LVwG T LVwG-2023/20/1135-5

LVwG-2023/20/1135-5Tribunale amministrativo regionale3 ott 2023

Regest

Seilbahnbetrieb<br/>Vergütung<br/>Entschädigung<br/>Betriebsschließung<br/>Betretungsverbot<br/>Fortschreibungsquotient<br/>windbedingte Schließtage

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/20/1135-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.20.1135.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der AA, **** Z, vertreten durch BB, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde) vom 15.03.2023, ***, betreffend eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz (EpiG)

zu Recht:

I.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides, welcher sich auf den Zeitraum 13.03.2020 bis 25.03.2020 bezieht, insoweit teilweise Folge gegeben, als (anstelle einer Vergütung von Euro 568.702,19) eine Vergütung in Höhe von Euro 581.442,07 zuerkannt wird.

II.

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides, welcher sich auf den Zeitraum 26.03.2020 bis 27.03.2020 bezieht, als unbegründet abgewiesen.

III.

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag vom 02.04.2020 auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem EpiG betreffend den Betrieb mehrerer Seilbahnen.

Unter Spruchpunkt 1. wurde der Beschwerdeführerin wegen des Verbots der Beförderung von Personen in Seilbahnanlagen für den Zeitraum 13.03.2020 bis 25.03.2020 gemäß §§ 20, 26, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, Bote für Tirol 10b (Nr. 119/2020) sowie gemäß § 3 der EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl II Nr 329/2020, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 11/2022 eine Vergütung in Höhe von Euro 568.702,19 zuerkannt. Das Mehrbegehren in der Höhe von Euro 22.979,91 wurde abgewiesen.

Unter Spruchpunkt 2. wurde das für den Seilbahnbetrieb gestellte Mehrbegehren für den Zeitraum 26.03.2020 bis 27.03.2020 gemäß §§ 20, 24, 32 Abs 1 Z 5 und 7 sowie Abs 4 EpiG iVm näher angeführten Verordnungen abgewiesen.

In der Begründung wurde in Bezug auf die unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides erfolgte Abweisung des Mehrbegehrens in Höhe von Euro 22.979,91 ausgeführt, dass es sich bei dem für den Referenzzeitraum Jänner 2019 hervorgekommenen Umstand, dass der Betrieb windbedingt insgesamt drei Tage lang geschlossen und an zwei Tagen nur ein eingeschränkter Betrieb möglich gewesen sei, um einen außergewöhnlichen, die Partei individuell betreffenden Umstand handle. Deshalb sei die Berechnung nach Variante 4 vorzunehmen gewesen.

In Bezug auf die Versagung des Vergütungszuspruches ab dem 26.03.2020 führte die Behörde aus, dass es sich bei den ab diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden Maßnahmen um Betretungsverbote nach dem COVID-19-MG handeln würde. Für eine Vergütung wäre jedoch ein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG Voraussetzung.

Verkehrsbeschränkungen gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG würden nur dann einen Vergütungsanspruch begründen, wenn durch die angeordnete Maßnahme die Möglichkeit zur Erwerbsausübung unmittelbar behindert worden sei. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Die durch Verkehrsbeschränkungen allenfalls entstandenen Mindereinahmen seien daher lediglich als mittelbarer Schaden schon dem Grunde nach nicht vergütungsfähig.

Gegen diesen Bescheid hat die AA innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde ausdrücklich festgehalten, dass ausschließlich Spruchpunkt 1. zweiter Absatz und Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.03.2023 angefochten werde.

In der Begründung führte die Beschwerdeführerin zunächst aus, dass die belangte Behörde fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass der Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen sei. Richtigerweise sei eine Beurteilung nach der im Anspruchszeitraum geltenden Rechtslage vorzunehmen. Weiters wurden Begründungsmängel hinsichtlich des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.

In Bezug auf die Abweisung des Mehrbegehrens in Höhe von Euro 22.979,91 verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass die drei (windbedingten) Schließungstage im Jänner 2019 keinen außergewöhnlichen Umstand gemäß § 4 Abs 3 EpiG-Berechnungsverordnung darstellen würden, da es sich dabei um ein wiederkehrendes Ereignis handle. Es werde auch bezweifelt, dass andere Seilbahnbetriebe nicht ebenfalls mehrere Schließungstage verzeichnet hätten, sodass es sich bei den Schließungstagen um keinen Umstand handle, der die Beschwerdeführerin individuell getroffen hätte. Die Beschwerdeführerin hat in Ergänzung zu diesen Ausführungen die windbedingten Schließungstage der Wintersaisonen 2014/2015 bis 2019/2020 angeführt.

Die Beschwerdeführerin erachtet den ursprünglichen Fortschreibungsquotienten als angemessen. Dieser bilde die erwartbare Realität ab. Die Saison 2019/20 sei äußerst gut gebucht gewesen und im März 2020 hätte durchgehend gutes Wetter geherrscht. Insgesamt seien fünf Wochenenden in diesen Monat gefallen. Der Fortschreibungsquotient von 1,33 spiegle die Realität am besten wider.

In Bezug auf Spruchpunkt 2. wurde zunächst ausgeführt, dass eine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts gleichermaßen zustehe. § 32 Abs 1 Z 7 EpiG habe einen weiten Anwendungsbereich und stelle nicht auf eine unmittelbare Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit ab.

Mit Verordnung der BH X 128/2020 sei die Zu- und Abfahrt in das W vom 13.03.2020 bis einschließlich 27.03.2020 verboten gewesen und somit eine Verkehrsbeschränkung über das W (somit auch für die Gemeinde Z) verhängt worden. Es lägen daher die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG für den Zeitraum vom 26.03.2020 bis einschließlich 27.03.2020 vor.

Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde Folge zu geben und die beantragten Entschädigungen zuzusprechen, in eventu den Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Es wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit Schreiben vom 18.04.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht vor. Dort langte der Akt am 25.04.2023 ein.

In der Folge führte das Landesverwaltungsgericht Tirol Ermittlungen im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin bei der Berechnung des Vergütungsanspruches geltend gemachten Umstand „windbedingte Schließungstage“ durch. Mit E-Mail vom 18.08.2023 wurde die belangte Behörde vom Landesverwaltungsgericht aufgefordert, die Berechnung im Zusammenhang mit der Abweisung des Mehrbegehrens in Höhe von Euro 22.979,91 konkret darzulegen.

Mit Schreiben vom 30.08.2023 legte die belangte Behörde den damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensablauf näher dar. Im Ergebnis wurde ausgeführt, dass aus Sicht der Behörde der mittels Variante 1-3 errechnete Fortschreibungsquotient von 1,33 zu hoch sei, da es im Vergleich zu anderen Jahren im Jänner 2019 außerordentlich viele Schließtage wegen zu starkem Wind gegeben hätte und somit außergewöhnliche Umstände den Fortschreibungs-quotienten beeinflusst hätten. Die Beschwerdeführerin habe dann eine Berechnung vorgelegt, in welcher der fiktive Erlös im Jänner 2019 ermittelt worden sei, somit jener Erlös, der erzielt worden wäre, wenn es keine Windschließungstage gegeben hätte. Dabei hätte sich ein Fortschreibungsquotient von 1,28 ergeben. Diesem Schreiben waren auch mehrere formularmäßig erstellte Berechnungen und entsprechende Ausführungen angeschlossen.

In der Folge kam es zu einem telefonischen Kontakt zwischen dem in der gegenständlichen Angelegenheit zuständigen Richter und einem Mitarbeiter der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, im Zuge dessen vom Richter mitgeteilt wurde, dass im Durchschnitt von einem windbedingten Schließtag pro Saison auszugehen sei. Daraufhin wurde von der Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 31.08.2023 eine neue Berechnung auf Basis eines windbedingten Schließungstages im Jahr 2019 (bzw im Referenzzeitraum dieses Jahres) übermittelt. Diese Berechnung stammt von der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin. Unter Einbeziehung eines Betrages von Euro 1.000,00 an Steuerberatungskosten wurde ein Gesamtvergütungsbetrag von Euro 581.442,07 ermittelt.

Diese vorgelegte Urkunde wurde der belangten Behörde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 05.09.2023 zur Kenntnis gebracht. In diesem Schreiben wurde Folgendes ausgeführt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrter Herr […]!

Im gegenständlichen Verfahren betreffend Vergütung eines Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz geht es insbesondere um die Höhe der Vergütung. Strittig ist, inwieweit bei der Berechnung des Vergütungsbetrages windbedingte Schließtage (im Rahmen des Fortschreibungskoeffizienten) zu berücksichtigen sind. Eine hohe Anzahl von Schließtagen im Jahr 2019 führte auf der Grundlage der Berechnung der Beschwerdeführerin zu niedrigeren Umsätzen im Referenzzeitraum (des Jahres 2019) und damit zu einem entsprechend höheren Fortschreibungskoeffizienten.

Nach vorläufiger Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes erscheint im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung über mehrere Jahre ein windbedingter Schließtag pro Saison üblich und damit kein außergewöhnlicher Umstand zu sein. Für die Ermittlung des Fortschreibungskoeffizienten bedeutet dies aus Sicht des Verwaltungsgerichtes, dass beim Referenzumsatz des Jahres 2019 (Jänner und Feber) der Umsatz hinsichtlich der weiteren (über einen Tag hinausgehenden) Schließtage im Schätzungswege anzusetzen wäre. Mit dieser rechnerisch herbeigeführten Umsatzerhöhung wäre eine Reduzierung des Fortschreibungskoeffizienten verbunden.

Im Zuge eines Telefonats mit einem Mitarbeiter der Rechtsvertretung (BB) am 24.08.2023 wurde diese vorläufige Rechtsansicht des Gerichts mitgeteilt. Zwischenzeitlich wurde von der Beschwerdeführerin bzw deren Rechtsvertretung mit Schreiben vom 31.08.2023 eine auf Basis dieser vorläufigen Rechtsansicht durchgeführte Berechnung (der steuerlichen Vertretung) samt Erläuterungen vorgelegt. Im Ergebnis würde sich auf Basis dieser Berechnung ein Verdienstentgang in Höhe von Euro 581.442,07 (anstelle des bereits zugesprochenen Betrages in Höhe von Euro 568.702,19), also ein Mehrbetrag in Höhe von Euro 12.739,88 ergeben.

Es wird nunmehr ersucht, innerhalb einer Frist von einer Woche eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Ergänzend wird ersucht, die von der Behörde konkret herangezogenen Beträge für die Ermittlung und die Anwendung des Fortschreibungskoeffizienten darzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

Anlage: Schreiben der BB vom 31.08.2023 samt Anlagen“

Seitens der belangten Behörde wurde dazu mit Schreiben vom 14.09.2023 Stellung genommen. In diesem Schreiben wurde unter anderem Folgendes ausgeführt:

„Von der Partei wurde nun ein weiteres EPG-Berechnungstool mit einer Berechnung anhand der Berechnungsvariante 1 vorgelegt. Nach telefonischer Mitteilung der vorläufigen Rechtsansicht des Landesveraltungsgerichts wird dieser Berechnung die Annahme, dass ein Windschließungstag pro Saison üblich ist und bei der Berechnung des FQs nicht berücksichtigt werden muss, zugrunde gelegt. Alle weiteren Windschließungstage in den Referenzzeiträumen werden aber als außergewöhnlich angesehen und wurden für die Berechnung eliminiert.

Nach Durchsicht der am 05.09.2023 übermittelten Unterlagen kann festgehalten werden, dass aus Sicht der Amtssachverständigen diese vorläufige Rechtsansicht korrekt in der Berechnung umgesetzt wurde. Es wurde jeweils im Referenzzeitraum und Vorjahres-Referenzzeitraum ein Windschließungstag belassen und alle anderen Tage (bzw. Halbtage entsprechend hochgerechnet) eliminiert, indem ein fiktiver Erlös für diese Tage angesetzt wurde.

Der Fortschreibungsquotient errechnet sich somit mit 1,29 und ist aus Sicht der Amtssachverständigen plausibel. Der Verdienstentgang beträgt in der Folge lt. dieser Berechnung der Partei EUR 581.442,07 (incl. EUR 1.000,00 StB-Kosten).“

Ergänzend wurde auch noch darauf verwiesen, dass die Behörde grundsätzlich keine eigene Berechnung des Verdienstentganges und des Fortschreibungsquotienten durchführe, sondern die Berechnung vom Antragsteller vielmehr mittels EpiG-Berechnungstool bekannt zu gegeben sei, wobei die Richtigkeit der Beträge durch den jeweiligen Steuerberater zu bestätigen sei. Letztlich erfolge keine eigene gesonderte Prüfung dieser Beträge durch die Behörde.

Diese Stellungnahme wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, wobei mitgeteilt wurde, dass aus Sicht des Verwaltungsgerichtes aufgrund des an sich geklärten Sachverhaltes die Durchführung einer Verhandlung nicht erforderlich erscheine.

Mit E-Mail vom 21.09.2023 wurde von der Rechtsvertretung dazu mitgeteilt, dass der gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen werden würde. Die übrigen Anträge der Beschwerde würden aufrecht bleiben.

II.Sachverhalt

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein Unternehmen, das mehrere Seilbahnen im Bezirk X betreibt. Von 13.03.2020 bis zum 25.03.2020 bestand für die Beschwerdeführerin ein (auf dem Epidemiegesetz gegründetes) Verbot der Beförderung von Personen in Seilbahnanlagen und war sie daher während des näher umschriebenen Zeitraums gehindert, ihre Seilbahnen zu betreiben bzw Fahrgäste zu befördern.

Mit Eingabe vom 02.04.2020 stellte die Beschwerdeführerin bei der Behörde einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges. Nach Aufforderungen zur Verbesserungen beantragte die Beschwerdeführerin schließlich eine Vergütungsentschädigung von Euro 703.074,87 für den Zeitraum vom 13.03. bis 27.03.2020, eventualiter für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 eine Vergütungsentschädigung in Höhe von Euro 591.682,09. Nach dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Plausibilisierungstool ergibt sich ein Fortschreibungsquotient in Höhe von 1,33. Diesem (hohen) Fortschreibungsquotienten liegt zugrunde, dass im Referenzzeitraum Jänner 2019 der Betrieb der Beschwerdeführerin windbedingt drei Tage lang geschlossen und zwei Tage nur ein eingeschränkter Betrieb möglich gewesen ist, sodass sich daraus für den Vergütungsanspruch ein gegenüber Vergleichsjahren niedriger Umsatz bzw ein dementsprechend niedrigeres Betriebsergebnis ergibt.

In den Wintersaisonen 2014/15 bis 2019/2020 wurde der Seilbahnbetrieb der Beschwerdeführerin an folgenden Tagen windbedingt geschlossen:

Wintersaison 2014/2015 =

11.01. 2015, 02.04.2015

Wintersaison 2015/2016 =

07.02. 2016

Wintersaison 2016/2017 =

14.01. 2017, 04.03.2017

Wintersaison 2017/2018 =

17.01. 2018, 21.01.2018, 22.01.2018

Wintersaison 2018/2019 =

10.12. 2018, 02.01.2019, 09.01.2019, 14.01.2019; 15.1 Betrieb ab 13 Uhr; 13.1. eingeschränkt = nicht alle Anlagen geöffnet

Wintersaison 2019/2020 =

10.02. 2020 = Seilbahnen nur bis 13.00 Uhr in Betrieb und am 11.02.2020 = ab 12.30 Uhr Seilbahnen wieder in Betrieb

Auf der Grundlage dieser Aufstellung ergibt sich, dass es in den hier angeführten Saisonen immer wieder zu (teilweisen) windbedingten Schließtagen gekommen ist. Im Rahmen einer langfristigen durchschnittlichen Betrachtung ergibt sich, dass bezogen auf die Monate Jänner und Feber einer jeden Wintersaison ein (ganzer) windbedingter Schließtag angefallen ist.

Auf der Grundlage der Berücksichtigung eines windbedingten Schließungstages im Frühjahr 2019 und unter Ansatz angemessener geschätzter Nettoerlöse (von Euro 23.000) für die Windschließtage 09.01.2019 und 14.01.2019 sowie unter Hinzufügung durchschnittlicher Netto-Erlöse für die Schließungen am 10.02.2020 und am 11.02.2020, diese erhöht um Preiserhöhungen und Besuchersteigerungen von 2019 auf 2020, ergibt sich unter Anwendung des Berechnungstools ein Fortschreibungsquotient von 1,29. Dabei wird berücksichtigt, dass der Februar 2020 fünf Samstage umfasste. An Samstagen erfolgt die An- und Abreise und an diesem Tag werden regelmäßig (mehr) Karten bei der Bergbahn gekauft, sodass im Februar 2020 im Vergleich zum Februar 2019 (deutlich) höhere Erlöse erzielt wurden. Im Ergebnis ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Umstände für den Zeitraum 13.03.2020 bis 25.03.2020 ein Verdienstentgang von Euro 580.442,07. Unter Ansatz von Euro 1.000,00 an Steuerberatungskosten ergibt sich somit für diesen Zeitraum ein Vergütungsbetrag von Euro 581.442,07.

III.Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem vorgelegten Akt. Die Beschwerdeführerin machte in Bezug auf die Anzahl der windbedingten Schließtage in den Saisonen 2014/2015 bis 2019/2020 sowie in Bezug auf die in den hier maßgeblichen Zeiträumen erzielten bzw wahrscheinlich erzielten Umsätze glaubwürdige und nachvollziehbare Angaben, die letztlich insbesondere in der Stellungnahme bzw Berechnung der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 29.08.2023 ihren Niederschlag fanden.

Der belangten Behörde wurden die Darlegungen und Berechnungen der Beschwerdeführerin mit der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Im Schreiben der belangten Behörde vom 14.09.2023 an das Landesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass aus Sicht der Amtssachverständigen diese vorläufige Rechtsansicht (gemeint: dass ein Windschließtag zu berücksichtigen wäre) korrekt in der Berechnung umgesetzt worden sei. Der Fortschreibungsquotient und der dadurch ermittelte Vergütungsbetrag sei richtig berechnet worden. Insofern sieht das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, an der Berechnung des Vergütungsbetrages durch die Beschwerdeführerin zu zweifeln.

IV.Rechtslage

Epidemiegesetz 1950 (EpiG, BGBl 1950/186 [WV] idF I 2022/195)

„§ 20

Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen

(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

[…]

§ 32

Vergütung für den Verdienstentgang

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

[…]

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

[…]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

[…]

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

[…]

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

[…]

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

[…]

§ 43a

Zuständigkeiten betreffend COVID-19

(1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.

(2) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt werden.

(3) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden.

(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.

(5) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 2 können Verordnungen gemäß Abs. 3 oder Teile davon aufgehoben werden.

(6) Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.

[…]“

COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 in der den relevanten Zeitraum betreffenden Fassung 2020/16)

„§ 1

Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen sowie Arbeitsort

Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.

§ 2

Betreten von bestimmten Orten

Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.

[…]

§ 4

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

[…]“

COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 in der Fassung 2022/103)

„§ 3

Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln

(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung

1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,

2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen, und

3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

§ 4

Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von

1. bestimmten Orten oder

2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

[…]

§ 13

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. Sofern dies aufgrund der epidemiologischen Situation unbedingt erforderlich ist, kann durch Verordnung der Bundesregierung ein anderer Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestimmt werden, wobei dieser nicht nach dem 31. Dezember 2023 liegen darf.

(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

(2) Wurde eine Verordnung gemäß § 3 erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

[…]“

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96, BGBl II 2020/96 idF 112)

„§ 3

(1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Kranken- und Kuranstalten;

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

[…]

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

[…]“

Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol vom 25. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19_Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 38/2020:

§ 1

Das […] Betreten von Seilbahnanlagen ist im gesamten Landesgebiet verboten. Ausgenommen sind […] jene Seilbahnanlagen, die der Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennah-verkehrs dienen (insbesondere Sektion I der Nordkettenbahn/Hungerburgbahn zwischen den Stationen „Congress“ und „Hungerburg“).

[…]

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 13.April außer Kraft.

[…]“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirks Landeck (in weiterer Folge VO-BH Landeck-119, Bote für Tirol 10b/2020, 119)

„Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARSCoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Landeck sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.

Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11. März 2020, Zahl LA-KAT-COVID-EPI/57/2-2020, als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§ 1

a) Für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in den Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.

Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehres dienen.

b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.

Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit 13. April 2020 außer Kraft.

Mit Kundmachung gegenständlicher Verordnung treten die Verordnungen vom 10. März 2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/1-2020 und vom 12. März 2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/3-2020, die Gemeinde Ischgl betreffend, außer Kraft.

§ 4

Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450 im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“

(Diese Verordnung trat am 13.3.2020 in Kraft und wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol, 12a/2020, 181, am 26.3.2020 aufgehoben und trat damit mit Ablauf des 25.3.2020 außer Kraft.)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol 10b/2020/128)

§ 1

a) Die Zu- und Abfahrt ins Paznauntal und nach St. Anton am Arlberg wird mit Ausnahme der unter lit. b angeführten Bestimmung verboten.

[…]

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol 10c/2020/137)

§ 1

„Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk, bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen. Dieser Absatz gilt nicht für die Gemeinden Paznauntal und für die Gemeinde St. Anton am Arlberg. Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

§ 2

Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten. Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle

von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

[…]

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.

[…]“

Hinweis: Diese Verordnung wurde Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol, Stück 11b(Nr.164/2020) für die Gemeinden des Bezirks aufgehoben, nicht jedoch für die Gemeinden Galtür, Ischgl, Kappl und See sowie für die Gemeinde St. Anton. Für diese Gemeinden wurde die Geltungsdauer bis zum 28.03.2020 verlängert.

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck mit der Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Landeck nach dem Epidemiegesetz 1950 aufgehoben werden (in weiterer Folge VO-BH Landeck-181, Bote für Tirol 12a/2020, 181)

„§ 1

[…]

b)Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 13. März 2020 (GZ. LA-KAT-COVIDEPI/57/8-2020), Bote für Tirol Nr. 119/2020, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes Landeck angeordnet wurden (Beförderung im Rahmen des Schibusverkehres und der Seilbahnanlagen, sowie teilweise Sperre von Gastgewerbetriebe) wird, entgegen dem ursprünglich angeführten Datum des Außerkrafttretens mit 13. April 2020, vorzeitig aufgehoben.

[…]

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.

Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Landeck sowie der Bezirkshauptmannschaft Landeck kundgemacht.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der EpiG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 329/2020 idF BGBl. II Nr. 151/2022, lauten auszugsweise:

„Allgemeines

§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;

2. Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950;

3. Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

4. Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;

5. Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

6. Fortschreibungsquotient: der nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmte Faktor;

7. Referenzzeitraum: der nach § 4 Abs. 2 bestimmte Zeitraum;

8. Ersatzzieleinkommen: das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangenen ist.

Berechnung

§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.

(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem um etwaige außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände gemäß § 4 Abs. 3 anzupassenden Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

[…]

§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr; für die Fälle eines negativen Einkommens in beiden Zeiträumen sowie in keinem der beiden Zeiträume, aber während der Vorjahresperiode, handelt es sich um dessen Kehrwert. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.

(2) Der Referenzzeitraum umfasst

1. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 10 Kalendertagen den letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonat;

2. bei einer Erwerbsbehinderung von 11 bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate; […]

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder die Ermittlung anhand Abs. 1 nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nur in einzelnen der in Abs. 1 genannten Zeiträume ein positives Einkommen erzielt wurde oder außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände vorliegen, etwa das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder der von der Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert, verkleinert oder sonst verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.[…]

§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.

(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist, außer bei Anwendung von § 3 Abs. 6 und 7, durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.

[…]

(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert und überschreitet der nach den §§ 3 und 4 errechnete Verdienstentgang den Betrag von 10 000 Euro, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.

Anlage A

Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA). Dieses Ergebnis ist um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen zu bereinigen.

Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße. […]“

V.Erwägungen:

V.1. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:

§ 32 Abs 1 EpidemieG 1950 regelt keine zeitraumbezogenen Ansprüche an sich, sondern normiert, aufgrund welcher Tatbestände ein Vergütungsanspruch besteht. Diese Bestimmung ist daher in der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden (VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0023).

Dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 13.03.2020 bis 25.03.2020 ein Vergütungsanspruch zusteht, ist unstrittig. Diesbezüglich geht es letztlich um die Höhe des Vergütungsanspruches. Strittig ist dabei, inwieweit der Umstand, dass im Referenzzeitraum des Vorjahres mehrere windbedingte Schließungstage zu Einnahmenausfällen führten, bei der Berechnung des Vergütungsbetrages zu berücksichtigen ist. Aus Sicht der belangten Behörde würde die Berücksichtigung aller windbedingen Schließtage der Vorsaison zu einem unangemessen hohen Fortschreibungsquotienten führen.

Der Fortschreibungsquotient ist spiegelt gemäß § 4 Abs 1 Satz 2 EpiG-Berechnungsverordnung das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangen Kalenderjahr wider. Der Fortschreibungsquotient soll der angemessenen Berücksichtigung und der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode dienen.

Ist der nach § 4 Abs 1 und 2 EpiG-Berechnungsverordnung ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 1,1, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres vom Antragsteller mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Die Nachreichung dieser zusätzlichen Unterlagen sowie deren Plausibilität sind vom Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.

Abweichend von § 4 Abs 1 und 2 der zitierten Verordnung ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach § 4 Abs 1 nicht (angemessen) ermittelt werden kannoder der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Ermittlung anhand § 4 Abs 1 der zitierten Verordnung aufgrund außergewöhnlicher, den Antragsteller individuell betreffender Umstände nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde.

Stellt der Fortschreibungsquotient der Varianten 1-3 die Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses des Antragstellers somit nicht angemessen dar (weil er zum Beispiel zu hoch wäre), so ist der Fortschreibungsquotient gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 3 der zitierten Verordnung angemessen festzusetzen (Variante 4). Der auf diese Weise festgesetzte, angemessene Fortschreibungsquotient muss begründet werden.

Auf der Grundlage der Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass im Rahmen einer auf mehrere Wintersaisonen bezogenen Durchschnittsbetrachtung ein windbedingter Schließtag keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Darüberhinausgehende, durch Wind bedingte (teilweise) Schließtage stellen außergewöhnliche, die Beschwerdeführerin individuell betreffende Umstände dar. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes wird daher einer angemessenen Festsetzung eines Vergütungsbetrages (bzw der Ermittlung eines Fortschreibungsquotienten) adäquat in der Weise Rechnung getragen, dass bei der Ermittlung der Umsätze des Referenzzeitraumes des Vorjahres ein Schließtag (und der dadurch bedingte Einnahmenausfall) berücksichtigt wird, nicht jedoch eine weitere durch Schließtage verursachte Umsatzeinbuße.

Dieser Rechtsansicht wurde durch die von der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin durchgeführten Berechnung vom 29.08.2023, welche von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 31.08.2023 vorgelegt wurde, in angemessener Weise Rechnung getragen. Somit ergibt sich ein Fortschreibungsquotient von 1,29. Für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 25.03.2020 ergibt sich somit ein Verdienstentgang in Höhe von Euro 581.442,07, inklusive Euro 1.000,00 Steuerberatungskosten.

V.2. Zu Spruchpunkt 2.:

Nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 24 EpiG, (Verkehrsbeschränkungen „für die Bewohner von Epidemiegebieten“ zu verfügen) können nur natürliche Personen, nämlich die Bewohner von Epidemiegebieten, oder Personen, die am Betreten eines Epidemiegebiets gehindert werden, erfasst sein (vgl VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0023), sodass als Begünstigte(r) gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG nur natürliche Personen in Frage kommen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person, sodass sie nach dieser Bestimmung als Vergütungsberechtigte nicht in Betracht kommt.

Eine Ausweitung der Vergütungsansprüche nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG über den Anwendungsbereich des § 20 EpiG auf mittelbar in ihrem Betrieb beeinträchtigte Unternehmen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits ausdrücklich verneint (vgl VwGH hat mit Erk 28.11.2022, Ra 2022/09/0051).

VI.Entfall der mündlichen Verhandlung

Im Hinblick auf die Zurückziehung des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte diese entfallen.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen den Beschluss und das Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte hinsichtlich des Beschlusses − ausgehend von einem unbestrittenen Sachverhalt − die verfahrensrelevanten Rechtsfragen anhand der vom Verwaltungsgerichtshof nunmehr ergangenen Rechtsprechung zu klären. Deshalb liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht (mehr) vor. Die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG berührt unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist.

Hinsichtlich des Erkenntnisses ist die ordentliche Revision ebenfalls unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 07.04.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0023; 28.11.2022, Ra 2022/09/0051).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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