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LVwG-2022/40/2628-9•LVwG T LVwG-2022/40/2628-9
LVwG-2022/40/2628-9Tribunale amministrativo regionale25 set 2023
Nachbar
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.09.2022, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 25.08.2021, ergänzt mit Eingaben vom 10.12.2021, 16.03.2022 sowie letztlich 31.08.2022 hat die Konsenswerberin, die CC GmbH bei der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Z um die baurechtliche Bewilligung für den Zu, Umbau bzw Abbruch des bestehenden Fitnessstudios mit Kletterhalle und Café auf Gst **1 KG Y unter Anschluss von Projektunterlagen angesucht.
Am 28.01.2022 erstattete der gewerbetechnische Amtssachverständige des Amtes der Tiroler Landesregierung ein Gutachten für die Fachbereiche Lärm, Luftschadstoffe und Licht für das Gewerbe- und das baurechtliche Verfahren.
Mit Kundmachung der belangten Behörde vom 02.03.2022 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung für 16.03.2022 an Ort und Stelle anberaumt.
Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass Einwendungen erhoben würden insbesondere im Hinblick auf die bestehenden Lärmemissionen, Lichtemissionen und Staubemissionen. Der Café-Bistro-Betrieb bedürfe einer Betriebsanlagengenehmigung. Aufgrund der geringen Abstände zu den Grundstücken des Beschwerdeführers sei mit unzumutbaren Beeinträchtigungen insbesondere Lärm, Geruch und Lichtimmissionen zu rechnen. Der Kletterturn sei beleuchtet, was mit negativen Auswirkungen auf das Grundstück des AA verbunden sei. Der Parkplatz bewirke eine zu hohe Staubbelastung, wobei die vom Projektbetreiber angeführte regelmäßige Befeuchtung realistischer Weise nicht umsetzbar sei. Die Vorgaben des LVwG seien nach wie vor nicht erfüllt. Es fehle nach wie vor an der Differenzierung Altbestand und Neubestand. Die Planunterlagen seien nach wie vor mangelhaft und nicht nachvollziehbar.
Am 09.06.2022 erstattete der medizinische Amtssachverständige ein medizinisches Gutachten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2022, ***, wurde der Konsenswerberin die beantragte Betriebsanlagengenehmigung unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden als unbegründet abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, soweit für das gewerberechtliche Verfahren relevant, im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass im Aufhebungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2018 unter anderem die zu klärende Rechtsfrage aufgezeigt worden sei, ob die Boulder- und Kletterhalle genehmigungspflichtig seien oder dem Veranstaltungsrecht unterlägen. Es bedürfe dazu Abgrenzungen, ob diese Anlageteile Teile eines Fitnessbetriebes seien oder ob es sich eine eigenständige Sportanlage handle. Diese Abgrenzungen seien unterblieben. Es würden im Bescheid Feststellungen fehlen, wie die beiden Hallen - Fitness, Klettern zueinander und zu den anderen Anlagenteilen Café-Bistro baulich angeordnet seien und ob ein technischer, wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe. Der Betrieb von Fitnessstudio und Bistro sowie deren Mitarbeiteranzahl bleibe laut Ansuchen im Prinzip unverändert. Der Kletter- und Boulderbereich werde in Zukunft von einem konzessionierten Bergführer betrieben. Damit räume die Antragstellerin selbst ein, dass Anlagen auf dem Grundstück errichtet würden, welche getrennt voneinander betrieben würden, was im Widerspruch zur Ergänzung vom 07.12.2021 stehe. Bei der Antragstellerin handle es sich um eine Verwaltungs GmbH. Der Geschäftszweig sei nicht beschrieben und auch nicht, ob davon der Betrieb eines Café Bistro umfasst sei. Dazu bedürfe es einer entsprechenden Gewerbebefugnis. Offensichtlich würden auch Sportveranstaltungen abgehalten. Im bisherigen Verfahren sei vom LVwG darauf verwiesen worden, dass Teile der Anlage nicht konsentiert seien. Ob und inwiefern der Altbestand genehmigt sei, erschließe sich nicht. Die reine Aufzählung der bisher ergangenen Bescheide sei unzureichend vor allem ohne Verweis darauf, welche Teile in welchem Umfang bewilligt worden seien und ob die die Herstellung konsensmäßig erfolgt sei. Für die gegenständliche Anlage sei das Tiroler Veranstaltungsgesetz anwendbar mit der damit einhergehenden Verpflichtung zur Widmung als Sportstätte. Im angefochtenen Bescheid würden Feststellungen dazu fehlen, weshalb in einem als Wohngebiet ausgewiesenen Widmungsbereich des Grundstücks des Beschwerdeführers eine Betriebsanlage in einem derartigen Ausmaß auf einem als gemischtes Wohngebiet gewidmeten Grundstück rechtmäßig errichtet werden könne. Die Behörde habe eine lärmtechnische Stellungnahme eingeholt. Messungen vor Ort hätten lediglich an einem Abend stattgefunden, wo am Kletterturm und im Außenbereich des Café-Bistros mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Kundenbetrieb stattgefunden habe. Es sei das Umgebungsgeräusch gemessen worden. Die Berechnung sei sohin auf Basis einer Modellrechnung unter hypothetischen Annahmen erfolgt. Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergebe sich aus der unterbliebenen Messung unter Realbedingungen. Die rechtliche Beurteilung sei insoweit fehlerhaft, als die Flächenwidmung herangezogen worden sei, nicht aber die Liegenschaft des Beschwerdeführers als Wohngebiet. In der Stellungnahme zur Lichttechnik werde ausgeführt, dass die Anforderungen der ÖNORM EN 12193 Klasse III für lokale Wettbewerbe, Training, Freizeit/Schulsport ausreichend seien. Ob die Beleuchtungsstärke von 200 Lux auch für betrieblich genutzte Anlagen ausreichend sei, lasse sich daraus nicht ableiten. Für den Beschwerdeführer lasse sich nicht nachvollziehen, ob gewerblich genutzte Anlagen der ÖNORM EN 12193 unterliegen würden. Die Beurteilung erfolge aufgrund der unterschiedlichen Widmung im Mittel als Gebiet der Type C nach ÖNORM O 1052, Mischgebieten, Geschäftslokalen und Wohnungen, Einkaufsstraßen lokaler Bedeutung. Der Sachverständige übersehe dazu, dass das Betriebsgrundstück als gemischtes Wohngebiet gewidmet und das Grundstück des Beschwerdeführers als Wohngebiet gewidmet sei. Aus dem Bescheid seien keine Feststellungen zu entnehmen, welches zusätzliche ausreichende Umgebungslicht vorhanden sein solle, was die Nutzung des Kletterturms in der Zeit von 20 Uhr bis 22 Uhr bei halbierter Lichtstärke rechtfertigen würde. Die Einordnung der der Anlage zur Gebäudeklasse 3 sei nicht nachvollziehbar. Die Darstellung der Fluchtwege im Obergeschoß entspreche nicht der tatsächlichen Fluchtweglänge. Die Fluchtweglängen würden nicht eingehalten. Die Anforderungen der Baulichkeit unter Gebäudeklasse 3 seien damit nicht erfüllt. Die Brandschutzmaßnahmen seien daher für dieses Gebäude unzureichend. Aus dem Bescheid selbst sei nicht abzuleiten, wie viele Verabreichungsplätze bislang im Café-Bistro genehmigt worden seien. Aus dem Akt ergebe sich eine Anzahl von 8 Verabreichungsplätzen. Wie eine Verabreichungsanzahl um 21 Plätze bei gleichbleibender Nutzfläche des Café-Bistros erzielt werden könne, lasse sich nicht erschließen. Im Befund werde darauf verwiesen, dass die betriebsbedingten Lärmemissionen laut gewerbetechnischer Stellungnahme der so genannte „planungstechnische Grundsatz“ an zahlreichen Beurteilungspunkten überschritten werde. Der Beurteilungspegel der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse würde jedoch nur um rund 1 dB und damit nicht relevant angehoben. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei dieser planungstechnische Grundsatz der Beurteilung deswegen nicht zu Grunde zu legen, weil dieser an zahlreichen Beurteilungspunkten überschritten werde. Es sei jede tatsächliche Änderung der örtlichen Verhältnisse in die Beurteilung miteinzubeziehen sohin könne die zusätzliche Belastung der Lärmimmission eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität mit sich bringen. Betreffend die Aufhellung durch die beleuchtete Kletterwand werde insgesamt eine Gesamtbelastung in gegenständlicher Gebietskategorie ergeben und zwar in einer unzulässigen Aufhellung von bis 9,2 Lux. Nur bei einer Reduktion des Lichtstromes ab 20:00 Uhr auf die Hälfte und Abschalten der Beleuchtung ab 22:00 Uhr könne davon ausgegangen werden, dass die Empfehlung der ÖNORM O 1052 eingehalten werde. Bezüglich der Parkplatzsituation verhalte es sich so, dass wiederum unklar bleibe, welche Stellplätze als genehmigt anzusehen seien und welche einer neuen Bewilligung zugeführt werden sollten. Die Stellungnahme des Sachverständigen laute nur dahingehend, dass die Situation weiter zu beobachten sei, um festzustellen, wieviel Staub tatsächlich von der Parkfläche ausgehe. An Spitzentagen wäre die Parkfläche zusätzlich zu befeuchten/bewässern. Die beschriebenen Maßnahmen seien allesamt untauglich. Es wären entsprechenden Auflagen anzuordnen gewesen, welche ausschließen würden, dass eine Staubverfrachtung tatsächlich erfolge.
Am 04.07.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen und den medizinischen Amtssachverständigen näher erörtert wurden.
II.Sachverhalt:
Mit Eingaben vom 25.08.2021, 10.12.2021, 16.03.2022 und 31.08.2022 hat die CC GmbH bei der Bezirkshauptmannschaft Z um die baurechtliche Bewilligung des Zu-, Umbaus bzw Abbruchs der bestehenden Betriebsanlage „Fitnessstudio mit Kletterhalle und Café“ auf Gst **1 KG Y unter Anschluss von Projektunterlagen angesucht.
Die bestehende Betriebsanlage bestehend aus Fitnessstudio mit Sauna und Erholungsbereich, Kletterhalle, Boulderfläche im OG sowie einem Café mit Nebenräumen wird um folgende Bereiche erweitert und geändert:
•Eine Boulderhalle mit eigener WC-Anlage. (Der Boulderraum im Bestand OG wird aufgelassen und als Besprechungsraum genutzt)
•Die bestehende Kletterhalle wird nach Westen hin erweitert und die Süd- und Westfassade der Erweiterung als temporäres Klettern im Außenbereich genutzt.
•Der davor bestehende Parkplatz im Süden incl. der Zufahrt wird aufgelassen und als Gartenfläche genutzt.
•Die bereits bestehende und genutzte Parkfläche im Norden mit bestehender Zufahrt wird erweitert.
•Durch die neue Parkplatz- Zufahrt- und Eingangssituation werden die Verkehrsleitung und deren Emission sowie Sicherheit entscheidend verbessert, (siehe Beilage Stellungnahme BVR)
•Der Haupteingang wird in den Norden zum Parkplatz verlegt, vor dem direkt 2 Behindertenparkplätze entstehen.
•Neben dem neuen Eingang entstehen kleine Lagerräume in Leichtbauweise ohne Fundamentierung, getrennt für Klettergriffe u.ä., Fitness Utensilien und Entsorgungsmaterialien. Die bestehende überdachte Lagerfläche wird abgebrochen.
•Die bestehende Terrasse vor dem Café wird überdacht.
•Im Süden wird der bestehende Lagercontainer entfernt, und neue WC's mit einem kleinen Lager angebaut. Die bestehende WC- Anlage des Cafés wird als Anrichte umgebaut.
•Im Süd-West Eck entsteht ein überdachter Fahrrad-Abstellplatz
•Die Dächer der vorgenannten Bauteile im Süd-West Eck werden bis über das bestehende Hackgutlager zu einer einheitlichen, optisch ansprechenden Einheit erweitert und zusammengeführt.
•Im Osten wird ein Lagerraum für Fitnessgeräte angebaut.
•Alle anderen in den Plänen gelb/rot gekennzeichneten Änderungen, wie Fensteröffnungen, Wandstärken, Lage der Innenwände, Firsthöhe Bestand etc. sind Richtigstellungen zum Ist-Zustand welche aus alten Plänen (tw. von 1970!) wieder übernommen wurden.
•Die Saunakabine im Fitnessbereich wurde von der Außenwand auf die Innenwand verdreht, und ein Ausgang ins Freie hergestellt um nach dem Saunagang kurz Frischluft zu ermöglichen. Der Freibereich ist mit einer geschlossenen mobilen Sichtschutzwand begrenzt ohne sonstige Einrichtung.
Das Fitness-Studio mit Kletterhalle liegt im gemischten Wohngebiet. In der Nachbarschaft sind Wohngebäude und Gewerbebetriebe sowie die ÖBB-Bahntrasse X und der DD-Fluss.
Der genehmigte Bestand besteht aus den Bereichen Fitnesscenter, Kletterhalle und Café mit Bistro. Der Bestand ist in Massivbauweise ausgeführt. Der Neubau wird ebenfalls in Holzbauweise auf einem Stahlbetonfundament ausgeführt. Die neue Galerie ist in Holz ausgeführt. Die näheren Details sind den Projektsunterlagen zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke **2 und **3, beide KG Y, welche jedoch nicht unmittelbar an das vom Bauvorhaben betroffene Gst **1 KG Y angrenzen. Zwischen diesen beiden Grundstücken liegt das Grundstück **4 KG Y (Weg). Das vom Bauvorhaben betroffene Gst **1 KG Y ist als Gemischtes Wohngebiet gemäß § 38 Abs 2 TROG 2022, das Grundstück des Beschwerdeführers **2 KG Y als Wohngebiet gemäß § 38 Abs 2 TROG 2022 und das zwischen diesen Grundstücken liegende Gst **4 KG Y ist als Freiland gemäß § 41 TROG 2022 gewidmet.
In lärmtechnischer Hinsicht werden die Planungsrichtwerte der Flächenwidmung gemischtes Wohngebiet von 55 dB am Tag, 50 dB am Abend und 45 dB in der Nacht an den Grundgrenzen der Nachbarn eingehalten. Die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse überschreiten die Planungsrichtwerte der Flächenwidmung erheblich. Dadurch gehen die Schallemissionen der Betriebsanlage weitgehend im Umgebungsgeräusch unter. Die rechnerische Anhebung des Mittelungspegels ist mit 1 dB sehr gering.
Die Belastung durch Luftschadstoffe durch den unbefestigten Parkplatz ist als irrelevant zu betrachten, da die Immissionsgrenzwerte nach IG-Luft deutlich unterschritten werden.
Die Betriebszeiten betragen Montag bis Sonntag sowie an Feiertagen von 6.00 Uhr bis 23 Uhr, die Beleuchtung des Kletterturms wird in der Zeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf 67.000 Lumen reduziert, ab 22.00 Uhr wird die Beleuchtung des Kletterturms abgeschaltet. Die Anforderungen der ÖNORM O 1052 sind für die Nachbargrundstücke des Beschwerdefürers eingehalten
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke **2 und **3, beide KG Y, an beiden Grundstücken bzw. an der Adresse 2, **** Y melderechtlich jedoch nicht erfasst. Ein nicht bloß vorübergehender Aufenthalt auf den genannten Grundstücken wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch belegt.
III.Beweiswürdigung:
Dieser entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt aus dem Akt der belangten Behörde iVm den eingeholten Stellungnahmen des technischen und des medizinischen Amtssachverständigen. Die geplanten Baumaßnahmen sind den Projektunterlagen, insbesondere der Einreichpläne verfasst von der Plan P Architektur – Baumeister EE, W, dem Lageplan verfasst von FF KG und den Befunden der dem Verfahren beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen Architekt GG sowie JJ zu entnehmen.
Hinsichtlich der emissions- bzw. immissionstechnischen Belange wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine umfassende Begutachtung durch den technischen Amtssachverständigen KK vorgenommen, welcher mit Eingabe vom 28.01.2022, Zl ***, ein umfassendes Gutachten für die Fachbereiche Lärm, Luftschadstoffe und Licht sowohl für das gewerbe- als auch für das baurechtliche Verfahren erstattet hat. Auch dieses Gutachten erweist sich für das Landesverwaltungsgericht als schlüssig und nachvollziehbar und konnte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol und der eingehenden Befragung durch den Vertreter des Beschwerdeführers eine Unschlüssigkeit bzw Unvollständigkeit nicht aufgezeigt werden. Dieses Gutachten konnte daher der gegenständlichen Entscheidung ebenfalls bedenkenlos zugrunde gelegt werden.
Letztlich wurden die vom Projekt ausgehenden Emissionen durch den medizinischen Amtssachverständigen LL beurteilt und kommt dieser zum Schluss, dass eine Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit des Beschwerdeführers ausgeschlossen ist.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194 in der geltenden Fassung lauten:
„§ 74
[…]
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
[…]
§ 75
[…]
(2)Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
[…]
§ 77
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
[…]
§ 81
(1)Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
[…]“
V.Erwägungen:
Die Betriebsanlage ist gemäß § 77 Abs 1 GewO 1994 zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Nachbarn im Sinne der GewO 1994 sind gemäß § 75 Abs 2 alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Absatzes dinglich berechtigt sind.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Gste **2 und **3, beide KG Y, welche in einem Abstand von ca 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen. Das Gst **2 KG Y ist unbebaut. Das Gst **3 KG Y ist mit einem Wohnhaus bebaut. Der Beschwerdeführer ist dort melderechtlich nicht erfasst. Im gesamten Verfahren wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass er sich regelmäßig auf den in seinem Eigentum befindlichen Grundstücken aufhalten würde. Grundsätzlich wäre somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer lediglich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhält. Eine Eigentumsgefährdung oder eine sonstige Gefährdung von dinglicher Rechte wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht geltend gemacht, sodass sich die gegenständliche Beschwerde grundsätzlich als unzulässig erweist. Ungeachtet dessen wurde eine inhaltliche Prüfung der vom Beschwerdeführer geltende gemachten Interessen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1994 vorgenommen.
Die Nachbarn im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren sind auf die Geltendmachung von subjektiv-öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 beschränkt. In diesem Zusammenhang wurde vom Beschwerdeführer auch im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens Lärmemissionen, Lichtemissionen und Staubemissionen geltend gemacht. Zu diesen drei Themen wurde im erstinstanzlichen Verfahren ein umfassendes Gutachten durch den technischen Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung KK vom 28.01.2022 erstattet. Das lärmtechnische Gutachten baut auf den eingereichten Unterlagen auf. In diesen Unterlagen sind Schallquellen sowie Betriebszeiten gelistet. Diese Schallquellen und Betriebszeiten wurden in weiterer Folge auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität geprüft und weiters ob diese mit dem beantragten Betrieb vereinbar sind. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bereits um einen genehmigten Betrieb handelt und dieser durch das geplante Projekt abgeändert werden soll. Auf Basis der Erhebung des genehmigten Ist-Zustands und dem Vergleich mit dem Einreichprojekt ergeben sich folgende Änderungen, die hinsichtlich der Emissionen von Lärm, Luftschadstoffen und Licht zu berücksichtigen sind:
1. Erweiterte Betriebszeit: diese soll von genehmigt 9.00 Uhr bis 22.30 Uhr auf 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr ausgedehnt werden, lediglich der Kletterturm soll von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr mit der Hälfte der beantragten Beleuchtung (auf 67.000 Lumen) reduziert werden und ab 22.00 Uhr wird die Beleuchtung des Kletterturms abgeschaltet.
2. Verlegung und Erweiterung des Parkplatzes,
4. Zusätzliche Lichtemissionen durch die Beleuchtung der Kletterwand.
Am 27.01.2022 fand im Abendzeitraum eine Kurzzeitmessung des Umgebungsgeräusches an der Grundgrenze zum Nachbargrundstück des Gebäudes Adresse 2 (Beschwerdeführer) statt. Die Messungen wurden nach ÖNORM S 5004, Ausgabe 2020 durchgeführt. Im Zeitraum von 19.05 Uhr bis 19.20 Uhr ergab sich ein energieäquivalenter Dauerschallpegel der Umgebung von 53 dB. Dieser Wert deckt sich mit dem Umgebungsgeräusch, das der Umgebungslärmkarte für den Abendzeitraum entnommen wurde. Aus fachlicher Sicht konnten daher die Werte der Umgebungslärmkarte einer weiteren Beurteilung zu Grunde gelegte werden. In weiterer Folge wurde eine Schallausbreitungsberechnung in digitaler Form zur Prognose der Immissionen beim Beschwerdeführer getätigt. Diesem umfassenden und schlüssigen Sachverständigengutachten kann entnommen werden, dass der sogenannte „planungstechnische Grundsatz“ bei den Grundstücken des Beschwerdeführers während des Tagzeitraumes eingehalten ist, im Abendzeitraum erfolgt eine Anhebung der ortsüblichen Situation beim Beschwerdeführer um bis zu 1,2 dB, in der Nacht wird der planungstechnische Grundsatz wiederum eingehalten. Die Emissionen der beantragten Betriebsanlage überschreiten an zahlreichen Beurteilungspunkten den planungstechnischen Grundsatz, da dieser durch die Anforderung, den Planungsrichtwert der Flächenwidmung um 5dB zu unterschreiten, sehr stringent ist. Die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse überschreiten die Planungsrichtwerte der Flächenwidmung erheblich. Dadurch gehen die Schallemissionen der Betriebsanlage weitgehend im Umgebungsgeräusch unter. Einzelne Geräusche sind jedoch hör-, zuordenbar und messbar, für die Betrachtung über die gesamte Bezugszeit wird jedoch keine messbare Veränderung des Mittelungspegels erwartet. Die rechnerische Anhebung ist mit gerundet 1 dB sehr gering.
Aufgrund dieser – wenn auch äußerst geringen – Anhebung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse bei einigen Nachbarn um rund 1 dB wurde eine Begutachtung durch den medizinischen Sachverständigen veranlasst. Dieser sieht die Anhebung nach einschlägigen Richtlinien als nicht relevant. Auch die Planungsrichtwerte nach der jeweiligen Flächenwidmung werden durch betriebsbedingte Immissionen eingehalten. Aus umweltmedizinsicher Sicht ist daher nicht damit zu rechnen, dass durch vorhabensbedingte Immissionen Gesundheitsgefährdungen oder erhebliche Belästigungsreaktionen bei gesunden, normal empfindenden Personen auftreten werden.
In Bezug auf Lärm ist daher beim Beschwerdeführer von keiner unzumutbaren Belästigung auszugehen.
In Bezug auf Luftschadstoffe wurde ebenfalls eine Begutachtung durch den emissionstechnischen Amtssachverständigen KK vorgenommen. Durch die projektgemäß vorgesehene Verlagerung des Parkplatzes vom derzeitigen südlichen Bereich des Betriebsgrundstückes nunmehr auf die Nordseite und damit abgewandt von den Grundstücken des Beschwerdeführers ist grundsätzlich von einer Verbesserung der derzeitigen Situation auszugehen. Nach den Feststellungen des emissionstechnischen Amtssachverständigen sind bei den Grundstücken des Beschwerdeführers hinsichtlich Feinstaub sehr geringe Zusatzbelastungen von deutlich unter 1 µg/m3 zu erwarten. Diese Zusatzbelastungen sind im Sinne des Leitfadens UVP und IG-L des Umwelt-Bundesamtes Wien als irrelevant zu bezeichnen, sodass für diese Grundstücke keine weiteren Untersuchungen erforderlich waren. Die Belastung durch den unbefestigten Parkplatz liegt hauptsachlich nördlich der Betriebsanlage und bei den nördlich angrenzenden Nachbarn, die südlich liegenden Grundstücke des Beschwerdeführers befinden sich in einer größeren Entfernung und zwischen Parkplatz und den Grundstücken des Beschwerdeführers befinden sich die Gebäude der Betriebsanlage samt Kletterturm.
Auch diesbezüglich wurde vom medizinischen Sachverständigen eine Begutachtung vorgenommen. Durch betriebsbedingte Luftschadstoffemissionen insbesondere vom Parkplatz wird die Irrelevanzschwelle für PM10 bei den nördlich gelegenen Nachbargebäuden überschritten, die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung liegt für den Jahresmittewert bei 18 µg/m3 und damit deutlich unter dem Grenzwert des IG-L von 40 µg/m3. Auch mit der Einhaltung des Tagesmittelwertkriteriums für PM10 ist zu rechnen. Hinsichtlich der qualitativen Zusammensetzung handelt es sich bei dem aufgewirbelten Staub um eher grobe und weitgehend chemisch inerte Partikel, die aus medizinischer Sicht als weniger problematisch anzusehen sind als Partikel aus Verbrennungsprozessen. Auch diesbezüglich konnte sohin vom medizinischen Sachverständigen keine unzumutbare Belästigung durch Staub durch den projektgegenständlichen Parkplatz des Beschwerdeführers festgestellt werden.
In Bezug auf die Emissionen durch Licht erfolgte ebenfalls am 27.01.2022 ein Lokalaugenschein des gewerbetechnischen Sachverständigen mit der Messung der Beleuchtungsstärke und der Leuchtdichte. Weiters erfolgten Messungen der Aufhellung durch die Kletterwand an der Grundgrenze zum Beschwerdeführer hin. Das ungünstigst gelegene Nachbargebäude Adresse 2 des Beschwerdeführers, welches im Übrigen unbewohnt ist, liegt in Bezug auf die gewählten Messpunkte an der Grundstücksgrenze zum unbebauten Gst **2 des Beschwerdeführers und darüber hinaus in einem günstigeren Raumwinkel in Bezug auf die Licht abstrahlende Fläche, sodass dort in der Fensterebene geringere Lichtimmissionen erwartet werden. Die Grenzwerde der ÖNORM O 1052, als Stand der Technik werden sohin nach den Feststellungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen eingehalten. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der ÖNORM EN 12193 gab der gewerbetechnische Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar an, dass hinsichtlich der Nachbarinteressen die Einhaltung der ÖNORM O 1052 relevant ist, da diese Norm beschreibt, welche Aufhellungen in der Nachbarschaft durch künstliche Beleuchtungen zulässig sind. Die ÖNORM EN 12193 legt fest, welche Beleuchtungsstärken für bestimmte Sportarten erforderlich sind, diese dient sohin nicht dem Schutz der Nachbarn.
In Bezug auf die weiters gerügten Mängel, ob es sich um eigenständige Sportanlagen, um mehrere selbständige oder um eine einheitlich Betriebsanlage handelt ist festzuhalten, dass dies insofern dahingestellt bleiben kann, als es sich beim Betriebsanlagengenehmigungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, wobei Gegenstand des Verfahrens die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projekts ist. Die Frage, ob es sich dabei um eine eigenständige Sportanlage, um eine einheitliche oder um mehrere selbstständige Betriebsanlagen handelt kann insofern dahingestellt bleiben, als in Bezug auf die zu schützenden Interessen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 es diesbezüglich keinen Unterschied macht, ob es sich um eine einheitliche oder um mehrere selbständige Betriebsanlagen handelt. Die Qualifikation als eigenständige Sportanlage und damit eine ausschließliche Beurteilung nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz hätte für den Beschwerdeführer darüber hinaus den Nachteil, dass er in einem derartigen Verfahren ohnehin keine Parteistellung genießen würde.
Die Abgrenzung zwischen der bereits genehmigten Betriebsanlage und den neu hinzukommenden Anlagen bzw Anlagenteilen würde seitens der belangten Behörde korrekt vorgenommen. Auch seitens des beigezogenen technischen Amtssachverständigen wurde zwischen den bereits genehmigten Emissionen und den neu hinzukommenden Emissionen durch die geplanten Änderungen unterschieden. Darüber hinaus sind die geplanten Maßnahmen der Beschreibung und den Einreichunterlagen unmissverständlich zu entnehmen. Gegenstand des Änderungsgenehmigungsverfahrens ist sohin klar definiert.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die geltend gemachten Verletzungen von subjektiven Rechten im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 nicht vorliegen, weshalb die eingebrachte Beschwerde abzuweisen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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