LVwG T LVwG-2022/43/1870-20

LVwG-2022/43/1870-20Tribunale amministrativo regionale12 set 2023

Regest

Bebauungsplan<br/>Aufsichtsbehördliche Prüfung<br/>Nachbarrechte

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/43/1870-20

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.43.1870.20

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, und des BB, Adresse 2, **** Z, beide vertreten durch RA CC, Adresse 3, **** Y, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z in Tirol vom 31.05.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1. Verfahren bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides

Mit Eingabe vom 20.02.2022 (eingelangt am 23.02.2022) suchte die DD GmbH (im Folgenden: die Bauwerberin) bei der Bürgermeisterin der Gemeinde Z (im Folgenden: die belangte Behörde) um Erteilung einer Baubewilligung für folgendes Neubau-Projekt auf Gst Nr **1, KG Z, an: „Errichtung einer Wohnanlage „Z WOHNEN“ mit 10 Einheiten“

Am 23.05.2022 führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch. Zu dieser erschien der rechtsfreundliche Vertreter des AA (im Folgenden: der Erstbeschwerdeführer) und des BB (im Folgenden der Zweitbeschwerdeführer) und brachte Einwendungen vor.

Der Erstbeschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstück Nummer **2, KG Z, welches einen Abstand von ca 3,8 m zu den Grenzen des Bauplatzes Grundstück Nummer **3, KG Z aufweist. Das im Eigentum des Zweitbeschwerdeführer stehende Grundstück Nummer **4 liegt in einem Abstand von ca 6,8 m.

Mit Bescheid vom 31.05.2022, Zl ***, wurde der Bauwerberin die begehrte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

2. Verfahren ab Vorlage der Beschwerde

Gegen den oben zitierten Bescheid vom 31.05.2022 erhoben der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer, weiterhin rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde.

Seitens des Landesverwaltungsgerichts wurde am 06.12.2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher EE als raumordnungsfachliche Amtssachverständiger sein Gutachten abgaben.

Mit Erledigung vom 31.01.2023 stellte das Landesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG auf Überprüfung des gegenständlich relevanten Bebauungsplans „***“ des Gemeinderats der Gemeinde Z vom 27.01.2021. Nachdem der Gemeinderat der Gemeinde Z diesen Bebauungsplan mit Beschluss vom 23.02.2023 aufgehoben hatte, zog das Landes Verwaltungsgericht seinen Antrag vom 31.01.2023 zurück.

Am 20.04.2023 erließ der Gemeinderat der Gemeinde Z einen neuen Bebauungsplan „***“ für den Bauplatz Grundstück Nummer **3, KG Z. Die aufsichtsbehördliche Prüfung gemäß § 122 Tiroler Gemeindeordnung 2001 erfolgte am 14.06.2023. Die Kundmachung dieses Bebauungsplans erfolgte vom 21.04.2023 bis zum 06.05.2023.

Mit Schreiben vom 01.08.2023 zog das Landesverwaltungsgericht neuerlich den raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen EE bei, um zu beurteilen, ob sich ihm neu erlassenen Bebauungsplanänderungen ergeben hätten, welches sich auf die im Gutachten vom 06.12.2022 (mündliche Verhandlung) behandelten Fragen auswirken könnten. Dies verneinte der raumordnungsfachliche Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 24.08.2023, Zl ***. Letztere wurde den Parteien in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 28.08.2023 übermittelt. Nachdem innerhalb der gesetzten Frist (bis zum 04.09.2023) keine Äußerung der Partei erfolgte, ergeht die vorliegende Entscheidung wie angekündigt auf Grundlage des Verhandlungsergebnisses vom 06.12.2022

3. Feststellungen zum Projektbereich

Der Bauplatz Grundstück Nummer 3, KG Z, ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 Trog 2022 ausgewiesen. Für den Bauplatz gilt der Bebauungsplan „“. Dieser stimmt in den für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Festlegungen exakt mit jenen seines zwischenzeitlich vom Gemeinderat der Gemeinde Z gehobenen Vorgängers „**“ überein.

4. Feststellungen zum Bebauungsplan „***“

a.Bestandsaufnahme; Interessenabwägung

Dem Bebauungsplan „***“ liegt eine ausreichende Bestandsaufnahme sowie eine Interessenabwägung zu Grunde.

b.Inhaltliche Festlegungen

Es kann nicht festgestellt werden, dass die im maßgeblichen Bebauungsplan „***“ getroffenen Festlegungen sind in fachlicher Hinsicht unvertretbar wären.

c.Vorgaben des örtlichen Raumordnungskonzepts

Die im Bebauungsplan „***“ vorgesehene Nutzflächendichte widerspricht nicht den Vorgaben des örtlichen Raumordnungskonzepts der Gemeinde Z.

d.Verkehrsmäßigen Erschließung, Straßenfluchtlinie

Die diesbezüglich im Bebauungsplan „***“ getroffenen Festlegungen sind in Hinblick auf eine sinnvolle verkehrsmäßige Erschließung ausreichend. Die Festlegung der nordöstlichen Straßenfluchtlinie ist aus raumordnungsfachlicher Sicht nicht zu bemängeln.

e.Festlegung der Bauhöhe

Die im Bebauungsplan „***“ festgelegte Bauhöhe von 10 m ist mit den Vorgaben und Zielen der Raumordnung sowie dem Umfeld vereinbar und bewegt sich innerhalb des Rahmens der der Gemeinde zustehenden Planungskompetenz.

f.Festlegung der Baufluchtlinie

Die Festlegung der Baufluchtlinie im nordöstlichen Bereich zum Grundstück Nummer **5, KG Z, ist aus raumordnungsfachlicher Sicht nicht zu bemängeln.

5. Feststellungen zum Bauvorhaben

Das Grundstück des Erstbeschwerdeführers weist einen Abstand von weniger als 5,00 m, das des Zweitbeschwerdeführers einen Abstand von ca 7,00 m zur Grenze des Bauplatzes und das Bauvorhaben weist einen geringeren Abstand als 50 m zum jeweiligen Grundstück der Beschwerdeführer auf.

II.Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts wurde zunächst Einsicht genommen in den vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts. Die Flächenwidmung des Bauplatzes konnte dem elektronischen Flächenwidmungsplan entnommen werden. Der Bebauungsplan „“ wurde dem Landesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde als Scan übermittelt. Letzterem sind sämtliche maßgebliche Festlegungen sowie die oben erwähnten Vermerke betreffend aufsichtsbehördliche Prüfung und Kundmachung einwandfrei zu entnehmen. Dass die hier maßgeblichen Festlegungen des nunmehr in Geltung stehenden Bebauungsplans „“ mit jenen seines Vorgängers „***“ übereinstimmen, bestätigte der raumordnungsfachliche Amtssachverständige in seinem Schreiben vom 24.08.2023. Die Feststellungen zu Situierung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens konnten den zur Genehmigung eingereichten Planunterlagen entnommen werden.

Die konkreten Feststellungen zum Inhalt des Bebauungsplans „“ konnten aufgrund der Ausführungen des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen EE in der mündlichen Verhandlung am 06.12.2022 getroffen werden. Dieser äußerte sich ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar zu den Fragen des Landesverwaltungsgerichts und der Parteien. Weder seine Expertise noch sein Gutachten wurden von den Parteien in der mündlichen Verhandlung hinterfragt. Er handelte sämtliche hier relevanten (und von den Nachbarrechten umfassten) Themen ab. In Hinblick auf die Argumentation der Beschwerdeführer bzw. die Ausführungen in dem durch diese vorgelegten Gutachten der Raumplaner FF und GG vom 22.02.2021 ist festzuhalten, dass der Amtssachverständige mehrfach auf die Planungskompetenz der Gemeinde hinwies. Wie er im Einzelnen darlegte, widersprechen die von den Beschwerdeführern bemängelten Festlegungen nicht den Vorgaben des Raumordnungsrechts und basiert der Bebauungsplan auf einer ausreichenden Bestandsaufnahme und Interessenabwägung (siehe im Folgenden). Es verbleibt beim Landesverwaltungsgericht daher kein Zweifel, dass sich der Gemeinderat der Gemeinde Z bei der Erlassung des Bebauungsplans „“ innerhalb des Rahmens der ihm zustehenden Planungskompetenz bewegte. Im Einzelnen ist festzuhalten:

a.Bestandsaufnahme; Interessenabwägung

Hierzu verwies der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene raumordnungsfachliche Amtssachverständige EE in der mündlichen Verhandlung am 06.12.2022 zunächst darauf, dass innerhalb der Planung durch die Gemeinde die Grundlagen im Rahmen der Fortschreibung des Raumordnungskonzepts vom beauftragten Planungsbüro aufgenommen würden. Auf diese Ergebnisse würden sich in weiterer Folge zumeist auch die weiteren Planungsschritte gründen. Im vorliegenden Fall gehe aus dem Erläuterungsbericht hervor, dass zunächst das örtliche Raumordnungskonzept studiert worden sei, welches einen relativ großen Spielraum für die Bebauungsplanung biete. Des Weiteren habe sich der Planer mit dem Flächenwidmungsplan, der WLV-Stellungnahme für den Planungsbereich, den Bauabsichten auseinandergesetzt. Es sei ein Lokalaugenschein durchgeführt worden. Außerdem habe der Sachverständige die verkehrsmäßige Erschließbarkeit aus Sicht der technischen Machbarkeit behandelt. Dies alles ergebe sich aus dem Erläuterungsbericht vom vorliegenden Bebauungsplan. Es gebe auch eine ergänzende Stellungnahme des Planungsbüro JJ vom 18.04.2021, die inhaltsreicher sei und die auch insbesondere auf die Baustruktur im Umfeld eingehe. Aus seiner fachlichen Sicht könne er feststellen, dass gemessen an den typischer Weise angesetzten Anforderungen an die Grundlagenforschung für die Erlassung von Bebauungsplänen in Tirol die vorliegende Grundlagenforschung ausreichend war.

Im Hinblick auf die Interessenabwägung konnte der raumordnungsfachliche Amtssachverständige feststellen, dass diesbezüglich insbesondere auf § 54 TROG zu verweisen sei, welcher festlegt, dass die verkehrsmäßige Erschließung und die Art der Bebauung festzulegen sind, des Weiteren auf § 27 die Ziele der örtlichen Raumordnung. Wenn er sich die maßgeblichen Kriterien anschaue, insbesondere jene des Abs 1 des § 27 oder des Abs 2 lit a, c und e des § 27 stelle er fest, dass in der ergänzenden Stellungnahme des Raumplaners vom 18.04.2021 auf diese Aspekte Bezug genommen werde. Von daher beurteile er es so, dass die Interessen jedenfalls eingebracht und offenbar auch abgewogen wurden, wobei die Abwägung der Interessen durch das Ergebnis dokumentiert werde.

b.Inhaltliche Festlegungen

Auch diesbezüglich konnte sich das Landesverwaltungsgericht auf das Gutachten des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen stützen. Dieser verwies einerseits auf seine zu den weiteren im vorliegenden Erkenntnis aufgegriffenen in der mündlichen Verhandlung am 06.12.2022 abgegebene Fachmeinung zu den einzelnen Fragepunkten. Speziell in Hinblick auf die von den Beschwerdeführern thematisierten Vorgaben des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung führte er aus, dass das Erfordernis eines Abschlusskorridors im Bebauungsplan nicht ausdrücklich vorgesehen sein müsse. Dies, weil der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung im Bauverfahren ebenfalls zu beteiligen sei. Es könne aus seiner fachlichen Sicht und Erfahrung sogar von Nachteil sein, wenn in einem Bebauungsplan ein solcher Korridor bereits zwingend und exakt festgelegt werde. Oftmals würden sich im Zuge der Erstellung eines konkreten Bauprojekts gleichwertige, oft sogar bessere Lösungen ergeben, die dann im Bauverfahren umgesetzt werden könnten.

c.Vorgaben des örtlichen Raumordnungskonzepts

Hierzu äußerte sich ebenfalls der raumordnungsfachliche Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung am 06.12.2022. Demnach bestehen hinsichtlich der Festlegung der Nutzflächendichte eine Diskrepanz zwischen dem Textteil des Raumordnungskonzeptes und dem Planteil des Raumordnungskonzeptes. Im Letzteren sein eine Dichtezone D1 festgelegt, laut Textteil sei dies aber nur als überwiegend Nutzflächendichte 0,5 ausgeführt. Jedenfalls eröffne das Raumordnungskonzept die Möglichkeit, in Ausnahmefällen von der festgelegten Nutzflächendichte abzuweichen. Diesbezüglich habe der Raumplaner der Gemeinde Z in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18.04.2021 eine Mehrzahl von Argumenten vorgebracht, welche auch der raumordnungsfachliche Amtssachverständige aus seiner fachlichen Sicht so beurteile, dass sie die im gegenständlichen Bebauungsplan erfolgte Festlegung der Nutzflächendichte rechtfertigen.

d.Verkehrsmäßigen Erschließung, Straßenfluchtlinie

Der raumordnungsfachliche Amtssachverständige führte hierzu in der mündlichen Verhandlung am 06.12.2022 aus, dass die getroffenen Festlegungen vom Gestaltungsspielraum der Gemeinde umfasste seien. Aus seiner fachlichen Sicht sei es nicht notwendig gewesen, diesbezüglich weitergehende Festlegungen vorzusehen. Die getroffenen Festlegungen würden eine sinnvolle Erschließung des Bauplatzes Beziehung weise auch des dahinterliegenden Grundstücks bezwecken und dem auch entsprechen. Es entspreche durchaus der Praxis, dass auf einzelnen Bebauungsplänen Straßenfluchtlinien (die hier die nordöstliche Straßenfluchtlinie) in isolierter Form vorhanden seien. Es spreche in fachlicher Hinsicht nichts dagegen, eine solche Festlegung zu treffen, zumal sich aus dem Erläuterungsbericht ergebe, was der Zweck dieser Straßenfluchtlinie sei.

e.Festlegung der Bauhöhe

Hierzu führte der Amtssachverständige aus, dass sich aus dem Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan ergebe, dass eine Bauhöhe von ca 10 m ermöglicht werden soll. Tatsächlich ermöglicht der Bebauungsplan unter Berücksichtigung der Hanglage eine Höhe von bis zu ca 13,50 m. Es sei jedenfalls festzuhalten, dass von der Straßenhöhe aus gesehen ein entsprechend dem Bebauungsplan errichtetes Gebäude (wie hier in der Planung drei Geschosse mit Flachdach) im Wesentlichen optisch mit einer entsprechenden Höhe von ca 10 m in Erscheinung trete. Jedenfalls sei aus fachlicher Sicht festzuhalten, dass die festgelegte höchstzulässige Bauhöhe im Bebauungsplan mit den raumordnungsrechtlichen Vorgaben und Zielen bzw auch mit dem Umfeld vereinbar sei und die getroffene Festlegung jedenfalls von der Gemeinde im Rahmen der ihr zustehenden Planungskompetenz getroffen worden sei.

Es sei aus fachlicher Sicht nicht erforderlich, dass bei jeder Höhenfestlegung im Bebauungsplan ein Bezugspunkt betreffend bestehende Geländehöhe festgelegt werde. Dies diene allenfalls der besseren Lesbarkeit, sei aber gesetzlich und auch fachlich nicht erforderlich. Wenn eine absolute Höhe festgelegt werde, brauche man dazu zwingend keinen Fixpunkt. Ein Fixpunkt wäre nur erforderlich, wenn man von diesem Fixpunkt aus die Höhen beziffern und bestimmen müsse.

f.Festlegung der Baufluchtlinie

Hierzu führte der Amtssachverständige aus, dass diese Baufluchtlinie einen Abstand von ca. 2,30-3,00 m von der Straßenfluchtlinie aufweise. Dieser Abstand sei jedenfalls ausreichend in Hinblick auf die Vorgaben des § 59 Abs 2 trog 2022; die Tiroler Bauordnung enthalte hierzu keine Vorgaben. Es sei weder das Orts- noch Straßenbild noch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt. Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der straßenseitigen gelegenen Räume sei jedenfalls gewährleistet.

III.Rechtslage:

§ 2 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), idF LGBl Nr 64/2023, lautet (auszugsweise):

„§ 2

Begriffsbestimmungen

[...]

(27) Verkehrsflächen sind die den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegenden Straßen, die in einem Zusammenlegungsverfahren als gemeinsame Anlagen errichteten Wege, die Güterwege und die Forststraßen, die den güter- und seilwegerechtlichen bzw. den forstrechtlichen Vorschriften unterliegen, sowie jene Grundflächen, die von den in einem Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien umfasst sind.

[...]“

§ 5 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), idF LGBl Nr 64/2023, lautet (auszugsweise):

„§ 5

Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen

(1) Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien oder durch Bebauungsregeln nach § 31b Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bestimmt, soweit in den Abs 2 und 3 nichts anderes festgelegt ist.

[...]“

§ 33 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), idF LGBl Nr 64/2023, lautet (auszugsweise):

„§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs 3 lit a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

[...]“

§ 54 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 (WV), idF LGBl Nr 63/2023, lautet (auszugsweise):

„§ 54

Bebauungspläne

(1) In den Bebauungsplänen sind unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die verkehrsmäßige Erschließung und die Art der Bebauung festzulegen. Die Bebauungspläne mit Ausnahme der ergänzenden Bebauungspläne (Abs 9) sind möglichst für größere funktional zusammenhängende Gebiete zu erlassen.

[...]“

§ 31b Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 (WV) lautet (auszugsweise):

„§ 31b

Bebauungsplanpflicht, Bebauungsregeln

(1) Im örtlichen Raumordnungskonzept sind jene Gebiete und Grundflächen festzulegen, für die Bebauungspläne zu erlassen sind (§ 54 Abs 2 und 3). Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen ist jedenfalls für größere, im Wesentlichen noch unbebaute Gebiete und Grundflächen sowie für sonstige Gebiete und Grundflächen vorzusehen, bei denen dies im Hinblick auf die bestehende Grundstücksordnung oder den Stand der Erschließung oder Bebauung zur Gewährleistung einer (weiteren) geordneten verkehrsmäßigen Erschließung oder einer (weiteren) geordneten und Boden sparenden Bebauung erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Erlassung von Bebauungsplänen aufgrund der Größe der Gemeinde, der Siedlungs- und der Grundstücksstrukturen oder der aktuellen und der in absehbarer Zeit zu erwartenden Bautätigkeit zur Gewährleistung dieser Zielsetzungen nicht erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen kann auch hinsichtlich jener Gebiete und Grundflächen vorgesehen werden, bei denen dies zur Gewährleistung einer (weiteren) geordneten verkehrsmäßigen Erschließung oder einer (weiteren) geordneten und Boden sparenden Bebauung, insbesondere zur Verwirklichung verdichteter Bauformen einschließlich der nachträglichen Verdichtung bestehender Bauformen, zweckmäßig ist.

(2) Im örtlichen Raumordnungskonzept können ferner für Gebiete und Grundflächen, für die ein Bebauungsplan nicht besteht, hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung textliche Festlegungen über die Fahrbahnbreiten und hinsichtlich der Bebauung textliche Festlegungen über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen, die Mindest- und Höchstnutzflächen, die Mindest- und Höchstbaudichten, die Bauhöhen, die Fassadengestaltung, die Gestaltung der Dachlandschaften und dergleichen sowie textliche Festlegungen über das zulässige Ausmaß von Geländeveränderungen getroffen werden. Mit der Erlassung von Bebauungsplänen treten bestehende textliche Festlegungen hinsichtlich der vom jeweiligen Bebauungsplan umfassten Gebiete bzw. Grundflächen außer Kraft.“

§ 58 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 (WV) lautet (auszugsweise):

„§ 58

Straßenfluchtlinien

(1) Die Straßenfluchtlinien grenzen die unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen von Straßen und die der Gestaltung des Straßenraumes dienenden Flächen von den übrigen Grundflächen ab.

[...]“

IV.Erwägungen:

1. Zur Rechtsstellung der Nachbarn im Bauverfahren

Wie oben zu Punkt I.5. festgehalten werden konnte, weist das Grundstück des Erstbeschwerdeführers einen Abstand von weniger als 5,00 m, das des Zweitbeschwerdeführers einen Abstand von ca 7,00 m zur Grenze des Bauplatzes und das Bauvorhaben einen geringeren Abstand als 50 m zum jeweiligen Grundstück der Beschwerdeführer auf. Somit sind beide Beschwerdeführer in Bezug das vorliegende Bauvorhaben als Nachbarn iSd oben zitierten § 33 Abs 2 TBO 2022 zu qualifizieren.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitig Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 2006/06/0015 vom 27.06.2006, 2006/06/0062 vom 27.11.2003, ua).

a.Nachbarrechte nach § 33 Abs 3 TBO 2022

Anhand des § 33 Abs 3 und 4 TBO 2022 wird eine Differenzierung der nachbarlichen Rechte abhängig von der Entfernung des betreffenden Grundstücks vom Bauplatz vorgenommen.

Somit stehen jenen Nachbarn (im vorliegenden Fall dem Erstbeschwerdeführer), deren Grundstücke zumindest in einem Punkt einen horizontalen Abstand von maximal 5 m zu Bauplatzgrenze aufweisen, im Baubewilligungsverfahren die in § 33 Abs 3 TBO 2022 abschließend aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte – „soweit sie auch ihrem Schutz dienen“ – zu. Es handelt sich demnach um solche, die sich auf folgende Bereiche beziehen:

Einhaltung „der Festlegungen des Flächenwidmungsplans, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist“ (lit a)

Brandschutz (lit b),

im Bebauungsplan festgelegte Baufluchtlinien, Baugrenzlinien, der Bauweise Bauhöhen (lit c),

„Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen“ (lit d),

Abstandsbestimmungen nach § 6 leg cit (lit e),

„Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes“ (lit f).

Die übrigen Nachbarn (als solcher ist im vorliegenden Fall der Zweitbeschwerdeführer zu qualifizieren) können hingegen lediglich die Nichteinhaltung folgender Vorschriften – soweit sie auch ihrem Schutz dienen – geltend machen (§ 33 Abs 4 TBO 2022):

Einhaltung „der Festlegungen des Flächenwidmungsplans, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist“ (Abs 3 lit a leg cit)

Brandschutz (Abs 3 lit b leg cit),

Darüber hinaus gehende baurechtliche Regelungen, die rein öffentliche Interessen betreffen, stellen hingegen keine individuellen, im Verfahren verfolgbaren Ansprüche der Nachbarn dar (objektiv-öffentliche Rechte).

Ebenso weit wie die materiellen Rechte der Nachbarn geht auch deren Anspruch auf Einhaltung des Verfahrensrechts. Somit können die Nachbarn nur solche verfahrensrechtlichen Mängel im Beschwerdeverfahren wirksam geltend machen, durch welche sie an der zweckmäßigen Verfolgung der ihnen nach § 33 Abs 3 und 4 TBO 2022 zukommenden Nachbarrechte gehindert wurden bzw werden.

Aufgrund der örtlichen Verhältnisse ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass dem Erstbeschwerdeführer sämtliche Nachbarrechte nach § 33 Abs 3 TBO 2022, dem Zweitbeschwerdeführer nur jene der lit a und b leg cit grundsätzlich zustehen.

b.Präklusion nach § 42 Abs 1 AVG

Gemäß § 42 Abs 1 AVG tritt hinsichtlich der von den Nachbarn nicht rechtzeitig geltend gemachten Nachbarrechte Präklusion ein. Wird demnach von der Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt und der Betroffene von der Anberaumung dieser rechtzeitig verständigt und über die Präklusionsfolgen belehrt, kann er die einzelnen Nachbarrechte gemäß § 33 Abs 3 TBO 2018 in einer späteren Beschwerde nur dann geltend machen, wenn er bereits in der mündlichen Verhandlung (oder spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde) entsprechende Einwendungen erhoben hat (§ 42 Abs 2 AVG). Erfolgt eine doppelte Kundmachung der mündlichen Verhandlung gemäß § 42 Abs 1 AVG, erstreckt sich diese Rechtsfolge auf sämtliche Beteiligte, ungeachtet dessen, ob eine persönliche Verständigung erfolgte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind die Einwendungen der Parteien „nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen“, wobei es letztlich auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Es muss jedenfalls erkennbar sein, „aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Vorhaben wendet“ (Ra 2018/05/0043 vom 27.02.2019). Aus der Einwendung muss jedenfalls erkennbar sein, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich der Betroffene verletzt erachtet. Das Recht muss nicht notwendiger Weise ausdrücklich bezeichnet sein und es muss auch nicht die betreffende Gesetzesstelle angegeben werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich (VwGH 2009/05/0116 vom 12.10.2010). Bei einer behaupteten Beeinträchtigung durch Immissionen muss sich aus dem Vorbringen ergeben, von welcher Art die befürchtete Immissionsbelastung – zB Lärm, Staub, Geruch – ist (zB Ra 2018/05/0043 vom 27.02.2019, 2013/05/0190 vom 19.05.2015). Dies mit der Folge, dass hinsichtlich weiterer möglicher Arten von Immissionen Präklusion eintritt und diese später nicht mehr wirksam eingewendet werden können.

In Bezug auf die Anforderungen an die Rechtsbelehrung nach § 42 Abs 1 AVG vertritt der Verwaltungsgerichtshof eine strenge Linie. So ist ein Abweichen vom Gesetzestext grundsätzlich problematisch und den rechtlichen Erfordernissen mit einer Anführung der Paragraphenbezeichnung keineswegs Genüge getan (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 42 (Stand 1.7.2005, rdb.at) und die dort zitierte Judikatur). Insbesondere muss aus der Belehrung hervorgehen, dass bei rechtzeitiger Erhebung zulässiger Einwendungen die Parteistellung nicht insgesamt erhalten bleibt, sondern nur hinsichtlich der jeweils erhoben Einwendungen (arg „soweit“ lt § 42 Abs 1 idF BGBl I Nr 5/2008; diese Rechtslage gilt seit 01.08.2008), „sodass eine teilweise präkludierte Partei nachträglich nicht neue zusätzliche Einwendung erheben kann“. Anders lautete noch § 42 Abs 1 idF BGBl I Nr 10/2004, demzufolge die Parteistellung insgesamt und somit bezogen auf sämtliche nachbarlichen Einwendungen erhalten blieb „wenn“ auch nur ein Nachbarrecht rechtzeitig geltend gemacht wurde (vgl VwGH 2009/04/0267 vom 28.02.2012).

Wie oben zu Punkt I. festgestellt werden konnte, führte die belangte Behörde in der vorliegenden Angelegenheit am 23.05.2022 eine mündliche Verhandlung durch und brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer in dieser Einwendungen vor. Letztere bezogen sich auf die Rechtmäßigkeit des gegenständlich maßgeblichen Bebauungsplans ebenso wie auf die Einhaltung der Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022 bzw die nach Ansicht der Beschwerdeführer zu hohe Ausführung des Bauvorhabens und das Urgelände. In Hinblick auf diese Punkte konnte somit keine Präklusion eintreten. Die in diesem Erkenntnis inhaltlich behandelten Einwendungen waren somit zulässig – insoweit, als sich das Beschwerdevorbringen auf nicht von den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten umfasste Themenbereiche bezieht, wird auf die Ausführungen zu Punkt IV.4. verwiesen. Weitere Überlegungen dazu, ob eine ordnungsgemäße Kundmachung bzw Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung iSd §42 Abs 1 bzw 2 AVG erfolgte, erübrigen sich daher.

2. Bebauungsplan

a.Nichtigkeit

Die Beschwerdeführer bringen vor, dass von der Gemeinderatssitzung vom 27.01.2021 die Öffentlichkeit ausgeschlossen gewesen sei, weshalb zumindest 10 Personen nicht an dieser Sitzung hätten teilnehmen können. Ausdrücklich gehe aus § 1 Abs 1 Z 6 der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGB. II Nr 27/2021, hervor, dass der Aufenthalt außerhalb des eigenen Wohnbereichs unter anderem zur Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper zulässig sei. Die Beschlussfassung betreffend den gegenständlich maßgeblichen Bebauungsplan *** sei daher nichtig.

Diese grundsätzlichen Bedenken teilte das Landesverwaltungsgericht. Wie oben zu Punkt I.2. dargestellt, wurde der Bebauungsplan „“ jedoch mittlerweile behoben und gilt nunmehr für den Bauplatz der Bebauungsplan „“. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass letzterer nicht rechtmäßig zustande gekommen wäre; insbesondere erstatteten die Beschwerdeführer auch kein diesbezügliches Vorbringen.

b.Bebauungsplanpflicht

Im örtlichen Raumordnungskonzept sei für den Planungsbereich eine Bebauungsplanpflicht vorgesehen, so die Beschwerdeführer weiter. Der Planungsbereich des gegenständlichen Bebauungsplans umfasste lediglich den Bauplatz Grundstück Nummer **3. Dies stehe im Widerspruch zu dem gegenständlich heranzuziehenden § 31b TROG 2016, wonach ein Bebauungsplan für größere funktional zusammenhängende Gebiete zu erlassen sei. Der Sinn einer Bebauungsplanpflicht werde somit ad absurdum geführt. Der auf den gegenständlichen Bebauungsplan gestützte Bescheid erweise sich somit als rechtswidrig.

Diesem Vorbringen kann das Landesverwaltungsgericht nicht folgen. Dem oben zitierten § 54 Abs 1 Satz 2 Trog 2022 zufolge sind Bebauungspläne „möglichst für größere funktional zusammenhängende Gebiete zu erlassen“ sind. Von Gesetzes wegen ist es daher nicht unzulässig, einem Bebauungsplan für lediglich ein einziges Grundstück zu erlassen. Entspricht ein solcher Bebauungsplan den inhaltlichen und formalen Vorgaben des Tiroler Raumordnungsgesetzes (siehe dazu im Folgenden), ist er daher nicht zu bemängeln.

c.Anlassgesetzgebung

Der Bebauungsplan stelle eine rechtswidrige Anlassgesetzgebung dar. Die Stellungnahme des Raumplaners verweise ausdrücklich darauf, dass das geplante Projekt die im örtlichen Raumordnungskonzept vorgesehenen Dichte überschreite und „raumordnungsrechtlich umsetzbar gemacht werden“ solle. Ausschließlicher Grund für die Erlassung des gegenständlichen Bebauungsplans sei das gegenständliche Bauvorhaben. Nach herrschender Rechtsprechung widerspreche es dem Gleichheitssatz, wenn die Erlassung eines Bebauungsplans nicht durch sachliche Erwägungen begründet, sondern ausschließlich dazu bestimmt sei, entgegen der Aufgabe eines Bebauungsplans Bauvorhaben in die durch öffentliche Rücksichten gebotenen Bahnen zu lenken, und somit den Bauführer zu begünstigen. Mittels des gegenständlichen Bebauungsplans werde die Bauwerberin unsachlich begünstigt.

In Bezug auf dieses Vorbringen ist festzuhalten, dass es nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung statthaft ist, in einem (hier:) Flächenwidmungsplan Festlegungen in Hinblick auf ein konkretes Bauvorhaben zu treffen, so diese den jeweiligen raumordnungsspezifischen Zielvorstellungen der Behörde entsprechen (vgl VwGH 2010/06/0135 vom 19.12.2010). Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfGH B831/48 vom 11.10.1986 aussprach, ist aus dem Umstand, dass „vordergründig für [den Grundeigentümer] ein Interesse an der Erlassung des Bebauungsplanes gegeben ist“ nicht zwingend ableitbar, „daß die Behörde mit der Erlassung des Bebauungsplanes nicht einem objektiven Erfordernis nach Schaffung von Bauflächen und nach deren den bestehenden Gegebenheiten entsprechenden Gestaltung nachgekommen wäre, sondern aus unsachlichen Gründen den Grundstückseigentümer bevorzugt hätte.“

In Hinblick auf diese Ausführungen kann das Landesverwaltungsgericht den oben wiedergegebenen Beschwerdeausführungen nicht folgen. Sind die durch den Gemeinderat im Rahmen der ihm zustehenden Planungskompetenz getroffenen Festlegungen eines Bebauungsplans in raumordnungsfachlicher und –rechtlicher Hinsicht zu rechtfertigen (siehe dazu wieder unten), liegt keine Rechtswidrigkeit vor. Dies gilt genauso, wenn die Festlegungen des Bebauungsplans auf ein bereits vorliegendes Bauprojekt abgestimmt wurden.

d.Mangelhafte Bestandsaufnahme; fehlende Interessenabwägung

Die Beschwerdeführer führen aus, dass die zwingend erforderliche und dem Gemeinderatsbeschluss zu Grunde liegende Bestandsaufnahme grob mangelhaft sei. Beispielsweise habe man es verabsäumt, die Baudichte und Bauhöhe der Umgebung zu berücksichtigen. Im Ergebnis stelle die ihm gegenständlichen Bebauungsplan vorgesehene Baudichte und Bauhöhe im Widerspruch zum Bestand des funktionell zusammenhängenden Gebietes. Eine Interessenabwägung habe nicht stattgefunden. Das Fehlen einer ausreichenden Grundlagenforschung belaste den Bebauungsplan mit Rechtswidrigkeit (VfSlg 8280/1978).

Wie das Ermittlungsverfahren zeigte (siehe oben zu den Punkten I. und II.), ist das Verfahren zur Erlassung des maßgeblichen Bebauungsplans (nunmehr) „***“ weder in Hinblick auf die Grundlagenforschung bezifferte Bestandsaufnahme noch in Hinblick auf die Interessenabwägung zu bemängeln.

e.Inhaltliche Unrichtigkeit

Der Gemeinderat habe sich bei der Erlassung des gegenständlichen Bebauungsplans auf die Ausführungen des Raumplaners JJ gestützt. Hingegen seien die von den Beschwerdeführern beauftragten FF und GG in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2021 (mit der Beschwerde vorgelegt) zum Ergebnis gekommen, dass der Bebauungsplan mit Gesetzwidrigkeiten behaftet sei.

Dieses Vorbringen konnte durch das Gutachten des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen entkräftet werden. Dass der Bebauungsplan zwingenden Vorgaben des trog 2022 widerspreche, hat sich aus dem Ermittlungsverfahren (Punkte I. und II.) nicht ergeben.

f.Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept

Dem Beschwerdevorbringen zufolge sehe das örtliche Raumordnungskonzept eine Nutzflächendichte von maximal 0,5 vor. In Widerspruch dazu werde ihm gegenständlichen Bebauungsplan eine Nutzflächendichte von 0,54 festgesetzt.

Wie der raumordnungsfachliche Amtssachverständige erläuterte, ist die Nutzflächendichte von 0,5 im Textteil des örtlichen Raumordnungskonzepts nur als überwiegend festgelegt. Die im Bebauungsplan vorgesehene Überschreitung (Nutzflächen dichter 0,54) sei daher nicht von vornherein unzulässig und im konkreten Fall durch die vom Raumplaner der Gemeinde Z ausgeführten Argumente zu rechtfertigen.

g.Verkehrsmäßigen Erschließung, Straßenfluchtlinie

Die Beschwerdeführer verweisen auf die ortsplanerische Stellungnahme und zitieren „Die Erschließung „aufgrund der Lage an der Landesstraße L*** (GST. **6) im Süden, sowie der Privatstraße (GST. **5) im Osten in vollem Umfang gegeben. Letztere soll im Zuge des Bauvorhabens auf 5 m verbreitert werden. Eine diesbezügliche Vereinbarung besteht.“ Dem widersprechen die Beschwerdeführer, da der Erstbeschwerdeführer als Eigentümer des Grundstücks **5 einer solchen Verbreitung nicht zugestimmt habe. Überdies sei der Bereich jener Zufahrt vom Planungsbereiche des Bebauungsplans nicht umfasst. Überdies sei die im Bebauungsplan festgelegte einseitige Straßenfluchtlinie „ohne Breitendefinition und Pendant auf Gst Nr **5 bzw **2 nicht geeignet, eine Verkehrsfläche zu erzeugen.

Durch dieses Vorbringen ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen aufzuzeigen, dass der Bebauungsplan „***“ in Hinblick auf die in diesem vorgesehene verkehrsmäßige Erschließung, oder die angesprochene Straßenrichtlinie rechtswidrig wären (siehe dazu oben zu den Punkten I. und II.).

h.Festlegung der Bauhöhe

Die Beschwerdeführer monieren, dass die Festlegung der Bauhöhen „unrichtig“ und mit der textlichen Umschreibung unvereinbar sei.

Das Ermittlungsverfahren ergab, dass diesem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht zu folgen ist. Weder widerspricht die festgelegte Bauhöhe den Vorgaben und Zielen der Raumordnung, noch ist sie mit dem Umfeld unvereinbar. Die Meterangabe ist in Hinblick auf die Hanglage jedenfalls nicht unzutreffend; die Festlegung eines Fixpunktes in fachlicher Hinsicht nicht zwingend erforderlich.

i.Festlegung der Baufluchtlinie

Eine Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans erblicken die Beschwerdeführer auch darin, dass die Baufluchtlinie im nordöstlichen Bereich zum Grundstück Nummer **5 in einem Abstand von unter 4 m angesetzt sei. Diese stehe in eindeutigem Widerspruch zur TBO.

Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die Abstandsvorschriften der Tiroler Bauordnung auf die Festlegung von Baufluchtlinien keine Anwendung finden. Die Vereinbarkeit mit den raumordnungsfachlichen und -rechtlichen Vorgaben bestätigte der raumordnungsfachliche Amtssachverständige (Punkt II.)

3. Einhaltung der Abstandsbestimmungen

a.Anzuwendende Rechtsgrundlage

Der Abstand zum Grundstück des Erstbeschwerdeführers Nr **5 sei nicht nach § 5, sondern nach § 6 TBO zu berechnen, erläutern die Beschwerdeführer weiter. Dies, da die im Bebauungsplan festgelegte einseitige Straßenfluchtlinie nicht geeignet sei, eine Verkehrsfläche zu erzeugen. Zudem handle es sich um eine private Aufschließungsstraße ohne öffentlichen Charakter.

Diesem Beschwerdevorbringen wird nicht gefolgt. Regelmäßig ergibt es sich, dass Straßenfluchtlinien nur einseitig, ohne gegenüberliegendes Pendant, verordnet werden. Dies zum Beispiel, wenn ein Planungsbereich nur Grundstücke auf einer Straßenseite erfasst (vgl hierzu auch die Ausführungen des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen zu Punkt II.d.). So trifft es sich auch im vorliegenden Fall, wo (zulässigerweise – siehe oben Punkt IV.2.b.) der Bebauungsplan nur ein einzelnes Grundstück umfasst. Die Absicht des Verordnungsgebers, für die Zufahrt zum hinten liegenden Grundstücke Nummer **5 eine Verkehrsfläche, welche zu einem beträchtlichen Teil auch auf dem Bauplatz liegt, festzulegen, ist dem vorliegenden Bebauungsplan eindeutig zu entnehmen. Auch würde es den Regelungszweck des § 5 TBO 2022 ad absurdum führen, könnte dieser – wie die Beschwerdeführer vermeinen – nur angewendet werden, wenn eine gänzlich von Straßenfluchtlinien umfasste Verkehrsfläche vorhanden wäre. Somit richtet sich die Situierung der baulichen Anlagen auf dem Bauplatz in Richtung des Grundstücks des Erstbeschwerdeführers nach § 5 TBO 2022; eine Anwendung des § 6 TBO 2022 kommt hingegen nicht in Betracht.

b.Berechnung der notwendigen Abstände

Des Weiteren bringen die Beschwerdeführer vor, dass hinsichtlich der erforderlichen Abstände der nordöstlich des Bauplatzes liegende Grundstückstreifen das Grundstück Nummer **5 „herangezogen“ werde. Tatsächlich müssten die Abstandsbestimmungen „zwischen verschiedenen Grundstücken“ gewahrt werden.

Wie eben gezeigt, kommt in Hinblick auf den Abstand zum Grundstück Nummer **5 des Beschwerdeführers § 5 TBO 2022 zur Anwendung. In Bezug auf die Einhaltung dieser Bestimmung steht den Nachbarn jedoch gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022 kein Mitspracherecht zu (vgl oben Punkt IV.1.a.). Das obige Vorbringen geht daher ins Leere.

c.Urgelände

Die Beschwerdeführer erklären, dass im Plan dargestellte Bezugsgelände werde ihrerseits „bestritten, zumal dies nicht das Urgelände darstelle“, ohne dies näher auszuführen.

Dieses völlig unspezifizierte Vorbringen ist nicht dazu geeignet, Zweifel an dem der behördlichen Beurteilung zugrunde gelegten Verlauf des Geländes vor Bauführung zu wecken. In welchem Bereich und in welchem Ausmaß das in Übereinstimmung mit § 1 Abs 4 Bauunterlagenverordnung 2020 in den zur Genehmigung vorgelegten Ansichten dargestellte Urgelände unrichtig sei, bringen die Beschwerdeführer nicht einmal vor.

4. Weiteres Vorbringen der Beschwerdeführer

Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer, welches sich auf die Geschossanzahl, die Nutzflächen, die Entsorgung der Oberflächenwässer, die Gefahrenzone Wildbach, die Anbindung an die Landesstraße und die Zufahrt bezieht, erweist sich in Ansehung des oben zitierten § 33 Abs 3 lit c TBO 2022 als unzulässig; es steht den Nachbarn im Bauverfahren nicht zu, derartiges im Bauverfahren geltend zu machen (vgl oben Punkt IV.1.a.).

V.Ergebnis

Wie oben gezeigt, ist der für die vorliegende Angelegenheit maßgebliche Bebauungsplan „***“ weder in formeller noch in fachlicher Hinsicht zu bemängeln. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass durch das Bauvorhaben die Nachbarrechte der Beschwerdeführer beeinträchtigt würden. Deren Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

VI.Unterlassene mündliche Verkündung

Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.