderung<br/>Vergütung Verdienstentgang

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/45/2031-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.45.2031.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.06.2023, Zl ***, betreffend Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz (EpiG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als dass das beantragte Mehrbegehren im Ausmaß von Euro 224, 98 zuerkannt wird.

Im Übrigen wird das beantragte Mehrbegehren als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2023 wurde über den am 10.02.2021 eingebrachten Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges des Beschwerdeführers als Dienstgeber in Höhe von Euro 1.687,28, gemäß §§ 32 Abs 1 Z 1 und Abs 3 iVm § 7 EpiG eine Vergütung in Höhe von Euro 562,43 für die Absonderung der Dienstnehmerin BB, geboren am XX.XX.XXXX, aufgrund des Absonderungsbescheides *** für den Absonderungszeitraum 12.01.2021 bis 16.01.2021 gewährt. Das Mehrbegehren in Höhe von Euro 1.124,85 für den darüber hinaus beantragten Zeitraum 02.01.2021 bis 11.01.2021 wurde abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 32 Abs 2 EpiG die Vergütung für jeden Tag zu leisten sei, die von einer behördlichen Verfügung nach Abs 1 umfasst sei. Die betroffene Dienstnehmerin sei fünf Kalendertage abgesondert gewesen, die beantragte Vergütung für 15 Tag sei laut Auskunft der Geschäftsstelle Corona Servicedienste nicht vorgelegen. Daher sei nur für diesen Zeitraum eine Vergütung zuzusprechen und das Mehrbegehren abzuweisen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, der Sohn der Dienstnehmerin sei bereits am 01.01.2021 positiv getestet und am 02.01.2021 telefonisch abgesondert worden. Am gleichen Tag – 02.01.2021 – sei auch die telefonische Absonderung der Dienstnehmerin als K1-Person erfolgt. Mit Bescheid vom 13.01.2021 sei die Dienstnehmerin dann bis einschließlich 16.01.2021 abgesondert worden. Zudem habe das zuständige Stadtmagistrat dem Sohn der Dienstnehmerin am 15.01.2021 eine Bestätigung ausgestellt, wonach er von 02.01.2021 bis einschließlich 12.01.2021 als Erkrankter zu werten gewesen sei.

II.Sachverhalt:

BB, geboren am XX.XX.XXXX, ist Dienstnehmerin des Beschwerdeführers. Außer Streit steht, dass sie im Zeitraum 12.01.2021 bis 16.01.2021 mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2021, Zl ***, als Kategorien I-Kontaktperson abgesondert war.

Der Sohn der Dienstnehmerin verspürte – nachdem er zuvor Kontakt mit einer später erkrankten Bekannten hatte – am 01.01.2021 Krankheitssymptome, worauf er sich gemeinsam mit der Dienstnehmerin am 02.01.2021 in die Teststraße begab. Am Abend des 02.01.2021 erhielt der Sohn einen Anruf der belangten Behörde, wonach er positiv auf das Corona-Virus getestet worden war, und wurde telefonisch abgesondert. Im gleichen Telefonat wurde auch die Dienstnehmerin als Kategorien I-Kontaktperson telefonisch abgesondert. Es wurde beiden Personen das weitere Prozedere sowie die entsprechenden Verpflichtungen erklärt. Dem Sohn wurde mitgeteilt, dass er sich nach 10 Tagen freitesten könne. Einen schriftlichen Bescheid erhielten beide Personen binnen 48 Stunden nicht.

Am 11.01.2021 begab sich der Sohn der Dienstnehmerin erneut in die Teststraße, wobei dieser Test weiterhin positiv war. Daraufhin ließ er sich am 13.01.2021 erneut testen. Er wurde daraufhin als positiv geheilt eingestuft. Einen Absonderungsbescheid erhielt er nicht, da der Absonderungszeitraum in der Vergangenheit lag. Die Dienstnehmerin wurde in diesem Zeitraum nie positiv getestet. Sie wurde mit dem eingangs angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2021 erstmals schriftlich abgesondert.

Am 02.01.2016 meldete sich die Dienstnehmerin beim Beschwerdeführer krank. Aufgrund der Tatsache, dass dies in der Weihnachtszeit war, musste die Kollegin der Dienstnehmerin aus dem Urlaub in den Dienst beordert werden. Der Krankenstand dauerte bis zum 16.01.2021. Sie erhielt im Zeitraum 02.01.2021 bis 16.01.2021 ihren Vergütungsbetrag weiterhin vom Beschwerdeführer als Dienstgeber ausbezahlt.

Am 10.02.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Vergütung des Verdienstentganges in Höhe von Euro 1.687,28 für 15 Kalendertage (02.01.2021 bis 16.01.2021). In der Folge gewährte die belangte Behörde für den Zeitraum der behördlichen Absonderung mittels Bescheid vom 13.01.2021 vom 12.01.2021 bis zum 16.01.2021 eine Vergütung in Höhe von Euro 562,43, das darüberhinausgehende Mehrbegehren in Höhe von Euro 1.124,85 wurde abgewiesen.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage und insbesondere aufgrund der Einvernahmen in der am 26.09.2023 vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Strittig war im gegenständlichen Fall die Frage, ob es zu einer telefonischen Absonderung der Dienstnehmerin am 02.01.2021 gekommen ist oder nicht. Hier standen sich zwei in sich schlüssige Positionen gegenüber: Zum einen die in sich widerspruchsfreie Aktenlage, gemäß der der Test des Sohnes der Dienstnehmerin am 02.01.2021 – wenn auch möglicherweise, wie sich später herausstellte, falsch – negativ war und es demnach keinen Anruf der Behörde gegeben hat, sondern vielmehr eine Verständigung per SMS. Demgegenüber haben sowohl die Dienstnehmerin als auch der Sohn in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend angegeben, dass sie beide am 02.01.2021 einen Test gemacht hätten und die Behörde in der Folge angerufen habe, vom positiven Test des Sohnes gesprochen und beide Personen telefonisch abgesondert habe.

Diese Zeugenaussagen – vor allem jene der Dienstnehmerin – waren äußerst glaubwürdig. Beide Personen waren sich sicher, dass das Telefonat mit der belangten Behörde geführt wurde und nicht mit der Hotline 1450. Die Dienstnehmerin hat auf eine „spezielle Abteilung“ der Stadt Z verwiesen und im konkreten Fall war die „Geschäftsstelle Corona Servicedienste“ zuständig. Sie hat auch geschildert, dass es ein längeres Gespräch gewesen sei, in dem die britische Mutation angesprochen worden sei. Sie habe sich auch noch erkundigt, was sie nun mit ihrem Hund tun sollte, worauf sie die Auskunft erhielt, sie solle einen Nachbarn um Hilfe beim Gassigehen bitten. Beide Zeugen waren auch auf mehrmalige Nachfrage sicher, dass es sich bei diesem Anruf um eine Anordnung und nicht um eine Empfehlung gehandelt hat. Ebenso schlossen beide aus, dass dieser Anruf erst am 11.01.2021 – der nach der Aktenlage dokumentierten ersten Verständigung eines positiven Testergebnisses – stattgefunden hatte. Beide Zeugen haben auch von einem bzw zwei Anrufen am 02.01.2023 gesprochen, eine Verständigung per SMS, die bei negativen Ergebnissen üblich war, schlossen sie aus.

Die Dienstnehmerin hat auch glaubwürdig und nachvollziehbar geschildert, dass sie sich dann beim Beschwerdeführer krankgemeldet hat und ihr dies sehr unangenehm gewesen sei, zumal eine Kollegin nun extra aus dem Weihnachtsurlaub geholt werden musste. Aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes der Dienstnehmerin wäre es nicht schlüssig, dass die Dienstnehmerin eine Krankmeldung vornehmen würde, ohne, dass sie dazu verpflichtet wäre. Sie hat auch ausgeführt, dass sie sich – nachdem ihr Sohn „freigestetet“ war und sie trotzdem als weiterhin negativ Getestete noch weitere 3 Tage in Quarantäne verbringen musste – von sich aus nochmals erkundigt hatte, ob dies wirklich notwendig ist. Insgesamt hat die Dienstnehmerin keinesfalls den Eindruck hinterlassen, sie würde eine Absonderung nur vorschieben oder nicht in der Lage sein, den Unterschied zwischen Empfehlung und Anordnung zu erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die von der belangten Behörde vorgelegte Aktenlage in sich schlüssig ist. Dennoch vermag sie die glaubwürdigen Aussagen der Zeugen nicht zu widerlegen. Zudem decken sich die weiteren Testungen des Sohnes am 11. bzw. 13.01.2021 auch mit den von den Zeugen angegebenen Informationen, dass nach 10 Tagen eine neuerliche Testung erfolgen kann. Im Ergebnis bestanden für das Landesverwaltungsgericht keinerlei Zweifel an den Zeugenaussagen und wurden daher diese den Feststellungen zugrunde gelegt, dass es am 02.01.2021 zu einer telefonischen Absonderung der Dienstnehmerin sowie ihres Sohnes durch die belangte Behörde gekommen ist. Unstrittig war, dass innerhalb von 48 Stunden kein schriftlicher Bescheid erging. Dieser erfolgte erst am 13.01.2021 und nur betreffend die Dienstnehmerin.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950 (EpiG) BGBl Nr 186/1950 (WV) idF BGBl I Nr 89/2022 (§ 32) bzw BGBl I Nr 103/2022 (§ 7) lauten wie folgt:

Absonderung Kranker

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.

[…]

Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

Telefonischer Bescheid

§ 46.

(1) Bescheide gemäß § 7 oder § 17 dieses Bundesgesetzes können für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 abweichend von § 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, aufgrund eines Verdachts mit der Infektion von SARS-CoV-2 auch telefonisch erlassen werden.

(2) Die Absonderung endet, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt.

(3) Der Inhalt und die Verkündung eines telefonischen Bescheides ist zu beurkunden und der Partei zuzustellen.

[Anmerkung: Diese Bestimmung wurde durch das 16. COVID-19-Gesetz, BGBl I Nr 43/2020 mit Wirksamkeit vom 15.05.2020 eingefügt, durch BGBl I Nr 62/2020 (Inkrafttreten am 08.07.2020) abgeändert und ist am 30.06.2023 außer Kraft getreten]

V.Erwägungen:

Gemäß § 7 Abs 1a EpiG kann die Bezirksverwaltungsbehörde zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach § 7 Abs 1 leg cit angeführten anzeigepflichtigen Krankheit kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen anhalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränken, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die in § 7 Abs 1a erster Satz EpiG vorgesehenen Eingriffe können mit Bescheid (Mandatsbescheid) oder – bei Gefahr im Verzug – durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt getroffen werden.

§ 32 Abs 1 Z 1 EpiG begründet einen Anspruch auf Vergütung unter anderem, wenn und soweit jemand "gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden" ist. Sowohl nach dem Wortlaut als auch bei verfassungskonformem Verständnis gilt dies sowohl für Fälle der Absonderung durch Bescheid als auch für Fälle der Absonderung durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl VfGH 06.10.2021, E4201/2020). Der Verfassungsgerichtshof hat somit klargestellt, dass § 32 Abs 1 Z 1 EpiG auf behördlich-hoheitliche Absonderungsanordnungen abstellt. Dies trifft sowohl auf schriftliche als auch auf telefonisch mitgeteilte hoheitliche Maßnahmen zu. Um den Behörden ein noch schnelleres Vorgehen zu ermöglichen, wurde nämlich mit dem 16. COVID-19-Gesetz, BGBl I Nr. 43/2020, mit Wirksamkeit vom 15. Mai 2020 in § 46 EpiG für die Dauer der COVID-19-Pandemie abweichend von § 62 Abs 1 AVG die Möglichkeit der telefonischen Erlassung von Bescheiden nach den §§ 7 und 17 EpiG geschaffen. Nach den Erläuterungen (IA 484/A BlgNR 27. GP 7) ist es im Hinblick auf die Containment-Strategie unabdingbar (im Sinne zur Regelung des Gegenstandes erforderlich), abweichend von § 62 Abs 1 AVG mündliche Bescheide auch telefonisch aussprechen zu können, um sicherzustellen, dass ein Krankheitsverdächtiger sofort seine Wohnung nicht verlässt oder diese unverzüglich aufsucht. Diese Bescheide sind mit höchstens 48 Stunden befristet, sofern das Testergebnis nicht früher vorliegt. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist ein Absonderungsbescheid für eine Erkrankten zu erlassen. Wenn der Gesetzgeber angesichts des pandemischen Geschehens die Möglichkeit schuf, dass die Gesundheitsbehörden Absonderungsbescheide auch telefonisch erlassen können, ist aus diesem Umstand abzuleiten, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine Absonderung nach § 7 legcit grundsätzlich mit Bescheid zu erfolgen hat. Die rechtliche Folge des Endens der Absonderung nach 48 Stunden gemäß § 46 Abs. 2 legcit mangels Erlassens eines Bescheids nach § 7 EpidemieG 1950 setzt voraus, dass zunächst ein solcher Bescheid telefonisch erlassen wurde (vgl VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173).

Wie festgestellt wurde die Dienstnehmerin des Beschwerdeführers zunächst am 02.01.2021 telefonisch von der zuständigen belangten Behörde abgesondert. Dieses Vorgehen war zu diesem Zeitpunkt durch den angeführten § 46 EpiG gedeckt. Allerdings normierte § 46 Abs 2 EpiG, dass die Absonderung mittels telefonischem Bescheid endet, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt. Ein solcher Bescheid ist unstrittig nie erlassen worden. Damit hat die am 02.01.2021 ausgesprochene Absonderung ex lege nach 48 Stunden geendet.

In der Folge erging dann am 13.01.2023 ein Absonderungsbescheid. Somit war die betroffene Dienstnehmerin des Beschwerdeführers aufgrund der telefonischen Absonderung vom 02.01.2021 für 48 Stunden und in der Folge aufgrund des schriftlichen Bescheides vom 13.01.2021 vom 12.01.2021 bis 16.01.2021 gemäß § 7 EpiG für insgesamt 7 Kalendertage abgesondert. In dieser Zeit steht ihr gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung des Vergütungsbetrages durch den Beschwerdeführer – gemäß § 32 Abs 3 Satz 3 EpiG auf den Beschwerdeführer als Dienstgeber über.

Die konkrete Berechnung der Vergütung war im gegenständlichen Fall nicht strittig. Die belangte Behörde hat für die zugesprochenen 5 Kalendertage einen Vergütungsbetrag von Euro 112,49 pro Tag herangezogen. Da im konkreten Fall aufgrund des telefonische Bescheides vom 02.01.2021 zusätzlich eine Absonderung für weitere 48 Stunden ausgesprochen worden war, war auch für diesen Zeitraum eine Entschädigung zuzusprechen. Somit war dem Mehrbegehren hinsichtlich des Betrages von Euro 224,98 Folge zu geben. Das darüber hinaus vorgebrachte Mehrbegehren war dagegen abzuweisen, da es wie ausgeführt an der dafür erforderlichen behördlich-hoheitlichen Absonderungsanordnung fehlte.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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