LVwG T LVwG-2023/40/1795-1

LVwG-2023/40/1795-1Tribunale amministrativo regionale5 ott 2023

Regest

Führerscheinentzug<br/>Fahruntauglichkeit<br/>THC-Konzentration

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/40/1795-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.40.1795.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.06.2023, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben als dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für drei Monate, gerechnet ab 23.02.2023 entzogen wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.06.2023, Zl ***, wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers abgewiesen und der Bescheid der BH Z vom 08.03.2023, Zl. *** bestätigt, mit welchem dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für die Dauer von sieben Monaten, gerechnet ab 23.02.2023 entzogen wurde.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer vor, dass die Anordnung, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, zu eliminieren sei. Es liege an der Behörde, den Amtsarzt zu beauftragen. Die Dauer des Führerscheinentzuges sei unverhältnismäßig. Es existiere in Österreich kein Grenzwert für eine THC-Konzentration. Der Arzt, der die Fahruntauglichkeit festgestellt habe, sei nicht geeignet.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 23.02.2023 um 14:09 Uhr in **** Y, Adresse 2, den PKW mit dem Kennzeichen *** (A) in einem durch Sichtgift beeinträchtigten Zustand. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.05.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen dieser Verwaltungsübertretung gem § 99 Abs 1b StVO rechtskräftig bestraft.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft Z Zl. **** und Zl. ***

IV.Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 154/2021 lauten:

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(…)

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24 (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(…)

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(…)

Dauer der Entziehung

§ 25.

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(…)

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“

Die maßgebliche Bestimmung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung BGBl. II Nr. 322/1997 idgF lautet:

§ 14

(3)

Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.

V.Erwägungen:

Infolge der Rechtskraft des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.05.2023, Zl. **** steht fest, dass der Beshwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 99 Abs 1b StVO 1960 bestraft worden ist.

Zu Recht ging die belangte Behörde davon aus, dass eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG vorliegt.

Die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit beim Beschwerdeführer setzt jedoch eine Wertung dieser bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 4 FSG voraus.

Festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer in der Probezeit befindet. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.03.2022, Zl. **** wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Monat entzogen.

Nach § 25 Abs 3 FSG hat die Entziehungsdauer mindestens 3 Monate zu betragen. Auch wenn der Beschwerdeführer bereits einen einschlägigen Entzug von einem Monat aufweist, kann mit der Mindestentzugsdauer von 3 Monaten im gegenständlichen Fall gerade noch das Auslangengefunden werden. Aufgrund der zwingend vorgesehenen Nachschulung, Verlängerung der Probezeit und der in § 14 Abs 3 FSG-GV vorgesehenen weiteren begleitenden Maßnahmen wie einer verkehrspsychologischen und eine fachärztlichen Stellungnahme ist davon auszugehen, dass mit der Mindestentzugsdauer beim Beschwerdeführer eine entsprechende Bewusstseinsbildung eintritt. Darüber hinaus endet die Entzugsdauer ohnehin nicht vor Beibringung dieser Nachweise.

Der Beschwerde war daher teilweise Folge zu geben und die Entzugsdauer entsprechend herabzusetzen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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