LVwG T LVwG-2023/22/2339-1

LVwG-2023/22/2339-1Tribunale amministrativo regionale4 ott 2023

Regest

Gewerbeentziehung<br/>Konkurseröffnung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/22/2339-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.22.2339.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, v.d. durch BB, geb. XX.XX.XXXX, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 5.9.2023, *** wegen Entziehung der Gewerbeberechtigung (Konkursverfahren der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin Frau BB – Abweisung des Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens)

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin für das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ am Standort **** Z, Adresse 1 gemäß § § 85 Z 2 und § 13 Abs 3 und 5 GewO 1994 entzogen. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass Frau BB mittlerweile ausgeschieden sei.

II.Erwägungen

Die vom Konkursverfahren betroffene Frau BB, geb. XX.XX.XXXX, ist mittlerweile aus dem Unternehmen der Beschwerdeführerin ausgeschieden (siehe dazu den Auszug aus dem Firmenbuch - FN *** - vom 19.9.2023). Damit wurde der Forderung der Behörde (siehe das Schreiben vom 12.8.2023) entsprochen und war spruchgemäß zu entscheiden.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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