LVwG T LVwG-2023/22/2175-2

LVwG-2023/22/2175-2Tribunale amministrativo regionale13 set 2023

Regest

Freizeitwohnsitz<br/>Mieteigentum<br/>Hauptwohnsitz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/22/2175-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.22.2175.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, D-***** X, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.7.2023, ***, wegen einer Übertretung nach dem TROG 2022 wegen unzulässiger Nutzung als Freizeitwohnsitz betreffend das Objekt Adresse 2, in **** W,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:

„Herr AA, wh. in D-***** X, Adresse 1, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt BB, **** Y, Adresse 3, ist zur Hälfte Eigentümer der Wohnung in **** W, Adresse 2, auf Gst **1, KG V.

Laut Anzeige der Gemeinde V am Achensee vom 16.02.2023 steht fest, dass er die Immobilie unerlaubt zum Zwecke als Freizeitwohnsitz zumindest im Zeitraum vom 26.12.2022 bis zum 01.01.2023 genutzt hat. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde V vom 21.09.2021, Zahl: *** sowie , wurde Herrn AA und seiner Ehefrau CC die weitere Nutzung der Wohnung als Freizeitwohnsitz gern. § 46 Abs. 6 lit. g TBO 2022 rechtskräftig untersagt. Das LVwG Tirol hat mit Erkenntnis vom 22.11.2021, Zahl: LVwG-, der Beschwerde seiner Ehefrau stattgegeben, jedoch wurde die Beschwerde des Herrn AA unbegründet abgewiesen.

Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 13a Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 13 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBI. Nr.

43/2022. Über den Beschuldigten wird aufgrund der angeführten Übertretung folgende Geldstrafe verhängt: gemäß § 13a Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 idgF € 4.000,00.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle folgende Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 10 Stunden. Der Bestrafte hat gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen, zu bezahlen, das sind € 400,00. Sohin ergibt sich ein Gesamtbetrag von €4.400,00“

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammenfassend vorbrachte, dass fallbezogen keine Nutzung als Freizeitwohnsitz vorliege sondern der Beschuldigte im vorgeworfenen Tatzeitraum lediglich seine Ehefrau besuchte.

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den verwaltungsstrafrechtlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft X sowie in aktuelle Auszüge aus dem ZMR.

Sachverhalt:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau CC. geb. XX.XX.XXXX, sind – völlig unstrittig - Miteigentümer der Top *** der Wohnanlage im Anwesen Adresse 2, in **** W.

Mit Erkenntnis vom 22.11.2021, Zl. LVwG-*** stellte das Landesverwaltungsgericht Tirol zu einer vom Bürgermeister der Gemeinde V mit Bescheid vom 21.9.2021, Zl. *** ausgesprochenen Untersagung der weiteren Benützung der gegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz fest wie folgt:

„Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführer mit Kaufvertrag vom 12.09.2019, sowie mit dem Nachtrag vom 09.09.2020, die Wohnung Top *** der Wohnanlage auf Grundstück **1, in EZ ***1, KG ***** V, gemeinsam mit zwei KFZ Abstellplätzen erworben haben. Die Beschwerdeführer haben eine Erklärung abgegeben, dass sie keinen Freizeitwohnsitz begründen.

Auf dem gegenständlichen Grundstück steht eine Wohnanlage mit Tiefgarage, die mit Bescheid des Bürgermeisters vom 01.10.2018, Zahl ***, bzw mit Bescheid vom 09.01.2020, Zahl *** baurechtlich genehmigt wurde. Die Errichtung von Freizeitwohnsitzen in dieser Wohnanlage ist nicht zulässig.

Laut Auszug aus dem zentralen Melderegister ist die Beschwerdeführerin mit Hauptwohnsitz an der Adresse Adresse 2, **** W gemeldet. Zudem besitzt sie einen weiteren Hauptwohnsitz in Deutschland. Der Beschwerdeführer ist nur mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet.

Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer seiner eigenen Firma. Das Ehepaar hat zwei Söhne, wobei der jüngere Sohn 16 Jahre alt ist und noch ca 2 Jahre bis zum Schulabschluss hat.

Die Beschwerdeführerin ist mit 15 bis 20 Stunden pro Woche in der Firma ihres Ehegatten beschäftigt. Sie erledigt alle Unterlagen der Buchhaltung im Vorfeld, die dann an den Steuerberater übergeben werden. Diese Tätigkeit kann zu 95 % im Homeoffice erledigt werden. Sie arbeitet so gut wie nie vor Ort in der Firma ihres Mannes. Zudem absolviert sie das Studium der Wirtschaftspsychologie an der Universität Y im Rahmen eines Fernstudiums, wobei die schriftlichen Prüfungen zur Gänze in Präsenz in Y zu absolvieren sind. Für dieses Studium ist sie seit dem 07.04.2020 immatrikuliert. Es dauert 8 Semester, wobei es keine Ferienzeiten, wie bei einem vollen Präsenzstudium gibt. Bisher hat sie 90 ECTS absolviert.

Die Vorbereitung auf die Prüfungen erfolgt ausschließlich in W, was auch auf die Erstellung von schriftlichen Arbeiten zutrifft. Der Zweck des Aufenthalts in W dient nur der Erledigung ihrer Arbeit für die Firma ihres Mannes und der Absolvierung des Studiums. Dazu ist sie grundsätzlich immer über einen Zeitraum von ca 14 Tagen in Tirol und reist dann über das Wochenende nach Hause zu ihrem Mann und ihrer Familie und verbringt dort ihre Freizeit.

Der Haushalt in Deutschland ist unabhängig von ihr organisiert und sie plant mit Schulende ihres jüngeren Sohnes, nur mehr in Tirol zu leben. Durch die schwere Erkrankung ihres Mannes baut sie sich ein unabhängiges Leben in Tirol auf und plant auch nach Abschluss des Studiums, sich mit einer Firma in Tirol selbständig zu machen. Der berufliche Mittelpunkt der Beschwerdeführer befindet sich zu 95 % in Tirol.

Der persönliche Lebensmittelpunkt liegt auch mit mindestens 50% in W, da sie dort einen gänzlich getrennten Haushalt hat, der Haushalt in Deutschland autonom ohne sie vom Ehemann geführt wird und sie, wenn auch alleine, ihren persönlichen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Tirol hat.

Der Beschwerdeführer selbst kommt rein zu Erholungszwecken zu Besuch zu seiner Gattin. Dabei sind auch die Söhne manchmal mit dabei.“

Die Untersagung der weiteren Benützung der gegenständlichen Wohnung wurde mit dem zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol in Bezug auf Frau CC aufgehoben. Den in diesem Erkenntnis getroffenen Feststellungen ist die Behörde auch im angefochtenen Straferkenntnis nicht entgegengetreten bzw. hat diese augenscheinlich vollinhaltlich ihrer Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. v.a. die Bezugnahme auf eine E-Mail der Baubehörde vom 16.2.2023). Sie geht davon aus, dass Frau CC nach wie vor im Top *** der Wohnanlage im Anwesen Adresse 2, **** W ihren Hauptwohnsitz hat. Laut Auszug aus dem ZMR vom 11.9.2023 hatte Frau CC in der gegenständlichen Wohnung von 4.6.2021 bis 10.7.2023 einen Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer ist – nach wie vor – dort nicht mit einem Wohnsitz gemeldet.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2.8.2022, Zl. LVwG-*** wurde einer Beschwerde des AA gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.1.2022, *** wegen unzulässiger Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz behoben und das Strafverfahren eingestellt. Als Tatzeitraum wurde in diesem Straferkenntnis angeführt: „zumindest vom 21.5.2021 bis zum 21.9.2021“. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Tirol aus:

„Die grundlegende rechtliche Frage im gegenständlichen Fall war, ob dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden kann, dass er es zu verantworten habe, dass die gegenständliche Wohnung im Zeitraum vom 21.5.2021 bis 21.9.2021 unerlaubt als Freizeitwohnsitz genutzt worden sei, wenn gleichzeitig evident ist, dass diese Wohnung ab dem 4.6.2021 der Ehegattin des Beschwerdeführers als Hauptwohnsitz diente und zuvor seit nahezu einem Jahr weder vom Beschwerdeführer noch von dessen Gattin während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet wurde.

Diesbezüglich gilt auszuführen, dass ein Freizeitwohnsitz schon dann nicht vorliegt, wenn (auch nur) ein Lebensmittelpunkt eines Nutzers darin verwirklicht wird (vgl Schwaighofer, Tiroler Raumordnungsrecht Praxiskommentar, RZ 3 zu § 12 TROG 2006).

Dementsprechend geht auch die hinsichtlich des Beschwerdeführers zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aufgrund der glaubhaft gemachten Hauptwohnsitznutzung durch dessen Ehefrau im Zeitraum vom 4.6.2021 (Begründung des Hauptwohnsitzes laut ZMR durch CC) bis zum 21.9.2021 ins Leere und war darüber hinaus lediglich zu prüfen, ob nicht allenfalls im Tatzeitraum 21.5.2021 bis 3.6.2021 eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung in Betracht kommt.

Dabei gilt zu vergegenwärtigen, dass gemäß der entscheidungsrelevanten Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2016 Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden sind, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbunden Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Bereits aus dieser Definition erhellt, dass die im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemachte nahezu einjährige Nichtnutzung der gegenständlichen Wohnung durch den Beschwerdeführer AA sowie dessen Gattin CC keinesfalls als solche Nutzung zu Erholungszwecken qualifiziert werden kann. Die pandemiebedingte nahezu einjährige Abwesenheit des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin in der in Rede stehenden Wohnung vermag daher keine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung darzustellen und erwies sich somit auch eine Bestrafung im Restzeitraum vom 21.5.2021 bis 3.6.2021 als untunlich, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.“

Zusammenfassend steht daher für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass Frau CC jedenfalls bis 10.7.2023, mithin jedenfalls im hier maßgeblichen Tatzeitraum 26.12.2022 bis zum 01.01.2023, im Top *** der Wohnanlage im Anwesen Adresse 2, **** W ihren Hauptwohnsitz hatte und Herr AA im vorgeworfenen Tatzeitraum dort auf Besuch war.

II.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und einem aktuellen Auszug aus dem ZMR. Sie werden weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde bzw. der Baubehörde bestritten.

III.Rechtslage:

Folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), idF LGBl 43, sind von Belang:

§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn

1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,

2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters

3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;

nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,

b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,

c)Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,

d)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.

Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.

(…)

(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,

a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder

b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.

Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.

(4) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a)die Siedlungsentwicklung,

b)das Ausmaß des zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung erforderlichen sowie des hierfür verfügbaren Baulandes,

c)das Ausmaß der für Freizeitwohnsitze in Anspruch genommenen Grundflächen, insbesondere auch im Verhältnis zu dem zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung bebauten Bauland,

d)die Gegebenheiten am Grundstücks- und Wohnungsmarkt sowie die Auswirkungen der Freizeitwohnsitzentwicklung auf diesen Markt,

e)die Art, die Lage und die Anzahl der bestehenden Freizeitwohnsitze,

f)die Auslastung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Einrichtungen zur Wasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserbeseitigung, die Auswirkungen der Freizeitwohnsitze auf diese Infrastruktur und deren Finanzierung sowie allfällige mit der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze entstehende Erschließungserfordernisse.

(4a) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn

a)der Anteil der aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1 sich ergebenden Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung 8 v.H. übersteigt oder

b)im örtlichen Raumordnungskonzept zu Gunsten der Vorsorge für den geförderten Wohnbau eine Festlegung nach § 31a Abs. 1 erster Satz besteht oder eine solche Festlegung ausschließlich deshalb unterblieben ist, weil Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen, nicht zur Verfügung stehen.

Bei der Berechnung des Freizeitwohnsitzanteils nach lit. a bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 7 erster Satz vorliegt, außer Betracht.

(5) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1.

(6) Unbeschadet der Abs. 3 und 4 dürfen auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie auf Sonderflächen für Hofstellen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden. Im Übrigen darf im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen weiters das nach § 44 Abs. 7 lit. c zulässige Höchstausmaß der Wohnnutzfläche nicht überschritten werden.

(7) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:

a)auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,

b)auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.

(…)“

§ 13a Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a.)einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;

b.)einen Wohnsitz, dessen Eigenschaft als Freizeitwohnsitz aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. a und 2 erloschen ist oder aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. b oder c und 3 als erloschen festgestellt worden ist, weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt oder

c.)einen Freizeitwohnsitz, für den eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz vorliegt, anderen als den im § 13 Abs. 8 genannten Personen entgeltlich zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer von der Behörde verlangte Angaben im Sinn des Abs. 5 nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig macht.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,– Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.

(4) Im Fall der unzulässigen Überlassung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze gilt die Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 als an jenem Ort begangen, an dem sich der betreffende Freizeitwohnsitz befindet.

(5) In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 hat der Eigentümer des Wohnsitzes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte auf schriftliches Verlangen der Behörde binnen einer angemessen festzusetzenden Frist den Nachweis über die Nutzung des betreffenden Wohnsitzes zu erbringen.

(6) In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und weiters berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung.

(..)“

IV.Erwägungen:

Dass das gegenständliche Objekt nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, ist völlig unstrittig. Im gegenständlichen Fall ergibt sich – wie erwähnt und völlig unstrittig – aus dem von der belangten Behörde übermittelten Akt, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung Top *** aufgrund der relevanten raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des § 13 TROG 2022 nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.

§ 13 Abs 1 Satz 1 TROG 2022 definiert Freizeitwohnsitze als Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056 mwH) kann daher von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist (vgl. eingehend dazu die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 13.3.2023, Ro 2023/06/0001 bis 0002-7 und VwGH 16.6.2023, Ra 2023/06/0089 bi9s 0091-5).

Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die gegenständliche Wohnung, die in ihrem Miteigentum steht, im Tatzeitraum rechtmäßig als Hauptwohnsitz verwendet hat und der Beschwerdeführer (der auch Miteigentümer der Wohnung ist) – ebenfalls völlig unstrittig – vom 26.12.2022 bis 1.1.2023 dort auf Besuch war. Damit einher geht jedoch, dass dieser Wohnsitz seine Eigenschaft als Freizeitwohnsitz – zumindest so lange, als Frau CC dort ihren Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung im Sinne der obigen Ausführungen hat, mithin „auf Zeit“ – verloren hat (in diesem Sinne schon das Landesverwaltungsgericht Tirol in der oben zitierten Entscheidung vom 2.8.2022, Zl. LVwG-, siehe auch Landesverwaltungsgericht Tirol vom 19.10.2022, Zl. LVwG- – Seite 16 unten). Es bedarf daher auch keiner, wie dies in der Beschwerde ausgeführt wurde – Bezugnahme auf verfassungsrechtlich bzw. EU-rechtlich gewährter Grund- und Freiheitsrechte.

Allein der Umstand, dass Frau CC die Wohnung als Hauptwohnsitz nutzt, ermöglicht es – jedenfalls – ihrem Ehegatten (und selbstredend auch ihren Kindern) sie dort zu besuchen, ohne gegen Bestimmungen des TROG 2022 wegen unzulässiger Nutzung als Freizeitwohnsitz zu verstoßen. Jede andere Auslegung würde zum absurden Ergebnis führen, dass nahen Angehörigen (aber auch anderen Personen) ein bloßer Besuch der (Mit)Eigentümerin der gegenständlichen Wohnung, die dort zulässigerweise ständig wohnt, nicht erlaubt wäre. Anzumerken bleibt, dass sich diese Situation selbstredend jederzeit dann wieder ändern kann, wenn Frau CC die Wohnung nicht mehr als Hauptwohnsitz nutzt. Dafür gibt es aber – wie oben ausgeführt – für den vorgehaltenen Tatzeitraum keinerlei Hinweise. Die Einschau in einen aktuellen Auszug aus dem ZMR könnte jedoch, und das wird in erster Linie die Baubehörde zu erkunden haben, ein Indiz für eine Änderung des Sachverhaltes sein, wenn dort unter der Rubrik „Gemeldet als Hauptwohnsitz“ der Zeitraum 4.6.2021 – 10.7.2023 angeführt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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