LVwG T LVwG-2022/42/2294-4

LVwG-2022/42/2294-4Tribunale amministrativo regionale6 ott 2023

Regest

Unterkunftgeber<br/>Nichterfüllung Meldepflicht<br/>Folge gegeben<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/42/2294-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.42.2294.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 02.08.2022, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 75,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) auf Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) herabgesetzt wird. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten bleiben gleich.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Folgendes angelastet:

„Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben, obwohl Sie als Unterkunftgeber Grund zur Annahme hatten, dass die Unterkunftsnehmerin CC geb. XX.XX.XXXX ihre Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 01.08.2021 der Meldebehörde Z binnen 14 Tagen mitzuteilen.

Die Genannte, der Sie Unterkunft gewährt haben, war seit 01.05.2021 unter der Anschrift Adresse 2 in **** Z aufhältig, ohne sich anzumelden.

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

Falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

€ 75,00

1 Tage

§ 22 Abs. 2 Zif. 5 Meldegesetz 1991

Verfahrenskosten

Barauslagen

Gesamtbetrag

€ 10,00

€ 85,00“

Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht ein und wird darin im Wesentlichen zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der Aufgabe der Wohnung durch die Mieterin nicht in Kenntnis war und daher kein Verschulden an der angelasteten Verwaltungsübertretung vorliege. Die Strafe sei daher zu Unrecht verhängt worden.

Mit Schriftsatz vom 03.10.2022 schränkte der Beschwerdeführer seine Beschwerde – noch vor einer etwaigen Beweisaufnahme durch das Gericht - auf die Bekämpfung der Höhe der verhängten Strafe ein.

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstraftakt der belangten Behörde Einsicht genommen.

Der Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe kam Berechtigung zu.

II.Sachverhalt:

Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde auf die Höhe der verhängten Strafe eingeschränkt worden ist, ist der Schuldspruch im erstinstanzlichen Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen. Von den Feststellungen, die sich im Spruch des Straferkenntnisses finden, wird ausgegangen.

III.Beweiswürdigung:

Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes zu Zahl LVwG-2022/42/2294.

IV.Rechtslage:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl Nr 9/1992 idF BGBl I Nr 120/2016 lauten wie folgt:

Besondere Pflichten des Unterkunftgebers

§ 8.

(…)

(2) Hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, daß für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.

Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 22.

(…)

(2) Wer (…)

5. als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs. 2 verstößt, (…)

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, zu bestrafen.

V.Erwägungen:

Die Beschwerde wurde noch vor etwaiger Beweisaufnahme durch das Gericht auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt. Im vorliegenden Fall waren keine einschlägigen Strafvormerkungen bei der Bemessung der Strafhöhe zu berücksichtigen. Dieser Umstand fällt für das Gericht vorliegend umso mehr ins Gewicht, als der Beschwerdeführer seit vielen Jahren mehrere Wohnungen in Z vermietet, offenkundig aber bisher meldestrafrechtlich nicht aufgefallen ist.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich an die Meldevorschriften hält und ihm die vorliegend angelastete Übertretung schlichtweg „passiert“ ist.

Durch die Einschränkung des Rechtsmittels auf die Bekämpfung der Strafhöhe zeigt der Beschwerdeführer Unrechtsbewusstsein - und das noch vor Aufnahme etwaiger Beweise durch das Gericht.

Auch unter Annahme durchschnittlicher Vermögensverhältnisse konnte das Gericht die Strafhöhe daher auf den nunmehr verhängten Strafbetrag mindern. Mit der nunmehr verhängten Strafhöhe sind spezial- und generalpräventive Überlegungen berücksichtigt und sind die nun mehr verhängten Strafhöhen daher schuld- und tatangemessen.

VI.Unzulässigkeit der Revision:

Aufgrund der Tatsache, dass beim gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens des Beschwerdeführers nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

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