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LVwG-2023/50/0901-18•LVwG T LVwG-2023/50/0901-18
LVwG-2023/50/0901-18Tribunale amministrativo regionale20 set 2023
Erschließungsbeitrag
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, aufgrund des Vorlageantrages vom 19.02.2023 über dessen Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.06.2022, Zl ***, betreffend die Festsetzung eines Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabegesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.06.2022, Zl ***, betreffend die Festsetzung eines Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabegesetzes, wird teilweise Folge gegeben und der Erschließungsbeitrag betreffend den Bauplatzanteil wie folgt neu festgesetzt:
Baumasse (Neu) x Fläche
x Erschließungsbeitragssatz x 150% =
Baumasse (Neu) + Baumasse (Alt)
99m³ x 3.269,00m²
x € 5,985 x 150% = € 916,51
99m³ + 3.071,00m³
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.06.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer für das Vorhaben „Abbruch und Wiederaufbau einer landwirtschaftlichen Garage“ ein Erschließungsbeitrag vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt wie folgt:
„(…)
zur Kanalanschlussgebühr:
Die ehern, landwirtschaftliche Garage wurde abgerissen und an gleicher Stelle wieder errichtet. Vorher hatte die Garage keinen Kanalanschluss, jetzt hat diese auch keinen. Ebenso verfügt die Garage über keinen Wasseranschluss. Die Niederschlagswässer werden gem. Baubescheid auf eigenem Grund und Boden zum Versickern gebracht. Somit liegt nach meinem Verständnis entgegen der Begründung im Spruch des oben angeführten Bescheides keine anschlusspflichtige Anlage gemäß Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 (TiKG 2000) vor, da nach §5 TiKG 2000 Abs. 1: „[...] keine Wässer, anfallen, für die aufgrund der Kanalordnung Anschlusspflicht besteht.".
Handelt es sich in Z um eine Benützungsgebühr oder um einen Interessentenbeitrag? Da ich davon ausgehe, dass es sich um eine Benützungsgebühr handelt, so müsste die Fälligkeit der Gebühr mit dem Beginn der tatsächlichen Benützung stehen (im Bescheid selber steht ebenfalls: "Der dort den Anschluss an diese Anlage festgesetzte Gebührensatz...".).
zum Erschließungsbeitrag:
Die landwirtschaftliche Garage ist nach Berechnungen von Hr. Hotter (als Grundlage der Baueinreichung) kleiner als die ursprüngliche landwirtschaftliche Garage. Die im Spruch des oben angeführten Bescheides zu Grunde gelegte Begründung hebt sogar deutlich hervor, dass bei einer Vergrößerung der Baumasse ein Erschließungsbeitrag zu leisten ist. Die "Schupf" ist jedoch kleiner als die ehemalige.
Nach Zustellung der Bescheide wurde kurz mit Fr. Waldhör telefonisch gesprochen, die uns mitgeteilt hat, dass "früher" die „Schupf“ im Freiland errichtet wurde, aber mit der Zusammenlegung des Grundstückes zu einer großen Grundparzelle somit der Erschließungsbeitrag nun fällig würde.
Fragt sich, ob nicht "damals" bereits die Erschließungskosten fällig gewesen wären und somit eine Verjährung dieser Kosten nun eintritt? Die Vereinigung der Grundparzelle ist noch vor den 2000'er Jahren erfolgt, also vor mehr als 20 Jahren - wendet man §4 Abs. 1 BAO sinngemäß an, so wäre damals der Tatbestand bereits eingetreten.
Hiermit ersuche ich, beide Bescheide aufzuheben.
(…)“
Mit Beschwerdevorentscheidungen der Gemeinde Z vom 16.01.2023, ***, wurde die Beschwerde gegen den Erschließungsbeitrag unter anderem als unbegründet abgewiesen. Ergänzend wurde der Spruch des angefochtenen Bescheides berichtigt.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol und wurden die Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Mit E-Mail der Gemeinde Z vom 02.08.2023 wurde die vom Landesverwaltungsgericht angeforderte Kanal- bzw. Kanalgebührenordnung 1983, welche bis 1994 in Geltung war, übermittelt und diese dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit einer Abgabe einer Stellungnahme bis 10.08.2023 weitergeleitet.
Eine Stellungnahme dazu langte am 9.8.2023 ein.
„Sehr geehrter Herr Richter Mag. Schreier,
vielen Dank für die Übermittlung der Kanalordnung und Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z, 1983 – mit der Möglichkeit zur Stellungnahme:
Unser Verständnis: die Anschlussgebühr wurde für bebaute Grundstücke vorgeschrieben. Das Grundstück **1 war bebaut und liegt im Anschlussbereich, da auf GP **2 ein Kanal verläuft (siehe Anhang, Wasserbuchauszug als Nachweis).
§4 Abs. 4 schließt für landwirtschaftliche Betriebe eine Remise (hierzu würden wir auch die landwirtschaftliche Garage zählen) von der Anschlussgebühr aus§4 Abs. 5 kennt bereits an, dass bei Wiederaufbau eine Erhöhung der Baumasse eine Gebührenpflicht hervorruft
Die gültige Kanalgebührenordnung von 2021 hat drei Voraussetzungen für eine Anschlussgebühr (§2 Abs. 1):
1. Neubau (ist bei uns nicht, da es sich um einen Wiederaufbau handelt)
2. Änderung eines Gebäudes mit Vergrößerung der Baumasse (trifft unseres Erachtens bei uns nicht zu)
3. Bei einer bereits vorgenommenen Vorschreibung ist dies zum Abzug zu bringen (trifft unseres Erachtens bei uns ebenfalls nicht zu).
1983 wurde sinnhaft bereits ein Wiederaufbau mit Erhöhung der Baumasse verknüpft. Sinngemäß wäre dies 2021 mit der Änderung eines Gebäudes mit Vergrößerung der Baumasse gleichzusetzen.
Im Zuge der Verhandlung (Montag, 31.07.2023) wurden wir nach einem Kanalanschluss der alten Garage sowie zur Lage befragt. Nach einigen Recherchen möchte ich hierzu ergänzen:
a)Gemäß Aussage meiner Mutter hatte die alte Garage eine Treibstoffwanne (Auffanggrube); keinen Kanalanschluss.
b)Für uns scheint es, als wäre die alte Garage damals tatsächlich auf den Grundparzellen **3, **1 und **4 errichtet worden (und nicht alleinig auf **1, wie der gestempelte Einreichplan mit der Überklebung zeigt). Im Anhang finden Sie den ursprünglichen Einreichplan ohne Überklebung („ungestempelter Einreichplan“) – hier sieht man die landwirtschaftliche Garage über die drei Grundparzellen verlaufen. Der Abstand zum Nachbargelände (betonierte Mauer) ist hierbei mit 1,50m eingezeichnet. Die alte Garage hatte tatsächlich eine Abstand zur betonierten Grenzmauer von 1,50m (siehe auch „Auszug_Einreichplan_neue_Garage“); wäre die Garage gem. der Überklebung errichtet worden, so hätte der Abstand zur Grenzmauer ca. 5m betragen müssen. Auch anhand des vorgelegten Fotos ist erkennbar, dass der Abstand keine 5m betrug.
Im Baubescheid zur alten landwirtschaftlichen Garage (***) wurden die drei Grundparzellen aufgeführt; ebenso in der Stellungnahme des Baubezirksamt Kufstein (vom 23.06.1977; wurde Ihnen von der Gemeinde vorgelegt; befindet sich im Akt). Die Vorgabe des Mindestabstandes von 15m zum Uferbereich des CC / öffentliches Wassergut (Punkt 1) wurde nur im ungestempelten Einreichplan erfüllt – bei der überklebten Version wäre diese Vorgabe unseres Erachtens unterschritten worden. Wir werten dies als weiteres Indiz, dass die Garage gem. dem „ungestempelten Einreichplan“ errichtet wurde; da die geforderten Abstände sonst nicht eingehalten werden konnten.
Im Baubescheid zur alten landwirtschaftlichen Garage (***) wurde niedergeschrieben, dass die Garage in einem Abstand von 1,50m zur Nachbargrundgrenze errichtet wird.
Ich habe eine Katasterstand-Auflistung von Juni 1978 gefunden; aus dieser entnehme ich dass die damalige Grundstücksnummer **4 in unserem Besitz war (da Flächenanteile von **4 von unserer Hofstelle an zwei Nachbarn abgetreten wurden). Als Benützungsart ist hier „Ge“ eingetragen (Gewässer); nicht LN (landwirtschaftlich genutzte Grundflächen). Meine Vorfahren hatten eine Mühle und ein Sägewerk (daher auch der Hofname „BB“), beides wurde per Wasserkraft angetrieben – dazu war es notwendig einen Teil des CC „umzuleiten“ – dazu diente der Wasserkanal **4. Scan der Katasterstand-Auflistung finden Sie ebenfalls im Anhang.
Nimmt man nun an, dass das Grundstück **4 in unserem Besitz war, so würde bedeuten dass ein „Abstand von 1,50m zur Nachbargrundgrenze“ wie im Baubescheid ausgeführt nur der Darstellung des „ungestempelten“ Einreichplans entsprechen kann; nicht jedoch der Überklebung. Bei der überklebten / gestempelten Darstellung müsste sich eine Seitenfläche der Garage an der direkten Grenze zu **5 befinden – ohne Abstand. Für uns ist dies ein weiteres Indiz, dass die Garage gem. dem „ungestempelten Einreichplan“ errichtet wurde.
Warum es zu der Überklebung gekommen ist, ist für uns leider nicht mehr nachvollziehbar.
Ich möchte beim Grundbuch (Bezirksgericht Y) sowie am Vermessungsamt nachfragen, ob es ältere Pläne gibt die eine Georeferenzierung erlauben (d.h. Überlagerung der alten Grundstücksbezeichnungen / Grundstücksflächen zu den neuen (zusammengelegten) Grundstücken) – damit zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob die Garage ausschließlich auf der **1 errichtet wurde oder auf den Grundparzellen **3, **1 und **4; ich bitte daher ggf. um eine Fristverlängerung.
Mit freundlichen Grüßen
AA“
Mit E-Mail der Gemeinde Z vom 08.08.2023 wurde die vom Landesverwaltungsgericht angeforderte Berechnung der Baumasse nach dem TVAG für den 1983 errichteten Lagerschupfen übermittelt und diese dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit einer Abgabe einer Stellungnahme bis 16.08.2023 weitergeleitet.
Eine Stellungnahme dazu langte am 09.08.2022 ein.
„Sehr geehrter Herr Richter Mag. Schreier,
vielen Dank für die Übermittlung - bin mit der Berechnung der Baumasse einverstanden.
Mit freundlichen Grüßen
AA“
Mit E-Mail vom 15.8.2023 brachte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein:
„Sehr geehrter Herr Richter Mag. Schreier,
wir waren im Vermessungsamt Y – dort hat man einen Vermessungsplan aus dem Jahr 1987/88 ausgehoben, aus dem zweifelsfrei ersichtlich ist, dass unsere ehemalige landwirtschaftliche Garage auf den Grundparzellen **3, **4 und **1 errichtet wurde – d.h. gemäß dem Baubescheid *** vom 10.03.1978 (siehe Anhang „DD.pdf“ bzw. nachfolgendem Auszug mit Anmerkung):
„Bild anonymisiert“
Der Abstand der ehemaligen landwirtschaftlichen Garage zur Nachbargrundgrenze betrug 1,50m (wurde ebenfalls vom Vermessungsamt Y bestätigt; d.h. bescheidgemäße Umsetzung).
Auf Seite 2 des Baubescheid *** wurde niedergeschrieben, dass „die Variante 1 zur Ausführung gelangt“ und daher die Stellungnahme des Baubezirksamtes Y vom 07.07.1977 hinfällig sei. Somit wurde die Stellungnahme des Baubezirksamtes Y vom 23.06.77 Teil des Bescheides; d.h. auch mit dem vorgeschriebenen Mindestabstand zum Uferbereich des CC. Für uns kann dies nur bedeuten, dass der von uns vorgelegte „ungestempelte“ Plan der im Bescheid *** vom 10.03.1978 als „Variante 1“ bezeichnete Plan sein kann. Warum es bei der gestempelten Variante zu einer Überklebung kam, lässt sich für uns nicht mehr rekonstruieren.
Die GP **4 war in unserem Eigentum (Verweis auf das Grundbuchanlegungsprotokoll vom 07. Mai 1912; entsprechender Auszug kann gerne nachgereicht werden). Aber auch bei dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Anmeldungsbogen Nr. 122/91 wurde dokumentiert, dass 1991 der damals noch verbliebene Anteil der **4 (Eigentümer: EE) in das Gst. 1551 (Eigentümer: EE) einbezogen wurde.
Mit freundlichen Grüßen
AA“
Mit E-Mail vom 10.08.2023 wurde die Gemeinde Z aufgefordert mitzuteilen, was für eine Widmung die Grundstücke **3, **1 und **4 im Jahr 1978 hatten.
Die Gemeinde teilte am 17.8.2023 folgendes mit:
„Sehr geehrter Herr Mag. Schreier,
für den Bereich X/W gibt es erst seit 1984 eine rechtskräftige
Flächenwidmung.
Auch eine Archivsuche (Gemeinde u. Land), um etwaige frühere „Bezeichnungen„ zu besagten Grundstücken, konnte kein Ergebnis liefern.
Ich hoffe, Ihnen die Antwort geliefert zu haben welche Sie benötigen.
Mit freundlichen Grüßen
FF“
Dieses E-Mail wurde dem Beschwerdeführer zur Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
Der Beschwerdeführer übermittelte am 17.8.2023 folgende Stellungnahme dazu:
„Sehr geehrter Herr Richter Mag. Schreier,
bitte entschuldigen Sie die späte Rückmeldung.
Im Gemeinderatsprotokoll von Z wurde am 18.12.1975 unter Punkt 7) (Seite 7 und 8 des Protokolls) die Auflage des Flächenwidmungsplanes für die Gemeindeteile W und X beschlossen und vom 02.01.1976 bis 30.01.1976 öffentlich aufgelegt.
Somit müsste es eine Plan-Version diesbezüglich geben, die die Grundparzellen **3, **1 und **4 enthält (da diese sich ja in X befinden).
Wie in der E-Mail vom 15.08.2023 (wir hoffen, Sie haben diese bekommen) ersichtlich, wurde die Garage auf allen 3 Grundparzellen errichtet (Plan vom Vermessungsamt aus dem Jahre 1988) - somit auch auf der GP**3, welche bereits bebaut war - und somit womöglich als Bauland gem. TBO von 1974 zu sehen ist.
mit freundlichen Grüßen
GG“
Mit E-Mail vom 18.9.2023 brachte die Vertreterin des Beschwerdeführers inhaltlich folgendes vor:
„(…) Die Recherche betreffend Flächenwidmungsplan im Zusammenhang mit den Vorschreibungen des Erschließungskostenbeitrages für die Gemeinde Z ergab, dass Teile des Flächenwidmungsplanes für die Gemeinde bereits früher als 1984 in Kraft getreten waren und auch Vorschreibungen zu Erschließungskosten stattgefunden haben (dies geht aus den Gemeindratsprotokollen hervor). Damit ich die notwendigen Unterlagen entsprechend vorliegen kann würde ich mich gerne mit Ihnen unterhalten - was eventuell von Relevanz ist und was nicht (auch in Absprache mit der Gemeinde...). (…)“
Ergänzend zu diesem E-Mail wurde am 18.9.2023 folgendes vorgebracht:
„(…) eine Ergänzung zur gestrigen E-Mail:
bereits 1976 (Gemeinderatssitzung vom 28.10.1976) wurde für 1977 der Erschließungskostenbeitrag gem. §19 TBO mit 2% festgesetzt. Es ist leider nicht klar, ob das nur für einzelne Gemeindeteile galt, oder für die gesamte Gemeinde.
Ein rechtskräftiger Flächenwidmungsplan für Gemeindeteile war lt. GR-Protokoll bereits am 23.06.1978 in Kraft - weitere Recherchen dazu, welche Teile der Gemeinde dargestellt waren, wie dieser Plan mit den entsprechenden Widmungen dazu aussah wird zusammen mit den Gemeindevertretern besprochen. (…)“
Mit E-Mail vom 18.9.2023 gab die Abgabenbehörde folgende Stellungnahme ab:
„ (…) Für den X/W (Bereich des gegenständlichen Verfahrens) gibt es erst seit Juni 1984 einen rechtskräftigen Flächenwidmungsplan. Für V war der erste Flächenwidmungsplan mit 23.06.1978 in Kraft. Anbei die rechtskräftigen Flächenwidmungspläne zum Download unter ***. (…)“
Mit E-Mail vom 19.9.2023 langte folgende Stellungnahme des Beschwerdeführers ein:
„Sehr geehrter Herr Richter Mag. Schreier,
es wird von uns nicht in Frage gestellt, dass der erste rechtskräftige Flächenwidmungsplan für die Ortsteile X/W erst 1984 erlassen wurde.
Dass es hingegen Vorschreibungen der Erschließungskosten ab 1978 für genau diese Ortsteile gegeben hat geht aus den Gemeinderatsprotokollen hervor. Wir können jedoch kein Dokument vorlegen, dass für unsere Grundparzelle **3, welche 1984 als Bauland (landwirtschaftliches Mischgebiet) im FWP auswiesen wurde für den Bauplatzanteil der landwirtschaftlichen Garage etwas vorgeschrieben wurde. Eine Nachfrage beim Amt der Tiroler Landesregierung heute Abt. JJ, ob es einen Verbauungsplan gem. Übergangsbestimmungen des TROG LGBl. 10/1972 §31 (3) gegeben hab hat oder ob es eine Übergangsverordnung bis 1984 für Z bez. der Vorschreibung von Erschließungskosten gegeben hat (Nachfrage Abt. KK) hat in dieser kurzen Zeit ebenfalls zu keinem Ergebnis geführt. Nach gestrigem Telefonat mit Hr. LL (Gemeinde) liegen leider auch keine anderen Entwürfe oder Pläne mehr in der Gemeinde, die noch vor 1984 zurückgehen.
Somit kann ich auch keine weitere Grundlage für meine Argumentation, dass die Erschließungskosten damals vorzuschreiben gewesen wären und somit verjährt sind, liefern. (…)“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II.Sachverhalt:
Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.10.2021, Zahl *** wurde der Abbruch und Wiederaufbau einer landwirtschaftlichen Garage auf Grundstück Nr **6, EZ *****, KG Z mit Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt.
Als Baumasse neu nach § 2 Abs 4 TVAG ist im Baubescheid 197,99m³, als Baumasse Bestand (alte Garage) errechnet laut TVAG 250,50m³ und als bebaute Fläche neu 52,50m², angeführt.
Die Errichtung der „alten“ Garage wurde mit Baubescheid vom 10.03.1978, *** bewilligt. Laut Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde die „alte“ Garage auf den Grundstücken **3, **1 und **4 und nicht wie im Einreichplan ersichtlich ausschließlich auf dem Grundstück **1 errichtet. Die Widmungen dieser Grundstücke im Jahr 1978 konnten von Seiten der Abgabenbehörde nicht bekannt gegeben werden, da laut Gemeinde erst 1983 bzw 1984 für den Bereich X ein rechtskräftiger Flächenwidmungsplan vorliegt. 1991 wurde ua das Grundstück **1 mit dem jetzigen Grundstück **6, EZ *****, vereinigt. Seit 1978 wurden an der „alten“ Garage keine baulichen Veränderungen vorgenommen. Aus der Aktenlage geht nicht hervor, dass für diese alte Garage jemals ein Erschließungsbeitrag entrichtet wurde. Für die auf Grundstück **6 1999 und 2003 errichteten Gebäude wurde ein Erschließungsbeitrag entrichtet. Für das 1983 errichtete Gebäude wurde kein Erschließungsbeitrag vorgeschrieben. Dieses Gebäude hat laut Baubescheid aus dem Jahr 1983 eine Baumasse von 106,40m³. Die berechnete Baumasse für dieses Gebäude nach dem TVAG ergibt 98,14m³.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Abgabenakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und aus den Aussagen des Beschwerdeführers, der Schwester des Beschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie aus den eingeholten Stellungnahmen.
Insbesondere ergibt sich aus den Stellungnahmen der Gemeinde vom 17.8.2023 und 18.9.2023, dass eine rechtskräftige Widmung für die betroffenen Grundstücke erst 1984 erfolgte. Aus der Aussage des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 31.7.2023 betreffend Vorschreibung des Erschließungsbeitrages für die 1978 errichtete Garage geht hervor:
Auf Nachfrage, ob für den Altbestand der Garage, also für den Abriss, bereits einmal eine Wasser- bzw. Kanalanschlussgebühr bzw. ein Erschließungskostenbeitrag gezahlt wurde, gebe ich an: Nein, wurde nicht bezahlt.
Aus dem Mail des Beschwerdeführers vom 19.09.2023 geht ua hervor, dass dieser keine weitere Grundlage für dessen nachträgliche Argumentation liefern kann, dass die Erschließungskosten damals vorzuschreiben gewesen wären und somit verjährt sind.
IV.In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
1978:
Zum Zeitpunkt der Errichtung der „alten“ Garage 1978 war die Tiroler Bauordnung 1974, LGBl Nr 42/1974 in Geltung. Diese regelte in den §§ 19ff „Beiträge zu den Kosten der Verkehrserschließung“. Die Pflicht einen Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung zu leisten entstand nach § 19 Abs 1 leg cit mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung für den Eigentümer des Bauplatzes im Bauland.
Der § 11 Abs 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 1971 über die JJ im Lande Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz), LGBl Nr 10/1972, novelliert ua mit LGBl Nr 63/1976 beschrieb Bauland wie folgt:
„Für Grundflächen im Bauland können den örtlichen Erfordernissen entsprechend folgende Widmungen festgelegt werden:
a) Wohngebiet,
b) Gewerbe- und Industriegebiet,
c) Mischgebiet,
d) Sonderflächen im Bauland.“
Mit Novelle zur Tiroler Bauordnung 1974, LGBl Nr 37/1978 wurde der § 19ff leg cit geändert. Der § 19 knüpfte an den Begriff „Bauplatz“ an. Der § 3 Abs 9 der mit LGBl Nr 37/1978 geänderten Bauordnung beschrieb den Bauplatz wie folgt:
„Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland oder in einer Sonderfläche im Freiland, auf dem die Errichtung eines Gebäudes nach diesem Gesetz zulässig ist“.
Das Gesetz vom 6. Dezember 1971 über die Raumordnung im Lande Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz), LGBl Nr 10/1972, novelliert ua mit LGBl Nr 63/1976 beschrieb Freiland wie folgt:
(1) Zum Freiland gehören alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland oder als Hauptverkehrsflächen gewidmet sind.
(2) Im Freiland, ausgenommen in Sonderflächen, ist nur die Errichtung von Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der zu diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräume zulässig. Hiezu sind Räume nicht zu zählen, die für eine gewerbsmäßige Vermietung bestimmt sind. Im Freiland sind überdies Umbauten sowie Zubauten, deren Umfang im Verhältnis zum bestehenden Gebäude gering ist, zulässig.“
Da das Grundstück **1 bzw. die Grundstücke **3, **1 und **4 im Jahr 1978 jedoch keine rechtskräftige Widmung hatten und nicht etwa als Sonderfläche im Freiland gewidmet waren, entstand keine Pflicht und somit auch kein Abgabetatbestand zur Entrichtung eines Erschließungsbeitrages.
Nach § 15 Abs 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 1972 war die Errichtung von Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der zu diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräume im Freiland zulässig.
Ab 1991:
Im Jahr 1991 wurde das Grundstück **1 bzw. die oben angeführten Grundstücke mit dem jetzigen Grundstück **6, EZ *****, (Widmung: landwirtschaftliches Mischgebiet) vereinigt. Zu prüfen ist daher, ob ein Abgabentatbestand durch diese Vereinigung entstanden ist.
Im Jahr 1991 galt die Tiroler Bauordnung 1989, LGBl Nr 33/1989. Die §§ 19ff leg cit regelten die Beiträge zu den Kosten der Verkehrserschließung. In der Bestimmung des § 19 Abs 9 leg cit wurde - zusammengefasst - die Änderung des Bauplatzes geregelt.
Der § 3 Abs 9 der Tiroler Bauordnung 1989, LGBl Nr 33/1989 lautete wie folgt:
Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland oder in einer Sonderfläche im Freiland, auf dem die Errichtung eines Gebäudes nach diesem Gesetz zulässig ist. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder in einem Zusammenlegungsverfahren nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978, LGBI. Nr. 54, als Abfindungsgrundstück gebildet worden ist.
Der Bauplatz des ursprünglichen Gebäudes auf Gst **1 bzw den Grundstücken ist jedoch nicht geändert worden, es wurden lediglich die Grundstücke zusammengelegt.
Durch die Zusammenlegung der Grundstücke (nicht Bauplätze) entstand 1991 keine Pflicht und somit auch kein Abgabetatbestand zur Entrichtung eines Erschließungsbeitrages.
Auch die Nachfolgeregelungen, insbesondere das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG), LGBl Nr 22/1998, sahen keine Pflicht und somit auch kein Abgabetatbestand zur Entrichtung eines Erschließungsbeitrages bei Grundstückszusammenlegungen vor.
Im gegenständlichen Fall ist der § 11 Abs 2 des Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG, LGBl Nr 58/2011, zuletzt geändert durch LGBl 173/2021 relevant (Anm.: ähnliche Bestimmung 1984: vgl § 19 Abs 11 TBO 1978, LGBl 43/1978 betreffend Widmung 1984 von Grundstück **3 in Bauland – „(…) ein Neu- oder Zubau errichtet (…)“ ):
„Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen oder im Fall eines Abbruchs zumindest teilweise bestehen bleiben, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. § 9 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.“
Wie bereits oben ausgeführt, wurde für den Bauplatz (Anm. auch Baumasse) der „alten“ Garage kein Erschließungsbeitrag entrichtet und musste auch aufgrund der obigen Ausführungen keiner entrichtet werden. Es wurde allerdings ein „Neubau“ errichtet, welcher den Abgabentatbestand auslöst.
Zum „Neubau“ ist folgendes auszuführen:
Nach § 2 Abs. 7 Tir BauO 2018 ist "Neubau" die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden. Eine Regelung zum "Wiederaufbau" enthält § 6 Abs. 11 Tir BauO 2018; es handelt sich dabei um eine Privilegierung im Falle eines Wiederaufbaus (gegenüber einer erstmaligen Errichtung eines Gebäudes) betreffend einzuhaltende Abstände (vgl. dazu VwGH 27.1.2011, 2010/06/0251); der Begriff des Wiederaufbaus wird dort nicht definiert. Es entspricht aber der Rechtsprechung des VwGH dass jeder Wiederaufbau ein Neubau ist (vgl. neuerlich VwGH 27.1.2011, 2010/06/0251; vgl. auch VwGH 23.1.1992, 91/06/0166, mwN; vgl. auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Tir BauO 1998, LGBl. Nr. 15/1998, GZ 415/97, L-368/97, Seite 23: "Im Zusammenhang mit dem Begriff Neubau wird der Abtragung eines Gebäudes dessen Zerstörung insbesondere auf Grund von Katastrophenereignissen gleichgestellt. [...] Aus Sachlichkeitserwägungen war es schon bisher geboten, den Begriff Neubau weit auszulegen und den Wiederaufbau von Gebäuden generell einzubeziehen.") – (siehe VwGh vom 7.3.2022, Ra 2021/13/0109).
Zusammengefasst handelt es sich somit beim gegenständlichen Bauvorhaben um einen „Neubau“ im Sinne des § 7 Abs 1 TVAG.
Zur Berechnung des Erschließungsbeitrages (Bauplatzanteil):
Diesbezüglich wird wiederrum auf die Bestimmung des § 11 Abs 2 TVAG verwiesen und auszugsweise angeführt: „(…) zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude (…)“.
Es war also die Summe der Baumasse der bestehenden Gebäude miteinzubeziehen, weil hier der § 11 Abs 2 des TVAG´s nicht unterscheidet, ob für eine „Baumasse“ bereits ein Erschließungsbeitrag entrichtet wurde oder nicht (Anm.: im Unterschied dazu vgl § 11 Abs 3 leg cit). Somit war die Baumasse von 98,14m³ vom bestehenden Gebäude „Lagerschupfen“ (Berechnung nach dem TVAG) bei der Berechnung miteinzubeziehen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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