LVwG T LVwG-2023/32/1909-2

LVwG-2023/32/1909-2Tribunale amministrativo regionale21 set 2023

Regest

Strafbemessung<br/>Unbefugte Gewerbeausübung<br/>Sorgepflichten<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/32/1909-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.32.1909.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.06.2023, ***, betreffend eine Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, wonach die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 1000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 21 Stunden) auf Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) herabgesetzt wird.

2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten mit Euro 50,00 neu festgesetzt

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhaltsfeststellungen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 06.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin wie folgt zur Last gelegt:

„Sie haben es als Gewerbeinhaberin mit Gewerbestandort in **** W, Adresse 3, (Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten) verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass die Bestimmungen bzw Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 (GewO) eingehalten wurden.

Sie haben durch verschiedene Personen veranlasst, dass

1. von April bis August 2019, beim Verein CC, in **** V

2. von Juni bis August 2019, beim Ferienhaus DD in **** U

3. vom 01.09.2019 bis 15.10.2019 beim EE Kinderhaus in **** T

4. von Februar bis September 2019 als Subfirma für die Firma FF in **** S

5. im Frühjahr/Sommer 2019 dreimal für das GG Outdoorzentrum in **** R

6. von Mai bis September 2019 bei der Sportstätte n.b.R. Ötztal-Imst in **** R für zweimal pro Woche für je 1,5 Stunden

7. in den Monaten Juni, Juli, August, Oktober, November 2019 bei der österreichischen Studentenförderung in **** S

8. von Juni bis August 2019 beim Verein JJ in **** V

Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk) durchgeführt wurden und somit selbständig, regelmäßig und in Gewinnerzielungsabsicht das reglementierte Gewerbe nach § 94 Ziffer 13 Gewerbeordnung 1994(GewO)-Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk) ausgeübt bzw. durchgeführt, obwohl Sie zum Tatzeitpunkt nicht in Besitz der entsprechenden Gewerbeberechtigung für das erforderliche Gewerbe gewesen sind. Sie waren vom 12.10.2018 bis 21.08.2019 lediglich in Besitz des freien Gewerbes der Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten.“

Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 94 Ziffer 13 Gewerbeordnung 1994 - GewO, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 94/2017 iVm § 366 Abs. 1 Ziffer 1 Gewerbeordnung 1994 - GewO, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 45/2018 begangen und wurde über sie daher gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 - GewO, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 45/2018 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 21 Stunden) verhängt.

Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

Dagegen hat die Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsrecht Tirol erhoben.

In der Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe gerichtet, wird ua wie folgt ausgeführt:

„…

Mit rechtskräftigem Urteil des LG Q (***, v. 08.7.2022) wurde ich zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten wegen § 104a Abs 1 StGB verurteilt, welche nach § 43 StGB auf 3 Jahre bedingt nachgesehen wurde. Zusätzlich dazu wurde eine Geldstrafe iHv EUR 1.200 verhängt, die am 14.10.2022 vollzogen wurde.

Mit Straferkenntnis v. 06. 06.2023 (***) wurde über mich wegen Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs 1 AuslBG eine Gesamtstrafe von EUR 8.000 zzgl EUR 800 gern. § 64 VStG verhängt

Mit Straferkenntnis v. 06. 06.2023 (***) wurde über mich wegen Verwaltungsübertretungen nach §111 Abs 2, 2. Fall ASVG eine Gesamtstrafe iHv EUR 4.360 zzgl EUR 436,00 gern. § 64 VStG verhängt.

Mit Straferkenntnis v. 06. 06.2023 (***) wurde über mich wegen einer Verwaltungsübertretung nach §366 Abs 1 GewO eine Geldstrafe iHv EUR 1.000 zzgl EUR 100 gern. § 64 VStG verhängt.

§ 19 Abs 2, letzter Satz VStG lautet:

„Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. "

Die Zusammenrechnung aller Geldstrafen führt zu einer Gesamtsumme von EUR 14.696,00. Die belangte Behörde hat in allen drei Straferkenntnissen meine Schulden, mein Einkommen

und meine Sorgepflichten erwähnt.

Es ist jedenfalls nicht ersichtlich wie meine Sorgepflichten bei der Strafbemessung berücksichtigt worden sind. Es wird daher zweifellos von den Straferkenntnissen abgeleitet,

dass meine Sorgepflichten -dem Gesetzeswortlaut zuwider- lediglich pro forma angeführt wurden, wobei eine tatsächliche mit Berücksichtigung meiner Schulden sowie meiner Sorgepflichten und Lebenskosten tatsächlich unterblieb.

Durch meine strafgerichtliche Verurteilung, und zwar aufgrund desgleichen zugrundeliegenden Sachverhalts wurde der General- und Spezialprävention iSd § 19 Abs 2 VStG iVm § 32 Abs 2 StGB Rechnung getragen. Die nach § 43 StGB gewährte bedingte Strafnachsicht spricht ferner gegen eine Wiederholungsgefahr (vgl. VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0056 mwN)“

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie den Strafakt *** des Landesgerichts Q.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 2 VStG abgesehen werden, zumal sich die Beschwerde lediglich gegen die Höhe der Strafe richtete und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

III.Rechtslage:

Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 88/2023:

„§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 30

(2) Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.

§ 31

(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;

3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

(…)

§ 32

(1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

(3) Eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9 Abs. 3) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.

§ 64

(1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

…“

Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

IV.Erwägungen:

Die Beschwerde hat sich ausdrücklich lediglich gegen die Strafhöhe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren nunmehr die Angemessenheit der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu prüfen.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Entsprechend dem rechtskräftigen Schuldspruch liegt fahrlässige Tatbegehung vor.

Dem Urteil des Landesgerichtes Q vom 08.07.2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sorgepflichtig für zwei Kinder ist und in der Karenz Unterstützung in Höhe von Euro 1.000,00 erhält, sie hat keine Vermögenswerte und Schulden in Höhe von Euro 18.000,00. Auf diese Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurde in der Beschwerde verwiesen, insbesondere auf die Sorgepflichten und Lebenserhaltungskosten.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung sind erheblich. Es liegt im staatlichen Interesse, dass nur jene Personen ein Gewerbe ausüben, die die persönliche Eignung hierzu aufweisen, und im Falle eines reglementierten Gewerbes wie es gegenständlich der Fall ist, auch dazu befähigt sind. Diesem staatlichen Interesse hat die Beschwerdeführerin zuwidergehandelt.

Die Beschwerdeführerin ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Milderungs- und/oder Erschwerungsgründe sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen.

In Ansehung all dieser Strafzumessungsgründe kann die nunmehr verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 nicht als überhöht angesehen werden. Damit wird der Strafrahmen (bis zu Euro 3600,00) zu lediglich knapp 14 % ausgeschöpft. Verwaltungsgerichtlich wurde insbesondere in Betracht gezogen, dass unterdurchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen und die Beschwerdeführerin sorgepflichtig für zwei Kinder ist.

Die Voraussetzungen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG (iVm dem letzten Absatz leg cit) liegen nicht vor. Diesbezüglich kann auf die gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Vorgängerbestimmung nach § 21 VStG zurückgegriffen werden:

In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 17.04.1996, 94/03/0003 u.a.). Im gegenständlichen Fall kann jedoch weder von einem geringfügigen Unrechtsgehalt gesprochen werden noch haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zu Last liegt, als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm.

Ergänzend ist festzuhalten, dass Strafbarkeitsverjährung aufgrund des beim Landesgericht Q zu *** wegen derselben Tat anhängigen Strafverfahrens zumindest in der Zeit vom 26.05.2020 (Strafantrag Staatsanwaltschaft S zu ***) bis zur rechtskräftigen Erledigung durch Urteil des Landesgerichtes Q vom 08.07.2022 (rechtskräftig sei 12.07.2022) iSd § 31 Abs 2 Z 2 VStG gehemmt war.

Der Verfahrenskostenbeitrag waren gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG neu festzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.